{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"V ZR 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 48/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-\n\nnats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berück-\n\nsichtigt worden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beigefüg-\n\nten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minde-\n\nrung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grund-\n\ndienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 € ermittelt worden. Das gilt auch für die in \n\nder Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die Erfahrungswer-\n\nte für die Bestimmung der Minderung nach dem Ausmaß der Nutzungsein-\n\nschränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitge-\n\nteilt werden. \n\n2 \n\n2. Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1 \n\nZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des \n\nGrundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil Ge-\n\ngenstand dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer Grund-\n\ndienstbarkeit (§§ 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur Änderung des \n\nInhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB) ist. Abgesehen da-\n\nvon, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene Partei kaum \n\nüberraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend \n\ngemachten Beschwer von dem Bundesgerichtshof nach dem Gegenstand der \n\nVerurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des Beru-\n\nfungsgerichts bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die Erwide-\n\nrung auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen recht-\n\nlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr \n\nder Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26 \n\nNr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die \n\nNichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige Er-\n\nläuterungen zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der Be-\n\nschwer durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrt- \n\nrecht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier \n\nmehr als 20.000 € betragen sollte. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/v-zr-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-11/v-zr-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:17.153449+00:00"}}