{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_246-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-12-03","aktenzeichen":"V ZR 246/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 246/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom \n\n16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Senat hat einen eigenen Anspruch der Klägerin gegen die CIF daran \n\nscheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwi-\n\nschen der Beklagten und der CIF nicht auf die Klägerin übergeleitet worden \n\nsind. Das hält die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge für falsch. \n\nII. \n\n2 \n\nDas erfüllt aus mehreren Gründen nicht die Voraussetzungen des § 321a \n\nZPO, wonach das Verfahren fortzuführen ist, wenn das Gericht den Anspruch \n\neiner Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt \n\nhat. \n\n3 \n\n1. Die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Ge-\n\nsichtspunktes legt die Beklagte nicht dar (zu den Anforderungen s. Senat, \n\nBeschl. vom 19. März 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Die Anhörungsrü-\n\nge genügt daher schon nicht den formalen Anforderungen des § 321 a Abs. 2 \n\nSatz 5 ZPO. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den \n\nGründen des Senatsurteils zu Rdn. 14 ergibt. \n\n3. Die Beklagte meint, der Senat habe Bestimmungen des Kaufvertrages \n\nund der Nachbarschaftsvereinbarung falsch ausgelegt, zeigt jedoch (wiederum \n\nentgegen § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) nicht auf, welchen Sachvortrag oder wel-\n\nches Kernvorbringen der Senat bei dieser Auslegung übergangen haben soll. \n\nDass eine Partei die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes für falsch \n\nhält, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt. \n\n4. Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des An-\n\nspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat auch in der Sache keinen von der \n\nBeklagten vorgetragenen Gesichtspunkt übergangen. \n\nDas, was zur Auslegung in der Anhörungsrüge vorgebracht wird, dass \n\nnämlich die Beklagte in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung \n\neiner Baulast zugunsten der CIF an die Klägerin weitergeleitet habe, hat sie \n\nweder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch \n\nhat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen. \n\nEine Revisionserwiderung hat sie nicht vorgelegt. \n\n8 \n\nZur Sprache gekommen ist der Gesichtspunkt am Rande des Plädoyers \n\ndes Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat, und zwar durch einen Hinweis des nicht postulationsfähigen Vertre-\n\nters der Beklagten. Der Senat hat diesen - sehr fern liegenden - Hinweis ge-\n\nprüft, vermochte der genannten Klausel einen solchen Sinn aber nicht zu ent-\n\nnehmen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 38 O 89/07 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2008 - 23 U 82/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_246-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/v-zr-246-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_246-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_246-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-03/v-zr-246-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_246-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:17.230126+00:00"}}