{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_203-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-16","aktenzeichen":"V ZR 203/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 323 Abs. 5 Satz 1 § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 203/08 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 323 Abs. 5 Satz 1 \n\n§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners \n\nauch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der \n\nGläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der \n\nTeilleistung des Schuldners nicht entfallen ist. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 1. Oktober 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 10. April 2006 wird insgesamt zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger verkaufte dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 18. De-\n\nzember 2002 eine Eigentumswohnung für 31.000 €. Der Kaufpreis sollte wie \n\nfolgt berichtigt werden: \n\n (1) 16.000 € in Geld, \n (2) 7.000 € durch Anrechnung von vor Vertragsschluss erbrachten Planungs- und \n\nBauleistungen und \n\n (3) 8.000 € durch Durchführung folgender Werkleistungen am Gemeinschaftseigen-\n\ntum: \n\n- \n\n- \n\nSanierung der Außenfassade im Bereich der von ihm erworbenen Sonderei-\ngentumseinheit 16 (einschließlich Anstrich, Wärmedämmung und Austausch \nvon Fenstern) und \nEindeckung der Dachfläche des Seitenflügels einschließlich statischer Verstär-\nkungsmaßnahmen. \n\n2 \n\nDiese zuletzt genannten Leistungen waren nach § 16 des Vertrags bis \n\nzum 31. August 2004 „insoweit fertig zu stellen, dass von den Baumaßnahmen \n\nkeine unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer ausge-\n\nhen“. Bei Fristüberschreitung war eine Vertragsstrafe von 500 € je angefange-\n\nnem Monat bestimmt. Streit „über die Fertigstellung und/oder Ordnungsgemäß-\n\nheit der Leistungen“ sollten durch einen Schiedsgutachter geklärt werden, des-\n\nsen Kosten die Parteien anteilig zu tragen haben sollten. \n\n3 \n\nDer Beklagte zahlte 16.000 € und führte einen Teil der zu erbringenden \n\nLeistungen aus. Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wies der Kläger den Beklag-\n\nten darauf hin, dass die zu erbringenden Bauleistungen noch teilweise ausstün-\n\nden, und behielt sich vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von \n\ndem Vertrag zurückzutreten. Mit weiterem Schreiben vom 7. September 2004 \n\nsetzte der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist bis zum 30. September 2004, \n\ndie von ihm geschuldeten Bauleistungen zu erbringen. Diese blieb fruchtlos. \n\nDer Beklagte stellte die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nach zwei Mo-\n\nnatsraten ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erklärte der Kläger den Rück-\n\ntritt vom Kaufvertrag. Er holte ein Schiedsgutachten ein, das zu dem Ergebnis \n\nkam, die noch ausstehenden Arbeiten führten zu einer unzumutbaren Beein-\n\nträchtigung der anderen Sondereigentümer. Der Kläger verlangt, soweit hier \n\nvon Interesse, Räumung und Herausgabe der Wohnung und Zustimmung zur \n\nLöschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung \n\ndes Beklagten hat das Kammergericht die Klage unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen insoweit abgewiesen. Mit der von dem Senat zuge-\n\nlassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stünden die geltend gemachten \n\nAnsprüche auf Herausgabe der Eigentumswohnung und auf Löschung der Auf-\n\nlassungsvormerkung nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom \n\nVertrag nach § 323 Abs. 1 BGB lägen nicht vor. Der Kläger habe in seiner \n\nRücktrittserklärung zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe die mit \n\nSchreiben vom 7. September 2004 gesetzte Nachfrist unbeachtet verstreichen \n\nlassen. Diese Nachfrist habe sich darauf bezogen, dass der Beklagte die Bau-\n\nleistungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist bis zum 31. August 2004 voll-\n\nständig erbracht habe. Das rechtfertige einen Rücktritt nicht. Der Beklagte sei \n\nzur Durchführung der in § 2 Nr.1 des Kaufvertrags bezeichneten Maßnahmen \n\nverpflichtet gewesen. In § 16 des Vertrages sei diese Verpflichtung jedoch da-\n\nhin eingeschränkt worden, dass die Leistungen bis zum 31. August 2004 nur \n\ninsoweit fertig zu stellen gewesen seien, dass von den Baumaßnahmen keine \n\nunvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer ausgingen. \n\nDas habe der Kläger nicht dargelegt. Das von ihm dazu vorgelegte Gutachten \n\nsei unbrauchbar, weil es von einer unzutreffenden Begrifflichkeit ausgehe. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1 BGB die Räu-\n\nmung und die Herausgabe der verkauften Eigentumswohnung und nach §§ 346 \n\nAbs. 1, 894 BGB die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung \n\nverlangen. Auf Grund des erklärten Rücktritts sind das Recht des Beklagten \n\nzum Besitz der Wohnung und sein Eigentumsverschaffungsanspruch erlo-\n\nschen. \n\n2. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wirksam \n\nvom Kaufvertrag der Parteien zurückgetreten. Er war dazu nach § 323 Abs. 1 \n\nBGB berechtigt, weil der Beklagte seine fälligen Verpflichtungen nicht vollstän-\n\ndig erfüllt und der Kläger ihm erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. \n\na) Der Beklagte hatte nach § 2 des Vertrags bestimmte Werkleistungen \n\nzu erbringen. Diese Verpflichtung ist mit dem Ablauf des 31. August 2004 ins-\n\ngesamt fällig geworden. \n\n10 \n\naa) Das Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien allerdings in die-\n\nsem Punkt abweichend aus. Es entnimmt der Regelung in § 16 des Vertrags, \n\ndass mit dem Ablauf des 31. August 2004 nur die Werkleistungen fällig gewor-\n\nden seien, von deren Ausführung unvertretbare Belästigungen für die anderen \n\nSondereigentümer ausgingen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur einge-\n\nschränkt, nämlich nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Ausle-\n\ngungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder \n\nwesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (Senat, BGHZ 111, 110, 115; \n\nUrt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220; BGH, Urt. v. \n\n17. April 2002, VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310; Senat, Urt. v. 13. Februar \n\n2004, V ZR 225/03, NJW 2004, 1873; Urt. v. 23. Januar 2009, V ZR 197/07, \n\nNJW 2009, 1810, 1811). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht a-\n\nber unterlaufen. Die Auslegung der Regelung durch das Berufungsgerichts ist \n\nmit dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erforder-\n\nnis einer beiderseits interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; \n\n143, 175, 178 [Senat]; Senat, Urt. v. 31. Oktober 1997, V ZR 248/96, NJW \n\n1998, 535, 536; Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054; \n\nUrt. v 23. Januar 2009, V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, 1812; BGH, Urt. v. \n\n28. Mai 2009, VII ZR 206/07, BGH-Report 2009, 866) nicht zu vereinbaren. \n\n11 \n\nbb) Der Regelung in § 16 des Vertrags ist zwar zu entnehmen, dass die \n\nWerkleistungen, die der Beklagte unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu \n\nerbringen hatte, nicht sofort fällig, sondern bis zum Ablauf des 31. August 2004 \n\ngestundet waren. Richtig ist auch, dass die mit unvertretbaren Belästigungen \n\nfür die anderen Sondereigentümer verbundenen Arbeiten auf jeden Fall bis zu \n\ndiesem Datum auszuführen waren. Das bedeutet aber nicht, dass mit dem Ab-\n\nlauf dieses Datums nur diese Leistungen fällig geworden wären. Ein solches \n\nVerständnis der Regelung liefe auf eine von Parteien ersichtlich nicht gewollte \n\nund sachlich nicht zu rechtfertigende einseitige Begünstigung des Beklagten \n\nhinaus. Die Folge wäre nämlich, dass die Leistungen, die mit vertretbaren Be-\n\nlästigungen für die Sondereigentümer erbracht werden können, auch knapp \n\nzwei Jahre nach Vertragsschluss noch nicht fällig geworden wären und auch \n\nkünftig nicht fällig werden könnten. Der Kläger hätte auf Dauer keine Möglich-\n\nkeit, ihre Erbringung durchzusetzen. Er könnte mangels Fälligkeit weder nach \n\n§ 323 BGB von dem Vertrag zurücktreten noch nach §§ 280, 281 BGB Scha-\n\ndensersatz statt der Leistung verlangen. Er könnte den Beklagten aus dem \n\ngleichen Grund nach § 286 BGB nicht in Verzug setzen und – als Folge da-\n\nvon – nach § 339 Satz 1 BGB nicht die im Vertrag bestimmte Vertragsstrafe \n\nverlangen. Der Beklagte könnte nicht einmal zur Leistung aufgefordert werden. \n\nIm Ergebnis schuldete er entgegen § 2 des Vertrags nicht alle dort bestimmten \n\nLeistungen, sondern nur diejenigen, die sich nur mit unvertretbaren Belästigun-\n\ngen der anderen Sondereigentümer ausführen lassen. Es käme nicht einmal \n\ndarauf an, ob solche Maßnahmen ohne die übrigen sinnvoll wären. Dieses un-\n\ngerechte und auch wenig zweckmäßige Ergebnis haben die Parteien mit § 16 \n\ndes Vertrags ersichtlich nicht angestrebt. \n\n12 \n\ncc) Die genannte Vorschrift sollte die werkvertraglichen Leistungsver-\n\npflichtung des Beklagten nach § 2 des Vertrags nicht inhaltlich einschränken. \n\nSie hatte vielmehr nur den Zweck, die Modalitäten der Ausführung dieser Leis-\n\ntungen zu regeln. Dabei sollte einerseits dem Beklagten eine ausreichend lange \n\nAusführungszeit eingeräumt werden. Andererseits sollte aber auch sicherge-\n\nstellt werden, dass in dieser Ausführungsfrist auf jeden Fall die Arbeiten durch-\n\ngeführt wurden, die mit unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sonderei-\n\ngentümer verbunden waren (und sind). Rechtlich haben die Parteien mit der \n\nAusführungsfrist in § 16 des Vertrags zum einen die Fälligkeit aller werkvertrag-\n\nlichen Leistungspflichten des Beklagten bis zum Ablauf des 31. August 2004 \n\nhinausgeschoben. Zum anderen haben sie für einen Teil dieser Leistungen, \n\nnämlich für diejenigen, deren Ausführung mit unvertretbaren Belastungen für \n\ndie anderen Sondereigentümer verbunden war, eine Leistungsfrist im Sinne von \n\n§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vereinbart. Die Folge davon ist, dass der Kläger ohne \n\nweiteres von dem Vertrag zurücktreten konnte, wenn bei Ablauf der Frist solche \n\nWerkleistungen ganz oder teilweise fehlten. Außerdem wurden, worauf es hier \n\nankommt, zu diesem Zeitpunkt nicht nur solche, sondern sämtliche werkvertrag-\n\nlichen Leistungen fällig, die der Beklagte zu erbringen hatte. \n\n13 \n\nb) Bei Ablauf des 31. August 2004 hatte der Beklagte unstreitig nur einen \n\nTeil der ihm obliegenden Werkleistungen erbracht. Der Kläger hat ihm, wie \n\nnach § 323 Abs. 1 BGB geboten, eine Frist zur Erbringung der fehlenden Teile \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nseiner werkvertraglichen Leistungen gesetzt. Diese Frist war mit einem Monat \n\nangemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Beklagten \n\nsein Vorgehen schon vor Ablauf der Frist rechtzeitig angekündigt hatte. \n\nc) Der Kläger war berechtigt, von dem ganzen Vertrag zurückzutreten. \n\naa) Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Barkaufpreis ge-\n\nzahlt und einen Teil der ihm noch obliegenden Bauleistungen erbracht hat. Eine \n\nTeilleistung des Schuldners berechtigt den Gläubiger zwar nach § 323 Abs. 5 \n\nSatz 1 BGB zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur, wenn er an der Teilleistung \n\nkein Interesse hat. Ein Fortfall des Interesses des Klägers an der Leistung des \n\nBeklagten kann hier auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil die \n\nerbrachten Bauleistungen des Beklagten notwendig waren, um das Gebäude in \n\neinen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Zustand zu versetzen. \n\nDas kann indessen offen bleiben, weil die Vorschrift hier nicht anwendbar ist. \n\nbb) Sie setzt nämlich voraus, dass nicht nur die Leistung des Schuldners \n\nteilbar ist, sondern auch die des Gläubigers. Daran fehlt es. \n\n(1) Mit § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB hat sich der Gesetzgeber für den \n\nGrundsatz des Teilrücktritts entschieden. Bei einem teilweisen Ausbleiben der \n\ngeschuldeten Leistung soll dem Gläubiger im Regelfall kein Rücktritt vom gan-\n\nzen Vertrag, sondern nur ein Teilrücktritt möglich sein. Damit will der Gesetzge-\n\nber erreichen, dass der Vertrag bei einer Teilleistung des Schuldners nicht im-\n\nmer vollständig rückabgewickelt werden muss, sondern sich auf die durchführ-\n\nbaren oder durchgeführten Teile beschränkt. Etwas anderes soll nur gelten, \n\nwenn der Gläubiger an dem durchgeführten Teil des Vertrags kein Interesse hat \n\n(Begründung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in BT-\n\nDrucks. 14/6040 S. 186). Dieses Regelungskonzept setzt gedanklich voraus, \n\ndass der als Regelfall gedachte Teilrücktritt möglich ist. Das ist bei dem typi-\n\nschen Anwendungsfall, der dem Gesetzgeber dabei vorschwebte, der Erbrin-\n\ngung einer teilbaren Sachleistung gegen Entgelt, regelmäßig der Fall. Hier führt \n\nder Teilrücktritt zu dem angestrebten Ergebnis, dass sich die wechselseitigen \n\nRechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den durchgeführten Teil beschrän-\n\nken. Anders liegt es aber dann, wenn der teilbaren Leistung des Schuldners \n\neine nicht teilbare Leistung des Gläubigers gegenübersteht. In einer solchen \n\nKonstellation lässt sich das mit dem Teilrücktritt angestrebte Ergebnis einer Be-\n\nschränkung „des Vertrags“ auf den durchgeführten Teil nicht erreichen. Der \n\nGläubiger kann seine – unteilbare - Leistung nicht auf einen Teil beschränken, \n\nder der Teilleistung des Schuldners entspricht. Er kann sie nur ganz erbringen \n\noder ganz davon absehen. Eine solche Konstellation lässt sich auch nicht mit \n\ndem Erfordernis eines Interessefortfalls sinnvoll beherrschen. Dieses Abgren-\n\nzungskriterium erfasst nicht das Problem, dass sich der Vertrag selbst bei be-\n\nstehendem Interesse des Gläubigers an der Leistung des Schuldners nicht ein-\n\ngeschränkt rückabwickeln lässt. Diese Möglichkeit setzt die Norm vielmehr still-\n\nschweigend voraus. Daran fehlt es, wenn nur die Leistung des Schuldners, \n\nnicht auch die Leistung des Gläubigers teilbar ist. \n\n18 \n\n(2) Dieser Fall liegt hier vor. Zwar sind die Leistungen, zu denen der Be-\n\nklagte verpflichtet ist, teilbar. Ihnen steht aber die Verpflichtung des Klägers \n\ngegenüber, dem Beklagten die verkaufte Eigentumswohnung zu übergeben und \n\naufzulassen. Diese Leistungen sind nicht teilbar. Damit scheidet ein Teilrücktritt \n\nvon vornherein aus. Es kommt nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrag in Betracht. \n\n19 \n\nd) Die Frage, welche Störungen der anderen Sondereigentümer die \n\nDurchführung der Arbeiten verursacht und ob das dazu eingeholte Schiedsgut-\n\nachten brauchbar ist, stellt sich nicht. Auf sie käme es nur an, wenn der Kläger \n\nohne Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB zurückgetreten wäre. Der Kläger \n\nist aber nach Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 1 BGB zurückgetreten. \n\n20 \n\n3. Zur Herausgabe und Räumung der Wohnung und zur Bewilligung der \n\nLöschung der Auflassungsvormerkung ist der Beklagte zwar nach § 348 Satz 1 \n\nBGB nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Barkaufpreises und Ersatz der \n\nerbrachten Bauleistungen verpflichtet. Dieser Einwand wird aber nach § 348 \n\nSatz 2 i. V. m. §§ 320, 322 BGB nur auf Einrede des Rückgewährschuldners \n\nberücksichtigt (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1998, VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; \n\nUrt. v. 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, 2842). Zur Erhebung der \n\nEinrede muss kein förmlicher Antrag gestellt werden; es genügt, wenn der Wil-\n\nle, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zu-\n\nrückzubehalten, eindeutig erkennbar ist (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1998, VIII ZR \n\n100/97, NJW 1999, 53 f.). Das hat die Revisionserwiderung zwar mit einer Ge-\n\ngenrüge geltend gemacht. Sie hat aber nicht, wie geboten (MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 557 Rdn. 33), auf Vortrag verwiesen, der den Willen \n\ndes Beklagten eindeutig ergibt, die bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags \n\nseinerseits geschuldete Leistung wegen des Ausbleibens der Leistung zurück-\n\nzubehalten, die der Kläger in diesem Rahmen ihm selbst schuldet. Die Folge \n\nhiervon ist, dass der Beklagte seine Gegenansprüche, die ihm durch ihre Nicht-\n\nberücksichtigung im vorliegenden Rechtsstreit nicht abgeschnitten werden, ge-\n\nsondert geltend machen muss. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.04.2006 - 11 O 238/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2008 - 21 U 72/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_203-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-16/v-zr-203-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_203-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_203-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-16/v-zr-203-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_203-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:12.691038+00:00"}}