{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__42-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"V ZR 42/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 42/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Celle vom 14. Februar 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fra-\n\ngen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung \n\nist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \n\neiner \n\neinheitlichen \n\nRechtsprechung \n\nerforderlich \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nRechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, aus dem Umstand einer schon im ersten Jahr be-\n\nstehenden Unterdeckung des Mietpools, die sich in den Fol-\n\ngejahren fortgesetzt habe, müsse geschlossen werden, dass \n\ndies bei Vertragsschluss erkennbar und in der weiteren Ent-\n\nwicklung absehbar gewesen sei (s. im Einzelnen, Senat, Urt. \n\nv. 18. Juli 2008, V ZR 70/07, NJW 2008, 3060). Anders ist es \n\njedoch, wenn - wie hier - schon im Jahr vor dem Kaufver-\n\ntragsschluss eine Unterdeckung bestand; darüber ist der \n\nKäufer im Rahmen eines Beratungsvertrages aufzuklären, \n\nweil er nicht damit zu rechnen braucht, dass der Mietpool \n\nschon im Zeitpunkt seines Beitritts nicht vollständig ausgegli-\n\nchen war. Eine solche Aufklärung ist hier unterblieben. Das \n\nrechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungs-\n\ngericht bei der Berechnung der Unterdeckung Vortrag der \n\nBeklagten übergangen hat; denn auch nach deren Vortrag \n\nbestand eine Unterdeckung (22.360,63 DM). Diese mag \n\nzwar relativ gering gewesen sein, belegt aber gleichwohl die \n\nFragwürdigkeit der Kalkulation. Daran ändert auch nichts der \n\nHinweis der Beklagten auf die vertraglich übernommene Ver-\n\npflichtung, insgesamt 315.000 DM als Instandhaltungsrück-\n\nlage für das Sondereigentum aufzubringen. Der Käufer darf \n\nnämlich ohne entsprechende Aufklärung davon ausgehen, \n\ndass diese Leistung vollständig dem vereinbarten Zweck zu-\n\ngute kommt und nicht - auch - dazu dient, ein Defizit aus der \n\nZeit vor Vertragsschluss auszugleichen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n83.000 €. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/v-zr-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-06/v-zr-42-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:35.601606+00:00"}}