{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__71-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-31","aktenzeichen":"V ZR 71/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 71/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n31. Oktober 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 2. April 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1981 bestellte die Klägerin den Be-\n\nklagten ein Erbbaurecht an ihrem Grundstück Gemarkung N. , Flur 4, \n\nFlurstück 1073, für das ein jährlicher Erbbauzins von 2.916 DM vereinbart wur-\n\nde. In § 4 (4) des Vertrages heißt es u.a: \n\n\"Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die Höhe des Erbbauzinses \nzum 1. eines Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren seit Ver-\ntragsabschluß oder seit der letzten Änderung des Erbbauzinses neu \n\nfestgesetzt wird. Die erste Änderung ist frühestens zum 1. Jan. 1984 \nzulässig. Der Erbbauzins wird durch Einigung beider Parteien dem ver-\nänderten Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ange-\npaßt. § 315 BGB gilt entsprechend. Bei den Einigungsverhandlungen \nsoll die Entwicklung folgender vom Statistischen Bundesamt fest-\ngestellter Werte als Richtlinien dienen: \n\ndas Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit eines \n4 Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Ein-\nkommen, \n\nder Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-\nArbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (Ba-\nsisjahr 1976 – 100). \n\n… Das Anpassungsverlangen muß schriftlich … geltend gemacht wer-\nden. Der Brief ist spätestens am 1. Nov. bei der Post aufzugeben, \nwenn die Änderung mit dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres wirk-\nsam werden soll.\" \n\n2 \n\n3 \n\nIn § 4 (6) des Vertrages ist bestimmt, dass eine Erhöhung des Erbbau-\n\nzinses durch Eintragung einer zusätzlichen Reallast in Höhe des Änderungsbe-\n\ntrages abzusichern ist. \n\nDas Grundstück wurde vereinbarungsgemäß mit einem Wohnhaus be-\n\nbaut. Den Erbbauzins passten die Parteien mehrmals an, zuletzt aufgrund des \n\nErhöhungsverlangens vom 27. August 1998 auf 4.671,43 DM. Einer weiteren \n\nErhöhung um 268,97 € mit Wirkung zum 1. Januar 2005, die die Klägerin auf \n\nder Grundlage der Indices \"Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden \n\nGewerbe\" und der \"Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel\" \n\nsowie des \"Indexes für die Verbraucherpreise\" errechnet hatte, stimmen die \n\nBeklagten nicht zu. Sie machen insbesondere geltend, die von der Klägerin \n\nzugrunde gelegten Kriterien entsprächen nicht den vertraglich vereinbarten. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zustimmung zu der genannten An-\n\nhebung und Bewilligung einer Reallast in Höhe des Änderungsbetrages. Sie \n\nstützt sich hierzu auf ein Erhöhungsverlangen vom 28. Oktober 2004. Die als \n\nAnlage zur Klageschrift eingereichte Kopie dieses Schreibens ist lediglich mit \n\neinem Handzeichen versehen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten, mit der diese u.a. erstmals geltend gemacht hat-\n\nten, das Schreiben vom 28. Oktober 2004 sei nicht unterschrieben, ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die \n\nBeklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält beide Klageansprüche für gerechtfertigt. Ins-\n\nbesondere habe die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen auf zutreffende Berech-\n\nnungsgrundlagen gestützt. Die vertraglich vereinbarten Indices würden nicht \n\nmehr fortgeführt. Die stattdessen von der Klägerin herangezogenen Anpas-\n\nsungskriterien entsprächen den Billigkeitskriterien des § 9a Abs. 1 ErbbauRG \n\nund in ihrer statistischen Aussage (weitgehend) den vertraglich vereinbarten \n\nBemessungsgrundlagen. Der Dienstleistungssektor müsse unberücksichtigt \n\nbleiben, weil es bereits zur Zeit des Vertragsschlusses einen starken Dienstleis-\n\ntungssektor gegeben habe, auf den die Parteien in dem Vertrag aber gerade \n\nnicht abgestellt hätten. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zur Unwirk-\n\nsamkeit des Erhöhungsschreibens vom 28. Oktober 2004 könne nach § 531 \n\nAbs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Allerdings geht das Berufungsgericht der Sache nach zutreffend davon \n\naus, dass die durch den Fortfall der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrund-\n\nlagen entstandene Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu \n\nschließen ist (Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, \n\n251, 254), dass dabei darauf abzustellen ist, was die Parteien bei Abwägung \n\nihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart \n\nhätten und dass hierzu zunächst an die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen \n\nund Wertungen anzuknüpfen ist (Senat, BGHZ 81, 135, 141; BGH, Urt. v. \n\n1. Juni 2005, VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421, 1422 m.w.N.). Vor diesem \n\nHintergrund ist von § 4 (4) des Vertrages auszugehen, wonach der Erbbauzins \n\ndem veränderten Stand der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupas-\n\nsen ist. Aus der Verweisung auf § 315 BGB ergibt sich, dass die Anpassung der \n\nBilligkeit entsprechen muss (dazu Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 217/00, \n\nNJW 2001, 1930). Die in dem Vertrag als Richtlinien genannten statistischen \n\nWerte dienen der Konkretisierung dieses Maßstabs. Daher sind die fortgefalle-\n\nnen Bemessungsgrundlagen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung \n\ndurch diejenigen zu ersetzen, die den fortgefallenen Indices am nächsten kom-\n\nmen und die deshalb am besten geeignet sind, den in § 4 (4) des Vertrages \n\nzum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsschließenden umzusetzen (vgl. \n\nauch Reul, DNotZ 2003, 92, 97; Hülsdunk/Schnabl, ZfIR 2007, 337, 339 f.). \n\n8 \n\n2. Gemessen daran ist es zwar revisionsrechtlich unbedenklich, wenn \n\ndas Berufungsgericht die Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes gebil-\n\nligt hat; es entspricht allgemeiner Auffassung, dass dieser dem seit 2003 nicht \n\nmehr festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-\n\nArbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen am nächsten kommt (Senat, \n\nUrt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254; Reul, DNotZ \n\n2003, 92, 97; Hülsdunk/Schnabl, ZfIR 2007, 337, 340). Jedoch unterliegt das \n\nBerufungsurteil schon deshalb der Aufhebung, weil der Verbraucherpreisindex \n\nerst für die Zeit ab 1. Januar 2003 herangezogen werden darf. Erst ab diesem \n\nZeitpunkt steht der vertraglich vereinbarte Maßstab nicht mehr zur Verfügung \n\nmit der Folge, dass eine Lücke vorliegt, die im Wege ergänzender Vertragsaus-\n\nlegung zu schließen ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, \n\nNJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). Für die Zeit davor bleibt das vertraglich ver-\n\neinbarte Bemessungskriterium verbindlich. Letzteres gilt auch mit Blick auf das \n\nzur Entwicklung der Bruttoeinkommen vereinbarte Anpassungskriterium, für das \n\n- soweit ersichtlich - statistisches Material bis einschließlich 1998 verfügbar ist. \n\nDie Ermittlung der maßgeblichen Indexzahlen ist dem Tatrichter vorbehalten \n\n(Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254 \n\nm.w.N.). \n\n9 \n\n3. Darüber hinaus erweist sich die Heranziehung des Mittelwerts aus den \n\nIndices \"Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden Gewerbe\" und \"Brut-\n\ntoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel\" anstelle des vertraglich \n\nfür die Bemessung der Einkommensentwicklung zugrunde gelegten Kriteriums \n\nschon im rechtlichen Ausgangspunkt als rechtsfehlerhaft. \n\n10 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision folgt das allerdings nicht be-\n\nreits daraus, dass es nach dem Wegfall der vertraglich vereinbarten Bemes-\n\nsungsgrundlagen nur noch allein auf die Preisentwicklung ankäme. Nach § 4 (4) \n\ndes Vertrages hängt die nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu treffende An-\n\npassung des Erbbauzinses von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse ab. Für deren Feststellung haben die Parteien ausdrücklich sowohl die \n\nEntwicklung der Preise als auch die der Einkommen für maßgeblich erachtet. \n\nDaran bleiben die Beklagten gebunden. Etwas anderes könnte sich allenfalls \n\nnach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) \n\nergeben. Voraussetzung hierfür wäre eine schwerwiegende Änderung der dem \n\nVertrag zugrunde gelegten Umstände, die das Festhalten der Beklagten an \n\ndem \n\nVereinbarten \n\nunzumutbar \n\nmachte \n\n(vgl. \n\nnur \n\nPalandt/ \n\nGrüneberg, BGB, 67. Aufl., § 313 Rdn. 40 f. m.w.N.). Feststellungen hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision verweist auf keinen Sachvor-\n\ntrag, der die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage tragen könnte. \n\nIm Übrigen spricht gegen einen solchen Wegfall, dass das Statistische Bundes-\n\namt noch in seiner Veröffentlichung \"Löhne und Gehälter, April 2006\" Einkom-\n\nmensindices ausdrücklich als für Erbbauzinsanpassungen geeignet bezeichnet. \n\n11 \n\nb) Wie die Bezugnahme des Berufungsurteils auf das erstinstanzliche Ur-\n\nteil nahe legt, scheint das Berufungsgericht die ergänzende Vertragsauslegung \n\nan der zu § 9a Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG ergangenen Rechtsprechung ausge-\n\nrichtet zu haben. Diese Vorschrift begrenzt indessen lediglich einen vertraglich \n\nvereinbarten Anpassungsanspruch. Sie setzt diesen voraus und kann daher \n\nnicht für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob und in welchem \n\nUmfang ein Vertrag eine Erhöhung gewährt (vgl. Senat, BGHZ 75, 279, 282 f.; \n\nUrt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2383; Urt. v. 17. Oktober \n\n1986, V ZR 267/85, WM 1986, 1475, 1477; Urt. v. 17. Oktober 1986, V ZR \n\n268/85, WM 1987, 19, 20). \n\n12 \n\nc) Davon abgesehen hat das Berufungsgericht bei der Billigung der von \n\nder Klägerin für die Entwicklung der Bruttoeinkommen zugrunde gelegten Indi-\n\nces (Mittelwert aus den Indices Bruttoverdienste der Arbeiter im produzierenden \n\nGewerbe und Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel) nicht \n\nerwogen, dass seit 1999 Erhebungen für die Gesamtheit aller privaten Haushal-\n\nte durchgeführt werden, die zwar nicht nach der Höhe des Einkommens unter-\n\nscheiden, wohl aber nach der Anzahl ihrer Mitglieder (vgl. Statistisches Bun-\n\ndesamt, Statistisches Jahrbuch 2007, S. 543 f.). Es spricht einiges dafür, dass \n\ndie insbesondere für den Haushaltstyp \"Paare mit Kind(ern)\" festgestellten neu-\n\nen Werte des Bruttoeinkommens aus unselbständiger Arbeit der in § 4 (4) des \n\nVertrages vereinbarten Bemessungsgrundlage näher kommen als die von dem \n\nBerufungsgericht herangezogenen Werte, zumal die nach Haushaltstypen un-\n\nterscheidenden Statistiken unter Ausklammerung sehr hoher Haushaltsein-\n\nkommen erstellt worden sind (vgl. aaO). Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit \n\nder verschiedenen Maßstäbe bietet es sich an, eine Auskunft des Statistischen \n\nBundesamtes zu den tatsächlichen Grundlagen der Statistiken einzuholen (vgl. \n\nauch Senat, BGHZ 77, 188, 191). Das überlässt der Senat - ebenso wie die \n\nErmittlung der einschlägigen Indexzahlen - dem Berufungsgericht. \n\n13 \n\n4. Keinen Bestand haben kann schließlich die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, das Erhöhungsverlangen sei bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2005 \n\ngerechtfertigt. Die Revision rügt zu Recht, dass den Beklagten der Hinweis dar-\n\nauf, das Erhöhungsschreiben vom 28. Oktober 2004 sei \"weder von der Kläge-\n\nrin noch von einer ordnungsgemäßen Vertretung unterzeichnet\", nicht nach \n\n§ 531 ZPO versagt ist. Nach § 4 (4) des Vertrages unterliegt das Anpassungs-\n\nverlangen der Schriftform. Die Klägerin hat mit der Klage nicht die Zusendung \n\neines dieser Form genügenden Erhöhungsschreibens behauptet. Das der Klage \n\nals Anlage beigefügte Schreiben enthält unstreitig nur ein Handzeichen. Die \n\nBerufung auf die Unschlüssigkeit des gegnerischen Vortrags unterliegt nicht der \n\nPräklusion. Das Berufungsgericht wird daher der erst auf den Einwand der Be-\n\nklagten erhobenen und unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nach-\n\nzugehen haben, den Beklagten sei ein von einer vertretungsberechtigten Per-\n\nson unterzeichnetes Exemplar des Erhöhungsschreibens zugegangen. Sollte \n\nsich das Berufungsgericht hiervon nicht überzeugen können, wird man die Kla-\n\ngeschrift vom 22. April 2006 als erneutes Erhöhungsverlangen mit der Folge \n\nzugrunde legen müssen, dass eine Anpassung des Erbauzinses erst ab dem \n\n1. Januar 2007 in Betracht kommt. \n\n14 \n\n5. Das Berufungsurteil ist nach allem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die für eine ab-\n\nschließende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden \n\nmüssen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n15 \n\n16 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin. \n\nIII. \n\n1. Die Entwicklung der maßgeblichen Werte ist erst seit dem Abschluss \n\ndes Vertrages im Juni 1981 zu berücksichtigen. Ob Monatswerte oder Jahres-\n\ndurchschnittswerte heranzuziehen sind, ist eine Frage der - von dem Beru-\n\nfungsgericht insoweit unterlassenen - Vertragsauslegung (vgl. Senat, BGHZ 87, \n\n198, 201; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088). Da § 4 (4) des \n\nVertrages hinsichtlich des Anpassungszeitpunkts, der Anpassungshäufigkeit \n\nund der ersten Anpassung auf ganze Kalenderjahre bzw. den ersten Tag eines \n\nKalenderjahres abstellt, begegnet die Berechnung mit Jahresdurchschnittswer-\n\nten zwar grundsätzlich keinen Zweifeln. Das gilt jedoch nicht für den Beginn der \n\nBetrachtung. Stellte man auch für das Jahr 1981 auf den Jahresdurchschnitts-\n\nwert ab, bezöge man die Indexentwicklungen von Januar bis Juni 1981 in die \n\nBerechnung der Erbbauzinsanpassung ein, obwohl die Parteien die Höhe des \n\nErbbauzinses erst im Juni 1981 vereinbart haben. Das erscheint nicht sachge-\n\nrecht. \n\n17 \n\n2. Soweit es um die Beschränkung des vertraglichen Anpassungsan-\n\nspruchs nach § 9a Abs. 1 ErbbauRG geht, hält der Senat daran fest, dass ein \n\nzutreffendes Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nur gezeichnet \n\nwird, wenn neben den Lebenshaltungskosten auch die Einkommensverhältnis-\n\nse berücksichtigt werden (vgl. nur BGHZ 75, 279, 286 f.; 77, 188, 190 ff.; 77, \n\n194, 200 f.; 87, 198; 146, 280, 286; Urt. v. 26. Februar 1988, V ZR 155/86, \n\nNJW-RR 1988, 775 f. m.w.N.). Das Niveau der Lebenshaltung, der sog. Le-\n\nbensstandard, ist von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten ebenso ab-\n\nhängig wie von der Einkommenssituation. Dabei kommt es lediglich darauf an, \n\nden für einen breiten Teil der Bevölkerung maßgebenden Durchschnitt zu be-\n\nrücksichtigen. Eine lückenlose Erfassung sämtlicher einschlägiger Daten schei-\n\ndet aus. \n\n18 \n\na) Diesen Anforderungen genügen die bislang herangezogenen Bemes-\n\nsungsgrundlagen, wonach neben der Entwicklung der Lebenshaltungskosten \n\nbzw. der Verbraucherpreise mit gleicher Gewichtung auf die Entwicklung der \n\nBruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der \n\nAngestellten in Industrie und Handel abzustellen ist (Senat, aaO). Daran hält \n\nder Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. etwa Bamberger/Roth/ \n\nMaaß, BGB, 2. Aufl., § 9a ErbbauVO Rdn. 9; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 9a ErbbauRG Rdn. 6; MünchKomm-BGB/v. Oefele, 4. Aufl., § 9a ErbbauVO \n\nRdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, § 9a ErbbRVO Rdn. 7; RGRK/Räfle, BGB, \n\n12. Aufl., § 9a ErbbVO Rdn. 13; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 9a \n\nErbbauVO Rdn. 8; Staudinger/Rapp, BGB [2002], § 9a ErbbVO Rdn. 7; Bött-\n\ncher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 5. Aufl., S. 85; Ingenstau/Hustedt, \n\nKommentar zum Erbbaurecht, 8. Aufl., § 9a Rdn. 22; Linde/Richter, Erbbau-\n\nrecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rdn. 171; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erb-\n\nbaurechts, 3. Aufl., Rdn. 6.187 ff.) fest. Das ist umso mehr gerechtfertigt, als der \n\nIndex der Bruttomonatsverdienste der Angestellten seit 1995 nicht mehr auf die \n\nIndustrie und den Handel beschränkt ist, sondern auch die Instandhaltung und \n\nReparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern sowie das Kredit- und \n\nVersicherungsgewerbe umfasst und damit auf eine breitere Grundlage gestellt \n\nworden ist. Ob für spätere Zeiträume andere - auf der Grundlage des Ver-\n\ndienststatistikgesetzes seit 2007 erhobene - Werte heranzuziehen sind (vgl. \n\nauch BR-Drucks. 557/06 S. 8), bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n19 \n\nb) Bei der Prüfung, ob und inwieweit dem vertraglichen Erhöhungsan-\n\nspruch die durch § 9a Abs. 1 ErbbauRG gezogene Billigkeitsschranke entge-\n\ngensteht, sind die Monatswerte der statistischen Indices maßgeblich, die vor \n\nder Stellung des Erhöhungsverlangens zuletzt veröffentlicht wurden (Senat, \n\nBGHZ 87, 198, 201). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Groß-Gerau, Entscheidung vom 30.01.2007 - 61 C 142/06 (14) - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 02.04.2008 - 24 S 12/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-31/v-zr-71-08","cited_norms":[{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-31/v-zr-71-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__71-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:55.384761+00:00"}}