{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__14-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-17","aktenzeichen":"V ZR 14/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 139 Die Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkre- te, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annah- me rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 14/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 139 \n\nDie Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel in einen wirksamen und einen \n\nunwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkre-\n\nte, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annah-\n\nme rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis \n\nder Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten. \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08 - OLG Stuttgart \n\nLG Tübingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter \n\nDr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Tübingen vom 16. Februar 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren mit \n\nAusnahme der Kosten des Streithelfers, die diesem auferlegt wer-\n\nden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten betrieben etwa 30 Jahre lang auf ihnen gehörenden \n\nGrundstücken ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 10. Januar 1992 verkauften sie das Anwesen an den Kläger zu 2. Sei-\n\nne Ehefrau, die Klägerin zu 1, erwarb das Inventar des Hotels. Als Kaufpreis \n\nwurden 450.000 DM für die Grundstücke und 171.000 DM für das Inventar ver-\n\neinbart. Außerdem verpflichteten sich die Kläger, den Beklagten eine wertgesi-\n\ncherte Rente von 5.000 DM monatlich zu zahlen. Zur Absicherung dieser Ver-\n\npflichtung bestellten die Kläger den Beklagten eine Reallast an den zu übertra-\n\ngenden Grundstücken. \n\n2 \n\nFerner enthält der Vertrag ein Belastungsverbot und eine Verfallklausel, \n\ndie wie folgt lauten: \n\n\"Der Käufer…verpflichtet sich, die Vertragsgrundstücke zu Lebzei-\nten der Eheleute K. [= Bekl.] weder ganz noch teilweise zu veräu-\nßern und nicht mit Grundpfandrechten zu belasten, ausgenommen \neine Grundschuld bis zu 80.000 DM ohne Zinsen und ohne Ne-\nbenleistungen. Wenn der Käufer gegen diese Verpflichtung ver-\nstößt…. oder der Käufer mit der… Rentenzahlung mit mehr als \nzwei Monatsbeträgen im Rückstand ist, sind alle Grundstücke \nsamt Zubehör an die Eheleute K., nach dem Tod eines Ehegatten \nauf den überlebenden Teil allein, ohne Gegenleistung zurückzu-\nübertragen. Die bezahlten Kaufpreise von 450.000 DM und \n171.000 DM und die bezahlten Rentenbeträge sind nicht zurück-\nzuerstatten. \n\nZur Sicherung dieses Anspruchs der Eheleute K. wird die Eintra-\ngung einer Auflassungsvormerkung….bewilligt und beantragt…\" \n\n3 \n\nDer Vertrag wurde durchgeführt. Bis zum Jahr 2001 erbrachten die Klä-\n\nger die monatlichen, sich zuletzt auf 3.128,55 € belaufenden Rentenzahlungen \n\nordnungsgemäß. Die nachfolgenden Erhöhungen leisteten sie nicht mehr; ab \n\nMitte 2005 stellten sie ihre Zahlungen ganz ein. Die Beklagten betreiben des-\n\nhalb die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde. \n\n4 \n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit einer Zwangsvollstreckungsge-\n\ngenklage. Sie möchten ferner festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet \n\nsind, die monatlichen Rentenzahlungen zu erbringen. Das Landgericht hat der \n\nKlage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von \n\ndem Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der \n\nRevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, das Belastungsverbot und die Verfallklausel \n\nführten zu einer sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten im Sinne des § 138 \n\nAbs. 1 BGB. Die Rentenzahlungspflicht der Kläger bestehe jedoch fort, denn \n\ndie aus der Sittenwidrigkeit folgende Nichtigkeit erfasse nicht den gesamten \n\nVertrag. Zwar sei nicht anzunehmen, dass die Beklagten den Vertrag ohne das \n\nBelastungsverbot und die Verfallklausel abgeschlossen hätten. Beide Regelun-\n\ngen ließen sich aber in eindeutig abgrenzbarer Weise in einen nichtigen und \n\neinen wirksamen Teil aufteilen und daher nach § 139 BGB aufrechterhalten. \n\nDas Belastungsverbot sei nichtig, soweit es Belastungen betreffe, die Investitio-\n\nnen in die verkauften Grundstücke und den Hotelbetrieb absicherten; im Übri-\n\ngen sei es wirksam. Die Verfallklausel sei wirksam, soweit die von den Beklag-\n\nten erhaltenen und zurück zu gewährenden Leistungen den Wert der zurück zu \n\nübertragenden Grundstücke überstiegen. Im Übrigen sei die Berufung der Klä-\n\nger auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages treuwidrig (§ 242 BGB), weil die \n\nsittenwidrigen Regelungen ausschließlich den Interessen der Beklagten dien-\n\nten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden und auch von der Revisionserwiderung nicht in \n\nZweifel gezogen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wo-\n\nnach das Belastungsverbot und die Verfallklausel sittenwidrig im Sinne des \n\n§ 138 Abs. 1 BGB sind. \n\na) Das Belastungsverbot beschränkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmög-\n\nlichkeiten der Kläger in einem Maße, dass diese ihre Selbständigkeit und wirt-\n\nschaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil eingebüßt haben, und \n\nstellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar \n\n1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1588 m.w.N.). Da das Grundstück als \n\nSicherheit für Kredite nicht zur Verfügung steht und ein erheblicher Teil der lau-\n\nfenden Einnahmen an die Beklagten zu zahlen ist, können die Kläger - obwohl \n\nsie als Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber das volle unternehmeri-\n\nsche Risiko tragen - zu Lebzeiten der Beklagten keine größeren Mittel aufbrin-\n\ngen, um das Hotel durch laufende Investitionen auf einem neuzeitlichen Stand \n\nzu halten und für Gäste attraktiv zu gestalten. Ihr wirtschaftlicher Misserfolg war \n\ndurch die Vertragsgestaltung vorgezeichnet. Dies war auch für die Beklagten \n\nerkennbar, da sie nach den Feststellungen des Landgerichts wussten, dass die \n\nKläger über keine finanziellen Reserven verfügten, sondern sie - im Gegenteil - \n\neindringlich darum gebeten hatten, die Grundstücke in größerem Umfang be-\n\nlasten zu dürfen. Die weitreichende Beschränkung der wirtschaftlichen Hand-\n\nlungsfreiheit der Kläger war auch nicht durch ein Sicherungsbedürfnis der Be-\n\nklagten gerechtfertigt. Ihrem Interesse, die Grundstücke zur Sicherung ihres \n\nRentenanspruchs zu nutzen, war bereits durch die zur ihren Gunsten eingetra-\n\ngene, etwaigen späteren Belastungen des Grundstücks im Rang vorgehende \n\nReallast Rechnung getragen. \n\n9 \n\nb) Die Verfallklausel stellt eine gänzlich unangemessene, die Beklagten \n\neinseitig begünstigende Regelung dar und ist deshalb ebenfalls nicht mit den \n\nguten Sitten zu vereinbaren. Ihre - scheinbare - Zielrichtung, die Kläger zu einer \n\nordnungsgemäßen Zahlung der monatlichen Rente anzuhalten und den Beklag-\n\nten im Verletzungsfall eine erleichterte Schadloshaltung zu ermöglichen, ist \n\nzwar nicht zu missbilligen. Tatsächlich ist die Klausel aber nicht an diesem \n\nZweck ausgerichtet worden. Denn die bei einem Verzug mit der Rentenzahlung \n\nverfallende Summe entspricht den bis dahin erbrachten Leistungen, wächst \n\nalso mit der Höhe der auf den Kaufpreis erbrachten Zahlungen. Die Kläger ste-\n\nhen mithin umso schlechter, je vertragstreuer sie sich verhalten, und desto bes-\n\nser, je früher sie die Rentenzahlungen einstellen. Damit wird die Druckfunktion \n\nder Verfallklausel in ihr Gegenteil verkehrt. Entsprechendes gilt für die Scha-\n\ndenspauschalierung. Indem die Beklagten im Fall ihres Rücktritts vom Vertrag \n\ndie bis dahin erlangten Leistungen behalten dürfen, wird ihr Vorteil umso grö-\n\nßer, je vertragstreuer sich die Kläger verhalten haben. Jegliche Verknüpfung mit \n\ndem tatsächlichen oder nach den Umständen zu erwartenden Schaden der Be-\n\nklagten fehlt. Damit dient die Verfallklausel nur dazu, den Beklagten im Fall ei-\n\nner Rückabwicklung zu Lasten der Kläger den größtmöglichen Vorteil zu si-\n\nchern: Sie sollen die von ihnen erbrachte Leistung zurückverlangen können, \n\nohne die empfangenen Leistungen herausgeben zu müssen. Eine solche ein-\n\nseitige und völlig unverhältnismäßige Regelung verstößt gegen die guten Sitten \n\nund ist damit nichtig (vgl. BGH Urt. v. 8. Oktober 1992, IX ZR 98/91, NJW-RR \n\n1993, 243, 247). \n\n10 \n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Anwendung des § 139 \n\nBGB durch das Berufungsgericht. Die Vorschrift besagt, dass ein Rechtsge-\n\nschäft bei Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts insgesamt nichtig ist, wenn \n\nnicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein \n\nwürde. Von Letzterem ist bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, \n\nwenn die nach Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Ver-\n\ntragsteils verbleibenden Vereinbarungen ein selbständiges Rechtsgeschäft bil-\n\nden und anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der teilweisen Nichtig-\n\nkeit ihrer Vereinbarungen dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten. \n\n11 \n\na) Bezogen auf das Belastungsverbot und auf die Verfallklausel im Gan-\n\nzen ist hiernach von einer Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages auszugehen. \n\nDenn das Berufungsgericht hat sich erklärtermaßen nicht davon überzeugen \n\nkönnen, dass die Beklagten den Vertrag auch ohne diese Klauseln abgeschlos-\n\nsen hätten. \n\n12 \n\nb) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass die \n\nfür eine Aufrechterhaltung eines Vertrages notwendige Abtrennung des von \n\ndem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils nicht ausschließlich durch das \"Hin-\n\nausstreichen\" der nichtigen Regelung erfolgen kann. Nach Sinn und Zweck von \n\n§ 139 BGB, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit aufrecht-\n\nzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen ent-\n\nspricht, ist grundsätzlich auch eine sog. quantitative Teilbarkeit möglich, also \n\neine Aufspaltung der nichtigen Regelung in einen wirksamen und einen unwirk-\n\nsamen Teil. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen \n\ndes Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und an-\n\ngenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an \n\nihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten \n\n(BGHZ 105, 213, 220 ff.; 107, 351, 355 ff.; 146, 37, 47 f.). \n\n13 \n\nEine solche quantitative Teilbarkeit von Vertragsklauseln ist jedoch nur \n\nmöglich, wenn sich feststellen lässt, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtig-\n\nkeit einer Regelung an deren Stelle gesetzt hätten. Das folgt aus Sinn und \n\nZweck der Vorschrift des § 139 BGB, den hypothetischen Willen der Vertrags-\n\nparteien zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 13. März 1986, III ZR 114/84, NJW \n\n1986, 2576, 2577). Wo dieser Wille nicht zu ermitteln ist, weil mehrere Möglich-\n\nkeiten zur Ersetzung der nichtigen Bestimmung gegeben sind und keine An-\n\nhaltspunkte dafür bestehen, welche von ihnen die Parteien gewählt hätten, ist \n\nder Regelungsbereich der Vorschrift überschritten (BGHZ 107, 351, 356). In \n\neinem solchen Fall kommt nur ein \"Hinausstreichen\" der nichtigen Bestimmung \n\noder aber die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts in Betracht. \n\n14 \n\nDer Grenze zwischen der Verwirklichung des hypothetischen Parteiwil-\n\nlens und einer unzulässigen richterlichen Vertragsgestaltung (vgl. dazu BGHZ \n\n107, 351, 357) kommt bei sittenwidrigen Regelungen besondere Bedeutung zu. \n\nKönnte ein Gericht bereits daraus, dass eine von ihm erwogene Aufspaltung in \n\neinen wirksamen und einen nichtigen Teil zu einem vernünftigen Interessen-\n\nausgleich führt, folgern, diese entspräche dem hypothetischen Willen der Par-\n\nteiwillen, verlören sittenwidrige Rechtsgeschäfte das Risiko, mit dem sie infolge \n\nder gesetzlich angeordneten Nichtigkeitssanktion behaftet sind (vgl. BGHZ 146, \n\n37, 47 f.). Der Begünstigte könnte nämlich damit rechnen, schlimmstenfalls \n\ndurch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was die Parteien nach Auf-\n\nfassung des Gerichts bei redlicher Denkweise als gerechten Interessenaus-\n\ngleich hätten akzeptieren sollen. Fast jede sittenwidrige Vertragsklausel ließe \n\nsich auf diese Weise im Wege der quantitativen Teilbarkeit aufrechterhalten. \n\nHierzu darf eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB nicht führen. Im \n\nGrundsatz ist deshalb von der Nichtigkeit einer sittenwidrigen Klausel auszuge-\n\nhen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufspaltung in einen wirksamen und ei-\n\nnen unwirksamen Teil entsprechend § 139 BGB in Betracht, wenn konkrete, \n\nüber allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte den \n\nSchluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien \n\nbei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. BGHZ aaO, \n\n48). \n\n15 \n\nc) Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-\n\nfen. Soweit es davon ausgeht, die unwirksamen Teile des Belastungsverbots \n\nund der Verfallklausel ließen sich im Wege der quantitativen Teilbarkeit genau \n\nbestimmen und abtrennen, beruht dies ersichtlich auf eigenen Billigkeitserwä-\n\ngungen. Dies wird darin offenbar, dass das Berufungsgericht die auf der Hand \n\nliegenden vielfältigen anderen angemessenen Regelungen, die die Parteien an \n\nStelle der unwirksamen hätten vereinbaren können, nicht ansatzweise erwägt. \n\nBeispielsweise hätte eine gleichwertige Möglichkeit, die Wirkungen des Belas-\n\ntungsverbots zu reduzieren, in einer deutlichen, unter Umständen nach Zeitab-\n\nschnitten gestaffelten, Erhöhung des auf 80.000 DM beschränkten Betrages \n\nbestanden. Eine solche Lösung hätte Streit darüber vermieden, ob bestimmte \n\nBelastungen tatsächlich Investitionen in den Hotelbetrieb absicherten, und wäre \n\nvon den Parteien möglicherweise gegenüber einer an dem Zweck der gesicher-\n\nten Verbindlichkeit ausgerichteten Regelung bevorzugt worden. Entsprechen-\n\ndes gilt für die Verfallklausel. Das Berufungsgericht nennt wiederum nur eine \n\nder möglichen Regelungen, die die Parteien anstelle der getroffenen Regelung \n\nhätten vereinbaren können. Gemeint ist offenbar eine Begrenzung der im Fall \n\neines Rücktritts der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB a.F. \n\ngeschuldeten Leistungen auf den aktuellen Wert der von den Klägern zurück-\n\nzuübertragenden Grundstücke. Es kann schon bezweifelt werden, ob mit einer \n\nsolchen Regelung dem Interesse der Beklagten hinreichend Rechung getragen \n\ngewesen wäre, die Kläger durch Vereinbarung einer Sanktion dazu anzuhalten, \n\nihrer Rentenzahlungspflicht nachzukommen. Jedenfalls wäre dieses Ziel durch \n\nandere wirksame Regelungen zu erreichen gewesen. Hierzu zählt insbesondere \n\ndie Vereinbarung einer - wiederum in verschiedensten Ausgestaltungen denk-\n\nbaren - Vertragsstrafe. \n\n16 \n\nKonnte an die Stelle der nichtigen Bestimmungen aber jeweils eine von \n\nmehreren denkbaren Möglichkeiten gesetzt werden, wäre die von dem Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Aufspaltung in einen wirksamen und einen unwirk-\n\nsamen Teil, wie ausgeführt, nur zulässig, wenn sich ein entsprechender (hypo-\n\nthetischer) Wille der Parteien nicht nur an allgemeinen Billigkeitserwägungen, \n\nsondern an bestimmten objektiven Verhältnissen und Umständen festmachen \n\nließe. Daran fehlt es vorliegend. \n\n17 \n\nd) Hierin besteht zugleich der maßgebliche Unterschied zu den von dem \n\nBerufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. \n\nDort waren anderen Rechtsbeziehungen der Parteien oder einer gesetzlichen \n\nRegelung konkrete Anhaltspunkte für das zu entnehmen, worauf sich die Par-\n\nteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung verständigt hätten \n\n(sog. Vorregelung, vgl. BGHZ 107, 351, 358). So wurde die in einem Gesell-\n\nschaftsvertrag enthaltene sittenwidrige Regelung, die einem Gesellschafter das \n\nRecht einräumte, Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft \n\nauszuschließen, vor dem Hintergrund von § 140 HGB mit dem Inhalt aufrecht-\n\nerhalten, dass dieses Recht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gegeben \n\nwar (BGHZ aaO). Beispiele für die Reduzierung einer Klausel auf das nach der \n\ngesetzlichen Regelung zulässige Maß sind ferner die teilweise Aufrechterhal-\n\ntung einer über drei Monatsmieten hinausgehenden Kautionsabrede (BGH, Urt. \n\nv. 30. Juni 2004, VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045) und des Kündigungsver-\n\nzichts eines Mieters im Rahmen eines Staffelmietvertrages (BGH, Urt. v. \n\n16. Juni 2006, VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696) sowie die Befristung der Lauf-\n\nzeit einer Rückverkaufsverpflichtung (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, \n\nNJW-RR 2007, 1608, 1610). Im Fall der sittenwidrigen Überforderung einer E-\n\nhefrau durch einen Schuldbeitritt konnte aus den bisherigen Rechtsverhältnis-\n\nsen der Beteiligten geschlossen werden, dass die Ehefrau dem Schuldbeitritt \n\nzugestimmt hätte, soweit dieser über den Geschäftskredit ihres Ehemanns hin-\n\naus die Haftung für gemeinsame, wirksam begründete Verbindlichkeiten der \n\nEheleute betraf (BGHZ 146, 37). \n\n18 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme, die Berufung der Kläger auf \n\ndie Gesamtnichtigkeit des Vertrages sei treuwidrig. Sie lässt sich insbesondere \n\nnicht auf die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs stützen, wonach es einer Vertragspartei verwehrt ist, sich \n\nunter Berufung auf § 139 BGB ihrer Vertragspflichten insgesamt zu entledigen, \n\nwenn lediglich eine allein den anderen Teil begünstigende, abtrennbare Rege-\n\nlung unwirksam ist und dieser andere Teil am Vertrag festhalten will (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 30. Januar 1997, IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 686; Urt. v. 7. Janu-\n\nar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 1588; Urt. v. 25. April 1985, III ZR \n\n27/84, WM 1985, 993, 994). \n\n19 \n\nDieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Regelung \n\ndes § 139 BGB offenkundig als Vorwand benutzt wird, um sich von einem miss-\n\nliebig gewordenen Vertrag zu lösen, wenn der sich auf die Gesamtnichtigkeit \n\nberufende Vertragspartner durch die unwirksame Regelung nicht nachteilig be-\n\ntroffen ist. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Regelung allein die ande-\n\nre Vertragspartei begünstigt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1983, IX ZR 95/81, \n\nWM 1983, 267, 268) oder wenn sie bei der Durchführung des Vertrages bedeu-\n\ntungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288, 296). \n\n20 \n\nSo liegt es hier indessen nicht. Das Belastungsverbot und die Verfall-\n\nklausel begünstigen zwar allein die Beklagten. Darauf kommt es aber nicht an. \n\nEntscheidend ist, ob sie sich auch nur zugunsten der Beklagten auswirken, die \n\nKläger also nicht beeinträchtigen können oder sie in der Vergangenheit jeden-\n\nfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt haben. Hiervon kann zumin-\n\ndest hinsichtlich des Belastungsverbots, das die wirtschaftliche Handlungsfrei-\n\nheit der Kläger seit Abschluss des Rechtsgeschäfts nachhaltig beschränkt und \n\ndamit jahrelang zu ihren Lasten gewirkt hat, keine Rede sein. Die während des \n\nRechtsstreits geäußerte Bereitschaft der Beklagten, künftig auf die Einhaltung \n\ndes Belastungsverbots zu verzichten, steht dem Recht der Kläger, sich (weiter-\n\nhin) auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zu berufen, daher nicht entgegen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der \n\nSenat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen \n\nnicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere zeigt die Revisions-\n\nerwiderung keinen von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Vor-\n\ntrag zu objektiven Umständen und Verhältnissen auf, aus denen sich ergibt, \n\ndass die Parteien, wäre ihnen die teilweise Nichtigkeit ihrer Vereinbarungen \n\nbekannt gewesen, diese auf ein bestimmtes Maß reduziert hätten. Das führt zur \n\nWiederherstellung des auf der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages \n\nberuhenden erstinstanzlichen Urteils. \n\nIV. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2 \n\nZPO. \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\n Czub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 2 O 86/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2007 - 10 U 59/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-17/v-zr-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-17/v-zr-14-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:30.470196+00:00"}}