{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"V ZR 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 48/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n15.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der \n\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO). \n\n1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch \n\nbei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich \n\nnur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Beru-\n\nfungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO \n\nunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten \n\n(allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB \n\n135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, \n\nNJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienst-\n\nbarkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen. \n\n3 \n\nDieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks \n\ndurch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach \n\nsachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert \n\nder Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwen-\n\nden. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der \n\nInhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus \n\ndem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der \n\nBeklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten An-\n\nspruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen \n\n(überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts \n\ndurch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern \n\nfür eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks \n\nbeschränkt werden soll. \n\n4 \n\n2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Ab-\n\nwehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit \n\nnur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung \n\nbewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der \n\nErwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden \n\nWegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vor-\n\ngelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der \n\nKlägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre, \n\nwährend die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein \n\nEinfamilienhaus absichert. \n\n5 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/v-zr-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 877","ref_norm":"877","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/v-zr-48-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__48-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:46.351101+00:00"}}