{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_162-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"V ZR 162/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 162/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDer Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Februar 2009 wird \n\nnach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin be-\n\nrichtigt, dass auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die \n\nRevision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung zugelassen wird, soweit das Berufungsge-\n\nricht die gegen die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 erhobene Klage \n\nauf Herausgabe der Teilflächen abgewiesen hat. \n\nDer Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO ferner dahin berichtigt, \n\ndass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu \n\n4 bis 7 nach einem Streitwert von jeweils 3.067,75 €, insgesamt \n\n12.271 € trägt. \n\nDer Beschluss wird nach § 319 Abs. 1 ZPO schließlich dahin be-\n\nrichtigt, dass die Klägerin 14 vom Hundert der außergerichtlichen \n\nKosten der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 2 und 3 \n\nnach einem Gesamtstreitwert von 22.267,75 € trägt. \n\nIn den Gründen wird der Beschluss nach § 319 Abs. 1 ZPO dahin \n\nberichtigt, dass anstelle der Beklagten zu 3 und 4 die Beklagten zu \n\n2 und 3, sowie anstelle des Beklagten zu 2 der Beklagte zu 4 ge-\n\nmeint ist. \n\nGründe: \n\n1 \n\nIn seinem Beschluss vom 19. Februar 2009 hat der Senat die Revision \n\nnur hinsichtlich der auf Herausgabe der Teilflächen gerichteten Klage zugelas-\n\nsen und dabei im Tenor und in den Gründen versehentlich die im Rubrum ge-\n\nnannten Beklagten zu 1 bis 3 mit den Ordnungsziffern 1, 3 und 4 bezeichnet. \n\nHierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Sie beruht darauf, dass \n\ndas Berufungsgericht die Ordnungsziffern des mit zahlreichen weiteren Beklag-\n\nten geführten erstinstanzlichen Verfahrens in dem Tatbestand und in den Ent-\n\nscheidungsgründen zwar beibehalten, im Rubrum aber andere Ordnungsnum-\n\nmern verwendet hatte, die der Senat zugrunde gelegt hat. Nicht gegen die im \n\nRubrum des Senatsbeschlusses genannten Beklagten zu 1, 3 und 4, sondern \n\ngegen die dort bezeichneten Beklagten zu 1 (Gödde), 2 (Stöppelmann) und 3 \n\n(Brögber) hat die Klägerin aber den Herausgabeanspruch geltend gemacht. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nVorinstanzen: \nLG Osnabrück, Entscheidung vom 18.12.2007 - 3 O 1186/05 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.07.2008 - 8 U 15/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_162-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/v-zr-162-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_162-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_162-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/v-zr-162-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_162-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:09.936204+00:00"}}