{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_142-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"V ZR 142/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das da- mit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 142/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 \n\n§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetzung mit der \n\nangegriffenen Entscheidung. Eine Wiederholung der Begründung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde in der Anhörungsrüge erfüllt auch dann nicht die Voraussetzungen \n\nfür die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, wenn das da-\n\nmit begründet wird, dass der angegriffene Beschluss über die Zurückweisung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des \n\nSenats vom 29. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagten wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-\n\nschluss des Senats, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen und dabei von einer Begründung abgesehen hat. \n\nZur Begründung geben die Beklagten den Inhalt der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde im Wortlaut wieder und führen anschließend aus, eine eigenständige \n\nGehörsverletzung durch das Revisionsgericht liege schon darin, dass der Be-\n\nschluss keine Begründung enthalte. Schon deshalb sei zu befürchten, dass der \n\nSenat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht zur \n\nKenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe. Dass das Überge-\n\nhen von Vorbringen zur Beweislastverteilung das rechtliche Gehör verletze, fin-\n\nde seine Bestätigung in einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts (Beschl. v. 26. November 2008, 1 BvR 670/08, in juris veröffentlicht). \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig \n\nzu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz \n\n5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung \n\ndurch den Senat fehlt. \n\n1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen \n\nUmständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, \n\nS. 16; BSG NJW 2005, 2798). Dazu bedarf es Ausführungen in Bezug auf die \n\nEntscheidung über die Nichtzulassung der Revision. Die Anhörungsrüge gegen \n\ndiesen Beschluss ist nämlich nur dann zulässig, wenn dadurch das Verfahrens-\n\ngrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig \n\ndurch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschl. v. 20. Novem-\n\nber 2007, VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschl. v. 13. Dezember 2007, \n\nI ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636). Eine An-\n\nhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammen-\n\nhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Fehlt es daran, ist die \n\nAnhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen. \n\n2. So ist es hier. \n\na) Die Wiederholung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt \n\nnicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das \n\nRevisionsgericht, auch wenn das damit begründet wird, dass der Beschluss \n\nüber die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung \n\nenthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, \n\ndass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren \n\nBegründung seiner Entscheidung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 20. Novem-\n\nber 2007, NJW 2008, 923, 924). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeifüh-\n\nrung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde \n\neingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16). \n\nb) Gründe für eine Gehörsverletzung durch den Senat sind auch im Übri-\n\ngen nicht dargelegt. \n\naa) Der ohne weitere Ausführungen erfolgte Hinweis, dass das Überge-\n\nhen des Vorbringens zur Beweislastverteilung Art. 103 Abs. 1 GG verletze, ent-\n\nspricht den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht. Das Gebot des \n\nrechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Be-\n\nteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu zie-\n\nhen (BVerfGE 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, BGHZ 154, 288, 300; st. Rspr.). \n\nGrundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachge-\n\nkommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden \n\nhaben (BVerfGE 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; BVerfG RdL 2004, \n\n68, 69 - st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst \n\ndann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht \n\nzur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekom-\n\nmen ist (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ \n\n154, 288, 300). \n\nbb) Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach \n\nnicht. \n\n(1) Darzulegen im Sinne des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO ist nämlich mehr \n\nals ein allgemeiner Hinweis, sondern erfordert die Angabe der Tatsachen, aus \n\ndenen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, \n\nsowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer \n\nGehörsverletzung (vgl. BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 5. Juni \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2008, V ZR 187/07, dokumentiert in juris - zur Nichtzulassungsbeschwerde). \n\nWird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht gerügt, \n\nsind daher in der Anhörungsrüge - wie bei einer Verfassungsbeschwerde - die \n\nUmstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Ent-\n\nscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu: BVerfGE 92, \n\n205, 216; Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N. - std. Rspr.). \n\n11 \n\n(2) Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von \n\nder Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33), \n\nund es deren Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts \n\nunberücksichtigt lassen darf (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; 96, 205, \n\n216), muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangenen gerüg-\n\nten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen. \n\n12 \n\ncc) Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Be-\n\ngründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat. Durch das Darlegungserfordernis werden \n\ndie Anforderungen an die Gewährung von Rechtsschutz bei einer Verletzung \n\ndes Art. 103 Abs. 1 GG auch in diesen Fällen nicht überspannt. Dem Be-\n\nschwerdeführer wird dadurch nämlich nur auferlegt, die eigene Rechtsansicht \n\nauf Grund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nochmals zu \n\nprüfen und in der Anhörungsrüge aufzuzeigen, dass die Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. \n\ndd) Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf \n\nwelche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. \n\n(1) Waren - wie hier - Angriffe gegen die Auslegung vertraglicher Verein-\n\nbarungen durch das Berufungsgericht Gegenstand der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, hat eine Anhörungsrüge die Gehörsverletzung durch das Revisions-\n\n13 \n\n14 \n\ngericht in einem entscheidungserheblichen Punkt anhand der Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde aufzuzeigen. Diese Darlegung der Umstände, aus \n\ndenen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, ist schon deshalb unverzichtbar, \n\nweil die tatrichterliche Auslegung individual-vertraglicher Abreden in einem Re-\n\nvisionsverfahren nur in sehr beschränktem Umfang auf Fehler überprüft werden \n\nkann (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167), \n\nwelche wiederum nur unter besonderen Voraussetzungen (Unterlassung einer \n\nAuslegung; Verstoß gegen das Willkürverbot) die Zulassung der Revision zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen (Senat, Urt. v. 7. Ok-\n\ntober 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Es muss aus der Anhörungsrüge \n\nwenigstens ansatzweise erkennbar werden, welches Vorbringen, das die Zulas-\n\nsung der Revision geboten hätte, nach der Meinung des Beschwerdeführers \n\ndas Revisionsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe. \n\n15 \n\n(2) Wird im Zusammenhang mit der Auslegung eines Vertrages gerügt, \n\ndass das Revisionsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Verletzung von Be-\n\nweislastregeln übergangen oder nicht in Erwägung gezogen habe, ist anhand \n\ndes Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, welche bestrit-\n\ntenen Behauptungen des Gegners das Berufungsgericht unter Verletzung der \n\nRegeln über die Darlegungs- und Beweislast bei seiner Auslegung des Vertra-\n\nges zugrunde gelegt hat. Auch daran fehlt es. \n\n16 \n\n(3) Zur näheren Darlegung der Gehörsverletzung gehört es beispielswei-\n\nse auch, sich mit einer etwa vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich nämlich daraus Anhaltspunkte \n\ndafür ergeben, dass eine verfahrens- oder materiellrechtliche Rüge in der \n\nNichtzulassungsbeschwerde unbegründet sein könnte. Das wird im vorliegen-\n\nden Fall besonders deutlich. Der Kläger hat in der Erwiderung eingehend aus-\n\ngeführt, aus welchen Gründen er die Einwendungen der Beklagten gegen die \n\nVertragsauslegung durch das Berufungsgericht einschließlich eines von der \n\nNichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Beweisantritts für uner-\n\nheblich hält. Soll geltend gemacht werden, dass der Senat in diesem Zusam-\n\nmenhang das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Erwägung \n\ngezogen hat, ist darzulegen, dass die Entscheidung des Senats auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man \n\neine Gehörsverletzung unterstellt. \n\n17 \n\nee) Da es hier an alledem fehlt, kann der Senat letztlich nur darüber spe-\n\nkulieren, worin nach Ansicht der Beklagten die Verletzung des Verfahrens-\n\ngrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Revisionsgericht liegen soll. Die \n\nAnhörungsrüge ist daher mangels Darlegung der die Gehörsverletzung begrün-\n\ndenden Umstände als unzulässig zu verwerfen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nCzub \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2006 - 13 O 615/04 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2008 - 21 U 215/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/v-zr-142-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-19/v-zr-142-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_142-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:15.113712+00:00"}}