{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_220-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-03","aktenzeichen":"V ZR 220/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 29 Abs. 1 Die Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbe- reinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 220/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nSachenRBerG § 29 Abs. 1 \n\nDie Einrede nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG kann erhoben werden, wenn das \n\nGrundstück aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu dem nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz vorausgesetzten Zweck genutzt werden darf. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 220/08 - LG Magdeburg \nAG Halberstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hal-\n\nberstadt vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte ist Eigentümerin eines in einer Kleingartenanlage belege-\n\nnen Grundstücks in Sachsen-Anhalt. Auf dem Grundstück befindet sich eine \n\nWohnlaube, die 1984 auf der Grundlage eines Erholungsnutzungsvertrages von \n\nfrüheren Nutzern errichtet worden ist. Die Bauzeichnung wurde seitens des \n\nKleingartenvereins abgestempelt; eine Baugenehmigung existiert nicht. Die \n\nWohnlaube wurde von Anfang an dauernd zu Wohnzwecken genutzt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger nutzt das Grundstück aufgrund eines im Mai 1990 abge-\n\nschlossenen Kleingarten-Nutzungsvertrages. Das Haus erwarb er am \n\n1. September 1990 von der Rechtsnachfolgerin der Erstnutzer. \n\nIm Mai 2000 wurde dem Kläger von dem zuständigen Landkreis unter-\n\nsagt, die Laube zum ständigen Wohnen zu nutzen. Die dagegen eingelegten \n\nRechtsmittel blieben erfolglos. \n\nDer Kläger möchte festgestellt wissen, dass ihm in Bezug auf das \n\nGrundstück ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsrecht zu-\n\nsteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr statt-\n\ngegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Ankaufsrecht nach \n\n§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG zu. Die Voraussetzungen der \n\nVorschrift lägen vor, insbesondere sei die Wohnlaube am 2. Oktober 1990 zu \n\nWohnzwecken geeignet gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nstehe ferner fest, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Lebens-\n\nmittelpunkt auf dem Grundstück gehabt habe. Die spätere Untersagung der \n\nDauerwohnnutzung sei unerheblich, weil es für die Sachenrechtsbereinigung \n\nnicht auf die zukünftige Nutzungsmöglichkeit ankomme. Die Beklagte habe der \n\nNutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken auch nicht unverzüglich wider-\n\nsprochen. Dass das Haus mit der Billigung staatlicher Stellen errichtet worden \n\nsei, folge aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass die Voraussetzungen \n\nfür ein Ankaufsrecht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e Sa-\n\nchenRBerG nicht vorlägen, weil die Wohnlaube nicht mit Billigung staatlicher \n\nStellen errichtet worden sei. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass \n\nsich der Kläger auf die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG berufen \n\nkann, wonach vermutet wird, dass die bauliche Nutzung des Grundstücks mit \n\nBilligung staatlicher Stellen erfolgt ist, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren \n\nnach Fertigstellung des Gebäudes vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine behörd-\n\nliche Verfügung zum Abriss nicht ergangen ist. \n\n8 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision erfordert § 10 Abs. 2 Satz 2 \n\nSachenRBerG nicht, dass die in der DDR zuständigen Organe der Bauaufsicht \n\nKenntnis von dem Bauwerk erlangt hatten und dennoch fünf Jahre nicht einge-\n\nschritten sind. Die Frist beginnt vielmehr mit der Fertigstellung des Gebäudes \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969; Urt. v. \n\n3. Mai 2002, V ZR 246/01, WM 2002, 1943, 1944; Czub in Czub/Schmidt-\n\nRäntsch/Frenz, SachenRBerG, Stand November 2003, § 10 Rdn. 139 ff.; Ro-\n\nthe, in Eickmann, SachenRBerG, Stand Juni 2008, § 10 Rdn. 23; a.A. Gemme-\n\nke in Kiethe, SchuldRAnpG, § 43 Rdn. 29; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, \n\n2. Aufl., Rdn. 212; Schnabel, DtZ 1995, 258, 260). \n\n9 \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob § 11 Abs. 3 der Verordnung über \n\nBevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl I S. 433), wonach der Ab-\n\nriss eines Bauwerks nicht mehr verlangt werden konnte, wenn seit dessen Fer-\n\ntigstellung fünf Jahre vergangen waren, in der DDR als sog. Kenntnisfrist ange-\n\nsehen wurde, also die Kenntnis der staatlichen Stellen von dem Vorhandensein \n\neines Schwarzbaus voraussetzte. Die Vermutung des § 10 Abs. 2 Satz 2 \n\nSachenRBerG knüpft zwar an diese Regelung an (vgl. BT-Drucks. 12/5992 \n\nS. 110). Für ihre Auslegung sind aber in erster Linie Sinn und Zweck der \n\nSachenrechtsbereinigung maßgeblich. Die Vermutung des § 10 Abs. 2 \n\nSachenRBerG soll den Nachweis erleichtern, dass eine bestehende Grund-\n\nstücksnutzung nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig ange-\n\nsehen wurde (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 104). Handelte es sich bei der nach \n\nSatz 2 maßgeblichen Fünfjahresfrist um eine sog. Kenntnisfrist, liefe dieser \n\nZweck jedoch weitgehend leer. Denn der Nutzer wird in aller Regel nicht nach-\n\nweisen können, ob und wann eine staatliche Stelle, die gegen die Errichtung \n\neines Gebäudes nicht eingeschritten ist, Kenntnis von dem Bauwerk erlangt hat \n\n(vgl. Czub, aaO, Rdn. 142). \n\n10 \n\nVor diesem Hintergrund widerspricht die Anwendung von § 10 Abs. 2 \n\nSatz 2 SachenRBerG auch dann nicht dem Willen des Gesetzgebers, \n\nSchwarzbauten von der Sachenrechtsbereinigung auszunehmen (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/5992 S. 103), wenn die Fünfjahresfrist in § 11 Abs. 3 der Verord-\n\nnung über Bevölkerungsbauwerke in der DDR erst ab Kenntnis der zuständigen \n\nBehörden von dem Bau zu laufen begonnen haben sollte. Richtig ist zwar, dass \n\nSchwarzbauten, welche auch in der DDR als illegal angesehen wurden, bei de-\n\nnen der Errichter also schon vor dem 3. Oktober 1990 mit einer Abrissverfü-\n\ngung rechnen musste, nicht geschützt werden sollen. Andererseits sollte ein zu \n\nDDR-Zeiten eingetretener Bestandsschutz aufrechterhalten bleiben (Czub, a-\n\naO, § 10 Rdn. 131; Rothe, aaO, § 10 Rdn. 22). Zu diesem Zweck hat der Ge-\n\nsetzgeber in § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG die Regelung in § 11 Abs. 3 der \n\nVerordnung über Bevölkerungsbauwerke aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 \n\nS. 110), sich wegen der dargestellten Beweisschwierigkeiten aber für eine nur \n\npauschalierende Nachzeichnung der Vorschrift entschieden (vgl. auch Senat, \n\nUrt. v. 30. April 2003, V ZR 361/02, NJ 2003, 540, 541). \n\n11 \n\nb) Schließlich steht der Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenR-\n\nBerG nicht entgegen, dass die Grundstücksnutzung dem Recht der DDR in \n\nzweifacher Hinsicht widersprach, nämlich zum einen dem materiellen Baurecht \n\n(fehlende Baugenehmigung) und zum anderen dem Erholungsnutzungsvertrag \n\n(§ 312 ZGB), der nicht dazu berechtigte, das Grundstück mit einem Wohnhaus \n\nzu bebauen und zu Wohnzwecken zu nutzen. \n\n12 \n\nDie Vorschrift des § 10 Abs. 2 SachenRBerG knüpft in Satz 1 zwar an \n\neine Baugenehmigung an, ist aber in ihrer Rechtsfolge nicht auf Aspekte des \n\nBaurechts beschränkt. Die Vermutung geht vielmehr dahin, dass die bauliche \n\nNutzung des Grundstücks in jeder Hinsicht mit Billigung staatlicher Stellen er-\n\nfolgte; sie umfasst daher auch die Berechtigung zur bodenrechtlichen Inan-\n\nspruchnahme des in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks (Senat, Urt. v. \n\n6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504 m.w.N.). \n\n13 \n\nEine einschränkende, auf Verstöße gegen das materielle Baurecht be-\n\ngrenzte Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG ist auch der Sache \n\nnach nicht gerechtfertigt (ebenso Rothe, aaO, § 5 Rdn. 49; a.A. Czub, aaO, § 5 \n\nRdn. 126d u. 134y; Rövekamp, aaO, Rdn. 213). Das folgt schon daraus, dass \n\nder - dem Recht der DDR zuwiderlaufende - Fall, dass aufgrund eines Erho-\n\nlungsnutzungsvertrages (§§ 312 ff. ZGB) ein als Wohnhaus geeignetes und \n\ngenutztes Gebäude errichtet wurde, in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e \n\nSachenRBerG als eigenständiges Regelbeispiel aufgenommen worden ist. Eine \n\nsolche Grundstücksnutzung soll also ungeachtet ihrer Unvereinbarkeit mit dem \n\nzugrunde liegenden Nutzungsvertrag prinzipiell geeignet sein, Ansprüche nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu begründen. Dann aber verbietet es \n\nsich, aus dem - im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG \n\nstets gegebenen - Widerspruch zwischen tatsächlicher und vertraglich gestatte-\n\nter Grundstücksnutzung eine von dem Gesetzgeber nicht vorgesehene Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs von § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG \n\nabzuleiten. Dies gilt umso mehr, als das Recht des Überlassenden, eine ver-\n\ntragswidrige Nutzung zu unterbinden, in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e Halb-\n\nsatz 2 SachenRBerG berücksichtigt worden ist. \n\n14 \n\n2. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht der be-\n\nstandskräftigen Untersagungsverfügung des Landkreises, das Gebäude zum \n\nständigen Wohnen zu nutzen, keine Bedeutung beimisst. \n\n15 \n\na) Seine Auffassung, für die Sachenrechtsbereinigung komme es auf die \n\nkünftige Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes nicht an, verkennt die Regelung in \n\n§ 29 Abs. 1 SachenRBerG. Danach kann der Grundstückseigentümer die Be-\n\nstellung des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an den Nutzer \n\nverweigern, wenn das Gebäude nicht mehr nutzbar und eine Rekonstruktion \n\nnicht mehr zu erwarten ist (Satz 1), oder wenn es nicht mehr genutzt wird und \n\nmit einem Gebrauch durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist (Satz 2). \n\n16 \n\naa) Bei wörtlicher Auslegung erfasst die Vorschrift zwar nur ein Nut-\n\nzungshindernis tatsächlicher Art bzw. die tatsächliche Aufgabe der bestehen-\n\nden Nutzung. Nach ihrem Sinn und Zweck findet sie aber auch Anwendung, \n\nwenn das Gebäude aus rechtlichen Gründen nicht mehr nutzbar ist und mit ei-\n\nnem Fortfall des Nutzungshindernisses nicht zu rechnen \n\nist (vgl. zu \n\n§ 29 Abs. 2 SachenRBerG: Wilhelms \n\nin Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, \n\nSachenRBerG, Stand November 2003, § 29 Rdn. 28; Rothe, in Eickmann, \n\nSachenRBerG, Stand Juni 2008, § 29 Rdn. 26). In § 29 SachenRBerG kommt \n\nder Grundgedanke des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum Tragen, dass \n\nder Eingriff in die Rechte des Grundstückseigentümers gerechtfertigt ist, um \n\ndem Nutzer eine Fortsetzung seiner zu DDR-Zeiten begründete Grundstücks-\n\nnutzung zu ermöglichen und so seine Investitionen in das Gebäude zu schüt-\n\nzen. Ist diese Nutzung jedoch unmöglich geworden, lässt sich der angestrebte \n\nSchutz des Nutzers nicht mehr erreichen (vgl. Rothe, aaO, § 29 Rdn. 2). Ent-\n\nsprechendes gilt, wenn das Gebäude nicht mehr zu dem Zweck genutzt werden \n\nkann, der den Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und \n\ndamit die dem Nutzer eingeräumte bevorrechtigte Rechtsstellung begründet. \n\nAuch hier fehlt es an der Rechtfertigung, den Grundstückseigentümer zu einer \n\nAufgabe seines Eigentums oder dessen Belastung mit einem Erbbaurecht zu \n\nzwingen. \n\n17 \n\nDie baulichen Investitionen des Nutzers werden auch in diesem Fall, \n\nwenn auch nicht in demselben Maße, geschützt. Der Nutzer kann sein aus § 29 \n\nAbs. 5 Satz 1 SachenRBerG folgendes Recht geltend machen und von dem \n\nGrundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes verlangen, oder sich gege-\n\nbenenfalls auf andere bereinigungsrechtliche Vorschriften berufen. Bleibt eine \n\nGrundstücksnutzung zulässig, die zwar nicht auf der Grundlage des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes, wohl aber nach dem Schuldrechtsanpassungsge-\n\nsetz Schutz genießt, kann der Nutzer statt des Rechts nach § 29 Abs. 5 Satz 1 \n\nSachenRBerG die sich aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ergebenden \n\nAnsprüche und Einwendungen geltend machen. Damit wird gewährleistet, dass \n\ner nicht schlechter steht, als er stünde, wenn die unmöglich gewordene Nut-\n\nzung schon zu DDR-Zeiten unzulässig gewesen wäre. Beruft sich der Nutzer \n\nauf das Schuldrechtsanpassungsgesetz, gehen die daraus folgenden Rechte \n\ndem Wahlrecht des Grundstückseigentümers gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 Sa-\n\nchenRBerG vor. \n\n18 \n\nbb) Ein rechtliches Nutzungshindernis im Sinne des § 29 SachenRBerG \n\nist hier gegeben. Infolge der bestandskräftigen Untersagungsverfügung, die \n\nLaube dauerhaft zu bewohnen, kann der Kläger das Grundstück nicht mehr zu \n\nWohnzwecken nutzen. Damit ist der Anknüpfungspunkt für die Einräumung von \n\nAnsprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz - die Nutzung eines \n\nHauses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG - entfal-\n\nlen. Die noch zulässige Nutzung zu Freizeit- und Erholungszwecken unterliegt \n\nnicht dem Schutz des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und steht der Einre-\n\nde aus § 29 Abs. 1 SachenRBerG daher nicht entgegen. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die öffentlich-\n\nrechtliche Untersagungsverfügung nicht deshalb unbeachtlich, weil sie der ge-\n\nsetzgeberischen Entscheidung zuwiderläuft, die sog. unechten Datschen ge-\n\nmäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG in die Sachenrechtsbereinigung einzube-\n\nziehen. Richtig ist zwar, dass der Bestandsschutz, den die Grundstücksnutzung \n\ndes Klägers genießt, von den Verwaltungsgerichten enger als nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz gezogen worden ist mit der Folge, dass der dem \n\nKläger im Verhältnis zu dem Grundstückseigentümer zustehende zivilrechtliche \n\nAnspruch aus Gründen des öffentlichen Rechts nicht durchsetzbar ist. Die Un-\n\ntersagungsverfügung ist indessen bestandskräftig und muss deshalb auch von \n\nden Zivilgerichten beachtet werden. \n\n20 \n\ncc) Die Beklagte hat die Einrede des § 29 SachenRBerG erhoben. Dazu \n\ngenügt es, wenn der Wille des Eigentümers zum Ausdruck kommt, den Ab-\n\nschluss des verlangten Kaufvertrages wegen der nicht mehr möglichen Nutz-\n\nbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken zu verweigern (vgl. Senat, Urt. v. \n\n20. September 2002, V ZR 270/01, WM 2003, 637, 639). So liegt es, wie die \n\nRevision zu Recht geltend macht, auch hier. Die Beklagte hat bereits erstin-\n\nstanzlich eingewandt, dass dem Kläger kein Ankaufsrecht zustehe, weil ihm die \n\nNutzung der Laube zu Wohnzwecken rechtskräftig untersagt worden ist. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur Endentschei-\n\ndung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der erstmals in der Revisionsinstanz erörterte \n\nrechtliche Gesichtspunkt, wonach die öffentlich-rechtliche Untersagungsverfü-\n\ngung eine Einrede der Beklagten gemäß § 29 SachenRBerG begründet, erfor-\n\ndert keine Zurückverweisung der Sache an die Berufungsinstanz, da erhebli-\n\ncher Tatsachenvortrag zu diesem Punkt nicht zu erwarten ist. \n\n22 \n\nDie Revisionserwiderung verweist im Wege der Gegenrüge zwar auf ei-\n\nnen zwischen den Parteien im Februar 2009 geschlossenen Verwaltungsver-\n\ntrag, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, keinerlei Einwendungen im Sinne \n\ndes § 29 SachenRBerG zu erheben. Die Gegenrüge ist indessen unzulässig, da \n\nsie nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die erst nach der letzten mündli-\n\nchen Tatsachenverhandlung entstanden sind. \n\n23 \n\nOb ein erst während der Revisionsinstanz erklärter Einredeverzicht der \n\nBeklagten ausnahmsweise berücksichtigt werden könnte, um zu vermeiden, \n\ndass ein Urteil ergeht, welches der materiellen Rechtslage nicht entspricht (vgl. \n\nBGHZ 53, 128, 130 f.), bedarf keiner Entscheidung. Dem von dem Kläger vor-\n\ngelegten Verwaltungsvertrag lässt sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass \n\ndie Beklagte nur auf Einreden verzichtet hat, die sich aus der Aufgabe der Dau-\n\nerwohnnutzung ergeben könnten, zu der sich der Kläger in der Vereinbarung \n\nverpflichtet hat. Die Parteien wollten sicherstellen, dass ein etwaiges Ankaufs-\n\nrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht daran scheitert, dass \n\nder Kläger die Laube in Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mehr zu Wohnzwe-\n\ncken nutzt (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 \n\nSatz 2 des Verwaltungsvertrages, wonach Rechtsverluste, die sich für den Klä-\n\nger aufgrund eines Wechsels des Hauptwohnsitzes ergeben könnten, ausge-\n\nschlossen werden sollten. Satz 3 stellt zudem klar, dass der Kläger in den an-\n\nhängigen Gerichtsverfahren, in denen es um seine Ansprüche nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz geht, von der Beklagten so zu stellen ist, als \n\nhabe er seinen Lebensmittelpunkt in der Kleingartenanlage nicht aufgegeben. \n\nAuf ihre in dem anhängigen Zivilrechtsverfahren durchgängig erhobene Ein-\n\nwendung, dem Kläger stehe schon deshalb kein Ankaufsrecht nach § 5 Abs. 1 \n\nNr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG zu, weil er die Laube nicht mehr zu Wohn-\n\nzwecken nutzen dürfe, wollte die Beklagte ersichtlich nicht verzichten. Ob und \n\ninwieweit die bestandskräftige Untersagungsverfügung einem Ankaufsrecht des \n\nKlägers entgegensteht, haben die Parteien vielmehr der Klärung durch die Zivil-\n\ngerichte vorbehalten. \n\nIV. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Halberstadt, Entscheidung vom 23.01.2008 - 7 C 115/04 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 2 S 59/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-03/v-zr-220-08","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":12},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-03/v-zr-220-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_220-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:27.941487+00:00"}}