{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_139-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"V ZR 139/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 139/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2009 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Siegen vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten der Streithilfe tragen die Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n1991 erwarben die Kläger ein Grundstück, das in einem Landschafts-\n\nschutzgebiet liegt und das nach der Eintragung in Abt. II des Grundbuches seit \n\ndem 25. Juni 1986 mit einer zugunsten des beklagten Landkreises bestellten \n\nbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Die Eintragung nimmt Be-\n\nzug auf die Eintragungsbewilligung der damaligen Grundstückseigentümer vom \n\n16. Juni 1986. In dieser heißt es u.a.: \n\n„Wir bewilligen und beantragen hiermit zugunsten des Kreises \nO. - Kreiswasserwerke - die Eintragung einer beschränkten per-\nsönlichen Dienstbarkeit auf dem vorstehenden Grundstück folgen-\nden Inhalts: \n\n1. In den eingezäunten und nicht eingezäunten Schutzzonen für \ndie Wasserentnahme als Trinkwasser darf eine Düngung mit \norganischem Dünger und die Beweidung sowie der Einsatz von \nPflanzenschutzmitteln nicht stattfinden. \n\n2. Der Kreis O. - Kreiswasserwerke - ist berechtigt, auf dem vor-\ngenannten Grundstück eine Wasserleitung nebst Zubehör zu ver-\nlegen und zu unterhalten. \n\n3. Der Grundstückseigentümer hat die Leitung und ihre Anlagen \nnebst Zubehör dauernd in dem Grundstück zu dulden, … \n\n… \n\n6. Die Ausübung dieses Rechts kann übertragen werden.“ \n\n2 \n\nHintergrund der Bewilligung war, dass durch das Grundstück schon da-\n\nmals ein Wasserleitungssystem verlief, das ursprünglich zunächst durch den \n\nWasserbeschaffungsverband B. und seit Anfang der siebziger Jahre des \n\nvorigen Jahrhunderts durch den Beklagten zum Betrieb einer Trinkwasserge-\n\nwinnungsanlage genutzt wurde. \n\n3 \n\nBereits mit notariellem Vertrag vom 6. März 1959 hatte der Wasser-\n\nbeschaffungsverband dem Landwirt J. W. sen. und dessen Rechts-\n\nnachfolgern als Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung das Recht ein-\n\ngeräumt, „das in der Viehtränke gesammelte aus dem Hochbehälter (der Trink-\n\nwassergewinnungsanlage) stammende Wasser unentgeltlich zu entnehmen“. \n\nHierzu sollte der Landwirt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Wasserbe-\n\nschaffungsverbandes berechtigt sein. Von diesem Recht macht mittlerweile der \n\nLandwirt J. W. jun. als Rechtsnachfolger seines Vaters Gebrauch. Er ist \n\ndem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten. \n\n4 \n\n1999 gab der Beklagte die Trinkwassergewinnungsanlage endgültig auf. \n\nMit notariellem Vertrag vom 23. August 2008 verkaufte er dem Streithelfer \n\nGrundstücke, auf denen die Trinkwassergewinnungsanlage betrieben worden \n\nwar, nebst Rohrleitungen und „dem gesamten unterirdischen Leitungssystem \n\nbis zum Hochbehälter“. In § 5 des Kaufvertrages heißt es: „Die zugunsten der \n\nKreiswasserwerke O. eingetragenen Leitungsrechte werden auf den Käufer \n\nals Rechtsnachfolger übertragen …“ \n\n5 \n\nDie Kläger möchten ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen. Sie meinen, \n\ninfolge der Aufgabe der Trinkwassergewinnungsanlage sei die Dienstbarkeit \n\nwegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Das Amtsgericht ist dem \n\ngefolgt und hat der - auf Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeiten gerichte-\n\nten - Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von die-\n\nsem zugelassenen Revision möchten die Kläger die Wiederherstellung des erst-\n\ninstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die beschränkte persönliche \n\nDienstbarkeit sei wirksam entstanden und nicht als auflösend bedingtes Recht \n\nbestellt worden. Wegen vollständigen Interessefortfalls sei die Dienstbarkeit \n\nnicht erloschen, weil mit ihr nicht nur der öffentlichrechtliche Zweck der Trink-\n\nwasserversorgung verfolgt worden sei, sondern auch das Anliegen, dem \n\nRechtsvorgänger des Streithelfers (und dessen Rechtsnachfolgern) die Was-\n\nserentnahme zu ermöglichen. Letzteres wirke fort. Eine klare und unzweideuti-\n\nge Beschränkung des Rechts auf die Gewährleistung der öffentlichen Daseins-\n\nvorsorge sei weder der Grundbucheintragung selbst noch der in Bezug ge-\n\nnommenen Eintragungsbewilligung zu entnehmen. Schließlich reichten die von \n\nden Klägern vorgetragenen Umstände für einen Wegfall der Geschäftsgrundla-\n\nge (§ 313 BGB) nicht aus. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zu Recht und von der Revision unbean-\n\nstandet davon aus, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden \n\nund nicht als auflösend bedingtes Recht (dazu Senat, Urt. v. 29. September \n\n2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228) bestellt worden ist. \n\n2. Die Dienstbarkeit ist nicht ganz oder teilweise erloschen. \n\na) Ein Erlöschen kann zunächst nicht auf die Grundsätze über den Weg-\n\nfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden. Die Parteien sind schon nicht \n\ndurch ein Rechtsgeschäft verbunden, das der Anpassung nach § 313 BGB (hier \n\ni.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) unterläge. Der Senat hat bereits entschie-\n\nden, dass weder die Grunddienstbarkeit selbst noch das mit dieser einherge-\n\nhende schuldrechtliche Begleitschuldverhältnis unter § 313 BGB fallen. Als an-\n\npassungsfähiges Rechtsgeschäft kommt lediglich die der Dienstbarkeitsbestel-\n\nlung zugrunde liegende schuldrechtliche Abrede in Betracht (vgl. Urt. v. \n\n19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703, 3704). Aus dieser können \n\ndie Kläger aber schon deshalb nichts herleiten, weil es sich hierbei um eine le-\n\ndiglich zwischen dem Beklagten und den Voreigentümern der Kläger bestehen-\n\nde - relative - Rechtsbeziehung handelt. Die Revision verweist auf kein tatsäch-\n\nliches Vorbringen, wonach mit dieser schuldrechtlichen Abrede auch Rechte \n\nzugunsten Dritter mit der Folge begründet worden sind, dass (auch) diese bei \n\neinem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen die Beklagte vorgehen könnten. \n\n11 \n\nb) Die Dienstbarkeit ist nicht wegen Vorteilswegfalls erloschen. Dass \n\n§ 1090 Abs. 2 BGB nicht auf § 1019 BGB verweist, bedeutet nur, dass der auch \n\nfür das Entstehen und den Fortbestand einer beschränkten persönlichen \n\nDienstbarkeit konstitutive Vorteil nicht grundstücksbezogen sein muss, es viel-\n\nmehr genügt, dass die Dienstbarkeit für irgendjemanden einen erlaubten Vorteil \n\nbietet (Senat, BGHZ 41, 209, 212 ff.; Urt. v. 24. Juni 1983, V ZR 167/82, NJW \n\n1984, 924). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein eigenes oder fremdes \n\nInteresse, das auch in der Verfolgung öffentlicher Belange bestehen kann. \n\nDemgemäß erlischt das dingliche Recht, wenn das mit der Dienstbarkeitsbe-\n\nstellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, \n\n213 f.; Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; BGH NJW \n\n1984, 924; OLG Celle, NZM 2005, 39, 40; ferner Senat, Urt. v. 24. Februar \n\n1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, \n\nNJW 2008, 3123, 3124; BGH VIZ 1999, 225, 226 f.). So liegt es hier jedoch \n\nnicht, weil nicht sämtliche der durch die Dienstbarkeit begünstigten Nutzungsar-\n\nten endgültig aufgegeben worden sind. \n\n12 \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Dienstbarkeit dahin ausgelegt, dass mit \n\nihr nicht ausschließlich Belange der öffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne \n\neiner geordneten Wasserversorgung verfolgt worden sind, sondern auch das \n\n- fortbestehende - Interesse, dem Landwirt J. W. sen. und seinen \n\nRechtsnachfolgern zu ermöglichen, ihr Vieh mit Wasser aus der errichteten An-\n\nlage zu tränken. Diese - in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nunterliegende - Auslegung (vgl. nur Senat BGHZ 92, 351, 355; Urt. v. \n\n19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703; jeweils m.w.N.) ist zutref-\n\nfend. \n\n13 \n\nBei der Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf den \n\nWortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genomme-\n\nnen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen \n\nBetrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb \n\ndieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen \n\nwerden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jeder-\n\nmann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 145, 16, 20; Urt. v. 11. April \n\n2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. \n\nv. 29. September 2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228), wozu auch die \n\ntatsächliche Handhabung bei der Bestellung der Dienstbarkeit zählt (Senat, Urt. \n\nv. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418 m.w.N.). \n\n14 \n\nGemessen daran stützt schon der Wortlaut der Eintragungsbewilligung \n\nnicht die Auffassung der Kläger, mit der Dienstbarkeit sei der ausschließliche \n\nZweck verfolgt worden, die Wasserversorgung des beklagten Landkreises im \n\nSinne öffentlicher Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Nach Nr. 2 der Bewilli-\n\ngung ist der Beklagte berechtigt, auf dem Grundstück eine Wasserleitung nebst \n\nZubehör zu verlegen und zu unterhalten. Diese Anlagen hat der Grundstücksei-\n\ngentümer nach Nr. 3 der Eintragungsbewilligung „dauerhaft“ zu dulden. Dass \n\ndies nur zu dem Zwecke zulässig sein soll, die öffentliche Wasserversorgung zu \n\ngewährleisten, geht daraus nicht einmal ansatzweise hervor. Zwar mag man die \n\nkonkretisierende Bezeichnung des Berechtigten durch den Zusatz „Kreiswas-\n\nserwerke“ und den Inhalt der Dienstbarkeit nach Nr. 1 (Verbot der Beweidung \n\nund des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den „Schutzzonen \n\nfür die Wasserentnahme als Trinkwasser“) bei isolierter Würdigung als Argu-\n\nment für eine restriktive Auslegung ins Feld führen können. Bei der gebotenen \n\nGesamtbetrachtung der Eintragungsbewilligung scheidet eine solche Deutung \n\naus der Sicht eines unbefangenen Betrachters jedoch aus. Dies gilt umso mehr, \n\nals es dem Beklagten nach Nr. 6 der Bewilligung frei steht, die Ausübung des \n\nRechts an einen Dritten zu übertragen. Für ein restriktives Verständnis dahin, \n\ndie Ausübungsübertragung sei nur an Versorgungsträger zulässig, ist bei unbe-\n\nfangener Lesart kein Raum. Davon abgesehen war in dem maßgeblichen Zeit-\n\npunkt der Bestellung der Dienstbarkeit für jedermann ohne weiteres erkennbar, \n\ndass die Anlage auch der Entnahme von Wasser aus dem Hochbehälter für die \n\nViehtränke diente. Ob die Kläger bei dem späteren Erwerb des mit der Dienst-\n\nbarkeit belasteten Grundstücks hiervon Kenntnis hatten, ist ebenso unerheblich \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418) wie \n\ndie von der Revision verneinte Frage, ob sich die Dienstbarkeit nach der Eintra-\n\ngung im Grundbuch später kraft Gesetzes in ein unter den Voraussetzungen \n\nder §§ 1092 Abs. 2 u. 3 BGB übertragbares Recht umgewandelt hat (zu dieser \n\nFrage MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 1092 Rdn. 21). \n\n15 \n\nbb) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 531 Abs. \n\n2 ZPO verstoßen, weil es die Behauptung der Kläger, der Streithelfer könne das \n\nvon ihm für die Viehtränke benötigte Wasser auch aus anderen Ressourcen \n\nbeziehen, nicht zugelassen habe, scheitert jedenfalls an der fehlenden Ent-\n\nscheidungserheblichkeit des Vorbringens. Das Bestehen eines notwegeähnli-\n\nchen Bedürfnisses ist nicht Voraussetzung für Bestehen und Fortbestand einer \n\nDienstbarkeit. Wie bereits oben dargelegt reicht es insoweit aus, dass die be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung für \n\nirgendjemanden von Vorteil ist. Das ist hier nach wie vor der Fall, weil der \n\nzugrunde gelegte Vorteil gerade darin besteht, dass der Streithelfer nicht auf \n\nandere Ressourcen zurückgreifen muss. \n\n16 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Dienstbarkeit schließlich \n\nauch nicht teilweise mit Blick auf die in Nr. 1 der Eintragungsbewilligung enthal-\n\ntenen Verbote untergegangen, in den Schutzzonen für die Wasserentnahme \n\nden Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie eine Beweidung zu \n\nunterlassen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein fortbestehendes schutzwür-\n\ndiges Interesse daran besteht, es dem Streithelfer der Beklagten als Rechts-\n\nnachfolger des Landwirts J. W. sen. zu ermöglichen, sein Vieh auch wei-\n\nterhin mit unkontaminiertem Wasser zu tränken, mag der Hauptzweck der \n\nTrinkwassergewinnung auch entfallen sein. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\nII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Olpe, Entscheidung vom 27.08.2007 - 25 C 362/06 - \nLG Siegen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 3 S 117/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-139-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1019","ref_norm":"1019","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-139-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_139-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:50.617380+00:00"}}