{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_133-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-01-16","aktenzeichen":"V ZR 133/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht be- steht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechts- position in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposi- tion auch nicht als plausibel ansehen durfte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 133/08 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 \n\na) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach \n\ndem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht be-\n\nsteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt \n\nim Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. \n\nb) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese \n\nPflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechts-\n\nposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposi-\n\ntion auch nicht als plausibel ansehen durfte. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Januar 2009 durch den Vorsitzender Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten \n\nund Widerklägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Bauträgerin kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Sep-\n\ntember 2005 von dem Kläger ein mit einem abzubrechenden Gebäude bebau-\n\ntes Grundstück für 351.000 €. Das Grundstück sollte parzelliert und nach Be-\n\nbauung mit sechs Einfamilienhäusern weiterverkauft werden. Die Beklagte soll-\n\nte nach Vertragsschluss eine Bauvoranfrage einreichen. Weiter heißt es in dem \n\nVertrag: \n\n\"Sobald die Baugenehmigung zur Errichtung der Häuser nebst der \nGenehmigung zur Teilung des Grundbesitzes insgesamt in die \nentsprechende Zahl Baugrundstücke erteilt sind, ist der Kaufver-\ntrag wirksam und die Vertragsbeteiligten zur Erbringung der ihnen \nobliegenden Leistung verpflichtet.\" \n\n2 \n\nDer Vollzug des Vertrags stockte, weil ein Nachbar gegen den der Be-\n\nklagten erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegte. Außerdem machte, was \n\ndem Kläger zunächst unbekannt blieb, die zuständige Behörde mit einem \n\nSchreiben vom 13. Februar 2006 die Erteilung der für die vorgesehene Teilung \n\ndes Grundstücks erforderlichen Genehmigung von dem vorherigen Abbruch der \n\nvorhandenen Bebauung auf dem Grundstück abhängig. Mit Rücksicht auf den \n\nNachbarwiderspruch vereinbarten die Parteien am 20. Februar 2006 in einem \n\nnotariell beurkundeten Ergänzungsvertrag eine Stundung des Kaufpreises bis \n\nzur Erteilung der Baugenehmigung und weiter \"ohne Anerkennung einer \n\nRechtspflicht seitens des Käufers\", dass \"der aus abzuschließenden Weiterver-\n\nkäufen zu zahlende Kaufpreis in voller Höhe vorzeitig an den Verkäufer zu zah-\n\nlen ist\". Zu diesem Zeitpunkt war die Baugenehmigung noch nicht beantragt. \n\n3 \n\nNach einem Schriftwechsel der Parteien wegen der Zahlung des Kauf-\n\npreises ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Juli \n\n2006 und vom 3. August 2006 auffordern, den Kaufpreis bis zum 16. August \n\n2006 zu zahlen. Dem leistete die Beklagte mit der Begründung nicht Folge, die \n\nBaugenehmigung sei wegen des schwebenden Widerspruchsverfahrens und \n\nder fehlenden Teilungsgenehmigung noch nicht erteilt worden. Die Erteilung der \n\nTeilungsgenehmigung setze den vorherigen Abriss der Gebäude voraus. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 23. August 2006 teilte die Bauaufsichtsbehörde dem \n\nKläger auf dessen Anfrage hin mit, dass ein Bauantrag noch nicht gestellt wor-\n\nden sei. Die Beklagte ließ ihm mit einem Schreiben vom 5. September 2006 \n\nmitteilen, die Bauanträge seien selbstverständlich eingereicht. Daraufhin erklär-\n\nte der Kläger mit Schreiben vom 12. September 2006 unter Hinweis auf treu-\n\nwidriges Verhalten der Beklagten den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. \n\n5 \n\nGegen die auf Rückabwicklung des - inzwischen vollzogenen - Kaufver-\n\ntrags und auf Löschung eines Grundpfandrechts zugunsten eines Gläubigers \n\nder Beklagten gerichtete, rechtskräftig abgewiesene Klage hat die Beklagte Wi-\n\nderklage erhoben und von dem Kläger Ersatz der Kosten für ihre Verteidigung \n\ngegen sein Zahlungsverlangen in Höhe von 3.301,20 € und gegen seinen Rück-\n\ntritt in Höhe von 1.660,60 € verlangt. Das Landgericht hat die Widerklage ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision \n\nder Beklagten, mit welcher diese ihre Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger be-\n\nantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hält die Widerklage für unbegründet. Ein allein in \n\nBetracht kommender Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an einer \n\nPflichtverletzung des Klägers. Zwar seien sowohl die Zahlungsaufforderung des \n\nKlägers als auch sein Rücktritt in der Sache nicht gerechtfertigt gewesen, weil \n\nder Kaufpreis weder zum ersten noch zum zweiten Zeitpunkt fällig gewesen sei. \n\nDas begründe aber allein eine Pflichtverletzung nicht. Zwar habe der Bundesge-\n\nrichtshof anerkannt, dass die unberechtigte Geltendmachung gewerblicher \n\nSchutzrechte Schadensersatzansprüche auslösen könne. Das lasse sich aber \n\nnicht verallgemeinern. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche löse in \n\nanderen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schadensersatz-\n\nverpflichtung aus. Wäre es anders, würde die Geltendmachung von Ansprü-\n\nchen mit einem hohen Haftungsrisiko belastet und damit unzumutbar erschwert. \n\nDieser Wertung stehe auch das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 23. Januar 2008 (VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147) nicht entgegen. \n\nDarin habe der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass eine unberechtigte \n\nAufforderung zur Beseitigung von Mängeln eine Schadensersatzhaftung auslö-\n\nsen könne. Er habe aber offen gelassen, ob das auch in anderen Fallgestaltun-\n\ngen gelte. Hier sei der Kläger nicht gehalten gewesen, von seinem Zahlungs-\n\nverlangen Abstand zu nehmen. Nach den ihm bekannten Umständen habe er \n\nannehmen dürfen, die Beklagte vereitele die Erteilung der Baugenehmigung. Im \n\nErgebnis genauso liege es bei dem unberechtigten Rücktritt. Eine unberechtigte \n\nKündigung werde zwar als Pflichtverletzung angesehen. Diese Rechtsprechung \n\nsei aber für Mietverhältnisse entwickelt worden, bei denen eine unberechtigte \n\nKündigung häufig ein existentielles Problem darstelle. Sie lasse sich nicht ver-\n\nallgemeinern. In anderen Fällen löse auch der unberechtigte Rücktritt nur bei \n\nHinzutreten besonderer Umstände eine Schadensersatzhaftung aus. Daran \n\nfehle es hier. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich ein An-\n\nspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer vorprozessualen Rechtsverteidigungskos-\n\nten nur aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung \n\nvertraglicher Pflichten ergeben kann. Die Geltendmachung unberechtigter An-\n\nsprüche und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtli-\n\nchen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (dazu BGH, Urt. v. \n\n12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Liegt sie aber - wie hier - \n\ndarin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag \n\nAnsprüche gegen den anderen Partner und Gestaltungsrechte ableitet, die ihm \n\nnach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verlet-\n\nzung vertraglicher Pflichten in Betracht. \n\n9 \n\n2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht schon die für eine Haftung \n\ndes Klägers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung. Die-\n\nse liegt vor. \n\n10 \n\na) Zutreffend geht es allerdings davon aus, dass der Kläger von der Be-\n\nklagten weder am 21. Juli 2006 noch am 3. August 2006 Zahlung des Kaufprei-\n\nses verlangen konnte. Er war deshalb auch zu dem am 12. September 2006 \n\nerklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht berechtigt. Das lässt sich zwar nur \n\nhinsichtlich des Rücktritts schon aus der rechtskräftigen Abweisung der (auf \n\nZustimmung zur Aufhebung des Kaufvertrags und Löschung eines von der Be-\n\nklagten bestellten Grundpfandrechts gerichteten) Klage ableiten, folgt aber auch \n\nim Übrigen daraus, dass die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Der Kauf-\n\npreis war nicht fällig, weil die Baugenehmigung noch nicht erteilt und ihre Ertei-\n\nlung von der Beklagten nicht treuwidrig hintertrieben worden war. Das wird von \n\nden Parteien nicht angegriffen. \n\n11 \n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber in seiner weite-\n\nren Überlegung, es fehle dennoch schon an einer Pflichtverletzung, weil der \n\nKläger Grund zu der Annahme gehabt habe, ihm stehe der Kaufpreis zu und er \n\ndürfe wegen des Ausbleibens der Zahlung zurücktreten. Beides ändert an der \n\nPflichtwidrigkeit seines Verhaltens nichts. \n\n12 \n\naa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Beru-\n\nfungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage \n\noder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten \n\nRechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine \n\nunerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f.; 74, 9, 15 \n\nf.; 95, 10, 18 ff.; 118, 201, 206; 148, 175, 181 f.; 154, 269, 271 ff.; 164, 1, 6; \n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch \n\neine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden \n\nkann (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, \n\nNJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. No-\n\nvember 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. Novem-\n\nber 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, \n\naaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundla-\n\ngen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und \n\nHaftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.). Für die Folgen einer \n\nnur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Ver-\n\nfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktio-\n\nnen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch \n\ndas gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung ge-\n\nwährleistet wird (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, \n\n1147, 1148). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-\n\nrechtlich nicht ersatzfähig (Senat, BGHZ 20, 169, 172; BGHZ 74, 9, 15; 118, \n\n201, 206). Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung be-\n\nstimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, \n\nan dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungs-\n\nrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde. \n\n13 \n\nbb) Richtig ist weiter, dass diese Überlegung teilweise auf die außerge-\n\nrichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung übertragen wird \n\n(KG, Urt. v. 18. August 2005, 8 U 251/04, juris, Rdn. 142, im Ergebnis bestätigt \n\ndurch BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, IX ZR 167/05, juris; OLG Düsseldorf \n\nNJW-RR 1999, 746; Bamberger/Roth/Grüneberg/Sutschet, BGB, 2. Aufl., § 241 \n\nRdn. 54), und zwar auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, \n\nUrt. v. 25. Oktober 1995, VIII ZR 258/94, NJW 1996, 389, 390; Beschl. v. \n\n7. Dezember 2006, aaO; vor allem aber im Vorlagebeschluss v. 12. August \n\n2004, I ZR 98/02, NJW 2004, 3322, 3323). Für diese Gleichstellung, die nicht \n\nimmer näher begründet wird, werden im Wesentlichen zwei Argumente ange-\n\nführt: Zum einen könne die außergerichtliche Geltendmachung von in Wirklich-\n\nkeit nicht bestehenden Ansprüchen und Rechten nicht anders behandelt wer-\n\nden als deren gerichtliche Geltendmachung. Zum anderen gebe es auch in be-\n\nstehenden Schuldverhältnissen ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn \n\nauch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu \n\nmachen, die sich als unberechtigt erwiesen (KG aaO). \n\n14 \n\ncc) Das erste Argument hat der Große Senat für Zivilsachen des Bun-\n\ndesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1) zurück-\n\ngewiesen. Anlass war der erwähnte Vorlagebeschluss des I. Zivilsenats vom \n\n12. August 2004 (I ZR 98/02, aaO), mit welchem dieser die ständige Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwar-\n\nnung in Frage gestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtig-\n\nte außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in \n\neine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten \n\nals auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehun-\n\ngen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts \n\ngegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden \n\n(BGHZ 2, 387, 393; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff.; 164, 1, 5 f.; BGH, Urt. v. \n\n23. Februar 1995, I ZR 15/93, NJW-RR 1995, 810, 811; Urt. v. 30. November \n\n1995, IX ZR 115/94, NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in BGHZ 131, 233 ab-\n\ngedruckt; Urt. v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; RGZ 58, \n\n24, 30 f.). Erfolgt der Eingriff unmittelbar durch Anrufung der Gerichte, entfällt \n\n- wie auch sonst - die Haftung (BGHZ 164, 1, 6). Diese Privilegierung findet ih-\n\nrer Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in \n\nAnspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in \n\nder verschuldensunabhängigen Haftung des Klägers nach §§ 717 Abs. 2, 945 \n\nZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig \n\nvollstreckbaren Urteil (BGHZ 164, 1, 7 f.). An beidem fehlt es, wenn eine unbe-\n\nrechtigte Verwarnung außergerichtlich erfolgt. Bei der unberechtigten Geltend-\n\nmachung von Ansprüchen liegt es nicht anders. \n\n15 \n\ndd) Das teilweise angenommene, von dem Berufungsgericht so genann-\n\nte \"Recht auf Irrtum\" bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen \n\nund Rechten erkennt der Bundesgerichtshof bei bestehenden Schuldverhältnis-\n\nsen nicht an. Er geht im Gegenteil davon aus, dass sie gerade hier im Grund-\n\nsatz pflichtwidrig ist. \n\n16 \n\n(1) Anerkannt ist das, was auch das Berufungsgericht nicht übersieht, für \n\ndie unberechtigte Kündigung. Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, ohne \n\ndass ein Kündigungsgrund besteht, kann er zum Ersatz des daraus entstehen-\n\nden Schadens verpflichtet sein (BGHZ 89, 296, 301 ff.; BGH, Urt. v. 14. Januar \n\n1988, IX ZR 265/86, NJW 1988, 1268, 1269; Urt. v. 18. Mai 2005, VIII ZR \n\n368/03, NJW 2005, 2395, 2396). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, oh-\n\nne zu kündigen, unberechtigt Räumung verlangt (BGH, Urt. v. 28. November \n\n2001, XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730, 731). Das ergibt sich in diesen Fall-\n\nkonstellationen allerdings schon daraus, dass der Vermieter mit der Kündigung \n\nbzw. dem Räumungsverlangen das Besitzrecht des Mieters in Frage stellt und \n\ndamit zugleich seine eigene vertragliche Leistungspflicht zur Überlassung der \n\nMietsache verletzt. Ähnlich liegt es bei dem Käufer, der den Vertrag unberech-\n\ntigt \"annulliert\" (RGZ 57, 105, 113), oder dem Verkäufer, der sich unberechtigt \n\nweigert, den Käufer weiter zu beliefern (RGZ 67, 313, 317). Auf einen solchen \n\n- bei der Geltendmachung von nicht bestehenden Ansprüchen fehlenden - Be-\n\nzug zu der Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt es aber nicht ent-\n\nscheidend an. Vielmehr kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB auch dann in Betracht, wenn eine Vertragspartei, ohne ei-\n\ngene Leistungspflichten zu verletzen, unberechtigte Ansprüche an die andere \n\nVertragspartei stellt (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2006, VI ZR 224/05, NJW \n\n2007, 1458 f.; ebenso OLG Braunschweig, OLG-Report 2001, 196, 198; LG \n\nZweibrücken NJW-RR 1998, 1105, 1106; AG Münster NJW-RR 1994, 1261, \n\n1262 [für cic]; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hösl, Kosten-\n\nerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsver-\n\nfolgung, 2004, S. 85 f.; Kaiser, NJW 2008, 1709, 1711). Dies hat der Bundesge-\n\nrichtshof bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen \n\n(Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Für ein unbe-\n\nrechtigtes Zahlungsverlangen gilt nichts anderes. \n\n17 \n\n(2) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas ver-\n\nlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht \n\nausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 \n\nAbs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; a.A. Hösl, aaO, S. 34: \n\nLeistungstreuepflicht). Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Inte-\n\nressen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Inte-\n\nressen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem \n\nUmfang in Anspruch genommen zu werden als in dem Vertrag vereinbart. Wie \n\nder Gläubiger von dem Schuldner die uneingeschränkte Herbeiführung des \n\nLeistungserfolgs beanspruchen kann, darf der Schuldner von dem Gläubiger \n\nerwarten, dass auch er die Grenzen des Vereinbarten einhält (im Ergebnis \n\nebenso Hösl aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2; zu dem Argument der Waffen-\n\ngleichheit auch derselbe in Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 362 f., \n\n383 ff.). \n\n18 \n\nee) Nach diesen Maßstäben waren sowohl die Aufforderung des Klägers \n\nan die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises als auch sein Rücktritt vom Ver-\n\ntrag nicht nur sachlich unbegründet, sondern auch im Sinne von § 280 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB pflichtwidrig. \n\n19 \n\n3. Eine Haftung des Klägers aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber \n\nnach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil er nicht fahrlässig gehandelt und die \n\nVerletzung seiner Pflichten nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht zu ver-\n\ntreten hat. \n\n20 \n\na) Fahrlässig handelt der Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er \n\nnicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Be-\n\nrechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt wer-\n\nden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder \n\naußerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem \n\nStadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner \n\nRechte unzumutbar erschweren (Haertlein, MDR 2009, 1, 2 f.). Der im Verkehr \n\nerforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, \n\nob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen \n\nVerantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plau-\n\nsibel ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, \n\n1148). Mit dieser Plausibilitätskontrolle (ähnlich Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712: \n\nEvidenzkontrolle) hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich \n\neine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger \n\ndie sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne \n\nSchadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürch-\n\nten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt \n\nherausstellt (BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; Haertlein, MDR 2009, 1, 2). \n\n21 \n\nb) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger weder sein unbe-\n\nrechtigtes Zahlungsverlangen noch seinen unberechtigten Rücktritt zu vertre-\n\nten, weil er weder im einen noch im anderen Fall fahrlässig gehandelt hat. \n\n22 \n\naa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger \n\nGrund zu der Annahme, die Beklagte führe die Erteilung der Baugenehmigung \n\nals Voraussetzung der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs treuwidrig nicht her-\n\nbei. Er habe auch angesichts der ihm berichteten Bekundung von Erwerbsinter-\n\nesse durch vier Käufer annehmen dürfen, der Nachbarwiderspruch habe in den \n\nseit der Änderung des Kaufvertrags verstrichenen Monaten erledigt werden \n\nkönnen. Auf das Erfordernis seiner Zustimmung zum Abbruch der vorhandenen \n\nBebauung sei er erst im Anschluss an seine Zahlungsaufforderungen hingewie-\n\nsen worden, obwohl dies schon seit Monaten bekannt gewesen sei. Die Aus-\n\nkunft der Beklagten in ihrem Schreiben vom 5. September 2006, der Bauantrag \n\nsei \"selbstverständlich\" gestellt, habe den Verdacht des Klägers, die Erteilung \n\nder Baugenehmigung werde von der Beklagten hintertrieben, verstärken müs-\n\nsen. Durch eine Mitteilung der zuständigen Behörde vom 23. August 2006 sei \n\ner nämlich darüber unterrichtet worden, dass der Antrag bis dahin in Wirklich-\n\nkeit nicht gestellt worden war. Das genügt der gebotenen Plausibilitätskontrolle. \n\n23 \n\nbb) Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht zwar nicht unter dem \n\nGesichtspunkt der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt getroffen. Das ist aber \n\nunerheblich, weil es unter dem Gesichtspunkt besonderer Umstände, die aus \n\nseiner - von dem Senat nicht geteilten - Sicht für die Annahme einer Pflichtver-\n\nletzung erforderlich sind, eine inhaltlich entsprechende Prüfung angestellt hat. \n\n24 \n\ncc) Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur einge-\n\nschränkt überprüfbar (dazu: BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, \n\nNJW-RR 2004, 425, 426; Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, Mitt-\n\nBayNot 2005, 395; Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). Sie \n\nist in diesem Rahmen entgegen der Annahme der Revision nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n25 \n\n(1) Das Berufungsgericht habe, so meint die Revision, nicht gewürdigt, \n\ndass sich der Kläger in seiner Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 21. Juli \n\n2006 nicht darauf beschränkt habe, seine Ansicht darzustellen oder die Beklag-\n\nte nur zur Zahlung aufzufordern. Vielmehr habe er der Beklagten eigene Oblie-\n\ngenheits- und Pflichtverletzungen vorgeworfen und mit der Rückabwicklung des \n\nVertrags gedroht. Damit habe er sie bei ihren Vermarktungsbemühungen mas-\n\nsiv behindert. Dabei übergeht die Revision, dass der Kläger die Beklagte in sei-\n\nnem Schreiben zunächst nur mit einem - durch das Schweigen der Beklagten \n\nzur Baugenehmigung zudem begründeten - Verdacht konfrontiert und ihr Gele-\n\ngenheit gegeben hat, diesen Verdacht zu zerstreuen. Die Rückabwicklung des \n\nVertrags war auch nur für den Fall angekündigt, dass sich die Beklagte weiter-\n\nhin zum Stand des Baugenehmigungsverfahrens ausschweige. Damit genügte \n\nder Kläger der gebotenen Sorgfalt. \n\n26 \n\n(2) Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision weiter, unberück-\n\nsichtigt gelassen, dass die Auslegung der Fälligkeitsregelung im Kaufvertrag \n\nder Parteien nicht einfach zu durchschauen sei. Es habe sich auch nicht mit der \n\nAuslegung dieser Klausel befasst. Diese Überlegung stellt die Würdigung des \n\nBerufungsgerichts nicht in Frage; es bestätigt sie vielmehr. Wenn nämlich die \n\nRechtslage schwierig zu überblicken und die eigene Rechtsposition jedenfalls \n\nvertretbar ist, muss sich der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs gerade nicht zurückhalten; es kann ihm nicht vorgehalten werden, \n\nseinen eigenen Standpunkt zu vertreten (Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR \n\n246/06, NJW 2008, 1147, 1148). Dass dies mit - hier zudem nicht übertriebe-\n\nnem - Nachdruck geschieht, ändert daran nichts. Schon deshalb kam es nicht \n\ndarauf an, wie die Klausel auszulegen ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht, \n\nwenn auch aus prozessualen Gründen, in Übereinstimmung mit der Sichtweise \n\nder Beklagten davon ausgegangen, dass die Fälligkeit nicht eingetreten war. \n\n27 \n\n(3) Schließlich habe das Berufungsgericht die Rücksichtslosigkeit und \n\nBeharrlichkeit außer Betracht gelassen, mit der der anwaltlich vertretene Kläger \n\nan seiner Rechtsauffassung festgehalten habe. Diese Bewertung stützt die Re-\n\nvision auf den Umstand, dass der Kläger der Bitte der Beklagten um Verlänge-\n\nrung der im Schreiben vom 21. Juli 2006 gesetzten Äußerungsfrist nicht ent-\n\nsprochen, sondern sie erneut, diesmal unter Fristsetzung, zur Zahlung aufge-\n\nfordert hat. Ob dieser Umstand die Bewertung der Revision trägt, ist zweifelhaft, \n\nkann aber offen bleiben. Es kommt nämlich nicht darauf an, in welcher Form \n\nder Kläger sein Anliegen vertritt, sondern darauf, ob er seinen Rechtsstand-\n\npunkt in der Sache für vertretbar halten durfte. Das ist nach den nicht zu bean-\n\nstanden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. \n\n28 \n\n4. Die von der Beklagten geltend gemachten Rechtsberatungskosten \n\nkönnten schließlich auch nur ersatzfähig sein, wenn sie durch die Pflichtverlet-\n\nzung des Klägers adäquat kausal verursacht worden sind. Das kann wiederum \n\nnur angenommen werden, wenn damit zu rechnen war, dass die Beklagte \n\nRechtsrat einholte, bevor sie sich mit dem von dem Kläger zur Begründung sei-\n\nnes Vorgehens angeführten Verdacht befasste, sie hintertreibe die Erteilung der \n\nBaugenehmigung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urt. v. 18. Januar 2008, \n\nV ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1660). Das ist zweifelhaft, bedarf aber keiner \n\nEntscheidung, da eine Haftung des Klägers schon dem Grunde nach ausschei-\n\ndet. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 4 O 548/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 12 U 73/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-16/v-zr-133-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-16/v-zr-133-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_133-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:25.775271+00:00"}}