{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__74-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-01-16","aktenzeichen":"V ZR 74/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4 Verkündet am: 16. Januar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegrün- det abgewiesen wird. b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzun- gen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Aus- schlussfristen des materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nach- schieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Le- benssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumin- dest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 74/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nWEG §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4 \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf \nnicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegrün-\ndet abgewiesen wird. \n\nb) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 \nSatz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzun-\ngen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Aus-\nschlussfristen des materiellen Rechts. \n\nc) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger \ngehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 \nWEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nach-\nschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Le-\nbenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumin-\ndest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen \nSchriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt \nnicht. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Altona \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Urteil des \n\nAmtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 wurden jeweils mit \n\nStimmenmehrheit mehrere Beschlüsse gefasst. Am 13. Juli 2007 ist bei dem \n\nAmtsgericht der auf \"Ungültigkeitserklärung (Anfechtung)\" der Beschlüsse zu \n\nTOP 2, 5, 7, 8 und 10 gerichtete \"Antrag\" der Klägerin eingegangen, der der \n\nVerwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Ende August 2007 zuge-\n\nstellt worden ist. In dem Schriftsatz (im Folgenden Klageschrift) wird zunächst \n\nBezug genommen auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, auf das \n\nVersammlungsprotokoll, auf die Teilnehmerliste, auf ein \"TOP 2 betreffendes\" \n\nSchreiben vom 5. März 2001 und auf ein \"an die Verwaltung\" gerichtetes \n\nSchreiben vom 12. Juni 2007; diese Schriftstücke hat die Klägerin jeweils in \n\nKopie als Anlage beigefügt. Schließlich heißt es in der Klageschrift, weitere Be-\n\ngründungen würden nach einer Recherche folgen. \n\n2 \n\nEnde Juli 2007 ist die Klägerin zur Zahlung des Prozesskostenvorschus-\n\nses aufgefordert worden verbunden mit dem Hinweis, die Klage müsse inner-\n\nhalb von zwei Monaten, \"also bis zum 19. August 2007\", begründet werden. Am \n\n14. August 2007 hat die Klägerin den Prozesskostenvorschuss eingezahlt und \n\neine Verlängerung der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, es wer-\n\nde noch recherchiert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 24. August 2007 \n\nmit der Erwägung zurückgewiesen, das Gesetz sehe eine Verlängerung der \n\nBegründungsfrist nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat die Klägerin \n\ngeltend gemacht, bereits die Klageschrift enthalte eine Begründung. Mit weite-\n\nrem - am 31. August 2007 eingegangenen - Schriftsatz vom selben Tage hat \n\nsie ihre Anträge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 zurückgenommen, die \n\nKlage im Übrigen begründet und mit Blick auf die Begründungsfrist vorsorglich \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möch-\n\nte die Klägerin die Ungültigkeitserklärung der noch angefochtenen Beschlüsse \n\nerreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, das Amtsgericht habe \n\ndie Klage zu Recht wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist des § 46 \n\nAbs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen, wobei dahin stehen könne, ob als unzulässig \n\noder unbegründet. In der Klageschrift selbst sei noch keine Begründung im Sin-\n\nne der genannten Vorschrift zu sehen, weil die Klägerin hierzu hätte darlegen \n\nmüssen, warum die angegriffenen Beschlüsse nicht einer ordnungsgemäßen \n\nVerwaltung entsprochen hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende \n\nBegründung sei erst nach Ablauf der nicht verlängerbaren Begründungsfrist \n\neingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 46 \n\nAbs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. § 233 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. \n\n1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die \n\nFrage, ob die Versäumung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG \n\nzur Abweisung der Anfechtungsklage als unzulässig oder als unbegründet führt, \n\nnicht offen gelassen werden darf. Erwächst das die Klage abweisende Urteil in \n\nRechtskraft, können zwar in dem einen wie in dem anderen Fall Anfechtungs-\n\ngründe gegen den angefochtenen Beschluss nicht mehr mit Erfolg geltend ge-\n\nmacht werden (§§ 23 Abs. 4 Satz 2; 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Jedoch ordnet \n\n§ 48 Abs. 4 WEG in Nachzeichnung der zu § 45 Abs. 2 WEG a.F. ergangenen \n\nRechtsprechung (dazu Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 48 Rdn. 45 \n\nm.w.N.) an, dass nach (rechtskräftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als \n\nunbegründet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei \n\nnichtig; bei Abweisung der Klage als unzulässig bleibt den Wohnungseigentü-\n\nmern und dem Verwalter dagegen die Berufung auf Nichtigkeitsgründe erhalten. \n\n7 \n\n2. Eine Abweisung der Klage als unzulässig scheidet aus. Entgegen der \n\nAuffassung des Amtsgerichts bildet die Einhaltung der zweimonatigen Begrün-\n\ndungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG keine besondere Sachurteils-\n\nvoraussetzung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage. Vielmehr \n\nformt das Gesetz mit dem Erfordernis einer befristeten Begründung den Aus-\n\nschluss des Anfechtungsrechts materiellrechtlich aus, so dass die Versäumung \n\nder Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe \n\n(dazu BT-Drs. 16/887 S. 38) - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt. \n\n8 \n\na) Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist \n\ndes § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Ver-\n\nfahrensvoraussetzung, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist \n\nhandelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.). Den Gesetzesmateria-\n\nlien zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ist unzweideutig zu \n\nentnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der Überführung der Rege-\n\nlung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgeset-\n\nzes (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG) nichts ändern sollte (BT-Drs. 16/887 \n\nS. 37 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 2. Aufl., § 46 WEG Rdn. 9; \n\nElzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 131; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; Wenzel in Bärmann, aaO, \n\n§ 46 Rdn. 42; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 32; Scheel in Hügel/Scheel, \n\nRechtshandbuch Wohnungseigentum, 2007, S. 491). Folgerichtig hat der Ge-\n\nsetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht \n\nüber die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme \n\neiner verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der Zivilprozessord-\n\nnung der Gesetzestechnik entsprochen hätte (§ 233 Abs. 1 i.V.m. § 224 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist da-\n\ndurch Rechnung getragen, dass er über § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG lediglich eine \n\nentsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO angeordnet hat (Er-\n\nman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 6). Dann aber widerspräche eine \n\nverfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraus-\n\nsetzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie stünde darüber hinaus \n\nauch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. \n\n9 \n\nb) Für die neu eingeführte Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 \n\nHalbs. 2 WEG gilt nichts anderes. Auch sie ist - anders als dies für Rechtsmit-\n\ntelbegründungen ausdrücklich angeordnet ist (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 552 Abs. 1 \n\nSatz 1, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern \n\nElement einer die Anfechtung materiellrechtlich ausschließenden Regelung \n\n(Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Wenzel, \n\naaO, Rdn. 52; zumindest im Ergebnis ebenso Erman/Grziwotz, aaO; Palandt/ \n\nBassenge, aaO; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 46 \n\nRdn. 8; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 102 und 105; a.A. Bamber-\n\nger/Roth/Scheel, aaO, Rdn. 12; Elzer, aaO, Rdn. 154; Scheel, aaO, S. 493). In \n\nÜbereinstimmung damit ordnet das Gesetz auch insoweit nur eine entspre-\n\nchende Anwendung der §§ 233 ff. ZPO an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). \n\n10 \n\nUntermauert wird diese materielle Einordnung durch den engen sachli-\n\nchen Zusammenhang, der zwischen der einmonatigen Anfechtungs- und der \n\nzweimonatigen Begründungsfrist besteht. Bei der Ausgestaltung des § 46 \n\nAbs. 1 Satz 2 WEG hat sich der Gesetzgeber an der aktienrechtlichen Anfech-\n\ntungsklage orientiert (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das \n\nGesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten \n\nFrist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses \n\n(vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der ein-\n\nmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tat-\n\nsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt \n\n(vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM \n\n2005, 802, 804; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr für § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG \n\netwa Bergerhoff, aaO, 428; Wenzel, aaO, Rdn. 55); ein Nachschieben von neu-\n\nen Gründen nach Ablauf der Frist \n\nist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. \n\n12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; Bergerhoff, \n\naaO). Da Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr der von \n\ndem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfal-\n\nlen, sondern nunmehr nach der Zivilprozessordnung mit der damit einherge-\n\nhenden Geltung des Beibringungsgrundsatzes zu führen sind, hätte allein die \n\nBeibehaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist zu einer erheblichen Verschär-\n\nfung der Begründungslast geführt (vgl. auch BT-Drs. aaO), zumal die Nieder-\n\nschrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht sel-\n\nten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die \n\nzur Begründung verbleibende Zeit knapp werden kann. Vor diesem Hintergrund \n\nhat sich der Gesetzgeber entschlossen, die - im Regierungsentwurf zunächst \n\nnicht vorgesehene - zweimonatige Begründungsfrist neu in das Gesetz aufzu-\n\nnehmen (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 73); die Wirkungen der Anfechtungsfrist sollten \n\nabgemildert werden (vgl. auch Wenzel, aaO, § 46 Rdn. 51). Dann aber liegt es \n\nauf der Hand, dass die Begründungsfrist im Zusammenspiel mit der materiell-\n\nrechtlich ausgestalteten Anfechtungsfrist gesehen werden muss. Damit verbie-\n\ntet sich eine Deutung als Sachurteilsvoraussetzung. \n\n11 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die \n\nzweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 gewahrt, so dass eine \n\ndarauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Der dem \n\nBegründungserfordernis genügende Schriftsatz vom 31. August 2007 ist frist-\n\ngemäß eingegangen. Zwar knüpft § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG den Fristbeginn an \n\nden Zeitpunkt der - hier auf den 19. Juni 2007 datierenden - Beschlussfassung. \n\nJedoch lässt das Berufungsgericht übergangsrechtliche Besonderheiten außer \n\nAcht, die dazu führen, dass die Begründungsfrist für Anfechtungsklagen, die \n\nsich - wie die hier erhobene - gegen vor Inkrafttreten der WEG-Novelle am \n\n1. Juli 2007 gefasste Beschlüsse richten, erst mit dem Inkrafttreten des Geset-\n\nzes zu laufen begann. \n\n12 \n\nDa eine dem § 62 Abs. 1 WEG vergleichbare Übergangsregelung für die \n\nAnwendung materiellrechtlicher Vorschriften fehlt, ist das neue Recht im \n\nGrundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden \n\n(Bergerhoff, NZM 2007, 553; Merle in Bärmann, aaO, § 62 WEG Rdn. 73 f. \n\nRdn. 2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, NJW \n\n2007, 3492; OLG München ZMR 2008, 567, 568). Doch gilt dies nicht aus-\n\nnahmslos. So ist etwa anerkannt, dass die neuen Regelungen nicht rückwir-\n\nkend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden dürfen, die vor \n\ndem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Vielmehr ist die Gültigkeit solcher Beschlüsse \n\nauf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtsla-\n\nge zu beurteilen (Bergerhoff, NZM 2007, 553 f.; Niedenführ, NJW 2008, 1768, \n\n1769; Merle, aaO; Schmid, ZMR 2008, 181, 182). Zudem sind Einschränkungen \n\ngeboten, wenn die Rechtsanwendung an einen vor dem Inkrafttreten des Ge-\n\nsetzes liegenden Sachverhalt anknüpft und die übergangslose Anwendung des \n\nneuen Rechts hierauf von Verfassungs wegen keinen Bestand haben könnte. \n\nDas hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Lauf der Klagefrist nach § 1 \n\nAbs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförde-\n\nrungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) entschieden und zur \n\nVermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den Beginn des Frist-\n\nlaufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, DB \n\n1999, 233, vollständig veröffentlicht in Juris). Für die hier in Rede stehende Be-\n\ngründungsfrist gilt nichts anderes. \n\n13 \n\nDie unmodifizierte Anwendung der zweimonatigen Begründungsfrist des \n\n§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG führte in Übergangsfällen der vorliegenden Art zumin-\n\ndest zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Wollte \n\nman auch in solchen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung \n\nabstellen, bedeutete dies, dass etwa die Frist der Klägerin bei Inkrafttreten der \n\nNorm 1 Monat und 19 Tage betragen hätte, während einem Anfechtungskläger \n\nbei Beschlussfassungen am 2. und 29. Juni 2007 am Tage des Inkrafttretens \n\nder WEG-Novelle im ersten Fall 1 Monat und 1 Tag und im zweiten 1 Monat \n\nund 29 Tage zur Verfügung gestanden hätte. Ein sachlich einleuchtender Grund \n\nfür derartige Ungleichbehandlungen ist nicht ersichtlich (ebenso BAG aaO zu \n\n§ 1 Abs. 5 BeschFG). Er kann insbesondere nicht in der Erwägung gefunden \n\nwerden, Anfechtungskläger hätten auch in solchen Übergangsfällen - vom Zeit-\n\npunkt der jeweiligen Beschlussfassung aus betrachtet - zwei Monate Zeit zur \n\nBegründung gehabt. Denn eine solche Argumentation übersähe, dass das Ge-\n\nsetz vor dem Inkrafttreten der WEG-Novelle keine Begründungsfrist kannte und \n\ndemgemäß kein Wohnungseigentümer vor diesem Zeitpunkt gehalten war, eine \n\nBegründungsfrist in Rechnung zu stellen. Besonders deutlich tritt dies zutage, \n\nwenn man bedenkt, dass der Klägerin bei Antragstellung etwa am 30. Juni 2007 \n\nmit Blick auf die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG von \n\nvornherein kein Rechtsverlust gedroht hätte. Das Verfahren wäre dann nach \n\ndem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu führen gewesen. Es liegt \n\nindessen auf der Hand, dass die genannte Frist - schon wegen ihrer Bezeich-\n\nnung als Frist zur Begründung der Klage und vor allem nach ihrem Sinn und \n\nZweck (dazu oben 2.b) - nur in Verfahren nach der Zivilprozessordnung zum \n\nTragen kommen sollte. \n\n14 \n\n15 \n\n4. Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage \n\nauch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. \n\nSoweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe schon \n\ndie Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG versäumt, ist richtig, dass \n\ndie einmonatige Anfechtungsfrist durch die Erhebung der Klage, also durch de-\n\nren Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) gewahrt wird. Die rechtzeitige Einreichung \n\nder Klageschrift genügt nur dann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 \n\nZPO). Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil die Klage erst Ende Au-\n\ngust 2007 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Fassung der angefoch-\n\ntenen Beschlüsse zugestellt worden ist. \n\n16 \n\nGeht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzö-\n\ngerungen, ist das Merkmal \"demnächst\" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung \n\nin einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG \n\nzu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser \n\nnach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich \n\n\"um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt\" (BGH, Urt. v. 25. \n\nNovember 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu \n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau \n\ndie Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klä-\n\ngerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Ge-\n\nsichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 \n\nZPO). \n\n17 \n\n5. Schließlich ist der Rechtsstreit auch nicht im Sinne der Klägerin zur \n\nEndentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar verweist die Revision mit Recht \n\ndarauf, dass die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 \n\nWEG für Nichtigkeitsgründe nicht gelten. Jedoch stellt der Einwand der Kläge-\n\nrin, das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 sei entgegen \n\n§ 14 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht von zwei von der Versammlung be-\n\nstimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden, keinen Nichtigkeits-\n\ngrund dar. Der Senat hat bereits für eine mit § 14 Abs. 8 der hiesigen Teilungs-\n\nerklärung wörtlich übereinstimmende Regelung entschieden, dass Verstöße \n\nhiergegen lediglich einen die Anfechtung eröffnenden Gültigkeitseinwand be-\n\ngründen (Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; vgl. auch \n\nSenat, BGHZ 136, 187, 192). Daran wird festgehalten. Der Umstand der neu \n\neingeführten Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG rechtfertigt entge-\n\ngen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. \n\n18 \n\n6. Scheidet nach allem eine den Rechtstreit abschließende Entscheidung \n\ndurch den Senat aus, erscheint es mit Blick auf die nach § 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO gebotene Zurückverweisung sachdienlich, die Sache auf Antrag der Klä-\n\ngerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das bislang nur über die Zuläs-\n\nsigkeit der Klage befunden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). \n\n19 \n\n7. Sollte die erneute Verhandlung eine Wahrung der Klagefrist ergeben, \n\nhängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Klägerin mit ihren Einwen-\n\ndungen gegen die angefochtenen Beschlüsse durchzudringen vermag. Dabei \n\nweist der Senat im Hinblick auf den von der Klägerin im Revisionsverfahren gel-\n\ntend gemachten Einwand, die Protokollunterzeichnung entspreche nicht den \n\nVorgaben der Teilungserklärung, auf folgendes hin: Da ein Nachschieben von \n\nAnfechtungsgründen ausgeschlossen ist, braucht sich das Amtsgericht mit die-\n\nsem Punkt in der Sache nur zu befassen, sofern die Klägerin ihre Klage inner-\n\nhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch auf diesen Grund \n\nzumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern gestützt hat (dazu oben \n\n2.b). Die Revision verweist jedenfalls auf kein schriftsätzliches Vorbringen, aus \n\ndem sich dies ergeben könnte. Der Umstand, dass der Klage sowohl die Tei-\n\nlungserklärung als auch das - in der Tat neben dem Verwalter nur von einer \n\nWohnungseigentümerin unterschriebene - Protokoll als Anlagen beigefügt wor-\n\nden sind, erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche \n\nBegründung stellt. \n\n20 \n\nDie Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist Ausdruck des ge-\n\nsetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und \n\nRechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums zu gewährleisten (vgl. auch Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 101 \n\ni.V.m. Rdn. 70; zur Anfechtungsfrist vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, \n\n397). Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausfüh-\n\nrung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfech-\n\ntungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und auf-\n\ngrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen \n\nÜberprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter \n\nder nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungs-\n\nmaxime - unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfech-\n\ntungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den in-\n\nnerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzel-\n\nheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durch-\n\nsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erfor-\n\nderlichen Sachvortrag (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Daraus folgt zwar in dem \n\nSonderfall des § 46 Abs. 2 WEG eine Hinweispflicht. Aber selbst dann bleibt es \n\nSache der klagenden Partei, ob sie ihrer Klage diese Umstände zugrunde legen \n\nmöchte oder nicht (BT-Drs. aaO; allgemeine Auffassung, vgl. nur Palandt/ \n\nBassenge, aaO, § 46 WEG Rdn. 7; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 WEG \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nRdn. 73 f.). \n\nKrüger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 31.10.2007 - 303B C 103/07 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__74-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-16/v-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":27},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__74-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__74-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-16/v-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__74-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:11.240972+00:00"}}