{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__35-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-11-21","aktenzeichen":"V ZR 35/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 545 Auch nach Inkraftreten der Zivilprozessreform 2002 kann die Revision nur auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 35/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. November 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 545 \n\nAuch nach Inkraftreten der Zivilprozessreform 2002 kann die Revision nur auf die \n\nVerletzung von Landesrecht gestützt werden, dessen Geltungsbereich sich über den \n\nBezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08 - OLG Oldenburg \n\nLG Aurich \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn in dem im Fehngebiet von Ost-\n\nfriesland gelegenen Ort Rhauderfehn. \n\nAn der Ostseite des Hausgrundstücks der Beklagten, die 1999 nach Ost-\n\nfriesland zugezogen sind, befand sich ein von dem straßenseitig gelegenen \n\nHauptkanal (Wieke) im rechten Winkel abzweigender Nebenkanal (Inwieke). \n\nEntlang der Inwieke verläuft ein Weg zu den dahinter liegenden Grundstücken, \n\nvon denen einige den Klägern gehören. Die Inwieke ist heute im vorderen Be-\n\nreich zugeschüttet und wird auch im Übrigen nicht mehr als Wasserweg ge-\n\nnutzt. \n\n3 \n\nDie Beklagten haben auf ihrem Grundstück einen Zaun errichtet, der eine \n\nWegnutzung entlang der (ehemaligen) Inwieke verhindert. Die Kläger, die sich \n\nauf örtliches Gewohnheitsrecht berufen, verlangen von den Beklagten, die Be-\n\nnutzung des auf ihrem Grundstück belegenen Randstreifens entlang der Inwie-\n\nke in einer Breite von drei Metern zu dulden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgen sie ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die \n\nZurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, nach der erstinstanzlich durchgeführten \n\nBeweisaufnahme sei davon auszugehen, dass sich im Fehngebiet um Rhauder-\n\nfehn eine bis heute von den betroffenen Kreisen der Bevölkerung allgemein \n\nbefolgte Regel herausgebildet habe, wonach jeder Eigentümer oder Nutzer ei-\n\nnes an einer Inwieke gelegenen Grundstücks berechtigt sei, von der Hauptwie-\n\nke aus entlang der Inwieke den über die Grundstücke der jeweils anderen An-\n\nlieger führenden Weg zu benutzen, um zu den dahinter liegenden Grundstü-\n\ncken zu gelangen. Das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs habe an \n\nder Geltung des spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden Ge-\n\nwohnheitsrechts nichts geändert. Das Inwiekenrecht bestehe unabhängig da-\n\nvon, ob die Kläger auf die Benutzung des Weges angewiesen seien, um ihr \n\nGrundstück zu erreichen, und unabhängig davon, ob sie von dem Recht einige \n\nJahre keinen Gebrauch gemacht hätten. Ebensowenig komme es darauf an, \n\ndass die Inwieke zwischenzeitlich zugeschüttet sei und dass sich die Kläger \n\nZugangsmöglichkeiten über ihr eigenes Grundstück durch Errichtung eines \n\nBauwerks begeben hätten. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Allerdings ist \n\nes revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; hieran vermag die Zulas-\n\nsung der Revision durch das Berufungsgericht nichts zu ändern (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Urt. v. 26. Okto-\n\nber 1979, I ZR 6/79, MDR 1980, 203). \n\n7 \n\n1. Gemäß § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt wer-\n\nden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht \n\noder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines \n\nOberlandesgerichts hinaus erstreckt. Um eine solche (ungeschriebene) Vor-\n\nschrift handelt es sich bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten, örtlich \n\nbeschränkten und daher dem Landesrecht zuzurechnenden, Inwiekenrecht \n\nnicht. Unabhängig davon, ob das Berufungsgericht das Bestehen dieses Rechts \n\nnur in und um Rhauderfehn oder für das gesamte Fehngebiet festgestellt hat, \n\nreicht dessen Geltung jedenfalls nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg hinaus. \n\n8 \n\nEine andere Beurteilung käme zwar in Betracht, wenn der Begriff des \n\nOberlandesgerichts in § 545 Abs. 1 ZPO mit dem des Berufungsgerichts gleich-\n\nzusetzen wäre (so Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 545 Rdn. 3 u. 6). Im Hin-\n\nblick darauf, dass die Revision seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform \n\ndes Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1887; nachfolgend: Zivilpro-\n\nzessreform) auch gegen Urteile der Landgerichte stattfindet, wären diese dann \n\nebenfalls als Berufungsgerichte im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO anzusehen; \n\ndies hätte zur Folge, dass eine Norm des Landesrechts immer dann revisibel \n\nwäre, wenn sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus \n\nerstreckte (so für die Revisibilität Allgemeiner Geschäftsbedingungen: BGHZ \n\n163, 321, 323 f.; Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, WM 2008, 313, \n\n314). \n\n9 \n\nEine solche Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO ist indessen abzulehnen. \n\nRichtig ist zwar, dass die Begriffe „Berufungsgericht“ und „Oberlandesgericht“ in \n\nder Vorschrift des § 549 ZPO a.F. (heute § 545 ZPO) synonym verwendet wer-\n\nden konnten, weil die Revision vor der Zivilprozessreform nur gegen Urteile der \n\nOberlandesgerichte eröffnet war. Daraus, dass die Revision nunmehr auch ge-\n\ngen Urteile der Landgerichte stattfindet, folgt aber nicht umgekehrt, dass das \n\nWort „Oberlandesgericht“ in § 545 Abs. 1 ZPO wie „Berufungsgericht“ zu lesen \n\nwäre. Die eingeschränkte Überprüfbarkeit von Landesrecht beruht auf der Er-\n\nwägung, dass ein Bedürfnis nach einheitlicher Rechtsprechung bei Vorschriften, \n\nderen Geltungsbereich den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht überschrei-\n\ntet, normalerweise in geringerem Maße besteht, als bei den in der gesamten \n\nBundesrepublik oder in größeren Teilen von ihr geltenden Normen (vgl. Senat, \n\nBGHZ 36, 348, 353). Eine Ausweitung der Revisibilität von Landesrecht war mit \n\nder Zivilprozessreform nicht beabsichtigt. Hierzu hat sich der Gesetzgeber erst \n\nim Rahmen des am 1. September 2009 \n\nin Kraft \n\ntretenden FGG-\n\nReformgesetzes entschlossen (vgl. die Änderung von § 545 ZPO durch Art. 29 \n\nNr. 14a, BT-Drs. 16/9733, S. 229). \n\n10 \n\n2. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen revisionsrechtlicher Nachprüfung insoweit, als es sich darum handelt, ob \n\nder Begriff des Gewohnheitsrechts verkannt oder das Berufungsgericht von \n\nunrichtigen Rechtsanschauungen über seine Entstehung ausgegangen ist (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die Niedersächsische Ge-\n\nmeinde 1966, 196, 198 für die Observanz). Ferner kann eine Verletzung der \n\nnach § 293 ZPO bestehenden prozessrechtlichen Verpflichtung des Tatrichters, \n\ndas Gewohnheitsrecht zu ermitteln, mit der Verfahrensrüge beanstandet wer-\n\nden (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384 sowie \n\nBGHZ 118, 151, 162 ff. für ausländisches Recht). Zudem ist in der Revisionsin-\n\nstanz zu prüfen, ob das Berufungsgericht durch die Anwendung der nicht revi-\n\nsiblen Vorschriften revisibles Recht verletzt hat (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, \n\n21. Aufl., § 562 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 560 Rdn. 4). Solche \n\nRechtsfehler liegen indessen nicht vor. \n\na) Das Berufungsgericht hat den Begriff des Gewohnheitsrechts und die \n\nVoraussetzungen für sein Entstehen nicht verkannt. \n\nGewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine \n\ndauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteilig-\n\nten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; \n\nSenat, BGHZ 22, 317, 328). Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der \n\nes sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. Senat, Urt. \n\nv. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die niedersächsische Gemeinde 1966, \n\n196, 198; BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Deh-\n\nner, Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A § 4 IV). Keinen Rechtsfehler lässt hier-\n\nnach die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, bei dem Inwiekenrecht \n\nhandele es sich um örtliches geltendes Gewohnheitsrecht, weil unter den Ein-\n\nwohnern des Fehngebiets um Rhauderfehn nach wie vor die spätestens seit \n\nMitte des 19. Jahrhunderts geübte Praxis bestehe, entlang der Inwieken einen \n\nRandstreifen als Zugang für die Nutzer der dahinter liegenden Grundstücke \n\n11 \n\n12 \n\nfreizuhalten, wobei dies, auch seitens der Behörden und Gerichte (vgl. zuletzt \n\nLG Aurich, Urt. v. 26. November 1986, 1 S 57/86), nahezu ausnahmslos als \n\nallgemein verbindliches Recht angesehen und beachtet werde. \n\n13 \n\nDie von der Revision aufgeworfenen Zweifel, ob von der Bildung einer \n\n14 \n\n15 \n\nObservanz auch dann ausgegangen werden könne, wenn das Recht nicht der \n\ngesamten Bevölkerung des Gebiets, sondern lediglich einer begrenzten Zahl \n\nvon Eigentümern und Pächtern zustehe, sind unberechtigt. Gewohnheitsrecht \n\nmuss, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kein „Jedermann-Recht“ \n\nsein. Ausreichend ist, dass die ungeschriebene Rechtsnorm alle Rechtsverhält-\n\nnisse einer bestimmten Art beherrscht (vgl. Dehner, a.a.O.), hier also das nach-\n\nbarrechtliche Verhältnis aller Inwieken-Anlieger. \n\nb) Ohne Erfolg bleiben ferner die von der Revision erhobenen Verfah-\n\nrensrügen. \n\naa) Mit dem Einwand, es sei nicht ersichtlich, auf welche Zeugenaussa-\n\ngen das Berufungsgericht seine Feststellung gestützt habe, das Wegerecht \n\nentlang der Inwieken bestehe unabhängig davon, ob seine Ausübung zwingend \n\nnotwendig sei, wird in Wahrheit keine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung \n\ndes Gewohnheitsrecht gemäß § 293 ZPO gerügt, sondern dessen Auslegung \n\nbeanstandet. An diese ist das Revisionsgericht jedoch nach § 560 ZPO gebun-\n\nden (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1971, V ZR 13/69, WM 1971, 1094, 1095; BGH, \n\nUrt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 29. Juni \n\n1987, II ZR 6/87, NJW 1988, 647, 648 für ausländisches Recht). \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht meint, auf eine zwingende Notwendigkeit für die \n\nAusübung des Wegerechts im Sinne eines Notwegerechts komme es deshalb \n\nnicht an, weil das Inwiekenrecht auf einer eigenständigen Rechtsquelle beruhe. \n\nHiermit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Observanz \n\nein Zugangsrecht eigener Art gewährt, also nicht aus dem Gedanken des Not-\n\nwegerechts abgeleitet ist. Trifft diese Auslegung des Gewohnheitsrechts zu, \n\nbesteht kein Anlass positiv festzustellen, dass das Recht nicht den Beschrän-\n\nkungen unterliegt, die dem Notwegrecht immanent sind. Eine Ermittlungspflicht \n\nbestünde vielmehr nur, wenn aufgrund der bestehenden Übung konkrete An-\n\nhaltspunkte dafür sprächen, dass entsprechende Beschränkungen Inhalt des \n\nGewohnheitsrechts (geworden) sind; solche zeigt die Revision indessen nicht \n\nauf. \n\n17 \n\nbb) Soweit die Revision rügt, dass weitere Umstände, namentlich der \n\nBedeutungsverlust der Wasserwege, der Wandel der Grundstückssituation, die \n\nbehauptete unterlassene Ausübung des Rechts seitens der Kläger in den ver-\n\ngangenen Jahren sowie die Zuschüttung der Inwieke, nicht hinreichend beach-\n\ntet worden seien, zeigt sie ebenfalls keine Fehler bei der Ermittlung des Ge-\n\nwohnheitsrechts auf. Sie beanstandet lediglich, dass das Berufungsgericht aus \n\ndiesen Umständen nicht den nach ihrer Auffassung richtigen Schluss gezogen \n\nund das Erlöschen des Wegerechts angenommen hat. Auch das betrifft jedoch \n\ndie – revisionsrechtlicher nicht nachprüfbare - Auslegung des Inwiekenrechts, \n\nnämlich die Frage, ob sein Fortbestand von der zwingenden Notwendigkeit ab-\n\nhängt, die Inwieke oder den an ihr entlanglaufenden Weg zu nutzen. \n\n18 \n\nc) Die Anwendung des Inwiekenrechts durch das Berufungsgericht ver-\n\nstößt schließlich nicht gegen revisibles Recht, insbesondere ist es nicht mit dem \n\nInkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 erloschen. \n\n19 \n\naa) Das folgt allerdings nicht aus der von dem Berufungsgericht heran-\n\ngezogenen Vorschrift des Art. 2 EGBGB. Sie dient nur der terminologischen \n\nKlarstellung, was das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz dazu \n\nunter dem Begriff „Gesetz“ verstehen (vgl. Staudinger/Merten, BGB [2005], \n\nArt. 2 EGBGB Rdn. 4), besagt aber nichts über die Fortgeltung von Landesrecht \n\noder örtlichem Gewohnheitsrecht. Hierzu bestimmt Art. 55 EGBGB, dass die \n\nprivatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze, einschließlich etwaigen Ge-\n\nwohnheitsrechts (vgl. RGZ 170, 28, 32; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Vor \n\nArt. 55 EGBGB Rdn. 1, Art. 55 EGBGB Rdn. 4), außer Kraft treten; dies aller-\n\ndings nur, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Einführungs-\n\ngesetz ein anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält \n\nArt. 124 Satz 1 EGBGB, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften, welche \n\ndas Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den \n\nim Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, unbe-\n\nrührt bleiben. \n\n20 \n\nbb) Das Inwiekenrecht fällt unter den Vorbehalt des Art. 124 EGBGB, \n\nweil es das Grundstückseigentum anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch \n\nbestimmten Beschränkungen unterwirft. \n\n21 \n\nDie Bestimmung, ob eine landesrechtliche Norm eine Beschränkung ei-\n\ngener Art enthält oder eine unzulässige Änderung der in den §§ 906 bis 918 \n\nBGB enthaltenen allgemein gültigen Eigentumsbeschränkungen, muss sich an \n\ndem Zweck des in Art. 124 EGBGB aufgenommenen Vorbehalts ausrichten. Er \n\nerklärt sich daraus, dass der historische Gesetzgeber nur die nachbarrechtli-\n\nchen Eigentumsbeschränkungen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen \n\nwollte, die für alle lokalen Verhältnisse passen, und deshalb das private Nach-\n\nbarrecht nur unvollkommen geregelt hat (vgl. Staudinger/Albrecht, BGB [2005], \n\nArt, 124 EGBGB Rdn. 7). Besonderen lokalen Bedürfnisse sollte dagegen wei-\n\nterhin durch Landesrecht, einschließlich des Landesgewohnheitsrechts (vgl. \n\nMotive zum EGBGB S. 148), Rechnung getragen werden. \n\n22 \n\nBei dem Inwiekenrecht handelt es sich um eine solche gebietsspezifi-\n\nsche Regelung eigener Art und nicht, wie die Revision meint, um ein modifizier-\n\ntes Notwegerecht, also um die unzulässige Verschärfung einer im Bürgerlichen \n\nGesetzbuch enthaltenen Eigentumsbeschränkung. Die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, wonach die Fuß- und Karrenpfade beiderseits der Inwieken in \n\nfrüherer Zeit den einzigen Zugang zu den verkehrstechnisch ansonsten uner-\n\nschlossenen Hochmoorflächen bildeten, vermag an dem unterschiedlichen Re-\n\ngelungsgehalt von Notwegerecht und dem Inwiekenrecht nichts zu ändern. Das \n\nNotwegerecht des § 917 BGB regelt den als Ausnahme angesehenen Fall, \n\ndass einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt und \n\nbegünstigt einen wegebedürftigen Eigentümer einseitig zu Lasten eines seiner \n\nNachbarn. Demgegenüber handelt es sich bei dem Inwiekenrecht um eine \n\ndurch die spezifische Bewirtschaftungs- und Siedlungsstruktur des Fehngebiets \n\nbedingte allgemeine Zugangsregelung auf Gegenseitigkeit. Sie ist dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass die Erschließung einer Vielzahl zusammenhängender \n\nGründstücke primär durch Wasserläufe erfolgte, so dass jeder Eigentümer den \n\nanderen Anliegern ein Wegerecht einräumen musste, andererseits aber die \n\nübrigen Grundstücke entlang der Inwieke entsprechend benutzen konnte. Im \n\nGegensatz zu der Situation bei Bestehen eines Notwegrechts haben daher fast \n\nalle Grundstücke in Bezug auf das Wegerecht zugleich dienenden und herr-\n\nschenden Charakter; eine Entschädigungspflicht, wie sie dem Notwegrecht des \n\n§ 917 BGB eigen ist, gibt es nicht. Auch das verdeutlicht den Charakter des \n\nInwiekenrechts als eine gebietsspezifischen Wegerechtsregelung eigener Art. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 09.07.2007 - 2 O 290/06 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.02.2008 - 15 U 55/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__35-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-21/v-zr-35-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__35-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__35-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-21/v-zr-35-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__35-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:47.470211+00:00"}}