{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__11-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"V ZR 11/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juli 2008 L e s n i a k, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1 Satz 1 (EuGVVO) Für Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, ist nicht der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 11/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2008 \nL e s n i a k, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBrüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1 Satz 1 (EuGVVO) \n\nFür \n\nBeseitigungs- \n\nund \n\nSchadensersatzklagen, \n\ndie \n\nauf \n\neine \n\nEigentumsverletzung gestützt werden, \n\nist nicht der ausschließliche \n\nGerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben. \n\nBGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - V ZR 11/08 - LG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Brüder. Sie stammen aus Italien, leben aber seit lan-\n\ngem in Deutschland. Im Jahre 1974 wurde ihnen von ihrem mittlerweile verstor-\n\nbenen Vater ein auf Sardinien belegenes Grundstück übertragen. Nach der „Ü-\n\nberlassungsurkunde“ vom 2. Oktober 1974 sollten die Parteien das Grundstück \n\nteilen und darauf Gebäude errichten. In der Folgezeit wurde das Grundstück \n\nvermessen und katastermäßig zugeordnet. \n\n2 \n\nIm Jahre 2006 mauerte der Beklagte ohne Absprache mit dem Kläger ei-\n\nne als Durchfahrt genutzte Öffnung in der beide Einfahrten abtrennenden Mau-\n\ner zu. Darüber hinaus ließ er die Mauer von 60 cm auf 2 Meter erhöhen. An die \n\nStelle einer von dem Kläger abgerissenen Mauer, die beide Grundstücksteile \n\ntrennte, ließ er eine neue, etwa 20 Meter lange und 2 Meter hohe Mauer errich-\n\nten. Der Kläger verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Er \n\nhält die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben, weil die \n\nKlageforderung auf einen Schadensersatzanspruch aus einem gesetzlichen \n\nSchuldverhältnis und damit nicht auf ein dingliches Recht im Sinne von § 22 \n\nNr.1 EuGVVO gestützt werde. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-\n\ndigkeit (als unzulässig) abgewiesen. Demgegenüber hat das Landgericht die \n\ninternationale Zuständigkeit bejaht. Es hat das erstinstanzliche Urteil aufgeho-\n\nben und die Sache auf Antrag des Beklagten an das Amtsgericht zurückverwie-\n\nsen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die \n\nZurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält den für dingliche Ansprüche an unbewegli-\n\nchen Sachen angeordneten ausschließlichen Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 \n\nSatz 1 EuGVVO für nicht einschlägig. Schadensersatz- und Beseitigungsan-\n\nsprüche fielen hierunter nicht. Nach deutschem Recht sei zwar auch für An-\n\nsprüche aus § 1004 BGB der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO eröffnet. \n\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) \n\nlasse sich dies jedoch nicht auf die Regelung des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO \n\nübertragen, die autonom und als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die \n\ndingliche Rechtslage sei vorliegend lediglich als Vorfrage zu erörtern, was nach \n\nden Vorgaben des EuGH nicht ausreichend sei. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbar-\n\nkeit zu Recht bejaht. \n\n1. § 545 Abs. 2 ZPO steht der Prüfung der internationalen Zuständigkeit \n\nnicht entgegen. Regelungsgegenstand der Vorschrift ist lediglich die innerstaat-\n\nliche (erstinstanzliche) Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai \n\n2003, IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543; Urt. v. 16. Dezember 2003, XI ZR \n\n474/02, NJW 2004, 1456 f.; Beschl. v. 5. März 2007, II ZR 287/05, NJW-RR \n\n2007, 1509, 1510). \n\n7 \n\n2. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. \n\nDas führt nach Art. 2 EuGVVO zur internationalen Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte. Allerdings wird die grundsätzliche Anknüpfung an den Staat des \n\nWohnsitzes aufgelockert durch Regelungen, die dem Kläger nach seiner Wahl \n\neinen zusätzlichen Gerichtsstand einräumen, und durchbrochen durch Ge-\n\nrichtsstände, die einem Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des Art. 2 \n\nEuGVVO entgegen stehen. Während etwa Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dem Kläger die \n\nMöglichkeit eröffnet, Ansprüche aus einer unerlaubten (oder aus einer dieser \n\ngleichgestellten) Handlung auch am Ort des schädigenden Ereignisses geltend \n\nzu machen, sind für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen \n\nzum Gegenstand haben, ausschließlich zuständig die Gerichte des Mitglied-\n\nstaats, in dem die Sache belegen ist (Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO). Letzteres \n\nhat das Berufungsgericht hier zu Recht verneint. \n\n8 \n\na) Nach der Rechtsprechung des EuGH zu der insoweit wort- und in-\n\nhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 lit. a EuGVÜ ist der Begriff \n\n„dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ im Interesse einer möglichst ein-\n\nheitlichen Rechtsanwendung autonom auszulegen (vgl. nur EuGH IPRax 1991, \n\n45; NVwZ 2006, 1149, 1150). Danach liegt ein dingliches Recht vor, wenn das \n\nRecht an der Sache gegen jedermann wirkt, während persönliche Ansprüche \n\nnur gegen den jeweiligen Schuldner geltend gemacht werden können (EuGH, \n\nNJW 1995, 37; Beschl. v. 5. April 2001, Rs. C-518/99 [Gaillard], Slg. 2001, S. I-\n\n02771). \n\n9 \n\nAllerdings ist Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO als Ausnahmevorschrift eng \n\nauszulegen, weil die ausschließliche Zuständigkeit dazu führen kann, dass den \n\nParteien eine ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird \n\nund sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine \n\nvon ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH, NJW 1995, 37; NVwZ 2006, \n\n1149, 1150). Dies führt zunächst dazu, dass Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO trotz \n\nVorliegens eines dinglichen Rechts nicht anzuwenden ist, sofern der Zweck der \n\nVorschrift dies nicht verlangt. Da der Grund für die ausschließliche Zuständig-\n\nkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats darin zu erblicken ist, dass diese we-\n\ngen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfun-\n\ngen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue \n\nKenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln \n\nund Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats \n\nsind (EuGH, NJW 1985, 905; IPRax 2001, 41, 43; 2006, 159, 160), ist die aus-\n\nschließliche Zuständigkeit beispielsweise dann nicht gegeben, wenn der \n\nSchuldner nicht bestreitet, dass der Gläubiger Eigentümer der unbeweglichen \n\nSache ist (vgl. EuGH, NJW 1995, 37). \n\n10 \n\nZum anderen steht die Notwendigkeit einer Begrenzung des aus-\n\nschließlichen Gerichtsstandes der Interpretation entgegen, Art. 22 Nr. 1 Satz 1 \n\nEuGVVO sei immer schon dann einschlägig, wenn es um eine exakte Ermitt-\n\nlung des Sachverhalts oder der in dem Belegenheitsstaat geltenden Regeln und \n\nGebräuche geht. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es für das Ein-\n\ngreifen von Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO nämlich nicht, dass ein dingliches \n\nRecht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die-\n\nse in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht (EuGH, \n\nIPRax 1995, 314, 315; NJW 1995, 37). Auch rechtfertigt der Umstand, dass die \n\ndingliche Rechtslage als Vorfrage zu prüfen ist, nicht schon die Qualifikation \n\neines Anspruchs als dingliches Recht (vgl. etwa EuGH, NVwZ 2006, 1149, \n\n1151; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. I/1, S. 541, 656; \n\nStauder, GRUR Int. 1976, 510, 511; ferner MünchKomm-ZPO/Gottwald, \n\n3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, \n\n5. Aufl., Rdn. 868). So entspricht es etwa allgemeiner Auffassung, dass Scha-\n\ndensersatzansprüche, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, nicht \n\nvon Art. 22 Nr. 1 EuGVVO erfasst werden, mag die dingliche Rechtslage auch \n\nnoch so umstritten sein. Der EuGH hat dies mit der Formel zusammengefasst, \n\nder dinglichen Rechtslage komme bei solchen Schadensersatzforderungen nur \n\ninzidente Bedeutung zu; ein dingliches Recht liege daher nicht vor (NVwZ 2006, \n\n1149, 1151). Mit derselben Erwägung hat er das Eingreifen von Art. 22 Nr. 1 \n\nEuGVVO auch für Immissionsabwehrklagen verneint (aaO), also für Ansprüche, \n\ndie bei Zugrundelegung deutschen Sachrechts unter § 1004 BGB fielen. \n\n11 \n\nb) Danach kann für gesetzliche Ansprüche, die aus einer (behaupteten) \n\nVerletzung des (Mit-)Eigentums resultieren und die – wie hier – auf die Wieder-\n\nherstellung des status quo im Wege schadensersatzrechtlicher Naturalrestituti-\n\non bzw. auf die Beseitigung einer aktuellen Eigentumsstörung gerichtet sind, \n\nnichts anderes gelten. Auch bei diesen Ansprüchen ist die dingliche Rechtslage \n\nnur inzidenter zu klären. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass nach deut-\n\nschem Rechtsverständnis Ansprüche aus § 1004 BGB – ebenso wie die Vindi-\n\nkation nach § 985 BGB – materiellrechtlich den dinglichen Ansprüchen zuge-\n\nordnet werden. Darum kann es indessen im Rahmen der autonom auszulegen-\n\nden Vorschrift nicht gehen, zumal die meisten anderen Rechtsordnungen sol-\n\nche Ansprüche nicht dinglich, sondern deliktsrechtlich einordnen, und zwar un-\n\nhabhängig davon, ob die Haftung Verschulden voraussetzt (dazu Schack, \n\nIPRax 2005, 262, 264 m.w.N.; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., Art. 5 \n\nEuGVVO Rdn. 25c u. Art. 22 EuGVVO Rdn. 2a; Rauscher/Mankowski, Europä-\n\nisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel I-VO, Rdn. 12b f.). Im Übrigen \n\nhat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Unterlassungs- und \n\nBeseitigungsansprüche aus § 1004 BGB dem Wahlgerichtsstand des Art. 5 \n\nNr. 3 EuGVVO unterfallen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2005, II ZR 329/03, NJW \n\n2006, 689), der Klagen erfasst, die eine unerlaubte (oder eine dieser gleichge-\n\nstellte) Handlung zum Gegenstand haben. Diese deliktsrechtliche Qualifizierung \n\nvon Ansprüchen aus § 1004 BGB ist zwar in einem Fall angenommen worden, \n\nin dem es um die Beeinträchtigung des Eigentums an einer beweglichen Sache \n\nging. Es liegt indessen auf der Hand, dass die Bestimmung der Rechtsnatur \n\neines Anspruches als deliktsrechtlich nicht davon abhängen kann, ob eine be-\n\nwegliche oder eine unbewegliche Sache betroffen ist. \n\n12 \n\n3. Der Senat ist nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 68 Abs. 1, 234 \n\nEGV (ABlEG C 325 v. 24. Dezember 2002, S. 61, ABlEG C 340 v. 10. Novem-\n\nber 1997, S. 204 [konsolidierte Fassung]) dem EuGH zur Auslegung des Art. 22 \n\nNr. 1 EuGVVO (EGVO 44/2001 des Rates, ABlEG L 12, 1, 14) vorzulegen. \n\nArt. 22 Nr. 1, S. 1 EuGVVO entspricht der Vorgängervorschrift des Art. 16 Nr. 1 \n\nlit. a EuGVÜ (Übereinkommen v. 27. September 1968, ABl. 1972, L 299, S. 32), \n\nderen Auslegung durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 4. August 2004, XII ZR 28/01, NJW-RR 2005, 72, 73) und hier le-\n\ndiglich auf den Einzelfall anzuwenden ist. Dabei ist die richtige Anwendung des \n\nGemeinschaftsrechts vorliegend so offenkundig, dass keine vernünftigen Zwei-\n\nfel daran bestehen, dass auch die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten zu dem \n\nhier gefundenen Ergebnis gelangen würden (zu diesen Voraussetzungen \n\nEuGH, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NJW 1988, 1456, 1457; BGHZ 109, 29, \n\n31 u. 35; 153, 82, 92). \n\nIII. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nRiBGH Dr. Klein ist \ninfolge Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \n\n Karlsruhe, den 21. Juli 2008 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\nRi'inBGH Dr. Stresemann \nist infolge Urlaubs an \nder Unterschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 21. Juli 2008 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 2 C 4974/06 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 13.12.2007 - 12 S 94/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__11-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-18/v-zr-11-08","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__11-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__11-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-18/v-zr-11-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR__11-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:04.681235+00:00"}}