{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_141-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-23","aktenzeichen":"V ZR 141/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausge- schlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grund- stücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 141/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 \n\nIm Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung \n\neines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausge-\n\nschlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grund-\n\nstücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu. \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n26. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu \n\nihrem Nachteil erkannt worden \n\nist, und das Urteil der \n\n2. Zivilkammer \n\ndes \n\nLandgerichts \n\nNeuruppin \n\nvom \n\n22. September 2005 insoweit abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, die in dem dem Urteil beigefügten \n\nLageplan mit A, B, C, D, E, F markierte Fläche des Flurstücks \n\n172/17 der Flur 4 der Gemarkung O. von den Holz-\n\nbarrieren und der Bepflasterung zu räumen und geräumt an die \n\nKlägerin herauszugeben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDr. K. war Eigentümer des Grundstücks W. Straße 51e \n\nbis 51g in O. . Das Grundstück ist in den sechziger Jahren des ver-\n\ngangenen Jahrhunderts mit einem für Angehörige der sowjetischen Armee als \n\nUnterkunft bestimmten Wohnblock bebaut worden. 1996 erwarb die Beklagte \n\nein angrenzendes Grundstück. Auf diesem steht unter anderem der parallel zur \n\ngemeinsamen Grenze der Grundstücke zum selben Zweck errichtete Block \n\nW. Straße 53a bis 53d. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte sanierte das Gebäude. Für die Pflasterung der Zufahrt und \n\neine Holzabtrennung nahm sie dabei auf eine Länge von rund 70 m und eine \n\nBreite von etwa 4,5 m das Grundstück von Dr. K. in Anspruch. \n\n2002 erwarb die Klägerin das Grundstück W. Straße 51e \n\nbis 51g. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten die Beseitigung der Pflas-\n\nterung und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundstücks in ge-\n\nräumtem Zustand, soweit dieses für die Pflasterung und die Holzabtrennung in \n\nAnspruch genommen wird. Die Beklagte hat widerklagend die Bestellung einer \n\nDienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin beantragt, die sie zu dessen \n\nNutzung in dem praktizierten Umfang berechtigen soll. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die hiergegen \n\nvon beiden Parteien eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Nutzung ihres \n\nGrundstücks als Weg durch die Beklagte dulden. Den von der Klägerin geltend \n\ngemachten Ansprüchen stehe der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck \n\nkommende allgemeine Grundsatz entgegen, nach welchem Beseitigung nicht \n\nverlangt werden könne, wenn sie zu unzumutbarem Aufwand führe. Bei der \n\nAbwägung sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin schon zu \n\nZeiten der DDR als Zugang zu dem Wohnblock auf dem Grundstück der Be-\n\nklagten gedient habe und die Beklagte bei der Pflasterung des Wegs darauf \n\nvertrauen durfte, dass Dr. K. die Inanspruchnahme seines Grundstücks \n\ngestatte. Insoweit habe die Beklagten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich \n\ngehandelt. \n\n6 \n\nDie Fläche vor dem Wohnblock auf dem Grundstück der Beklagten rei-\n\nche zwar für einen Zugang zu den Eingängen des Wohnblocks hin. Sie sei aber \n\nzu schmal, um auch die für die Feuerwehr notwendigen Stellflächen aufzuneh-\n\nmen. Die Verlegung dieser Flächen auf die Rückseite des Gebäudes führe nach \n\ndem Vortrag der Klägerin zu einem Aufwand von knapp 9.000 €, nach dem Vor-\n\ntrag der Beklagten zu einem solchen von etwa 100.000 €. Darüber hinaus \n\nmüssten nach der Behauptung der Beklagten die Fenster auf der Rückseite des \n\nWohnblocks vergrößert werden, um den Rettungsanforderungen zu genügen; \n\ndort wachsende Birken müssten gefällt werden. Der Weg auf der Vorderseite \n\ndes Blocks müsste neu angelegt, das Einbahnstraßensystem auf dem Grund-\n\nstück der Beklagten geändert, für die Fahrzeuge der Bewohner des Blocks und \n\nden Anlieferverkehr müssten neue Wege angelegt werden. \n\n7 \n\nGemessen an dem hiermit verbundenen Aufwand seien die Nachteile ge-\n\nring, die die Klägerin durch die Nutzung des Grundstücksstreifens seitens der \n\nBeklagten erleide. Der Streifen sei nicht bebaubar. Die Entfernung zwischen \n\ndem Streifen und dem Wohnblock W. Str. 51e bis 51g betrage etwa \n\n60 Meter, ein konkretes Nutzungskonzept für die Wegefläche habe die Klägerin \n\nnicht vorgetragen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist nach §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB begründet. Der Eigentümer \n\neiner Sache kann mit dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und Dritte \n\nvon jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). So-\n\nweit das Eigentum beeinträchtigt wird, kann der Eigentümer von dem Störer die \n\nBeseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB); wird \n\ndem Eigentümer der Besitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (§ 985 \n\nBGB). Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als \n\ndas Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum \n\nentgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). So ver-\n\nhält es sich hier nicht. \n\n10 \n\n1. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach § 1004 \n\nAbs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung dulden \n\nmuss. So verhält es sich nicht, wenn ein früherer Eigentümer die Beeinträchti-\n\ngung gestattet hat. Dessen Gestattung ist für den Beseitigungsanspruch des \n\nRechtsnachfolgers in das Eigentum ohne Bedeutung (Senat, BGHZ 66, 37, 39 \n\nm.w.N.). Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks kann von demjeni-\n\ngen, der eine von seinem Rechtsvorgänger gestattete Einrichtung weiterhin \n\nnutzt, die Beseitigung der Einrichtung verlangen (Senat, Urt. v. 29. Februar \n\n2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Entsprechend verhält es sich bei der \n\nBeendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses, für dessen Dauer der \n\nEigentümer eine Beeinträchtigung hinnehmen muss (Senat, BGHZ 41, 393, \n\n395, BGH, BGHZ 110, 313, 315; OGHZ 2, 170, 174). Dasselbe gilt für das Erlö-\n\nschen von Duldungspflichten aus dem öffentlichen Recht (Senat, BGHZ 40, 18, \n\n20; BGH, BGHZ 125, 56, 63). Erlischt eine Dienstbarkeit oder wird sie aufgeho-\n\nben, liegt es nicht anders. Der Eigentümer ist zur Duldung nur so lange ver-\n\npflichtet, wie das Recht besteht, durch das der Anspruch aus dem Eigentum \n\nbeschränkt wird (MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rdn. 102; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rdn. 34; Soergel/Münch, BGB, \n\n13. Aufl., § 1004 Rdn. 239; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rdn. 197). \n\n11 \n\nEin Recht der Beklagten, aufgrund dessen die Klägerin den Gebrauch \n\ndes von der Beklagten in Anspruch genommenen Streifens ihres Grundstücks \n\nhinzunehmen hätte, besteht nicht. Die Klägerin braucht die Inanspruchnahme \n\nihres Grundstücks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der DDR als \n\nZugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d gedient hat. Dies \n\nkann zur Folge gehabt haben, dass der Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Sa-\n\nchenRBerG ein Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit an dem Grund-\n\nstück der Klägerin zustand, aufgrund dessen die Beklagte das Grundstück in \n\ndem Umfang nutzen durfte, in welchem es bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 \n\nals Zugang zu dem Gebäude W. Straße 51a bis 51d genutzt wurde. \n\nEin solcher Anspruch hätte die Beklagte berechtigt, den Weg in diesem Umfang \n\nweiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Maßnah-\n\nmen durchzuführen, § 1020 Satz 2 BGB. \n\n12 \n\nEin früher etwa bestehender Anspruch der Beklagten auf Bestellung ei-\n\nner Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerin ist indessen nach §§ 116 \n\nAbs. 2, 111 Abs. 2 SachenRBerG erloschen, wie das Berufungsgericht im \n\nRahmen der Entscheidung über die Widerklage ausgeführt hat. Die Rechtskraft \n\nder Entscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch \n\nführt zugleich dazu, dass der Klägerin die Geltendmachung der erhobenen An-\n\nsprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „dolo petit ...“ verwehrt ist. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht den Ansprüchen \n\nder Klägerin auch nicht der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kom-\n\nmende Grundsatz entgegen, nach welchem ein Anspruch auf Beseitigung der \n\nBeeinträchtigung eines Grundstücks nicht erfüllt werden muss, wenn die Erfül-\n\nlung für den Schuldner nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist \n\n(hierzu Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72, \n\nMDR 1974, 571; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537). \n\n14 \n\na) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat entschieden hat, dadurch \n\nüberholt, dass in das Bürgerliche Gesetzbuch in Gestalt von § 275 Abs. 2 BGB \n\neine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nzum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittel-\n\nbarer Anwendung zum Ausschluss von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB \n\nführen kann (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, NJW 2008, 3122, 3123; \n\nUrt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124). \n\n15 \n\nDas Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung \n\n(Palandt/Bassenge, aaO, § 1004 Rdn. 47; M. Stürner, \n\njurisPR-BGHZivilR \n\n16/2008 Anm. 1), aber auch Ablehnung (Gsell LMK 2008 Nr. 266937; Kolbe, \n\nNJW 2008, 3618 ff.) gefunden. Die ablehnenden Stellungnahmen greifen auf \n\ndie Meinung von Picker zurück, nach welcher der in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nzum Ausdruck kommende Grundsatz auf die Ansprüche aus §§ 985, 1004 \n\nAbs. 1 BGB keine Anwendung findet (Picker, Der negatorische Beseitigungsan-\n\nspruch, S. 162 f.; ders. AcP 1976, 28, 53 ff.; ders. Festschrift H. Lange, 625, \n\n660 ff.; ders. Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner ders. \n\nFestschrift Bydlinski, 269 ff.). Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt (Se-\n\nnat, BGHZ 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. März 2006, V ZR 48/05, NJW-\n\nRR 2006, 960, 962). Die durch § 275 Abs. 2 BGB erfolgte Regelung des in der \n\nVergangenheit § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommenen allgemeinen Grundsat-\n\nzes gibt zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung keinen Anlass. Die \n\nvon Gsell weiter aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss von Ansprüchen aus \n\ndem Eigentum durch § 275 Abs. 2 BGB zur Folge hat, dass der Eigentümer \n\neine Beeinträchtigung ohne einen Anspruch auf Ausgleich hinzunehmen hat, \n\nbrauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008 entschieden zu werden noch stellt \n\nsich diese Frage in dem vorliegenden Fall. \n\n16 \n\nb) Der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Pflasterung, der Holz-\n\nabtrennung und Herausgabe des Grundstückstreifens ist nicht nach § 275 \n\nAbs. 2 BGB ausgeschlossen. \n\n17 \n\naa) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner dem Gläubiger \n\nmit Erfolg entgegenhalten kann, dass der zur Erfüllung des Anspruchs notwen-\n\ndige Aufwand in einem Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubi-\n\ngers steht, ist von dem \"Inhalt des Schuldverhältnisses\" auszugehen. Dies sind \n\nfür die Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 985 BGB die Vorschriften des Sachen-\n\nrechts und die aus diesen folgenden Wertungen. \n\n18 \n\nDiese beschränken den Abwehr- und der Beseitigungsanspruch aus \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB durch die in §§ 904 ff. BGB bestimmten Regelungen. Der \n\nAnspruch aus dem Eigentum greift hiernach grundsätzlich nur soweit nicht \n\nPlatz, als es an einem Ausschließungsinteresse des Eigentümers fehlt (vgl. \n\n§§ 905 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB) oder das Interesse des Eigentümers aufgrund \n\nbesonderer Umstände hinter das Interesse desjenigen zurückzutreten hat, der \n\ndas Eigentum beeinträchtigt (vgl. §§ 904, 906 Abs. 2, 912, 917 BGB). \n\n19 \n\n§ 912 Abs. 1 BGB kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts \n\nnicht entnommen werden, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-\n\nten zu Lasten eines auf Beseitigung einer Pflasterung in Anspruch genomme-\n\nnen Nachbarn zu berücksichtigen sei. § 912 Abs. 1 BGB findet auf das Rechts-\n\nverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Die Beschränkung der \n\nRechte des Eigentümers eines Grundstücks durch § 912 Abs. 1 BGB erfolgt, \n\nweil die Beseitigung eines Überbaus in der Regel zur Folge hat, dass ein Ge-\n\nbäude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann (Senat, \n\nBGHZ 39, 5, 11). Darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand der \n\nPflasterung eines Wegs, die über die Grundstücksgrenze hinausgeht, oder um \n\ndie Beseitigung einer Holzabtrennung streiten. \n\n20 \n\nbb) Das schließt es jedoch nicht aus, dass Aufwand zur Beseitigung ei-\n\nner Störung, der außer Verhältnis zu dem Interesse des Eigentümers an der \n\nBeseitigung steht, im Ausnahmefall dazu führen kann, dass ein Beseitigungs-\n\nanspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden \n\nkann. \n\n21 \n\n(1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverhältnismäßigkeit beruhe \n\nauf Kosten, die er nicht vermeiden könne, um die Bewirtschaftung seines \n\nGrundstücks in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, muss im Rahmen \n\nder von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden, dass \n\ndie Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks grundsätzlich nicht dazu die-\n\nnen kann, Aufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verhält es \n\nsich vorliegend mit den Kosten für die Anlage von Stellplätzen und einer Zufahrt \n\nfür die Feuerwehr auf dem Grundstück der Beklagten, den Kosten für die Ver-\n\ngrößerung der Fenster auf der Rückseite des Wohnblocks, den mit dem Fällen \n\nder Birken, einer hierdurch möglicherweise notwendigen Ersatzbepflanzung und \n\nden für die Anlage neuer Wege auf dem Grundstück der Beklagten verbunde-\n\nnen Kosten. Diese Kosten wären der Beklagte im Wesentlichen auch dann er-\n\nwachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Wohnblocks das Grundstück \n\nder Klägerin nicht in Anspruch genommen hätte. \n\n22 \n\n23 \n\n(2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leis-\n\ntungshindernis zu vertreten hat, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB. \n\nDass die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundstücks von \n\nDr. K. davon ausgehen durfte, Dr. K. habe dies gestattet, wirkt ent-\n\ngegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Beklagten. \n\n24 \n\nBei der Inanspruchnahme des Grundstücks W. Str. 53e bis \n\n53g durch die Beklagte sprach nichts dafür, dass die Pflasterung des Grund-\n\nstücksstreifens ohne die Bestellung einer Dienstbarkeit oder ohne einen schuld-\n\nrechtlichen Vertrag, in den ein Erwerber des Grundstücks eintreten würde, von \n\ndiesem hingenommen würde. Dass die Klägerin, ein gewerbliches Wohnungs-\n\nunternehmen, insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, ist nicht ersichtlich, \n\nwäre im Übrigen aber auch unerheblich. \n\n25 \n\n(3) Die Beklagte greift durch die Nutzung des Grundstücks der Klägerin \n\nin die der Klägerin zustehende Befugnis zur Disposition über ihr Eigentum ein. \n\nDer Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Klägerin kann \n\ngrundsätzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen. \n\nEin besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres Grundstücks braucht sie \n\nnicht darzulegen. \n\n26 \n\n(4) Damit aber kann die zu § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung zwi-\n\nschen dem Interesse der Klägerin an der Erfüllung der von ihr erhobenen An-\n\nsprüche und dem hiermit für die Beklagte verbundenen Aufwand unter Berück-\n\nsichtigung des Vertretenmüssens der eingetretenen Situation nach den Gebo-\n\nten von Treu und Glauben nicht dazu führen, dass die Klägerin die Beseitigung \n\nder Pflasterung ihres Grundstücks und der Holzabtrennung und die Herausgabe \n\nihres Grundstücks nicht verlangen könnte. Das kann der Senat entscheiden, \n\nweil auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine andere Entschei-\n\ndung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der Beklagten nicht zu erwarten \n\nist. \n\nIV. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Stresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 22.09.2005 - 2 O 152/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 5 U 136/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/v-zr-141-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-23/v-zr-141-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_141-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:13.462229+00:00"}}