{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__40-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"V ZR 40/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 40/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen \n\nvon grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO). Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\n\nforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n997.860 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob \n\nder Sicherungszweck einer Grundschuld, welche nach der Sicherungsabrede \n\ndie Ansprüche einer Bank gegen ein Unternehmen aus laufender Geschäfts-\n\nverbindung absichert, wegfällt, wenn allein die gesicherte Forderung abgetreten \n\nwird, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nnicht. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie jedenfalls für eine \n\nbestimmte Fallgruppe nicht umstritten und eindeutig zu beantworten ist. So ist \n\nes hier. \n\n2 \n\nDer Sicherungszweck einer Grundschuld ändert sich durch eine isolierte \n\nAbtretung der Forderung nicht, wenn das Grundpfandrecht weiterhin der Siche-\n\nrung des zedierten Anspruchs dient, den der Zedent dann ggf. treuhänderisch \n\nfür den Zessionar gegenüber dem Sicherungsgeber geltend zu machen hat. \n\nDas ist ganz allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], vor \n\n§§ 1191 Rdn. 222; Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung durch Grundschul-\n\nden, 8. Aufl., Rdn. 968 und 992) und wird auch von der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde (Begründung S. 11) nicht anders gesehen. Die von der Schuldnerin \n\nbewilligten Grundschulden sicherten hier jedoch stets die Ansprüche der Be-\n\nklagten gegen die Schuldnerin aus der (beendeten) Geschäftsverbindung. An \n\ndem vereinbarten Sicherungszweck änderte sich durch die (zwischenzeitliche) \n\nAbtretung der Forderungen nichts. Diese waren auch in der Hand der Zessiona-\n\nrin nicht ungesichert, sondern wurden weiterhin durch die Grundschulden abge-\n\nsichert. Das ergibt sich aus der Vereinbarung in § 5 des Forderungskaufver-\n\ntrags vom 27. April 2001 zwischen der Zessionarin und der Beklagten, nach der \n\ndiese die Grundschulden ggf. treuhänderisch geltend machen sollte. \n\n3 \n\nDer Senat müsste bei der Entscheidung der Frage, ob der Sicherungs-\n\nzweck durch die Abtretung der gesicherten Forderung weggefallen ist, den For-\n\nderungskaufvertrag auslegen und dabei auch die in § 5 getroffenen Vereinba-\n\nrungen schon auf Grund der in der Erwiderung angekündigten Gegenrüge (dort \n\nSeiten 6, 7) berücksichtigen. Anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis in der \n\nReplik auf Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung über die Vereinba-\n\nrungen in den §§ 3, 4 des Forderungskaufvertrages zu einer Erweiterung oder \n\nÄnderung des Sicherungszwecks. Das mag beabsichtigt gewesen sein, ändert \n\naber nichts daran, dass die Grundschulden weiterhin die abgetretenen Forde-\n\nrungen sicherten, die andernfalls angesichts des damals bereits bevorstehen-\n\nden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ungesichert und \n\ndamit auch für die Zessionarin wertlos gewesen wären. \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 39 O 7/07 KfH - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2008 - 9 U 129/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zr-40-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zr-40-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:42.096586+00:00"}}