{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__28-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-19","aktenzeichen":"V ZR 28/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff. Wird durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau her- vorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den Bergbauberechtigten, der aufgrund des ihm verliehenen Bergwerkseigentums tätig wird, nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht; diese Vorschrift wird nicht durch die Bergschadenshaftung (§§ 114 ff. BBergG) verdrängt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 28/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. September 2008 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff. \n\nWird durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau her-\n\nvorgerufen werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag \n\nüber das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des \n\nEigentümers gegen den Bergbauberechtigten, der aufgrund des ihm verliehenen \n\nBergwerkseigentums tätig wird, nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht; diese \n\nVorschrift wird nicht durch die Bergschadenshaftung (§§ 114 ff. BBergG) verdrängt. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08 - LG Saarbrücken \n\nAG Lebach \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehört ein Grundstück in L. \n\n (Saarland). Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts \n\nein Wohnhaus als Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet. Das Haus ist \n\ngrundlegend saniert. Es wird von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin be-\n\nwohnt. An den Innen- und Außenwänden und an den Bodenbelägen des Hau-\n\nses bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die auf den Bergbau zurückzufüh-\n\nren sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt. Die Beklagte erkannte die \n\nRisse als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das \n\nGebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser \n\nkönnen ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt wer-\n\nden. \n\n2 \n\nSeit dem Ende des Jahres 2000 traten in L. Erderschütterungen \n\nauf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten zurückgehen. Im Jahr 2005 \n\nwurden 59 Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer Stärke zwi-\n\nschen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit \n\nbis zu 30 mm/sek. registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt \n\nzehnmal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei wei-\n\nteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von \n\n71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen. \n\n3 \n\nMit der Behauptung, durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmög-\n\nlichkeit des Hauses stark eingeschränkt und die Lebens- und Wohnqualität in \n\nunzumutbarer Weise beeinträchtigt, verlangt der Kläger - gestützt auf einen \n\nAusgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - von der Beklagten aus \n\neigenem und von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht Zahlung von \n\n2.600 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise \n\nbis April 2006. Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des Gebäu-\n\ndes um monatlich 200 € gemindert sei. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 € nebst Zinsen statt-\n\ngegeben. Das Landgericht, dessen Entscheidung in ZfB 2008, 77 ff. abgedruckt \n\nist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Be-\n\nklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte \n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es \n\nmeint, die durch den untertägigen Bergbau verursachten Erschütterungen gin-\n\ngen nicht von einem anderen Grundstück im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB aus. Zudem sei der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nsubsidiär. Er scheide aus, soweit andere gesetzliche Bestimmungen den Sach-\n\nverhalt abschließend regelten. So sei es hier. §§ 114 ff. BBergG enthielten eine \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdrängende Sonderregelung. Die dem Bergwerks-\n\neigentum mit der zwangsläufigen Folge übertägiger Einwirkungen innewohnen-\n\nde Berechtigung zur Bodenschatzgewinnung begründe eine die Ansprüche aus \n\n§§ 903 ff. BGB grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grund-\n\nstückseigentümers. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von dem Kläger \n\ngeltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann be-\n\nstehen. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch \n\ndes Klägers aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schon daran, dass die Erschüt-\n\nterungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergwerksei-\n\ngentum der Beklagten ausgehen. \n\na) Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bergwerkseigentum folgt aller-\n\ndings, insoweit ist der Beklagten Recht zu geben, nicht schon daraus, dass auf \n\ndas Bergwerkseigentum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG oder, wenn \n\nes sich bei dem Bergwerkseigentum der Beklagten um ein Recht aus der Zeit \n\nvor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes handelt, nach § 149 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBBergG i.V.m. dieser Vorschrift die für Grundstücke geltenden Vorschriften des \n\nBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das Bun-\n\ndesberggesetz nichts anderes bestimmt. Diese Art der Verweisung wird dann \n\neingesetzt, wenn der Bezugstext nicht wörtlich zum Regelungsgegenstand der \n\nVerweisungsnorm passt und in der Ausgangsnorm die Notwendigkeit einer die \n\nUnterschiede zwischen der in der Verweisungsnorm behandelten und der in \n\nden in Bezug genommenen Normen behandelten Materie bedenkenden An-\n\nwendung zum Ausdruck gebracht werden soll (Bundesministerium der Justiz, \n\nHandbuch der Rechtsförmlichkeit, 2. Aufl., aaO, Rdn. 220). Eine in diesem Sin-\n\nne entsprechende Anwendung kann deshalb dazu führen, dass einzelne der \n\nformal in Bezug genommenen Vorschriften nicht anzuwenden sind, weil sie sich \n\nnicht sachgerecht in den Regelungszusammenhang der Verweisungsnorm ein-\n\nfügen lassen. \n\n9 \n\nb) Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass das Berg-\n\nwerkseigentum als eine der Beleihung zugängliche Erweiterung der nicht be-\n\nleihbaren Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG konzipiert ist (Piens/Schulte/Graf \n\nVitzthum, BBergG, § 8 Rdn. 1). Die in § 9 BBergG enthaltene Verweisung auf \n\ndas Grundstücksrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat allein den Zweck, die \n\nBeleih- und Belastbarkeit der Bewilligung im Wege der Aufwertung zu einem \n\ngrundstücksgleichen Recht herbeizuführen (Begründung des Entwurfs eines \n\nBundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Hierin erschöpft sich die Be-\n\ndeutung der Verweisung. Im Übrigen entsprechen der Inhalt des Bergwerksei-\n\ngentums und die dem Bergwerkseigentümer zustehenden Rechte und Pflichten \n\ngegenüber seinen Nachbarn, insbesondere gegenüber den Eigentümern der \n\nüber dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke, denen des Inhabers \n\neiner Bewilligung. Für diese gilt die Vorschrift in § 8 Abs. 2 BBergG, die aber \n\nnicht auf die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs, sondern auf die Ansprüche aus dem Eigentum nach bürgerlichem Recht \n\nverweist. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt deshalb für Erschütterungen, die von \n\neinem Bergwerkseigentum ausgehen, nur, wenn er zu diesen \"Ansprüchen\" \n\ngehört. \n\n10 \n\nc) Das ist der Fall. Die in § 8 Abs. 2 BBergG verwendete Formulierung \n\n\"Ansprüche aus dem Eigentum\" spricht zwar nach ihrem Wortsinn nur die Re-\n\ngelungen von §§ 985 bis 1007 BGB an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rdn. 4; \n\nPiens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 8 Rdn. 2). Zweck und systematische Stel-\n\nlung von § 8 Abs. 2 BBergG führen aber zu einer erweiternden Auslegung der \n\nVorschrift, die auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst. \n\n11 \n\naa) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Berechtigung nach § 8 \n\nBBergG und des Bergwerkeigentums nach § 9 BBergG konzeptionell von dem \n\nfrüheren Bergwerkseigentum ausgegangen, das zwar auf einer hoheitlichen \n\nVerleihung beruhte, begrifflich aber dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum \n\ngleichgestellt war (BGHZ 53, 226, 233). Diese Gleichstellung geht nach dem \n\nBundesberggesetz bei dem Bergwerkseigentum zwar inhaltlich weiter als bei \n\nder bergrechtlichen Bewilligung. Das ändert aber nichts daran, dass, von der \n\nnur bei dem Bergwerkseigentum möglichen Beleihung und Belastung abgese-\n\nhen, Bergwerkseigentümer und Bewilligungsinhaber bezogen auf ihre Abbaube-\n\nfugnis eine dem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsstellung erhalten \n\nsollten. \n\n12 \n\nbb) Bei der Beschreibung dieser Rechtsstellung in § 8 Abs. 2 BBergG hat \n\nsich der Gesetzgeber zwar auf eine Verweisung auf die Ansprüche aus dem \n\nEigentum beschränkt. Der Verzicht auf die Regelung der diesen Ansprüchen \n\nsachlich korrespondierenden Duldungspflichten insbesondere der Eigentümer \n\nder über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke beruht auf der Ü-\n\nberlegung, dass sich diese aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bewilli-\n\ngung ergeben (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Wie nach frü-\n\nherem Recht (dazu: BGHZ 53, 226, 233; 63, 234, 237; RGZ 98, 79, 82 f.) soll \n\nsich deshalb aus dem in § 7 Abs. 1 BBergG allein geregelten ausschließlichen \n\nRecht zum Abbau derjenigen Bodenschätze, für die die Abbaubewilligung oder \n\ndas Bergwerkseigentum verliehen worden ist, die Pflicht der Eigentümer der \n\nGrundstücke auf dem darüber liegenden Gebirge ergeben, alle nachteiligen \n\nEinwirkungen des Abbaus auf ihre Grundstücke, selbst deren völlige Entwer-\n\ntung (BGHZ 53, 226 233; RGZ 98, 79, 84), hinzunehmen. Funktionell ersetzt \n\nder so verstandene Ausschließlichkeitscharakter von Bewilligung und Berg-\n\nwerkseigentum die im horizontalen Grundstücksnachbarverhältnis bestehen-\n\nden, in den §§ 904 ff. BGB - insbesondere in § 906 BGB - bestimmten Dul-\n\ndungspflichten. Schon diese weniger weit gehenden Duldungspflichten können \n\ndem betroffenen Grundstückseigentümer Opfer abverlangen, die ihm (unter den \n\nin § 906 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen) nur gegen Zahlung eines \n\nGeldausgleichs zugemutet werden dürfen. Das aber hat erst recht für die we-\n\nsentlich weitergehenden Duldungspflichten zu gelten, die aus dem Ausschließ-\n\nlichkeitscharakter der bergrechtlichen Berechtigungen folgen. \n\n13 \n\nDen hier umso mehr gebotenen Ausgleich sieht das Bundesberggesetz \n\nselbst jedoch nicht vor. Die in § 114 Abs. 1 BBergG bestimmte Bergschadens-\n\nhaftung wird zwar seit jeher als Ausgleich verstanden (RGZ 98, 79, 82 f.). Sie \n\nsetzt jedoch den Eintritt eines Bergschadens voraus und hat nur den Zweck, \n\ndem Berggeschädigten einen seinen erweiterten Duldungspflichten entspre-\n\nchend erweiterten Anspruch auf Ersatz von Schäden zu verschaffen. Demge-\n\ngenüber verfolgt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in erster Linie den Zweck, dem \n\nGrundstückseigentümer bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Ausgleich \n\ndafür zu gewähren, dass er seine eigenen Interessen über das zumutbare Maß \n\nhinaus hinter die des Bergbauberechtigten zurückstellen und die Ausnutzung \n\ndessen bergrechtlicher Berechtigung in diesem Fall hinnehmen muss. \n\n14 \n\nDieser Ausgleich stellt bei dem heute erreichten Stand des bürgerlichen \n\nRechts die nicht ablösbare Kehrseite der Duldungsansprüche und damit auch \n\ndes Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Befugnisse dar. Bei den \n\nDuldungspflichten des Eigentümers aus §§ 904 ff. BGB handelt es sich ebenso \n\nwie bei den aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bergbauberechtigungen \n\nabgeleiteten Duldungspflichten um eine Bestimmung von Inhalt und Schranke \n\ndes Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit solchen Inhalts- \n\nund Schrankenbestimmungen verbundenen Beschränkungen hat der betroffene \n\nGrundstückseigentümer zwar grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. \n\nSie müssen aber auch ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht wer-\n\nden (BVerfGE 58, 137, 150; 75, 78, 97 f.; 76, 220, 238; 92, 262, 273; Ja-\n\nrass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 14 Rdn. 38). Das führt dazu, dass das Oberflä-\n\ncheneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hin-\n\nter der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat (vgl. BVerwG \n\n81, 329, 335 f.). Im Verhältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigen-\n\ntümer kommt eine Beschränkung der Duldungspflichten zwar grundsätzlich \n\nnicht in Betracht, weil dies mit dem Ausschließlichkeitscharakter seiner Berech-\n\ntigung unvereinbar wäre. In einer solchen Fallgestaltung ist dem Verhältnismä-\n\nßigkeitsprinzip aber durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen \n\n(BVerfGE 58, 137, 152; 83, 201, 212 f.; 100, 226, 245 f.; BGHZ 128, 204, \n\n205 f.; BVerwGE 84, 361, 367; 94, 1, 5; v. Mangoldt/Klein/Starck/Depenheuer, \n\nGG, 4. Aufl., Art. 14 Rdn. 241 ff.). Diesen Ausgleich sieht § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vor; für das verti-\n\nkale Gemeinschaftsverhältnis kann wegen seiner konzeptionellen Gleichstel-\n\nlung mit dem Grundstückseigentum nichts anderes gelten. \n\n15 \n\ncc) Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch deshalb im Ver-\n\nhältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigentümer anzuwenden, \n\nweil sie nach heutigen Maßstäben zu den prägenden Nomen des nachbarlichen \n\nGemeinschaftsverhältnisses gehört und der Gesetzgeber des Bundesbergge-\n\nsetzes von dem Bestehen eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen \n\ndem Bergbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer ausgeht. Das er-\n\ngibt sich bei der Ausübung der bergrechtlichen Befugnisse auf einem zum \n\nBergbau gehörenden Grundstück aus dem dann tatbestandlich anwendbaren \n\n§ 906 BGB und aus § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, der Ansprüche aus dieser \n\nNorm ausdrücklich vorbehält. Dieses Gemeinschaftsverhältnis besteht aber \n\nauch dann, wenn die bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten \n\nGrundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau. Das Beste-\n\nhen eines solchen vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses findet seinen Aus-\n\ndruck namentlich in den Vorschriften der §§ 110 bis 113 BBergG, die dem \n\nGrundstückseigentümer unter anderem die Pflicht auferlegen, die Bebauung \n\nseines Grundstücks an die zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen anzu-\n\npassen. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber das in der Entwurfsbe-\n\ngründung als \"mehr oder weniger ungeordnetes Nebeneinander von Bergbau \n\nund Grundeigentum\" bezeichnete Verhältnis durch \"ein - auch gesetzlich aner-\n\nkanntes - Nachbarschaftsverhältnis\" ablösen (Entwurfsbegründung \n\nin BT-\n\nDrucks. 8/1315 S.138). \n\n16 \n\nBei der Ausgestaltung eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses kann \n\nsich der Gesetzgeber zwar, wie geschehen, auf bestimmte Regelungskomplexe \n\nbeschränken. Dessen Wirkungen lassen sich aber nicht auf diese Bereiche be-\n\nschränken. Das vertikale nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmt das \n\nVerhältnis der Bergbauberechtigten zu den Grundstückseigentümern generell, \n\nnicht anders als das im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis \n\nzwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke der Fall ist. Das führt \n\n17 \n\n18 \n\nnotwendig zur Geltung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem originären An-\n\nwendungsbereich, an den sich § 110 Abs. 3 BBergG für seinen Bereich auch \n\nanlehnt (vgl. zu dieser Parallele auch H. Westermann, Freiheit des Unterneh-\n\nmers und des Grundstückseigentümers und ihre Pflichtenbindungen im öffentli-\n\nchen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973, \n\nS. 87 f.). \n\nd) Das ist für das Gasspeicherrecht anerkannt. \n\nIm Bereich dieses Rechts kommt § 906 BGB unbestritten nicht nur dann \n\nzur Anwendung, wenn der Betreiber des Gasspeichers von der nach § 126 \n\nBBergG bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, von den Eigentümern der \n\nobertätigen Grundstücke deren Übertragung (Grundabtretung) zu verlangen, \n\nsondern auch dann, wenn diese nicht verlangt und der unterirdische Gasspei-\n\ncher aufgrund einer bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird (BGHZ \n\n110, 17, 23). Der Speicherbetrieb ist bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu \n\ndulden. Das wiederum führt nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Aus-\n\ngleichsanspruch der beeinträchtigten Grundstückseigentümer (BGH aaO). \n\n19 \n\nDies beruht darauf, dass der allein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu \n\nduldende Speicherbetrieb ein vertikales nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis \n\nentstehen lässt, das nach den für das horizontale Verhältnis zwischen Grund-\n\nstückseigentümern geregelten Voraussetzungen zu einem Ausgleichsanspruch \n\nführt. Das kann bei dem durch §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 BBergG - zudem \n\nunter Verweis auf das bürgerliche Recht - ausgestalteten vertikalen Gemein-\n\nschaftsverhältnis zwischen dem Bergbauberechtigten und den Eigentümern der \n\nobertägigen Grundstücke nicht anders sein. \n\n20 \n\n2. Anders als das Berufungsgericht meint, tritt der Ausgleichsanspruch \n\nauch weder generell hinter andere Ansprüche zurück noch wird er speziell \n\ndurch die Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG verdrängt. \n\n21 \n\na) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet seiner Konzeption nach einen ei-\n\ngenständigen Anspruch. Der Anspruch steht mit anderen Ansprüchen, die sich \n\naus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchs-\n\nkonkurrenz. \n\n22 \n\naa) Die Vorschrift knüpft an die wesentliche Beeinträchtigung eines \n\nGrundstücks an. Diese hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ent-\n\nschädigungslos hinzunehmen, wenn sie sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mit-\n\nteln nicht abwenden lässt. Führt die Beeinträchtigung jedoch dazu, dass die \n\nortsübliche Nutzung des beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Ertrag über \n\ndas zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer ein An-\n\nspruch auf Ausgleich zu. Das kann grundsätzlich nicht davon abhängig sein, \n\ndass sich ein Anspruch auf Ausgleich nicht aus einer anderen Norm ableiten \n\nlässt. \n\n23 \n\nbb) Anders läge es nur bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, \n\nden der Senat in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nunter Übertragung von dessen Wertungen auf andere Fallkonstellationen (dazu \n\nWenzel, NJW 2005, 241, 246) entwickelt hat. Dieser Anspruch dient der Ausfül-\n\nlung von Lücken in den bestehenden Abwehrrechten und ist deshalb subsidiär \n\n(Senat, BGHZ 120, 239, 249; 160, 18, 20). Das schließt eine Anwendung \n\ngrundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht \n\n(Senat, BGHZ 155, 99, 107; 160, 232, 234 f.). Das ist teilweise missverstanden \n\nworden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 906 Rdn. 25 unter Verweis \n\nauf Senat, BGHZ 160, 18, 20 = NJW 2004, 3328) und gibt Anlass zur Klarstel-\n\nlung. \n\n24 \n\nb) In seiner unmittelbaren Anwendung wird § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur \n\ndurch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt (Krüger, ZfIR \n\n2007, 2, 4). \n\n25 \n\naa) Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vor-\n\nschriften an, die den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab-\n\nschließend regeln und deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB zur Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach \n\n§ 22 WHG (BGHZ 76, 35, 43; 142, 227, 236) und bei der Möglichkeit der An-\n\nordnung von Maßnahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststel-\n\nlungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG (Senat, BGHZ 161, 323, 329), bei der \n\nHaftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat, BGHZ 155, 99, 107). Für die \n\nBergschadenshaftung nach §§ 114 ff. BBergG kann dies nicht angenommen \n\nwerden. \n\n26 \n\nbb) §§ 114 ff. BBergG regeln zwar eine verschuldensunabhängige und \n\ngemäß § 117 BBergG summenmäßig begrenzte Haftung. Schon im Bereich der \n\nBergschäden regeln die Vorschriften die Haftung des Bergbauberechtigten \n\naber nicht abschließend. Nach § 121 BBergG bleiben Vorschriften ausdrücklich \n\nunberührt, die für einen Bergschaden im Sinne von § 114 Abs. 1 BBergG eine \n\nweitergehende Haftung vorsehen. Auch in den Bereichen, die § 114 Abs. 2 \n\nBBergG aus dem Begriff des Bergschadens ausnimmt, treffen §§ 114 ff. \n\nBBergG keine abschließende Regelung, die durch die Anwendung von § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB unterlaufen werden könnte. So stellen etwa nach § 114 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BBergG bergbaubedingte Personenschäden von Bergleuten, die \n\nan sich nach § 114 Abs. 1 BBergG ersatzfähige Schäden wären, keinen Berg-\n\n27 \n\n28 \n\nschaden dar. Der Ausschluss derartiger Schäden aus dem Bereich des Berg-\n\nschadensrechts bedeutet auch unter Berücksichtigung der Berechtigung der \n\nBetroffenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. SGB VII) jedoch \n\nkeinen Ausschluss der Ansprüche der Geschädigten, sondern einen Verweis \n\nauf die außerhalb des Bergschadensrechts bestehenden Ansprüche, hinter die \n\ndas Bergschadensrecht zurücktritt. \n\ncc) In gleicher Weise verhält es sich gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG \n\nmit Beeinträchtigungen, die nach § 906 BGB nicht verboten werden können. \n\n(1) Dem wird allgemein entnommen, dass ein unmittelbar aus § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB folgender Anspruch besteht, wenn die wesentliche Beein-\n\nträchtigung des betroffenen Grundstücks, die durch eine ortsübliche Benutzung \n\ndes Bergbaugrundstücks hervorgerufen und nicht durch wirtschaftlich zumutba-\n\nre Maßnahmen des Bergbautreibenden verhindert werden kann, dessen ortsüb-\n\nliche Benutzung oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein-\n\nträchtigt (Boldt/Weller, aaO, § 114 Rdn. 134; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, \n\n§ 114 Rdn. 52; Schumacher, Glückauf 1982, 1065; ähnlich Schulte, NVwZ \n\n1989, 1138, 1140; ferner Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 76 zu § 14 \n\nBlmSchG). Die Herausnahme dieser Beeinträchtigungen aus dem Begriff des \n\nBergschadens bedeutet danach gerade nicht, dass der Bergbauberechtigte für \n\nsolche Beeinträchtigungen keinen Ausgleich zu leisten hätte. Maßgeblich blei-\n\nben vielmehr die allgemeinen Vorschriften, zu denen der Anspruch aus § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB gehört und der nach dem ausdrücklichen Hinweis der Ent-\n\nwurfsbegründung unberührt bleiben soll (BT-Drucks. 8/1315 S. 141). \n\n29 \n\n(2) Die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierte \n\nRechtsprechung ergibt nichts anderes. Das Urteil des Senats vom 23. April \n\n1958 (BGHZ 27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB erst am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist. Der \n\nIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November \n\n2000 (BGHZ 146, 98, 102) nicht die Anwendung von § 906 BGB, sondern die \n\nReichweite des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Berechtigung \n\nbehandelt und hierzu entschieden, dass der Bergbauberechtigte nicht jede ihm \n\nnachteilige Nutzung des über seinem Bodenschatz liegenden Grundstücks ver-\n\nbieten darf. In seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 39, 53) hat er nur \n\neine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zu \n\ndem hier vorliegenden Fall der direkten Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB ist damit nichts gesagt. \n\nIII. \n\n30 \n\n31 \n\nFür eine abschließende Entscheidung sind noch ergänzende Feststel-\n\nlungen zu treffen. Zu diesen weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Zunächst wird zu klären sein, ob die tatsächlichen Voraussetzungen \n\ndes grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben \n\nsind. \n\n32 \n\n2. Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Ausgleich ist nach \n\nden Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Diese umfasst \n\neinen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines von dem \n\nEigentümer selbst bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minde-\n\nrung des monatlichen Mietzinses orientiert werden (vgl. BGHZ 91, 20, 31), so-\n\nweit nicht ohnehin Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ertrags des betroffe-\n\nnen Grundstücks verlangt wird. \n\n33 \n\n3. Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil \n\nEinwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müs-\n\nsen (Senat, BGHZ 62, 361, 371 f.). Wann diese Grenze überschritten wird, be-\n\nstimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benut-\n\nzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und \n\nZweckbestimmung, somit nach demselben Maßstab, der für die Beurteilung der \n\nWesentlichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ngilt (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Auf \n\ndas persönliche Empfinden des Klägers und seiner Lebensgefährtin kommt es \n\nnicht an. \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lebach, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3A C 80/06 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 S 87/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-19/v-zr-28-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":34},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":13},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-19/v-zr-28-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:53.498426+00:00"}}