{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_185-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"V ZR 185/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 185/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann, und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 21. August 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. November \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Notarverträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 verkaufte \n\ndie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: ebenfalls Klägerin) für ins-\n\ngesamt 175.000 DM Peter P. das Flurstück 357 der Flur 1 der Gemarkung \n\nD. und aus dem Flurstück 356 näher beschriebene Teilflächen von insge-\n\nsamt etwa 45.500 qm Größe (im Folgenden zusammenfassend: das Grund-\n\nstück). Der Kaufpreis sollte in Höhe eines Teilbetrags von 25.000 DM im Wege \n\nder Verrechnung erfüllt werden. Der Restbetrag von 150.000 DM sollte durch \n\nZahlung zu erfüllen sein, davon 75.000 DM bis zum 12. März 1995, die restli-\n\nchen 75.000 DM \"vier Wochen nach Kenntnis … (des Käufers) von seiner Ein-\n\ntragung als Eigentümer in das Grundbuch\". Der Auflassungsanspruch von Peter \n\nP. wurde durch die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch gesi-\n\nchert. \n\n2 \n\nDas Grundstück ist \"mit dem sehr stark reparaturbedürftigen Schloss \n\nD. \" bebaut. Peter P. verpflichtete sich im Kaufvertrag, das Schloss \n\ninnerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem Tage der Eigentumsumschrei-\n\nbung, so herzurichten, dass das Gebäude \"als Beherbergungsbetrieb für gas-\n\ntronomische Zwecke genutzt\" werden könne. \n\n3 \n\nIn der Vertragsurkunde erteilten die Vertragsparteien den \n\n\"Notariatsangestellten Elke H. , Gerlinde K. und Gabriele \nG. Einzelvertretungsvollmacht unter Befreiung der Be-\nschränkungen des § 181 BGB, jede Rechtshandlung vorzuneh-\nmen, die zum Vollzug des Vertrages notwendig und zweckdienlich \nist. … \" \n\n4 \n\n40.000 € wurden auf den Kaufpreis bezahlt. Mit Notarvertrag vom \n\n5. Oktober 2001 verkaufte Peter P. das Grundstück an den Beklagten wei-\n\nter. Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber P. , dessen Pflichten aus \n\nden Verträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 gegenüber der Kläge-\n\nrin zu übernehmen und diesen hiervon freizustellen. \"Sicherungshalber\" trat \n\nPeter P. seinen \"Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Vorerwerbs-\n\nvertrag\" an den Beklagten ab. Die Abtretung der durch die Vormerkungen gesi-\n\ncherten Ansprüche wurde im Grundbuch verlautbart. \n\n5 \n\nAm 14. August 2002 erklärten die Notariatsangestellten Andrea T. für \n\ndie Klägerin und Gabriele G. für Peter P. vor dem Urkundsnotar je-\n\nweils \"vollmachtlos\" die Auflassung des Grundstücks. Die Klägerin genehmigte \n\ndie in ihrem Namen von Frau T. abgegebene Erklärung. Mit Schreiben vom \n\n18. Dezember 2002 forderte sie Peter P. auf, binnen vier Wochen seiner-\n\nseits die Auflassung zu erklären. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. \n\n6 \n\nPeter P. verstarb am 10. Mai 2006. Er wurde von Brigitte P. \n\nbeerbt. Mit Schreiben vom 20. November 2006 setzte die Klägerin Brigitte \n\nP. Nachfrist gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. zur Auflassung des Grund-\n\nstücks bis zum 4. Dezember 2006 und erklärte, nach ergebnislosem Ablauf der \n\nFrist von den Verträgen vom 9. Februar 1994 und 10. Januar 1995 zurückzutre-\n\nten. \n\n7 \n\nMit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zustimmung zur Lö-\n\nschung der Vormerkungen verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten verur-\n\nteilt, die Löschung der für ihn eingetragenen Abtretungsvermerke zu bewilligen \n\nund die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Kla-\n\nge in vollem Umfang abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zu-\n\nstimmung zur Löschung der Abtretungsvermerke nicht zu. Die Erklärung der \n\nKlägerin, von den Kaufverträgen mit Peter P. zurückzutreten, habe den an \n\nden Beklagten abgetretenen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem \n\n9 \n\n10 \n\nGrundstück unberührt gelassen. Die Verpflichtung P. zur Mitwirkung an \n\nder Auflassung bedeute zwar eine Hauptpflicht aus den Verträgen vom \n\n9. Februar 1994 und 10. Januar 1995. Die Pflicht sei indessen erfüllt. Da Frau \n\nG. von Peter P. zur Auflassung des Grundstücks bevollmächtigt ge-\n\nwesen sei, sei durch ihre Erklärung in der Notarverhandlung vom 14. August \n\n2002 die Schuld von P. zur Mitwirkung an der Auflassung des Grundstücks \n\nerfüllt worden. \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nGemäß § 894 BGB schuldet der Beklagte die Zustimmung zu der von der \n\nKlägerin verlangten Löschung. Die Klägerin hat Brigitte P. wirksam Nach-\n\nfrist zur Mitwirkung an der Auflassung gesetzt. Die Abtretung des Eigentums-\n\nverschaffungsanspruchs durch Peter P. ließ die Rechtsstellung der Kläge-\n\nrin als Gläubigerin des Anspruchs auf Annahme der Auflassungserklärung un-\n\nberührt. Der Erwerbsanspruch aus den Verträgen vom 9. Februar 1994 und \n\n10. Januar 1995 ist mit Ablauf der von der Klägerin gesetzten Nachfrist am \n\n4. Dezember 2006 erloschen. Seither besteht kein Anspruch mehr, der durch \n\ndie eingetragenen Vormerkungen gesichert und dem Beklagten abgetreten ist. \n\nDie für den Beklagten eingetretenen Abtretungsvermerke sind gegenstandslos. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, Peter P. sei in der Auf-\n\nlassungsverhandlung vom 14. August 2002 wirksam vertreten worden. So ver-\n\nhält es sich schon deshalb nicht, weil Frau G. von der ihr erteilten Voll-\n\nmacht ausweislich des Wortlauts ihrer Erklärung keinen Gebrauch gemacht hat \n\nund eine Genehmigung der von ihr im Namen von Peter P. abgegebenen \n\nErklärung nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht übersieht, dass die Erklärun-\n\ngen eines bevollmächtigten Vertreters nur dann gegen den Vertretenen wirken, \n\nwenn der Vertreter bei der Abgabe seiner Erklärung von der ihm erteilten Voll-\n\nmacht Gebrauch macht. So verhält es sich nicht, wenn der Vertreter eine Erklä-\n\nrung im Namen des Vertretenen ausdrücklich als \"vollmachtlos\" abgibt. In die-\n\nsem Fall handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Wirksamkeit sei-\n\nner Erklärungen gegen den Vertretenen hängt von der Genehmigung durch den \n\nVertretenen ab (Senat, Urt. v. 2. Juni 1967, V ZR 98/64, DNotZ 1968, 407, 408; \n\nOGHZ 1, 209, 211; MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., § 177 Rdn. 12; Soer-\n\ngel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 177 Rdn. 8; Staudinger/Schilken, BGB [2004], \n\n§ 177 Rdn. 6). Unterbleibt die Genehmigung, bleibt die Erklärung des Vertreters \n\nschwebend unwirksam. Sie wird endgültig unwirksam, wenn der Vertretene \n\ntrotz Aufforderung die Genehmigung nicht erklärt, § 177 Abs. 2 BGB. Dem steht \n\nes gleich, dass der Vertretene eine von dem Erklärungsempfänger zur neuerli-\n\nchen Abgabe der Erklärung gesetzte Frist verstreichen lässt. So verhält es sich \n\nmit der Fristsetzung der Klägerin vom 18. Dezember 2002. \n\n12 \n\nDass das Berufungsgericht das Verhalten von Frau G. dahin aus-\n\ngelegt habe, diese habe entgegen dem Inhalt der Auflassungsurkunde als be-\n\nvollmächtigte Vertreterin gehandelt, wie die Revisionserwiderung meint, ist dem \n\nBerufungsurteil nicht zu entnehmen. \n\n13 \n\n14 \n\n2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Teilzahlung auf den Kaufpreis \n\nsteht dem Beklagten nicht zu. \n\nIm Hinblick auf den Rücktritt der Klägerin von den Verträgen mit Peter \n\nP. kann Brigitte P. als dessen Erbin grundsätzlich die Rückgewähr \n\nder Teilzahlung auf den Kaufpreis verlangen, § 346 Satz 1 BGB a.F.. Wegen \n\ndieses Anspruchs wäre der Beklagte gegenüber der Klägerin nur dann gemäß \n\n§ 273 Abs. 1 BGB zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn Peter P. oder \n\nBrigitte P. ihm den Rückgewähranspruch abgetreten hätte. Dass es sich \n\nso verhält, hat die Klägerin bestritten. Der Beklagte leitet die Abtretung aus dem \n\nKaufvertrag zwischen ihm und P. vom 5. Oktober 2001 her. Der in dem \n\nVertrag vom 5. Oktober 2001 für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts \n\nvereinbarten Abtretung einer Forderung von P. gegen den Vorkaufsbe-\n\nrechtigten ist die Abtretung eines Anspruchs von P. gegen die Klägerin je-\n\ndoch nicht zu entnehmen. \n\n15 \n\nZu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil schon das Landge-\n\nricht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten im Hinblick auf die Teilleistung \n\nauf den Kaufpreis verneint hat, der Hinweis des Beklagten auf die Vertragsur-\n\nkunde vom 5. Oktober 2001 zur Begründung seiner Berufung die behauptete \n\nAbtretung nicht ergibt und weiteres Vorbringen des Beklagten hierzu nicht in \n\nBetracht kommt. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Stralsund, Entscheidung vom 30.11.2007 - 7 O 243/06 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 21.08.2008 - 3 U 101/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-02/v-zr-185-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-02/v-zr-185-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:04.719867+00:00"}}