{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_130-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-06","aktenzeichen":"V ZR 130/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BHR: nein ja BGB § 138 Abs. 1 Ca Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 130/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 138 Abs. 1 Ca \n\nDass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks \n\nvereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von \n\ndem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht \n\nohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. \n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - LG Bamberg \n\n AG Bamberg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 20. Juni 2008 \n\naufgehoben und das Urteil der Abteilung 104 des Amtsgerichts \n\nBamberg vom 18. April 2007 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \n\nKosten der Streithilfe. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nM. E. war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebau-\n\nten Grundstücks. Durch Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpflichtete er \n\nsich, das Grundstück dem Beklagten, seinem Sohn, zu übertragen. Dieser hatte \n\nals \"Gegenleistung\" seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines näher \n\nbezeichneten Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der zur gemeinschaftli-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 3\n\nchen Benutzung durch die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Ein-\n\nrichtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in \n\n\"gut bewohnbarem Zustand\" zu erhalten, den Vater zu beköstigen und im Falle \n\nder Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen. \n\n2 \n\nDie Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die \n\nVerpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, \"solange \n\nder Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inan-\n\nspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich\" sei. Für den Fall, dass der \n\nVater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflich-\n\ntung zur Verköstigung und Pflege \"ruhen, … ohne dass der Erwerber dafür ei-\n\nnen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten\" habe. Gegenüber seinen Schwestern ü-\n\nbernahm der Beklagte im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf \n\nAnsprüche aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die Übertragung des Grund-\n\nstücks. \n\n3 \n\n2005 wurde der Vater des Beklagten als pflegebedürftig in ein Heim auf-\n\ngenommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen \n\nnicht aus, die Heimkosten zu decken. In Höhe der Differenz von durchschnittlich \n\n240 € im Monat gewährt ihm der Kläger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom \n\n26. Oktober 2005 leitete der Kläger \"die Ansprüche aus dem Vertrag vom \n\n22. Dezember 1993\" auf sich über. Aus dem übergeleiteten Recht verlangt er \n\nmit der Klage für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatlich \n\n158 € zuzüglich Zinsen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat den \n\nBetrag der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 128 € pro Monat herabge-\n\nsetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht \n\n- - 4\n\nzugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der \n\nKlage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 \n\nhandele es sich nicht um einen Altenteilsvertrag gemäß Art. 7 ff. BayAGBGB, \n\nsondern um einen Vertrag eigener Art, durch den sich der Beklagte als Gegen-\n\nleistung für die Übertragung des Grundstücks verpflichtet habe, seinen Vater zu \n\nversorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pflicht für den Fall von dessen \n\nAufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebil-\n\ndete Vermögen in der Familie zu behalten, statt es zur Deckung des mit der \n\nHeimaufnahme verbundenen erhöhten Bedarfs zu verwenden und diesen Auf-\n\nwand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der Übertragungsvertrag sit-\n\ntenwidrig und nichtig. \n\n6 \n\nDas berühre die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die aus \n\nder Nichtigkeit der Klausel folgende Lücke der vertraglichen Regelung sei im \n\nWege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Beklagte sei-\n\nnem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der \n\nVerpflichtung, diesen zu verköstigen und pflegen und das Haus in Stand zu hal-\n\nten, erspare. Dieser Betrag sei nach dem Umfang der vereinbarten Pflegever-\n\npflichtung mit dem hälftigen Betrag des gesetzlichen Pflegegelds der Stufe I, \n\ninsoweit 103 €, zuzüglich 25 € ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt mit-\n\nhin auf monatlich 128 € zu bemessen. \n\n \n \n\n- - 5\n\nII. \n\n7 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Vertrag zwischen \n\ndem Beklagten und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben sich keine \n\nZahlungsansprüche, die auf den Kläger hätten übergeleitet werden können. \n\nSoweit das Berufungsgericht solche Ansprüche im Wege ergänzender Ver-\n\ntragsauslegung hergeleitet hat, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil \n\nder Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Die Vertragsparteien \n\nhaben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufge-\n\nnommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringen-\n\nden Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. \n\n8 \n\n1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht schon \n\naus dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2003 (V ZB 48/02, NJW-RR 2003, \n\n577). In dieser Entscheidung hat der Senat eine Aussage in dem Urteil vom 21. \n\nSeptember 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) richtig gestellt. Dort hatte er \n\nangenommen, dass eine Regelung, wonach Versorgungspflichten in Übernah-\n\nmeverträgen für den Fall der Aufnahme des Übertragenden in ein Heim entfal-\n\nlen, einen nach unserer Rechtsordnung nicht möglichen Vertrag zu Lasten Drit-\n\nter, nämlich zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in \n\ndem Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgeführt wird, nicht zu. Dass sich eine \n\nzwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich \n\nnachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten \n\nDritter im Rechtssinne (Staudinger/Jagmann, BGB [2004], Vorbem. zu §§ 328 \n\nff., Rdn. 45; Mayer, MittBayNot 2002, 152, 153; Krauß, DNotZ 2002, 706, 710). \n\n9 \n\nAuf diese Aussage beschränkt sich indes die Richtigstellung. Aus ihr er-\n\ngibt sich nicht, ob eine solche Vereinbarung aus anderen Gründen, nämlich \n\n \n \n\n- - 6\n\nwegen Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, nichtig ist (beja-\n\nhend Schwarz, ZEV 1997, 309, 314 [„in der Regel“]; Littig/Mayer, Sozialhilfere-\n\ngress und lebzeitige Zuwendungen, Rdn. 141; Wahl, Vertragliche Versorgungs-\n\nrechte in Übergabeverträgen und sozialrechtliche Ansprüche, Diss. Bayreuth \n\n1989, S. 291). Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden. \n\n10 \n\n2. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich \n\ndanach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der \n\nSozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer \n\nWeise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht \n\nDenkenden widerspricht (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545; Krauß, MittBayNot 1992, \n\n77, 81). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. \n\n11 \n\na) Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück \n\nnicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunter-\n\nbringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein \n\nvon der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte näm-\n\nlich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit \n\ngeschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. \n\nAuch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu \n\nführen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht \n\nmehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der \n\nWertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung \n\nals solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der \n\nSchenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, \n\nim Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. \n\n1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für \n\nden Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An-\n\n \n \n\n- - 7\n\nspruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befris-\n\ntet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine \n\nSchenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker \n\nmehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitba-\n\nren) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung \n\nmuss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine \n\nSchenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines \n\nHausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine ge-\n\nwisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält. \n\n12 \n\nb) Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränk-\n\nter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer \n\nUmstände sittlich zu missbilligen und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Sol-\n\nche Umstände liegen hier nicht vor. \n\n13 \n\nDie Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung des Hausgrund-\n\nstücks übernommen hat, ist auf Sachleistungen beschränkt, die er persönlich \n\nauf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht \n\nfestgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch \n\nnicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Über-\n\nnehmer zumeist, und so auch hier, eher erbracht werden können als Geldzah-\n\nlungen. \n\n14 \n\nÜbergabeverträge wie der Vertrag vom 22. Dezember 1993 nehmen in \n\nder Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten \n\nSchenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persön-\n\nlichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Bekösti-\n\ngung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbunde-\n\n \n \n \n\n- - 8\n\nnen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung \n\naber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen \n\nBeweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Um-\n\nstände - nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten, \n\nauch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten \n\nmuss (vgl. auch Krauß, MittBayNot 1992, 77, 80 f.). \n\n15 \n\nc) Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den Beklag-\n\nten nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die \n\nHeimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. \n\nDen Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die \n\ngesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in \n\nseiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, \n\ndie dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertra-\n\ngen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen \n\nAnknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit. \n\n16 \n\nd) Auch soweit das Berufungsgericht zu den Fällen sittenwidriger Unter-\n\nhaltsverzichte Parallelen zieht, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs kann ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehe-\n\nlichen Unterhalt mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe belastet wird, \n\nnach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn die Vertragsschließenden be-\n\nwusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen \n\n(BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164; Urt. v. 25. Oktober \n\n2006, XII ZR 144/04, NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, XII ZR \n\n157/06, Rdn. 35 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Fallgestal-\n\ntung ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Aus \n\n \n \n\n- - 9\n\nihr können daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Ar-\n\ngumente für Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden. \n\n17 \n\naa) Die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen \n\nauf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB und si-\n\nchern den Bedürftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten \n\nkönnen für den nachehelichen Unterhalt allerdings abweichende Vereinbarun-\n\ngen treffen, § 1585c BGB. Das folgt aus ihrem Recht, die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen \n\nund Bedürfnissen zu gestalten (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 22). \n\nDiese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenklich, soweit die Verein-\n\nbarungen nur den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen. Anders ist es, \n\nwenn die Folgen darüber hinausgehen und die gesetzliche Konzeption insge-\n\nsamt in eine Schieflage gerät. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Ver-\n\nzicht auf Unterhaltsleistungen zur Bedürftigkeit des Verzichtenden führt. Denn \n\nfür ihn muss dann der Sozialhilfeträger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in \n\ndie gesetzliche Regelung nicht käme. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen \n\nHilfe würde unterlaufen. Das verstößt gegen die guten Sitten, sofern nicht aus-\n\nnahmsweise Umstände vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittlich gerechtfer-\n\ntigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 39). \n\n18 \n\nbb) In dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um den Verzicht auf \n\ngesetzliche Unterhaltsansprüche. Die Parteien des Übertragungsvertrages ha-\n\nben es lediglich (allerdings ausdrücklich) unterlassen, für den Fall der Pflegebe-\n\ndürftigkeit des Übergebers, Ansprüche auf Zahlung von Geld zu begründen, \n\nwenn eine Versorgung durch Gewährung von Unterkunft und häuslicher Pflege \n\nnicht mehr möglich oder ausreichend sein würde. Sie haben damit keine beste-\n\nhenden Ansprüche abbedungen und auch nicht in ein gesetzliches Konzept \n\n \n \n\n- - 10\n\nzum Nachteil des Trägers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kläger \n\nLeistungen für den Vater des Beklagten erbracht hat, sind dessen Unterhalts-\n\nansprüche gemäß § 94 SGB XII auf ihn übergegangen. Der Nachranggrundsatz \n\nder öffentlichen Hilfe ist nicht berührt (vgl. Mayer, MitBayNot 2002, 152, 153). \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 - \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_130-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-130-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_130-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_130-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-06/v-zr-130-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_130-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:21.842364+00:00"}}