{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__69-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-10","aktenzeichen":"V ZR 69/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 1; HessSchlG § 1 In Hessen bildet das Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO für einen auf Zahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten be- gründet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 69/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n10. Juli 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 1; HessSchlG § 1 \n\nIn Hessen bildet das Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO für einen auf \n\nZahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit \n\neiner Klage, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten be-\n\ngründet wird. \n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08 - OLG Frankfurt/Main \n LG Frankfurt/Main \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke in \n\nFrankfurt am Main. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen Bäume, deren \n\nÄste in der Vergangenheit so weit über die Grenze ihres Grundstücks ragten, \n\ndass sie das Dach des Wohnhauses des Klägers weitflächig überwuchsen und \n\nauf den Dachrinnen des Hauses auflagen. \n\n2 \n\nIm April 2004 kam es zu einem heftigen Unwetter. In einen Lichtschacht \n\nauf der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Hauses des \n\nKlägers drang Wasser ein und floss von dort aus in das Untergeschoss des \n\nHauses. Der Kläger behauptet, die Überflutung des Lichtschachts sei darauf \n\nzurückzuführen, dass Nadeln und Blätter der von dem Grundstück der Beklag-\n\nten überragenden Äste die Dachrinnen und Fallrohre seines Hauses verstopft \n\nhätten. Durch das Ereignis sei ihm ein Schaden von insgesamt 60.686,16 € ent-\n\nstanden. \n\n3 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz dieses Be-\n\ntrages. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 650 € stattgegeben und sie \n\nim Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat zur Abweisung der Klage \n\nals unzulässig geführt, soweit nicht das Landgericht zugunsten des Klägers er-\n\nkannt hat. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen Anspruch weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil er-\n\nkannt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig. Bei dem mit ihr \n\nverfolgten Anspruch handele es sich um einen Anspruch im Sinne von § 15a \n\nAbs. 1 Nr. 2 EGZPO. Von der durch § 15a EGZPO erteilten Ermächtigung, die \n\nZulässigkeit der Klage von einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch ab-\n\nhängig zu machen, habe Hessen Gebrauch gemacht. Das sei im Berufungsver-\n\nfahren auch dann zu beachten, wenn die Notwendigkeit der Schlichtung im ers-\n\nten Rechtszug übersehen worden sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b \n\nHessSchlG ist die Erhebung einer Klage zu den Gerichten der ordentlichen Ge-\n\nrichtsbarkeit \"in Streitigkeiten wegen Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen \n\nGesetzbuches\" erst zulässig, wenn zuvor vor einer Gütestelle vergeblich ver-\n\nsucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. \n\n7 \n\n2. Ob dies für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch gilt, darf \n\nder Bundesgerichtshof entscheiden. Die Voraussetzungen von § 545 ZPO lie-\n\ngen vor. Nach § 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass \n\nin den dort geregelten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem \n\nvon einer durch die zuständige Landsjustizverwaltung eingerichteten oder aner-\n\nkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizule-\n\ngen. Insoweit betrifft die zwischen den Parteien streitige Frage die Auslegung \n\nvon Bundesrecht. Dass sich der Geltungsbereich des hessischen Schlichtungs-\n\ngesetzes nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ist \n\ndaher ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR 64/06, NJW \n\n2007, 519 f.; BGHZ 161, 145, 147 zu dem saarländischen Schlichtungsgesetz). \n\n8 \n\nIm Übrigen beruhen die Vorschriften der von einzelnen Bundesländern \n\nerlassenen Schlichtungsgesetze, soweit es um die Zulässigkeitssperre geht, \n\neinheitlich auf der Vorgabe des § 15a EGZPO und stimmen insoweit überein \n\n(BGHZ 161, 145, 147 m.w.N.). Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzun-\n\ngen von § 545 Abs. 1 ZPO gegeben (vgl. BGHZ 34, 375, 377 f.). Das gilt auch \n\ninsoweit, als es durch die teilweise Aufhebung eines Landesschlichtungs-\n\ngesetzes an einer Übereinstimmung fehlt (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, \n\nVIII ZR 64/06, aaO). \n\n9 \n\n2. a) Die Ermächtigung von § 15a EGZPO gilt nach Abs. 1 Nr. 2 der Vor-\n\nschrift für \"Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911 … BGB\". Die \n\nAuslegung der Vorschrift ist umstritten. Überwiegend wird vertreten, dass auch \n\nBeseitigungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche der Regelung un-\n\nterfallen, soweit die geltend gemachten Ansprüche darin ihre Grundlage finden, \n\ndass Äste oder Wurzeln über eine Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind \n\n(OLG Saarbrücken NJW 2007, 1292 f.; LG Karlsruhe Justiz 2003, 265; AG Ro-\n\nsenheim NJW 2001, 2030, 2031; AG Nürnberg MDR 2002, 1189; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 2; Hk-ZPO/ \n\nSaenger, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., \n\n§ 15a EGZPO Rdn. 23), während Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a \n\nEGZPO Rdn. 7, und Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 5, ohne \n\nnähere Begründung eine engere Auffassung vertreten. \n\n10 \n\nb) Auf den Streit kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil über einen \n\nAnspruch auf Zahlung zu entscheiden ist. Für solche Ansprüche findet in Hes-\n\nsen eine Schlichtung nicht statt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut \n\nvon § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HessSchlG, folgt jedoch aus der Änderung von \n\n§ 1 HessSchlG durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (HessGVBl. \n\n2005 S. 782). Hessen hatte von der Ermächtigung in § 15a EGZPO zunächst in \n\nvollem Umfang Gebrauch gemacht und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. die \n\nSchlichtung \"in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über \n\nAnsprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von tau-\n\nsendfünfhundert Deutsche Mark nicht überschreitet\", angeordnet (HessGVBl. \n\n2001, S. 98). Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Rechtsvorschriften \n\nauf Euro vom 6. November 2001 (HessGVBl. I, S. 434) sind an die Stelle der \n\nWorte \"eintausendfünfhundert Deutsche Mark\" die Worte \"siebenhundertfünfzig \n\nEuro\" getreten. \n\n11 \n\nDurch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der außerge-\n\nrichtlichen Streitschlichtung vom 1. Dezember 2005 (HessGVBl. 2005, 782) ist \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG in der Fassung des Gesetzes vom 6. November \n\n2001 indessen aufgehoben worden. Das Gebot der außergerichtlichen Schlich-\n\ntung gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 am \n\n8. Dezember 2005 allein in den Fällen von § 1 Abs.1 Nr. 2 HessSchlG a.F., des \n\nheutigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG. Das ist auch im vorliegenden Fall zu be-\n\nachten, weil es sich bei § 15a EGZPO, § 1 HessSchlG um Normen des Verfah-\n\nrensrechts handelt, die in der Fassung anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der \n\nmündlichen Verhandlung gelten (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR \n\n64/06, aaO). \n\n12 \n\nGrund für die Aufhebung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. war nach \n\nder Begründung des Regierungsentwurfs, dass \"durch das unbeschränkt zuläs-\n\nsige Mahnverfahren\" die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung weit-\n\ngehend umgangen wurde (Hess. Landtag, Drucks. 16/4132 S. 10). \"Zur Opti-\n\nmierung der Schlichtungstätigkeit und zur Vermeidung unnötiger und unverhält-\n\nnismäßiger Kosten (sollte) ... durch Herausnahme der Zahlungsansprüche das \n\nAusweichen in das Mahnverfahren nicht länger ermöglicht werden.\" (Hess. \n\nLandtag, aaO, S. 11). \n\n13 \n\nDanach gilt die Anordnung der obligatorischen außergerichtlichen Streit-\n\nschlichtung generell nicht für Ansprüche, die auf Zahlung gerichtet sind. Auf die \n\nFrage, ob der Sachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, § 15a \n\nEGZPO, § 1 Abs. 1 HessSchlG unterfällt, kommt es nicht an. Dem entspricht \n\nes, dass es \"im Deliktsbereich gewichtige Fälle (gibt), in denen dem Geschädig-\n\nten gerade auch aufgrund des Verhaltens des Schädigers eine außergerichtli-\n\nche Streitschlichtung und Vergleichsverhandlungen kaum zugemutet werden \n\nkönnen\" (Hess. Landtag, aaO, S. 11). Deshalb findet eine Schlichtung in Hes-\n\nsen auch nicht statt, wenn wegen einer Verletzung der Ehre Geldentschädigung \n\nverlangt wird. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - über das \n\nVorbringen des Klägers in der Sache bisher nicht entschieden. Dies ist nachzu-\n\nholen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2007 - 2/5 O 81/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 U 41/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-10/v-zr-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-10/v-zr-69-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:16.802522+00:00"}}