{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_209-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"V ZR 209/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 209/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts \n\nZweibrücken vom 29. September 2008 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n10.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision \n\ngeltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. \n\nDie Beklagten sind durch die Entscheidung, die sie mit der Revision an-\n\nfechten möchten, zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf ihren \n\nGrundstücken als Grunddienstbarkeit verurteilt worden. Die Beschwer richtet \n\nsich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der \n\nVerurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB \n\n18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.). Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, \n\nBeschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721), dass diese Wertminderung \n\ndie Zulässigkeitsgrenze übersteigt. \n\n3 \n\nAllerdings haben die Beklagten das Gutachten eines Sachverständigen \n\nvorgelegt, der eine Wertminderung von 21.090 € bescheinigt hat. Diese Angabe \n\nist jedoch ohne Aussagekraft. Der Sachverständige hat sein Ergebnis nicht be-\n\ngründet, sondern die Minderung mit einem „Erfahrungswert“ von 30% ange-\n\nsetzt. Als Beeinträchtigungen, die den Wert mindern sollen, sind Geruchs- und \n\nLärmimmissionen, eine verringerte bauliche und sonstige Ausnutzbarkeit, sub-\n\njektive oder objektive Bedrohung der Sicherheit des Eigentümers und Minde-\n\nrung des Wiederverkaufswertes genannt. Abgesehen davon, dass der letzte \n\nPunkt keinen eigenständigen Grund für die Wertminderung darstellt, sondern \n\nlediglich eine Auswirkung des geminderten Wertes beschreibt, sind die Gründe \n\nzum Teil (Bedrohung) von vornherein substanzlos und im Übrigen in ihrer Be-\n\ndeutung nicht näher erläutert. Es fehlt damit an einer Grundlage für eine ver-\n\nlässliche Bewertung. \n\n4 \n\nAuszugehen ist allenfalls von der Ermittlung des Grundstückswertes \n\ndurch den Sachverständigen. Danach beträgt der Wert des 380 qm großen \n\nGrundbesitzes der Beklagten - ohne Berücksichtigung der Belastung - 70.300 €. \n\nBei einer Größe der von dem Wegerecht in Anspruch genommenen Fläche von \n\n84 qm entfällt darauf ein Betrag von rund 15.500 €, der als Wertminderung in \n\nBetracht kommt. Zwar ist es möglich, dass dieser Wert überschritten wird, wenn \n\nnämlich der verbleibende, nicht belastete Teil des Grundstücks durch die \n\nGrunddienstbarkeit weitere Nachteile erleidet. Ob das der Fall ist, ist aber we- \n\nder dem Gutachten des Sachverständigen noch den Ausführungen der Beklag-\n\nten in der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich in einer Verweisung auf das \n\nGutachten erschöpfen, zu entnehmen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 439/06 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 U 9/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_209-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/v-zr-209-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_209-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_209-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/v-zr-209-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_209-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:20.441046+00:00"}}