{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_168-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-06-05","aktenzeichen":"V ZR 168/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 346 Abs. 1 Der Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB von dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann Rückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-Report 2006, 147, 148).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Juni 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 168/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 346 Abs. 1 \n\nDer Gläubiger aus einem Rückgewährschuldverhältnis kann nach § 346 Abs. 1 BGB \n\nvon dem als Grundstückseigentümer eingetragenen Schuldner auch dann \n\nRückauflassung verlangen, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu \n\nUnrecht eingetragen ist (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, \n\nBGH-Report 2006, 147, 148). \n\nBGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08 - LG Halle \n\nAG Merseburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 10. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nMerseburg vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 3. April 2000 kauften die Beklagten von der \n\nL. \n\nmbH \n\n(fortan: \n\nL. ) \n\nzwei \n\nGaragengrundstücke zum Preis von 8.900 DM. Der Vertrag enthält u. a. die \n\nKlausel \n\n\"Verkäufer und Käufer sind berechtigt, von diesem Vertrag \n\nzurückzutreten, \n\nfalls eine zu diesem Vertrag erforderliche \n\nbehördliche Genehmigung versagt wird, auch wenn gegen den \n\nversagenden Bescheid noch Rechtsmittel möglich sind.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nsowie den Hinweis, dass die Grundstücke in einem Sanierungsgebiet lägen und \n\nfür den Vollzug des Vertrages eine Genehmigung nach § 144 BauGB \n\nerforderlich sei. \n\nDie Parteien \n\nermächtigten \n\ndie Notarin, \n\nalle \n\nnotwendigen \n\nGenehmigungen, auch die nach § 144 BauGB, einzuholen. Versagungs-\n\nbescheide und eingeschränkte Genehmigungen sollten aber gegenüber den \n\nBeteiligten selbst zu erklären sein. \n\nMit der Notarin am 28. Mai 2000 zugestelltem Bescheid vom 11. Mai \n\n2000 versagte die Klägerin die beantragte Genehmigung nach § 144 BauGB. \n\nDie Beklagten wurden als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch \n\neingetragen. Gegen die Richtigkeit wurde ein Widerspruch eingetragen. \n\nMit notariellem Vertrag vom 10. November 2005 trat die L. der \n\nKlägerin einen etwaigen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke ab, \n\nferner das Recht auf Ausübung des Rücktrittsrechts. Mit Schreiben vom \n\n14. Dezember 2005 trat die Klägerin gegenüber den Beklagten von dem \n\nKaufvertrag zurück und verlangte Rückauflassung und Bewilligung der \n\nUmschreibung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der dahin gehenden Klage stattgegeben. Das \n\nLandgericht hat sie abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision \n\nerstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die \n\nBeklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hält den auf den Rücktritt gestützten Anspruch \n\nnach § 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr der empfangenen Leistung nicht für \n\nbegründet. Voraussetzung \n\nfür den Rücktritt sei die Versagung einer \n\nbehördlichen Genehmigung. Daran fehle es. \n\nZwar habe die Klägerin die Genehmigung nach § 144 BauGB versagt. \n\nDer Bescheid sei aber nicht wirksam bekannt gemacht worden. Er sei nämlich \n\ninnerhalb der Monatsfrist (§ 145 Satz 1 BauGB) nach dem Antragseingang nur \n\nder nach dem Vertrag dazu nicht bevollmächtigten Notarin, nicht aber den \n\nVertragsparteien zugegangen. Folglich gelte die Genehmigung gemäß §§ 145 \n\nAbs. 1, 19 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 BauGB der im Jahre 2000 geltenden Fassung \n\nals erteilt. \n\n8 \n\nDer Umstand, dass über die Wirksamkeit des erlassenen \n\nVersagungsbescheids gestritten werde, helfe darüber nicht hinweg. Eine \n\nAuslegung der Vertragsklausel dahin, dass ein Rücktritt schon bei bestehender \n\nRechtsunsicherheit über die Wirksamkeit der Versagung möglich sein solle, \n\nverbiete sich. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klägerin ist aus abgetretenem Recht der L. (§§ 398, 413 \n\nBGB) aufgrund der Rücktrittsklausel berechtigt, von dem Vertrag mit den \n\nBeklagten zurückzutreten und den sich daraus ergebenden Anspruch auf \n\nRückgewähr der empfangenen Leistung geltend zu machen. \n\n11 \n\na) Allerdings ist das Berufungsgericht im Wege der Würdigung der \n\nVertragsbestimmung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Rücktrittsrecht nicht \n\ngegeben ist. Daran ist der Senat indes nicht gebunden. Zwar kann das \n\nRevisionsgericht die tatrichterliche Auslegung von Individualverträgen nur \n\nbeschränkt, nämlich darauf überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein \n\nanerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt \n\nworden sind (BGHZ 135, 269, 273; 170, 86, 93 - std. Rspr.). Diese \n\nEinschränkungen gelten aber nicht für die Frage, ob eine Willenserklärung \n\nüberhaupt auslegungsfähig oder eindeutig ist (Senat, BGHZ 32, 60, 63; BGH, \n\nUrt. v. 13. Juni 1990, IV ZR 141/89, NJW-RR 1991, 51, 52). So ist es hier. Das \n\nBerufungsgericht hat sich auf die Bemerkung beschränkt, die Vertragsklausel \n\nkönne nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rücktritt auch bei einem Streit \n\nüber die Wirksamkeit des erlassenen Versagungsbescheids und der daraus \n\nfolgenden Rechtsunsicherheit möglich sein solle. Zu diesem Ergebnis kommt es \n\nnicht im Wege der Auslegung, sondern durch eine allein am Wortlaut orientierte \n\nSubsumtion. Danach - so das Berufungsgericht - \n\nlägen die \n\nim Vertrag \n\ngeregelten Rücktrittsvoraussetzungen nicht vor, da hierzu eine wirksame \n\nVersagung der Genehmigung gehöre, woran es gerade fehle. \n\n12 \n\nb) Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene \n\nAuslegung selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in \n\nBetracht kommen (vgl. BGHZ 21, 284, 289; 65, 107, 112; 109, 19, 22). Sie führt \n\nzu dem Ergebnis, dass das Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt worden ist. Dabei \n\nkommt es auf die von dem Berufungsgericht und den Beklagten für wesentlich \n\nerachtete Frage, ob der von der Klägerin erlassene Versagungsbescheid mit \n\nZugang bei der Notarin wirksam geworden ist oder nicht, nicht an. \n\n13 \n\naa) Ausgehend vom Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden \n\nobjektiv erklärten Parteiwillen (vgl. BGHZ 121, 14, 16; 124, 39, 44) erfasst die \n\nRücktrittsklausel den hier vorliegenden Fall. Denn die Klägerin hat die \n\nerforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung versagt. Zu dem gegenteiligen \n\n \n \n \n \n \n\n14 \n\n15 \n\nErgebnis kommt das Berufungsgericht nur unter Anwendung der in § 19 Abs. 3 \n\nSatz 5 BauGB a.F. geregelten Genehmigungsfiktion, die auch eintritt, wenn die \n\nVersagung zwar fristgerecht ausgesprochen, der Bescheid den Beteiligten aber \n\nverspätet zugestellt worden ist (dazu BVerwGE 35, 187, 193; BVerwG, NJW \n\n1970, 345, 346). \n\nbb) Das greift zu kurz und wird dem Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts \n\nnicht gerecht. \n\n(1) Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Rücktrittsrecht auch dann \n\ngegeben sein soll, wenn gegen den die Versagung aussprechenden Bescheid \n\nnoch Rechtsmittel möglich sind. Mit dieser Regelung haben die \n\nVertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass es bei dem Vollzug \n\neines Vertrages, der von der Erteilung einer behördlichen Genehmigung \n\nabhängt, zu Schwierigkeiten und Verzögerungen kommen kann. Solange die \n\nErteilung der behördlichen Genehmigung nicht endgültig ausgeschlossen \n\nerscheint, kann jede Partei den anderen Teil grundsätzlich an dem Vertrag \n\nfesthalten (vgl. Senat, Urt. v. 11. März 1994, V ZR 48/93, NJW-RR 1994, 1356, \n\n1357). Ein solcher Schwebezustand kann zwar nicht unbegrenzt dauern. Eine \n\nPartei kann sich jedoch erst dann von den Bindungen des Vertrages lösen, \n\nwenn es ihr nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, auf die \n\nErteilung der Genehmigung weiter zuzuwarten (Senat, Urt. v. 14. März 1980, V \n\nZR 115/78, NJW 1980, 1691, 1692; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR \n\n43/92, NJW 1993, 648, 651). \n\n16 \n\nEine möglicherweise \n\nlange andauernde Bindung, etwa bis zur \n\nEntscheidung über das gegen einen versagenden Bescheid eingelegte \n\nRechtsmittel, wollten die Parteien hier ersichtlich nicht eingehen und zugleich \n\ndie Ungewissheit darüber vermeiden, wann den Parteien die Loslösung von \n\ndem Vertrag möglich sein sollte. Jede Seite sollte schon dann zum Rücktritt \n\nberechtigt sein, wenn es mit den erforderlichen Genehmigungen nicht \"glatt \n\ngegangen\" war und zur Durchführung des Vertrages nunmehr Rechtsbehelfe \n\neinzulegen waren. Diese Situation ist hier gegeben. \n\n17 \n\n(2) Bei diesem durch die vertragliche Regelung vorgegebenen Ansatz \n\nspielt es keine Rolle, ob der Versagungsbescheid durch Zustellung an die \n\nNotarin rechtzeitig oder an die Vertragsparteien selbst verspätet zugestellt \n\nworden ist. Denn sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall kommt es ohne \n\neine verwaltungsgerichtliche Klärung nicht zu einem Vollzug des Grundstücks-\n\ngeschäfts. Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n18 \n\n(a) Für die Durchführbarkeit eines nach § 144 BauGB genehmigungs-\n\nbedürftigen Grundstücksgeschäfts ist es gleichgültig, wie ein Zivilgericht über \n\ndie Frage urteilt, ob der von der Behörde erteilte Versagungsbescheid mangels \n\nordnungsgemäßer Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) oder förmlicher Zustellung \n\n(§ 1 Abs. 1 VwZG-LSA i.V.m. § 8 Abs. 1 VwZG a.F., jetzt § 7 Abs. 1 VwZG) \n\nwirksam war oder nicht. Dafür bedarf es wegen der Grundbuchsperre (s. u.) \n\nvielmehr einer positiven Entscheidung der zuständigen Stelle entweder in Form \n\neines genehmigenden Bescheids oder in Form eines Zeugnisses, dass die \n\nGenehmigung als erteilt gilt oder das Geschäft der Genehmigung nicht bedarf \n\n(vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2477). Dem \n\nVollzug des Geschäfts steht vorliegend immer noch das Hindernis entgegen, \n\ndass die klagende Gemeinde nicht bereit ist, einen für die Beklagten positiven \n\nBescheid zu erteilen. \n\n19 \n\n(b) Schon die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets durch \n\ngemeindliche Satzung (§ 142 BauGB) bewirkt für die in diesem Gebiet \n\ngelegenen Grundstücke eine Veränderungs- und Verfügungssperre, die durch \n\ndie Genehmigungsvorbehalte in § 144 Abs. 1 und 2 BauGB sowie die \n\nGrundbuchsperre nach § 145 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 20 Abs. 2 bis 4 BauGB \n\na.F. (jetzt § 22 Abs. 6 BauGB) abgesichert wird (HK-BauGB/Ferner, BauGB, \n\n§ 144 Rdn. 2; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, BauGB § 144 Rdn. 1 \n\nund § 145 Rdn. 91). Materiellrechtliche Folge der Genehmigungsbedürftigkeit, \n\ndie sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Erfüllungsgeschäft gilt \n\n(§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB), ist die schwebende Unwirksamkeit des \n\nGrundstückskaufvertrags (Senat, BGHZ 23, 342, 344; BGH, Urt. v. 15. Oktober \n\n1992, IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650) und der Auflassung (Senat, BGHZ 76, \n\n242, 248). \n\n20 \n\nDie verfahrensrechtliche Folge der Grundbuchsperre besteht nach § 20 \n\nAbs. 2 Satz 2 BauGB a.F. (jetzt § 22 Abs. 6 Satz 1 BauGB) darin, dass das \n\nGrundbuchamt Eintragungen nur vornehmen darf, wenn ihm der Geneh-\n\nmigungsbescheid oder ein Zeugnis vorgelegt wird, dass die Genehmigung \n\nwegen Nichtbescheidung innerhalb der gesetzlichen Frist als erteilt gilt. Auch \n\nder Nachweis der sog. fiktiven Genehmigungserteilung kann nur in der Form \n\ndes § 29 GBO durch Vorlage eines nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. (jetzt \n\n§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) ausgestellten Zeugnisses geführt werden. Das \n\nGrundbuchamt darf keine eigenen Ermittlungen anstellen, ob die gesetzlichen \n\nVoraussetzungen des Eintritts einer fingierten Genehmigung vorliegen (OLG \n\nFrankfurt Rpfleger 1997, 209, 210; Brügelmann/Dürr, BauGB [2008], § 22 \n\nRdn. 48; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB [2008], § 22 Rdn. 58b). \n\n21 \n\n(c) Das Hindernis kann, da die klagende Gemeinde weder zur Erteilung \n\neiner Genehmigung noch zur Ausstellung eines sog. Fiktionszeugnisses bereit \n\nist, weil sie von einer fristgerechten Zustellung des Versagungsbescheids an \n\ndie Notarin als Verfahrensbevollmächtigte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VwZG a.F.) aus-\n\ngeht, nur durch eine vor dem Verwaltungsgericht zu erhebende \n\nVerpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung oder des Zeugnisses nach \n\n§ 19 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. (jetzt § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) ausgeräumt \n\nwerden. Dabei hilft es den Vertragsparteien nicht, dass, worauf der \n\nProzessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - der \n\nSache nach zutreffend - hingewiesen hat, die Klägerin aus dem Vertrag hätte \n\nerkennen können, wem der Versagungsbescheid zuzustellen war. Da sie nicht \n\nbereit ist, die Genehmigung oder ein Fiktionszeugnis zu erteilen, ist die \n\nSituation eingetreten, vor der die Vertragsparteien die Rücktrittsklausel \n\nschützen soll. Der L. stand daher ein Rücktrittsrecht zu. \n\n22 \n\n2. Die Klägerin hat das ihr abgetretene Rücktrittsrecht ausgeübt. Der sich \n\ndanach aus § 346 Abs. 1 BGB ergebende Rückgewähranspruch ist - wie \n\nbeantragt und von dem Amtsgericht zuerkannt - auf Erklärung der Auflassung \n\nund Bewilligung der Eigentumsumschreibung gerichtet, Zug um Zug gegen \n\nRückzahlung des Kaufpreises (§ 348 BGB). \n\n23 \n\na) Allerdings kommt hier in Betracht, dass die Beklagten mangels \n\nErteilung der Genehmigung nach § 144 BauGB nicht Eigentümer der \n\nGaragengrundstücke geworden sind, das Grundbuch also insoweit unrichtig ist. \n\nDann stünde der L. ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 \n\nBGB zu, der zwar nicht isoliert abgetreten, aber der Klägerin zur Ausübung in \n\nProzessstandschaft übertragen werden konnte. Ist aber der Kläger, bzw. der, \n\ndessen Recht er geltend macht, Eigentümer, so steht \n\nihm nach der \n\nRechtsprechung des Senats (Urt. v. 21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGH-\n\nReport \n\n2006, \n\n147, \n\n148) \n\ngegen \n\nden Bucheigentümer \n\nnur \n\nder \n\nGrundbuchberichtigungsanspruch zu, nicht wahlweise ein Anspruch auf \n\nRückauflassung. \n\n24 \n\nb) Das gilt indes nur dann, wenn sich die Rechtsbeziehung von Kläger \n\nund Beklagtem auf das Verhältnis von wirklichem Eigentümer und \n\nBucheigentümer \n\nbeschränkt. Dann \n\nkommt \n\nnur \n\nein Grundbuch-\n\nberichtigungsanspruch in Betracht, kein Anspruch, der eine Erklärung mit \n\nVerfügungscharakter zum Inhalt hat. \n\n25 \n\nHier \n\nist es anders. Rechtsgrundlage \n\nfür den Anspruch \n\nist das \n\nRückgewährschuldverhältnis, \n\nin das sich der Kaufvertrag durch die \n\nRücktrittserklärung umgewandelt hat. Hierfür sieht § 346 Abs. 1 BGB einen \n\nAnspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen vor. Empfangen haben \n\ndie Beklagten neben der Eintragung die sich aus der erklärten Auflassung \n\nergebende Rechtsposition. Die Eintragung kann durch die beantragte \n\nBewilligung der Umschreibung rückgängig gemacht werden, die Auflassung \n\ndurch Aufhebung derselben oder eben auch durch Erklärung der \n\nRückauflassung. Letztere hat für die Klägerin den Vorteil, dass der an sie \n\nabgetretene Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistung auch dann \n\nvollständig erfüllt wird, wenn die Beklagten Eigentümer geworden sein sollten. \n\nSind sie es nicht, geht die Rückauflassung zwar ins Leere, bewirkt aber \n\njedenfalls auch, dass die zugunsten der Beklagten erklärte Auflassung \n\nwirkungslos wird. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Merseburg, Entscheidung vom 06.12.2007 - 8 C 170/06 (8-1) - \nLG Halle, Entscheidung vom 10.07.2008 - 1 S 5/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-168-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-05/v-zr-168-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:16.676661+00:00"}}