{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__49-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"V ZR 49/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 432, 801, 1172 a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld geworde- nen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypo- thekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen gesamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann. b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt wor- den ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 49/08 \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 432, 801, 1172 \n\na) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld geworde-\n\nnen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypo-\n\nthekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück \n\nverlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen gesamtbelasteten \n\nGrundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der \n\nEigentümergesamtgrundschuld verlangen kann. \n\nb) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach \n\n§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt wor-\n\nden ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt/Oder \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar \n\n2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die \n\nLöschung der Hypotheken zur Sicherung der in den Bonds mit den \n\nKennzeichnungen \"B\", \"B (BAROV)\", \"B (R)\", \"B (R/5)\", \"C\" und \n\n\"D\" verbrieften Forderungen erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung \n\nvon im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Sie ist aufgrund ei-\n\nnes Ersuchens der Zuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion Cottbus seit 1995 \n\nals Eigentümerin eines 1.333 m² großen Grundstücks in E. ein-\n\ngetragen (Grundbuch von E. , Blatt ). \n\nDas Grundstück ist in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Siche-\n\nrungshypothek über 5 Millionen Golddollar belastet. Im Grundbuch heißt es: \n\n\"Diese Sicherungshypothek dient zur Sicherung aller Forderungen und \nNebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der \njeweiligen Gläubiger aus der von dem Märkischen Elektrizitätswerk Akti-\nengesellschaft in Berlin aufgenommenen vom 1. Mai 1928 ab mit sechs \nProzent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der \nVereinten Staaten von Amerika eingeteilt in Teilschuldverschreibungen \nzu je 1000 - eintausend - Golddollar (…)\" \n\n2 \n\nEs handelt sich um eine Gesamthypothek, die für mehrere Grundstücke \n\nim Gebiet der späteren DDR eingetragen wurde. Im Stadtgebiet der Klägerin \n\nsind Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m² betroffen. Als \n\nVertreterin der jeweiligen Gläubiger ist im Grundbuch die Deutsche Kreditsiche-\n\nrungs-AG eingetragen, die in die Beklagte umgewandelt wurde. \n\n3 \n\nSchuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten, in 5.000 Teilinhaberschuld-\n\nverschreibungen (Bonds) aufgeteilten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar ist \n\ndie M. AG (Schuldnerin) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg. \n\nDie \n\nSchuldnerin \n\nwurde \n\n1947 \n\nin \n\nB. \n\n AG umfirmiert. Sie verlegte \n\nihren Sitz nach P. \n\n und - nach der Enteignung ihres in der damaligen Sowjetischen Besat-\n\nzungszone belegenen Betriebsvermögens im Jahre 1948 - nach Berlin (West). \n\n4 \n\nNach dem Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 soll die Anleihe bis \n\nApril 1953 getilgt werden. Die Tilgung durch Einlieferung gültiger Bonds aus \n\ndem Besitz der Schuldnerin ist möglich. Gemäß Art. XIV § 3 des Vertrages fin-\n\ndet das Recht des Staates New York Anwendung \n\n\"mit der Ausnahme jedoch, daß alles, was mit der Hypothek und der üb-\nrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten \nsoll.\" \n\n5 \n\nVon 1928 bis 1945 machte die Schuldnerin von der Möglichkeit der Til-\n\ngung durch Einlieferung gültiger Bonds aus eigenem Besitz Gebrauch, ohne die \n\nAnleihe vollständig zu tilgen. Am Ende des Zweiten Weltkrieges und in der \n\nNachkriegszeit kamen getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds aus Berliner \n\nBanktresoren abhanden. Im Jahr 1963 unterbreitete die Schuldnerin den Besit-\n\nzern von Bonds ein Regelungsangebot. Danach wurden in den Jahren 1964, \n\n1972 und 1990 insgesamt fünf Ausschüttungen vorgenommen; an der letzten \n\nAusschüttungsrunde 1990 nahmen 75 Bonds teil. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat im Jahr 2002 gegen die Beklagte eine Stufenklage auf \n\nAuskunft über bereinigte bzw. bereinigungsfähige Bonds und nachfolgende Lö-\n\nschungsbewilligung erhoben. Später hat sie die Klage geändert und Lö-\n\nschungsbewilligung der Sicherungshypotheken für insgesamt 2.826 Bonds und \n\nAuskunft über insgesamt 2.864 Bonds verlangt. Das antragsgemäß ergangene \n\nTeilurteil des Landgerichts ist auf die Berufung der Beklagten mit dem Urteil des \n\nBerufungsgerichts vom 10. August 2005 abgeändert worden; dabei ist die Be-\n\nklagte zur Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken für 1.856 Bonds \n\nund zur Auskunft hinsichtlich weiterer 343 Bonds verurteilt worden; im Übrigen \n\n- u.a. bezüglich der Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für \n\n972 Bonds - ist die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revi-\n\nsion hat die Klägerin zurückgenommen. \n\n7 \n\nAnschließend erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Kopie des von \n\ndieser geführten Stücknummern-Kontrollbuches. Auf dessen Grundlage erstell-\n\nte die Klägerin ein neues Nummernverzeichnis der einzelnen Bonds (Anlage \n\nK 72). Sie begehrt nunmehr die Löschungsbewilligung für diejenigen Siche-\n\nrungshypotheken, zu deren Löschung die Beklagte noch nicht durch das Beru-\n\nfungsurteil vom 10. August 2005 verurteilt wurde, und zwar für 1.056 Bonds mit \n\nder Kennzeichnung \"A\", für 85 Bonds mit der Kennzeichnung \"E\", für 1.928 \n\nBonds mit der Kennzeichnung \"B\", \"B (BAROV)\", \"B (R)\", \"C\" und \"D\" (darunter \n\ndie 972 Bonds, hinsichtlich derer das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. Au-\n\ngust 2005 die auf Löschungsbewilligung gerichtete Klage abgewiesen hat) so-\n\nwie für 75 Bonds mit der Kennzeichnung \"B (R/5)\", letztere Zug um Zug gegen \n\nHinterlegung eines Ablösebetrages. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil antragsgemäß verur-\n\nteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der \n\nKlage erreichen, soweit ihr nicht durch das Urteil vom 10. August 2005 stattge-\n\ngeben worden ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß § 894 BGB für ge-\n\nrechtfertigt. Die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 10. August 2005 hindere \n\ndie Zulässigkeit der Klage nicht. Die Rechtslage sei auch hinsichtlich des \n\nSchicksals der mit den Sicherungshypotheken gesicherten Forderungen nach \n\ndeutschem Recht zu beurteilen. Für die einzelnen Bonds gelte folgendes: \n\n10 \n\n1.056 Bonds mit der Kennzeichnung \"A\" seien getilgt und vernichtet. Die \n\nfür diese Bonds eingetragenen Sicherungshypotheken seien gemäß §§ 1184 \n\nAbs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Eigentümergrundschul-\n\nden der Klägerin geworden, der das Grundstückseigentum nebst der darauf \n\nlastenden Sicherungshypotheken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu-\n\ngeordnet worden sei. Statt der Umschreibung der Hypothek in eine Eigentü-\n\nmergrundschuld könne die Klägerin die Bewilligung der Löschung verlangen. \n\n11 \n\n85 Bonds mit der Kennzeichnung \"E\" hätten sich am 8. Mai 1945 im Ei-\n\ngenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befunden und seien daher gemäß \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslWBG als kraftlos gewordene Tilgungsstücke anzu-\n\nsehen. Das sei dem Erlöschen der Forderung nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ngleichzustellen. Zudem seien die Ansprüche aus diesen Bonds gemäß § 801 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Auch deshalb \n\nhätten sich die insoweit bestellten Sicherungshypotheken in Eigentümergrund-\n\nschulden umgewandelt. \n\n12 \n\n1.928 Bonds mit den Kennzeichnungen \"B\", \"B (BAROV)\", \"B (R)\", \"C\" \n\nund \"D\" hätten sich entweder im Eigenbesitz der Konversionskasse für deut-\n\nsche Auslandsschulden befunden, seien in Verlust geraten oder abhanden ge-\n\nkommen oder hätten an den ersten vier Ausschüttungsrunden in den Jahren \n\n1964 und 1972 teilgenommen. Sie seien jedenfalls nach der vierten Ausschüt-\n\ntungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt worden. Die verbrieften Forde-\n\nrungen seien gemäß § 801 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. \n\nDaher könne die Klägerin die Löschung der Sicherungshypotheken verlangen. \n\n13 \n\n75 Bonds mit der Kennzeichnung \"B (R/5)\" seien noch in der fünften \n\nAusschüttungsrunde im Jahr 1990 vorgelegt worden. Der Klägerin stehe inso-\n\nweit nach § 1142 BGB ein Recht auf Befriedigung durch Hinterlegung eines Ab-\n\nlösebetrages zu. Unabhängig davon, ob damit die verbriefte Forderung oder die \n\nHypothekenschuld befriedigt werde, könne die Klägerin die Löschung der Si-\n\ncherungshypotheken verlangen. \n\n14 \n\nDiese Erwägungen halten hinsichtlich der in den mit \"A\" und \"E\" gekenn-\n\nzeichneten Bonds verbrieften Forderungen einer rechtlichen Prüfung stand. \n\nII. \n\nWegen der in den restlichen Bonds verbrieften Forderungen sind noch weitere \n\nFeststellungen erforderlich. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend - und von der Revision nicht an-\n\n16 \n\n17 \n\ngegriffen - davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek im Grund-\n\nbuch insgesamt 5.000 selbständige und gleichrangige Sicherungshypotheken \n\nzusammenfasst. Jede Sicherungshypothek dient der Sicherung der Forderun-\n\ngen aus einer der insgesamt 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (vgl. § 50 \n\nAbs. 1 GBO; dazu Demharter, GBO, 26. Aufl., § 50 Rdn. 2). \n\n2. Zu Recht beurteilt es das Erlöschen der gesicherten Ansprüche nach \n\ndeutschem Recht. \n\na) Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 220 \n\nAbs. 1 EGBGB das vor dem 1. September 1986 geltende deutsche internatio-\n\nnale Privatrecht. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden \n\nArt. 27 EGBGB war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe, \n\nin ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das für Verpflichtungsverträ-\n\nge maßgebliche Recht primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden \n\nWillen der Vertragsparteien richtet (vgl. BGHZ 164, 361, 365; Senat, Urt. v. \n\n24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urt. v. \n\n13. Juni 1996, IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; \n\n126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). Nach der damaligen Rechtsauffassung waren \n\nbegrenzte Teilverweisungen auf ausländisches Recht möglich und zulässig \n\n(BGHZ 164, 361, 365; RGZ 118, 370, 372 f.; 126, 196, 206; vgl. Lochner, Dar-\n\nlehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, S. 54, 102 f.). \n\n18 \n\nb) Eine solche Teilverweisung auf das deutsche Recht liegt hier vor. \n\n19 \n\n(1) Die Rechte der Gläubiger ergeben sich aus den Bonds, die auf den \n\nAnleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 verweisen. Dieser wiederum enthält \n\nin Art. XIV § 3 eine Rechtswahlklausel, aus der das Berufungsgericht die An-\n\nwendbarkeit deutschen Rechts folgert. Diese Auslegung unterliegt uneinge-\n\nschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. BGHZ 164, 361, 365) und ist in \n\ndiesem Rahmen nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\n(2) Nach dem Wortlaut der Klausel haben die Vertragsparteien deut-\n\nsches Recht gerade nicht nur hinsichtlich der Hypotheken gewählt, sondern \n\ndarüber hinaus auch für \"alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit \n\nzusammenhängt\". Das spricht dafür, auch schuldrechtliche Vorfragen deut-\n\nschem Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypothe-\n\nken betreffen. Zudem dient es der Klarheit der Rechtsbeziehungen der Beteilig-\n\nten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das Rechtsverhältnis zu \n\nden Grundstückseigentümern, einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen. \n\nUnauflösliche Widersprüche drohen dabei nicht (vgl. zu Art. 27 Abs. 1 Satz 3 \n\nEGBGB MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdn. 70 ff.; Stau-\n\ndinger/Magnus, BGB [2001], Art. 27 EGBGB Rdn. 94). Das nach deutschem \n\nRecht festgestellte Schicksal der Forderungen aus den Bonds ist nur für das \n\nRechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern relevant. Das schließt es \n\nnicht aus, dass im Verhältnis der Gläubiger zu der Schuldnerin nach dem inso-\n\nweit maßgeblichen Recht des Staates New York etwas anderes gilt. \n\n21 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision nimmt das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis ohne Rechtsfehler an, die Klägerin habe (in noch festzustellendem Um-\n\nfang) Eigentümergrundschulden erworben. \n\n22 \n\na) Eine Eigentümergrundschuld, die nach §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB entsteht, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek \n\nbestellt ist, erlischt und dem Eigentümer nicht auch die Forderung zusteht, steht \n\nzwar, darin ist der Revision Recht zu geben, demjenigen zu, der im Zeitpunkt \n\ndes Erlöschens der Forderung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, 1131; MünchKomm-\n\nBGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1163 Rdn. 24; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], \n\n§ 1163 Rdn. 48, § 1177 Rdn. 15). Das Berufungsgericht hat auch nicht festge-\n\nstellt, dass die gesicherten Forderungen erst nach der Zuordnung des Grund-\n\nstücks an die Klägerin erloschen sind. Es ist schließlich auch richtig, dass eine \n\nEigentümergrundschuld nicht als Zubehör mit dem Grundstück verbunden ist \n\nund deshalb bei dessen Veräußerung nicht ohne besondere Abrede auf den \n\nErwerber übergeht, sondern dem Veräußerer grundsätzlich als Fremdgrund-\n\nschuld verbleibt (Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, \n\n1131; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 889 Rdn. 1; Staudinger/Wolfsteiner, \n\nBGB [2002], § 1177 Rdn. 17). Das hilft der Beklagten indessen nicht. \n\n23 \n\nb) Die Klägerin ist aufgrund eines Ersuchens der für die Zuordnung ehe-\n\nmals volkseigenen Vermögens zuständigen Stelle in das Grundbuch eingetra-\n\ngen worden. Dieses Ersuchen setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG einen Zuord-\n\nnungsbescheid voraus, der das Grundstück der Klägerin zuordnet. Damit sind \n\nder Klägerin auch die aus den Sicherungshypotheken an dem Grundstück ent-\n\nstandenen Eigentümergrundschulden zugeordnet. \n\n24 \n\nDas folgt, wenn es sich bei dem Bescheid um einen feststellenden Zu-\n\nordnungsbescheid handelt, aus den Zuordnungsvorschriften selbst. Art. 21 \n\nAbs. 1 und Art. 22 Abs. 4 EinigV weisen einer Kommune wie der Klägerin das \n\nVermögen zu, das sie am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 für kommu-\n\nnale Zwecke genutzt hat. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse. \n\nDas kann zwar nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung dazu führen, dass ein \n\nGrundstück einer Kommune (oder einem anderen Verwaltungsträger) nicht voll-\n\nständig, sondern nur teilweise zugeordnet wird (BVerwG ZOV 2005, 56, 57 f.). \n\nBei diesem Ansatz ist es aber ausgeschlossen, dass die aus einer Sicherungs-\n\nhypothek entstehende Eigentümergrundschuld isoliert einer anderen öffentli-\n\nchen Stelle zugeordnet wird, die das Grundstück nicht nutzt. Dafür ist es uner-\n\nheblich, ob in dem Bescheid außer dem Grundstück auch die Eigentümer-\n\ngrundschulden angesprochen werden. Auch wenn er nur das Grundstück an-\n\nsprechen sollte, beschreibt der Bescheid damit verkürzend die materielle Zu-\n\nordnungslage und meint nicht nur das Eigentum an dem Grundstück selbst, \n\nsondern das Eigentum und alle Rechte des Grundstückseigentümers, die mit \n\ndem Grundstück bei der gebotenen natürlichen Betrachtung verbunden sind. \n\nNichts anderes ergibt sich, wenn das Grundstück der Klägerin im Wege der \n\nRestitution nach Art. 21 Abs. 3 EinigV i.V.m. § 11 VZOG zugeordnet worden ist. \n\nDann wäre es der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem rechtlichen \n\nund tatsächlichen Zustand zugeordnet worden, in dem es sich bei Erlass des \n\nZuordnungsbescheids befand. Das schließt eine isolierte anderweitige Zuord-\n\nnung der Eigentümergrundschulden ebenfalls aus. \n\n25 \n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass eine Eigentü-\n\nmergrundschuld nach § 1a Abs. 1 VZOG Gegenstand einer Zuordnung sein \n\nkönnte. Zu einer solchen isolierten Zuordnung der Eigentümergrundschulden \n\nhätte es hier nur bei einer von der Zuordnungslage abweichenden Einigung der \n\nZuordnungsbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG kommen können. Für eine \n\nsolche in der Sache zudem fern liegende Fallgestaltung ist hier nichts ersicht-\n\nlich. \n\n26 \n\nc) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eigentümergrundschulden schon \n\nvor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum entstanden sein sollten. \n\nDiese erfasste - wie stets - das Grundstück mit allen Rechtspositionen des Ei-\n\ngentümers und ließ nur die Sicherungshypotheken als Ausländervermögen un-\n\nberührt. \n\n27 \n\n4. Dem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Löschung von Siche-\n\nrungshypotheken steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen \n\nHypotheken nicht um isolierte Grundpfandrechte nur an ihrem, sondern um Ge-\n\nsamtgrundpfandrechte an dem Grundstück der Klägerin und anderen nicht nä-\n\nher ermittelten Grundstücken handelt. \n\n28 \n\na) Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die \n\nnach Erlöschen der Forderung auch bei einer Gesamthypothek entstehende \n\nEigentümergrundschuld eine Eigentümergesamtgrundschuld ist, die allen Ei-\n\ngentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163 \n\nAbs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die \n\nEigentümergesamtgrundschuld den Eigentümern der vormals gesamtbelasteten \n\nGrundstücke in Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zusteht und sie \n\nüber das Gesamtgrundpfandrecht nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam ver-\n\nfügen können (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX ZR 95/85, NJW-RR 1986, \n\n233, 234; RG JW 1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MDR 1961, 504; KG \n\nJW 1938, 230, 231; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1172 Rdn. 11; Pa-\n\nlandt/Bassenge, aaO, § 1172 Rdn. 3; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1172 \n\nRdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1172 Rdn. 3; Staudinger/ \n\nWolfsteiner, BGB [2002], § 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sa-\n\nchenrecht, 7. Aufl., § 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 \n\nVII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 1172 Anm. \n\n3b: Gemeinschaft besonderer Art). Das steht hier aber einem Anspruch der \n\nKlägerin auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für die zu Eigentümerge-\n\nsamtgrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken nicht entgegen. \n\n29 \n\nb) Der Löschungsanspruch ist nämlich eine in der Rechtsprechung aner-\n\nkannte (Senat, BGHZ 41, 30, 31; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der \n\nBerichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek \n\nin eine Eigentümergrundschuld. Den ihr zugrunde liegenden Grundbuchberich-\n\ntigungsanspruch darf nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigentümer jedes ein-\n\nzelnen der gesamtbelasteten Grundstücke, damit auch die Klägerin selbst gel-\n\ntend machen. Dabei könnte er zwar nur Leistung an die Gemeinschaft und da-\n\nmit, solange diese nicht nach § 749 BGB aufgelöst worden ist, nur die Berichti-\n\ngung in der Form der Eintragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken \n\nentstandenen Eigentümergesamtgrundschulden, und nicht die Löschung dieser \n\nHypotheken auf seinem eigenen Grundstück verlangen. Etwas anderes gilt in-\n\ndes, wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. Denn dann schlösse der \n\nAnspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auch einen Löschungsanspruch \n\nein. Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats (Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578; Urt. v. \n\n11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005, \n\nV ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen \n\nGemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung \n\nder Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglich-\n\nkeit der Auseinandersetzung ist (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, \n\naaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die \n\n- nicht festgestellten - Eigentümer der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke \n\neiner Löschung der Eigentümergrundschulden gewordenen Sicherungshypo-\n\ntheken auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben, wie die Klägerin \n\nbehauptet. Es wird nämlich zu einer Auflösung der Gemeinschaft und dabei zu \n\nder von der Klägerin angestrebten Löschung der Sicherungshypotheken auf \n\nihrem Grundstück kommen. Die Klägerin kann nach §§ 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB von den Eigentümern der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke \n\ndie Auflösung der Gemeinschaft und dabei auch die Zuteilung einer Teileigen-\n\ntümergrundschuld verlangen. Sie könnte die Auflösung der Gemeinschaft auch \n\nselbst herbeiführen, indem sie von dem ihr nach § 10 Abs. 1 GBBerG zuste-\n\nhenden Ablösungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auf-\n\nlösung der Gemeinschaft in der verlangten Weise kommt, braucht der Gemein-\n\nschafter die Auflösung der Gemeinschaft nicht abzuwarten. Er kann vielmehr \n\nausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen. \n\n30 \n\n5. Zutreffend ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndass die zur Sicherung der in den insgesamt 1.141 Bonds mit den Kennzeich-\n\nnungen \"A\" und \"E\" verbrieften Forderungen eingetragenen Sicherungshypo-\n\ntheken Eigentümergrundschulden geworden sind. \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\na) Für die 1056 Bonds mit der Kennzeichnung \"A\" folgt dies daraus, dass \n\nsie, was die Revision nicht angreift, getilgt und vernichtet worden sind. \n\nb) Erloschen sind auch die in den 85 Bonds mit der Kennzeichnung \"E\" \n\nverbrieften Forderungen. \n\naa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich diese Folge \n\naus § 6 AuslWBG ergibt. Diese Forderungen sind nämlich jedenfalls gemäß \n\n§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen. \n\n34 \n\nbb) Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch aus einer Inhaber-\n\nschuldverschreibung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die \n\nLeistung bestimmten Zeit. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Bonds, mit \n\ndenen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur Einlö-\n\nsung vorgelegt werden (vgl. zum Lauf der Vorlegungsfrist im Zusammenhang \n\nmit der deutschen Teilung und Wiedervereinigung BGHZ 164, 361, 367). Die \n\nEinlösungsfrist begann hier am 1. Mai 1953 und lief damit mit dem 1. Mai 1983 \n\nab. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die 85 Bonds mit der Kennzeichnung \"E\" nach \n\nden nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegt \n\nworden, die mit ihnen verbrieften Forderungen mithin erloschen. \n\n35 \n\n6. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber \n\ndie weitere Annahme nicht, auch die in 499 der insgesamt 587 Bonds mit der \n\nKennzeichnung \"D\" und in den insgesamt 457 Bonds mit den Kennzeichnungen \n\n\"B\", \"B (BAROV)\", und \"B (R)\" verbrieften Forderungen seien erloschen. \n\n36 \n\na) Das Erlöschen dieser Forderungen leitet das Berufungsgericht daraus \n\nab, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht \n\nmehr vorgelegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 801 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur, \n\nwenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar \n\nnicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal recht-\n\nzeitig vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nnicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\n(s. nur Staudinger/Marburger, BGB [2002], § 801 Rdn. 7). Da das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt hat, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist vorgelegt \n\nwurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vor-\n\ngelegt wurden und nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. \n\n37 \n\nb) Aus dem ebenfalls nicht festgestellten Ablauf der Verjährungsfrist \n\nnach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich das Entstehen einer Eigentümer-\n\ngrundschuld auch nicht ableiten. Die Verjährung der Forderung hindert den \n\nGläubiger nämlich nicht, Befriedigung aus einer ihm eingeräumten Sicherheit zu \n\nsuchen (§ 216 Abs. 1 BGB; bis zum 31. Dezember 2001: § 223 Abs. 1 BGB). \n\nDas schließt das Entstehen einer löschungsfähigen Eigentümergrundschuld \n\naus. \n\n38 \n\nc) Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung lässt sich das Ent-\n\nstehen einer Eigentümergrundschuld auch nicht daraus ableiten, dass die gesi-\n\ncherten Forderungen verwirkt sind oder auf sie verzichtet worden ist. \n\n39 \n\naa) Zwar mögen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die Gläubi-\n\nger trotz Aufforderung keine Rechte mehr geltend gemacht haben. Daraus folgt \n\nindessen nicht die Verwirkung der Forderungen. Ein Recht ist verwirkt, wenn \n\nsich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen \n\nZeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet \n\nhat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspäte-\n\nte Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müs-\n\nsen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-\n\nzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte \n\nwerde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 14. November \n\n2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 m.w.N.). \n\n40 \n\nbb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass sich die Schuldnerin darauf eingerichtet hat, sie werde nicht mehr in \n\nAnspruch genommen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Dagegen spricht \n\nbereits, dass das Regelungsangebot \"während einer unbegrenzten Frist\" ange-\n\nnommen werden kann und dass die Anteile solcher Gläubiger, die das Angebot \n\nnoch nicht angenommen haben, auf einem Bankkonto vorgehalten werden. \n\n41 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Gläubiger, \n\ndie das Regelungsangebot angenommen haben, auch nicht auf weitere Forde-\n\nrungen verzichtet. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich kein Verzicht. \n\nNach Lit. D) des Regelungsangebotes verzichten die Gläubiger durch die An-\n\nnahme lediglich auf Rechte gegen die Veräußerung von Vermögensgegen-\n\nständen durch die Schuldnerin. Art. 16 des Abkommens vom 27. Februar 1953 \n\nüber deutsche Auslandsschulden (LSchA, BGBl II 1953, 331) sieht das Erlö-\n\nschen der Schuld erst nach vollständiger Erfüllung des Regelungsplanes durch \n\nden Schuldner vor (vgl. Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschul-\n\nden, 2. Aufl., Art. 16 Anm. 2). Zur Erfüllung des Regelungsplanes fehlen aber \n\nFeststellungen. \n\n42 \n\nd) In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird deshalb \n\nfestzustellen sein, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist dem Aussteller \n\nnicht vorgelegt worden ist. Die in solchen Bonds verbrieften Forderungen wären \n\nerloschen, der Löschungsanspruch insoweit gegeben. Bei den anderen Forde-\n\nrungen muss die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB oder \n\nihrem Ablösungsrecht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen. \n\n43 \n\n7. Einer Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Löschungsbewilli-\n\ngungen für die zugunsten der Inhaber der in den 887 Bonds mit der Kennzeich-\n\nnung \"C\" und in den restlichen 85 Bonds mit der Kennzeichnung \"D\" verbrieften \n\nForderungen scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der \n\nRechtskraft seines Urteils vom 10. August 2005. \n\n44 \n\na) Mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht der Klägerin den Lö-\n\nschungsanspruch für diese Forderungen, worauf die Revision mit Recht hin-\n\nweist, nicht nur derzeit, sondern endgültig aberkannt. \n\n45 \n\naa) Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt grund-\n\nsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter \n\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, \n\nwenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommen-\n\nden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden (BGHZ 157, 47, 50 f.). Von \n\ndem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprü-\n\nche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Le-\n\nbenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers \n\nkommt es nicht an (vgl. BGHZ 117, 1, 5; 157, 47, 50 f.; BGH, Urt. v. 13. De-\n\nzember 1989, IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR \n\n62/98, NJW 2000, 3492, 3494; Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, GRUR 2002, \n\n787, 788; Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; \n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 97, 176; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rdn. 41). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entschei-\n\ndung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu \n\nGrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger \n\nso eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen \n\nGrundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urt. v. 14. Mai 2002, \n\nX ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788, m.w.N.; vgl. Urt. v. 22. November 1988, VI \n\nZR 341/87, NJW 1989, 393, 394). \n\n46 \n\nbb) In seinem Urteil vom 10. August 2005 hat der damals zuständige \n\n4. Zivilsenat des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Löschungsbewilligung \n\nhinsichtlich der in diesen 972 Bonds verbrieften Forderungen uneingeschränkt \n\nverneint. Einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält das Urteil nicht. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass die Klage auf Löschungsbewilligung insoweit auch ohne einen aus-\n\ndrücklichen Vorbehalt nicht abschließend und endgültig als unbegründet abge-\n\nwiesen werden sollte, fehlen. Ein solcher Wille des Berufungsgerichts tritt auch \n\nin der Verurteilung zur Auskunft nicht in der erforderlichen unmissverständli-\n\nchen Weise zutage. Einen Auskunftsanspruch bejaht das Berufungsgericht le-\n\ndiglich für 343 entwertete Bonds. Ein Bezug zu den hier zu beurteilenden \n\n972 Bonds ergibt sich daraus nicht. \n\n47 \n\ncc) Der Streitgegenstand hat sich auch nicht, was eine Verurteilung der \n\nBeklagten wegen dieser Bonds ermöglichen würde, nachträglich verändert. Die \n\nKlägerin stützte sich zwar auf eine ihr erst nach Erlass des Urteils vom 10. Au-\n\ngust 2005 zugänglich gemachte Nummernliste. Das Angebot neuer Beweismit-\n\ntel für Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bestan-\n\nden, führt selbst dann nicht zu einer erneuten Prüfung der rechtskräftig vernein-\n\nten Rechtsfolge, wenn der Kläger die Beweismittel - wie hier - erst nach Erlass \n\nder in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erhalten hat (BGHZ 157, 47, \n\n50 f.). Auch der Umstand, dass die Klägerin das Erlöschen der Ansprüche aus \n\ndiesen Bonds nicht mehr nur damit begründet, die Bonds hätten bis zum 8. Mai \n\n1945 im Eigenbesitz der Deutschen Konversionskasse gestanden und seien \n\ndeshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG kraftlos, sondern auch mit einem \n\nErlöschen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, ändert den Streitgegenstand nicht. \n\nDenn der Umstand, dass die Bonds bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der \n\nKonversionskasse standen, schließt es nicht aus, dass sie der Schuldnerin \n\nnicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wurden. Die nunmehr vorgetragene \n\nBegründung gehört deshalb bei der vorzunehmenden natürlichen Betrachtung \n\nzu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem Urteil vom \n\n10. August 2005 zugrunde lag (vgl. BGHZ 98, 353, 358 f.; 123, 137, 141; 157, \n\n47, 51; BGH, Urt. v. 24. September 2003, XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 295 f.). \n\nMit ihr kann die Klägerin jetzt nicht mehr gehört werden. \n\n48 \n\nb) An diesem Ergebnis änderte es entgegen der Ansicht der Revisions-\n\nerwiderung nichts, wenn, wozu aber Vortrag fehlt, die den Sicherungshypothe-\n\nken zugrunde liegende Forderungen unter Geltung des ZGB erfüllt worden wä-\n\nren. Nach § 454 Abs. 3 Satz 1 ZGB führte zwar das Erlöschen der Forderung \n\nzum Erlöschen der Hypothek. Diese Vorschrift ist aber auf Althypotheken, die \n\nwie hier vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellt \n\nworden sind, nach § 6 Abs., 1 EGZGB nicht anwendbar. Auch stünde einem \n\nhieraus ableitbaren Löschungsanspruch ebenfalls die rechtskräftig gewordene \n\nAberkennung solcher Ansprüche entgegen. \n\n49 \n\nc) Einer Beachtung der rechtskräftigen Abweisung der Löschungsan-\n\nsprüche für diese Bonds steht auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ent-\n\ngegen. \n\n50 \n\naa) Die Abweisung erwiese sich zwar als in der Sache unzutreffend, so-\n\nweit sich - jetzt - beweisen lassen sollte, dass die Bonds nicht innerhalb der \n\nVorlagefrist vorgelegt worden und die in ihnen verbrieften Forderungen deshalb \n\nnach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Das ist aber im Interesse der \n\nRechtssicherheit hinzunehmen. Etwas anderes gälte nur in dem seltenen Aus-\n\nnahmefall, dass die Beachtung der Rechtskraft zu einem Ergebnis führt, das mit \n\ndem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre (BGH, Urt. v. 24. \n\nJuni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Senat, Urt. v. 11. November \n\n1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; BGH, Urt. v. 8. Februar 1996, IX ZR \n\n215/94, NJW-RR 1996, 826, 827). Das ist hier nicht der Fall. \n\n51 \n\nbb) Die Klägerin hätte eine erneute Prüfung ihrer Ansprüche im Lichte \n\nder Erkenntnisse aus den Unterlagen, die die Beklagte ihr nach dem Beru-\n\nfungsurteil vom 10. August 2005 zur Verfügung gestellt hat, erreichen können. \n\nSie hätte hierauf eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO stützen und in-\n\nnerhalb der Klagefrist nach § 586 ZPO erheben können. Das ist nicht gesche-\n\nhen. Sie ist ungeachtet der Abweisung des Löschungsanspruchs auch jetzt \n\nnoch in der Lage, die von ihr angestrebte Löschung auch dieser Sicherungshy-\n\npotheken im Grundbuch zu erreichen. Sie könnte nämlich von ihrem Befriedi-\n\ngungsrecht nach § 1142 BGB Gebrauch machen und die Beklagte aufgrund \n\ndes dadurch geänderten Sachverhalts erneut auf Löschung in Anspruch neh-\n\nmen. Sie könnte auch, was vielleicht sogar näher liegt, von ihrem Ablösungs-\n\nrecht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen und durch Hinterlegung eines dem \n\num ein Drittel erhöhten (entweder nach §§ 10 Abs. 2, 2 Abs. 1 GBBerG oder \n\nnach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBBerG i.V.m. § 12 SachenR-DV) in Euro umge-\n\nrechneten Nennbetrag entsprechenden Betrags unmittelbar selbst das Erlö-\n\nschen der Sicherungshypotheken herbeiführen. Im zweiten Fall stünde ihr nach \n\n§ 10 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Herausga-\n\nbe der hinterlegten Beträge zu, soweit die Forderungen erloschen sind. \n\n52 \n\n8. Schließlich tragen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung von \n\n75 Bonds mit der Kennzeichnung \"B (R/5)\" nicht. \n\n53 \n\na) Der Anspruch der Klägerin setzt insoweit, was auch das Berufungsge-\n\nricht nicht verkennt, die Zahlung des Ablösebetrages voraus. Solange diese \n\nZahlung nicht geleistet ist, entsteht der Anspruch nicht und wird auch nicht fällig \n\n(vgl. BGHZ 55, 340, 341; Senat, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, \n\nNJW-RR 2000, 647, 648). Das schließt eine Verurteilung der Beklagten aus. \n\n54 \n\nb) Daran ändert die ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen \n\nHinterlegung der Ablösebeträge nichts. Mit einer Verurteilung Zug um Zug kann \n\nzwar einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten Rechnung getragen werden \n\n(dazu Senat, BGHZ 60, 319, 323). Die Hinterlegung des Ablösebetrags ist aber \n\nnichts, was die Beklagte für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber von der Klä-\n\ngerin beanspruchen könnte. Sie ist vielmehr ein Recht, von dem die Klägerin, \n\nohne dazu verpflichtet zu sein, Gebrauch machen und damit den Löschungsan-\n\nspruch zur Entstehung bringen kann. \n\n55 \n\nc) Eine Verurteilung der Beklagten scheidet auch unter dem Gesichts-\n\npunkt einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO aus. Es ist nämlich \n\nnicht gewiss, dass es zu einer Hinterlegung nach § 1142 BGB kommt. Die Klä-\n\ngerin könnte die Hypotheken auch nach § 10 GBBerG ablösen. Dann würden \n\ndie Sicherungshypotheken kraft Gesetzes erlöschen, was mit den Hinterle-\n\ngungsscheinen nachgewiesen werden könnte und eine Bewilligung der Beklag-\n\nten entbehrlich macht. \n\nIII. \n\n56 \n\n57 \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin von der \n\nBeklagten die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die in \n\nden mit dem Buchstabe \"C\" und die 85 mit dem Buchstaben \"D\" bezeichneten \n\nBonds verbrieften Forderungen verlangt, die bereits Gegenstand der Abwei-\n\nsung in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 waren. \n\n58 \n\n2. Sodann wird festzustellen sein, welche der mit den Buchstaben \"B\", \"B \n\n(BAROV)\", B (R)\" und der übrigen 499 mit dem Buchstaben \"D\" bezeichneten \n\nBonds innerhalb der Vorlegungsfrist nicht vorgelegt worden sind. Insoweit wä-\n\nren Löschungsansprüche gegeben. \n\n59 \n\n3. Bei den in Ziff. 2. genannten Bonds, die einmal rechtzeitig vorgelegt \n\nworden sind, kommt ein Löschungsanspruch dagegen nur in Betracht, soweit \n\ndie Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB (und nicht von ih-\n\nrem Ablösrecht nach § 10 GBBerG) Gebrauch macht. Das wäre entgegen der \n\nAnsicht der Revision indes auch durch Hinterlegung der Ablösesummen bei der \n\nBeklagten möglich. Die Beklagte ist nämlich als Grundbuchvertreterin (§ 1189 \n\nBGB) und Treuhänderin der Gläubiger nach Ziff. III der Eintragungsbewilligung \n\nu.a. befugt, mit Wirkung für die Gläubiger Zahlungen entgegenzunehmen. Eine \n\nHinterlegung bei ihr hat ungeachtet des § 378 BGB Erfüllungswirkung. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.02.2007 - 17 O 339/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 41/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__49-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/v-zr-49-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 801","ref_norm":"801","n":11},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1142","ref_norm":"1142","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1163","ref_norm":"1163","n":4},{"jurabk":"AuslWBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1177","ref_norm":"1177","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1172","ref_norm":"1172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1189","ref_norm":"1189","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1184","ref_norm":"1184","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__49-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__49-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/v-zr-49-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__49-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:09.733383+00:00"}}