{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_229-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-19","aktenzeichen":"V ZR 229/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 229/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Juni 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen zu 1 bis 3 wird das Urteil \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom \n\n23. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals zum Nachteil der Klägerinnen zu 1 bis 3 entschieden \n\nworden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen zu 1 und 2 sind Miteigentümerinnen zu je ½ des im \n\nGrundbuch von S. Blatt 1421 eingetragenen Grundstücks Flur-\n\nstück 2494/3, S str. 52b, und des angrenzenden, im Grundbuch von \n\nO. Blatt 70931 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/6. Die Kläge-\n\nrin zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von O. Blatt 70927 eingetra-\n\ngenen Grundstücks Flurstück 1413/18, D höhe 15. \n\n2 \n\nDie Beklagten sind Eigentümer des Flurstücks 2494/20 (richtig 2483/9). \n\nDieses besteht aus einem Weg. Die Klägerinnen behaupten, sie und ihre \n\nRechtsvorgänger hätten schon vor Ablauf des 2. Oktober 1990 das Grundstück \n\nder Beklagten als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt. Hierauf \n\nseien sie angewiesen; ein Mitbenutzungsrecht sei nicht vereinbart. Mit der Kla-\n\nge verlangen sie von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung eines Geh- \n\nund Fahrtrechts für die jeweiligen Eigentümer ihrer Grundstücke in das Grund-\n\nbuch. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie \n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Re-\n\nvision, mit der die Klägerinnen zu 1 bis 3 die Wiederherstellung des Urteils des \n\nAmtsgerichts erstreben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es \n\nmeint, § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewähre einen Anspruch auf Bestellung ei-\n\nner Dienstbarkeit nur, wenn die Nutzung des in Anspruch genommenen frem-\n\nden Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder den DDR-\n\ntypischen Gegebenheiten gesichert gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei \n\neine \"gezielte Legitimierung\" der Inanspruchnahme fremden Eigentums durch \n\ndie Behörden der DDR. Die zur Bebauung der über das Wegegrundstück der \n\nBeklagten erschlossenen Grundstücke der S straße/D höhe \n\nerteilten Genehmigungen bedeuteten keine derartige Legitimierung, weil in den \n\nGenehmigungen ausdrücklich oder erkennbar darauf hingewiesen worden sei, \n\ndass die Zuwegung über Privateigentum führe und damit von einer Einigung mit \n\nden Eigentümern der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke abhänge. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewährt einen Anspruch auf Bestellung \n\neiner Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück, sofern dieses vor Ab-\n\nlauf des 2. Oktober 1990 genutzt worden ist, diese Nutzung zur Erschließung \n\noder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder eines Bauwerks auf diesem \n\nerforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht be-\n\ngründet worden ist. Dies behaupten die Klägerinnen. \n\n7 \n\nEiner \"gezielten Legitimierung\" der Mitbenutzung durch die Behörden der \n\nDDR als weiterer Anspruchsvoraussetzung bedarf es nicht. Der Senat hat dem \n\nSinn der gesetzlichen Regelung von § 116 Abs. 1 SachenRBerG entnommen, \n\ndass eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die zu Zeiten der DDR keinen zumin-\n\ndest faktischen Schutz genossen hat, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf \n\nBestellung einer Dienstbarkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR \n\n388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, \n\n29, ferner Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 139/04, NJW-RR 2005, 666, 667). Das \n\nbedeutet jedoch nicht, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur \n\ndann als rechtmäßig angesehen wurde und faktischen Schutz genossen hätte, \n\nwenn sie von den Behörden der DDR ausdrücklich angeordnet oder gestattet \n\nworden ist. Das ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Einräumung eines \n\nMitbenutzungsrechts nach dem Zivilgesetzbuch beansprucht werden konnte \n\nund die praktizierte Mitbenutzung tatsächlich nicht bestritten wurde. \n\n8 \n\n§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG nimmt auf das Zivilgesetzbuch der \n\nDDR Bezug. Ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit besteht nicht, so-\n\nweit die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks durch ein Mitbenut-\n\nzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB bei Ablauf des 2. Oktober 1990 gesichert \n\nwar. Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mit-\n\nbenutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbe-\n\nnutzungsrechte aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über \n\nden 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundstück auf-\n\nrechterhalten worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5 \n\nAbs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten \n\n(Senat, BGHZ 144, 25, 27). \n\n9 \n\nEin dauerndes Wege- und Überfahrtsrecht konnte nach dem Recht der \n\nDDR in das Grundbuch eingetragen und so verdinglicht werden, § 322 Abs. 1, 2 \n\nZGB. Soweit ein solches Recht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und \n\ndamit nur schuldrechtlich wirkte, bedurfte es zu seiner Begründung einer schrift-\n\nlichen Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten der beteiligten \n\nGrundstücke und der Zustimmung des Eigentümers des in Anspruch genom-\n\nmenen Grundstücks, § 321 Abs. 1 ZGB. \n\n10 \n\nDies ist indessen häufig unterblieben; die dauernde Mitbenutzung ist nur \n\nmündlich vereinbart, gestattet oder praktiziert worden. Das findet seinen Grund \n\ndarin, dass für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Mitbenut-\n\nzung kein nachhaltiger Anlass bestand, weil § 321 Abs. 2 ZGB einen Anspruch \n\nauf die Vereinbarung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung gegen den \n\nNutzer des in Anspruch genommenen Grundstücks und dessen Eigentümer \n\ngewährte, \"wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbar-\n\nter Grundstücke erforderlich\" war. Damit bedurfte es nach dem Zivilgesetzbuch \n\neinerseits keiner Regelung des Mitbenutzungsrechts. Andererseits wurden \n\nSachverhalte aufgewertet, in denen ein solches Recht nicht bestand und eine \n\nvertragliche Regelung der praktizierten Nutzung vor dem Inkrafttreten des ZGB \n\nunterblieben war oder nicht mehr galt. Solange der Eigentümer des in Anspruch \n\ngenommenen Grundstücks der Mitbenutzung nicht entgegentrat, fehlte es für \n\nden Nutzer an einem Grund, seinen Anspruch auf Begründung eines Mitbenut-\n\nzungsrechts geltend zu machen. Der Frage nach einer Duldungspflicht des \n\nRechtsnachfolgers in das Eigentum an dem \"dienenden\" Grundstück kam \n\nebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach der Wirkung der praktizierten \n\nNutzung für einen Rechtsnachfolger in das Eigentum an dem \"herrschenden\" \n\nGrundstück. Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von \n\ndem jeweiligen Nutzer des \"herrschenden\" Grundstücks gegen den jeweiligen \n\nNutzer und den jeweiligen Eigentümer des in Anspruch genommenen Grund-\n\nstücks erhoben und durchgesetzt werden. \n\n11 \n\nWurden von dem Nutzer oder dem Eigentümer des \"dienenden\" Grund-\n\nstücks gegen dessen Inanspruchnahme durch die Nutzer des \"herrschenden\" \n\nGrundstücks keine Einwendungen erhoben, war die Mitbenutzung nach der \n\nRechtswirklichkeit der DDR faktisch gesichert, sofern die Mitbenutzung im \n\nInteresse der \"ordnungsgemäßen\" Nutzung des \"herrschenden\" Grundstücks \n\nerforderlich war. Hierzu reicht es aus, dass die zur Errichtung eines Bauwerks \n\nauf diesem notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Einer weitergehenden \n\n\"gezielten Legitimierung\" der Mitbenutzung bedurfte es nicht. \n\n12 \n\n2. a) Die Flurstücke 2494/3 und 1413/18 sind vor dem Zweiten Weltkrieg \n\nmit Wohnhäusern bebaut worden. Die Bebauung beider Grundstücke ist ge-\n\nnehmigt worden. Die Nutzung der Gebäude bzw. Grundstücke zu Wohnzwe-\n\ncken war mithin \"ordnungsgemäß\" im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB. Ist hierzu \n\nder Weg auf dem Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen worden, \n\nsind hiergegen von den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern bis zum Ablauf \n\ndes 2. Oktober 1990 keine Einwendungen erhoben worden, und war die Mitbe-\n\nnutzung ihres Grundstücks zu der genehmigten Nutzung der Grundstücke der \n\nKlägerinnen erforderlich, war die Nutzung des Grundstücks der Beklagten als \n\nZugang zu den Grundstücken der Klägerinnen bis zum 3. Oktober 1990 faktisch \n\ngesichert. \n\n13 \n\nOb es sich so verhält, ob der Weg auf dem Grundstück der Beklagten die \n\nvon den Klägerinnen behauptete Weite hat und ob die Klägerinnen die Beklag-\n\nten für die Belastung ihres Grundstücks mit der verlangten Dienstbarkeit gemäß \n\n§ 118 SachenRBerG zu entschädigen haben, hat das Berufungsgericht - von \n\nseinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Dies ist nachzuho-\n\nlen. \n\n14 \n\nb) Entsprechend verhält es sich mit dem Flurstück 1413/6. Auf diesem \n\nGrundstück hat der damalige Nutzer des Grundstücks D höhe 6, K. \n\nH. , nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 eine Garage er-\n\nrichtet. Der Bau der Garage ist genehmigt worden. Ist die Garage mit Zustim-\n\nmung der Grundstückseigentümer errichtet worden und wurde sie bei Ablauf \n\ndes 2. Oktober 1990 noch genutzt, war dies im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB \n\n\"ordnungsgemäß\" und kann zu dem von den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend \n\ngemachten Anspruch führen. Dass der Rat der Stadt S. im Rahmen \n\ndes Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Zufahrt über \n\nPrivateigentum führt, und K. H. gebeten hat, die Zustimmung hierzu von \n\nden Eigentümern des bzw. der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke einzu-\n\nholen (GA II, 347), entsprach der Rechtslage. Der Hinweis schränkt weder die \n\nGenehmigung ein, noch führt er dazu, dass die von K. H. erstrebte Nut-\n\nzung des Grundstücks bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht \n\n\"ordnungsgemäß\" gewesen wäre. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil gibt im Übrigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass - \n\nunabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - eine gesamtschuldnerische Be-\n\nlastung einer der Parteien mit den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht \n\nkommt, § 101 Abs. 1, 4 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sonneberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 4 C 1048/00 - \n\nLG Meiningen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 4 S 268/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_229-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-19/v-zr-229-08","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_229-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_229-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-19/v-zr-229-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_229-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:25.711920+00:00"}}