{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_118-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-18","aktenzeichen":"V ZR 118/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 Die Erfüllung von an dem zu restituierenden Grundstück hypothekarisch gesi- cherten Verbindlichkeiten sind Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Vermögens- werts im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG. Der Aufwand hierfür ist nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, sondern nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG im Wege der Aufrechnung zu be- rücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 118/08 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. September 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 \n\nDie Erfüllung von an dem zu restituierenden Grundstück hypothekarisch gesi-\n\ncherten Verbindlichkeiten sind Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des Vermögens-\n\nwerts im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b VermG. Der Aufwand hierfür \n\nist nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, sondern nach \n\nMaßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG im Wege der Aufrechnung zu be-\n\nrücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 118/08 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 30. April 2008 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der Zivil-\n\nkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht durch Teilurteil \n\nder Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember \n\n2004 rechtskräftig erkannt worden ist. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klä-\n\ngerin zu 86% und die Beklagten zu 14%. Die Kosten der Rechts-\n\nmittel einschließlich der Kosten der Streithelferin im Berufungsver-\n\nfahren trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten erwarb 1939 unter verfolgungsre-\n\nlevanten Umständen ein Hausgrundstück im früheren Ostteil von Berlin. Die \n\nWohnungsbaugesellschaft F. mbH (WBF) verwaltete das Anwesen \n\nbis zum 31. Mai 1998 als Vertreterin der bis dahin unbekannten Eigentümer und \n\nübergab es den Beklagten, nachdem diese als Erben ermittelt und am 25. März \n\n1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden waren. Mit Restitu-\n\ntionsbescheid vom 4. Mai 1999 wurde das Anwesen an die Klägerin restituiert. \n\nIn dem Bescheid wurde bestimmt, dass die Grundpfandrechte, mit denen das \n\nGrundstück belastet war, nur teilweise zu übernehmen seien. Die Klägerin ver-\n\nlangt von den Beklagten Herausgabe der eingenommenen Mieten. Noch offen \n\nist ein Betrag von 86.371,26 €, den die WBF als gesetzliche Vertreterin des Ei-\n\ngentümers an Zinsen auf die Aufbauhypotheken an die Streithelferin der Be-\n\nklagten aus den Mieteinnahmen zahlte. Die Klägerin meint, die Beklagten \n\nmüssten ihr auch insoweit die Mieteinnahmen herausgeben. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der, soweit noch von Interesse, zunächst auf Zah-\n\nlung von 108.729,81 € nebst Zinsen gerichteten Klage durch rechtskräftig ge-\n\nwordenes Teilurteil von 9. Dezember 2004 in Höhe von 13.335,02 € nebst Zin-\n\nsen und durch Schlussurteil vom 7. Juli 2005 in Höhe weiterer 90.319,85 € \n\nnebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Zu-\n\nrückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen hat das Kammergericht die \n\nVerurteilung auf den jetzt noch streitigen Betrag von 86.371,26 € gekürzt. Mit \n\nihrer von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen \n\ndie über das Teilurteil hinausgehende Verurteilung. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, dass die eingenommenen Mieten \n\nden Beklagten als Eigentümern aus den Mietverträgen zugestanden haben. \n\nDeshalb hätten sie diese Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG an die Klägerin \n\nherauszugeben. Dafür sei es unerheblich, dass die Mieten von der WBF einge-\n\nzogen und zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen an die Streithelferin verwandt \n\nworden seien. Die Beklagten seien nämlich von der WBF vertreten worden. Die \n\nBeklagten hätten gegen diesen Anspruch aber teilweise wirksam aufgerechnet. \n\nIhnen stehe ein Anspruch auf Erstattung der Tilgungszahlungen aus Geschäfts-\n\nführung ohne Auftrag zu. Sie hätten damit nämlich auch ein Geschäft der Klä-\n\ngerin geführt, der diese Tilgungen im Restitutionsbescheid zugute gekommen \n\nseien. In diesem Umfang sei der Anspruch der Klägerin erloschen. Aufrechen-\n\nbare Gegenansprüche wegen der Zinszahlungen stünden den Beklagten indes-\n\nsen nicht zu. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterten daran, \n\ndass die Klägerin den hier interessierenden Teil der Grundpfandrechte nach \n\ndem insoweit maßgeblichen Restitutionsbescheid nicht zu übernehmen und \n\nrückständige Zinsen auch dann nicht zu zahlen habe, wenn die Verbindlichkei-\n\nten auf sie übergingen. Eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Satz 4 \n\nVermG und Erstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehe nicht. \n\nEs habe sich um alte Verbindlichkeiten gehandelt, die nach den hierbei zu be-\n\nachtenden Wertungen des Restitutionsbescheids nicht zu übernehmen seien. \n\nII. \n\n4 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n5 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der \n\nKlägerin ein Anspruch auf Zahlung des noch streitigen Betrags gegen die Be-\n\nklagten zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. In dem \n\nnoch streitigen Umfang hat die WBF als Vertreterin der Beklagten nach dem \n\n1. Juli 1994 Mieten eingenommen. Dass die WBF diese Mieten nicht an die Be-\n\nklagten ausgekehrt, sondern damit Ansprüche der Streithelferin der Beklagten \n\nauf Zins und Tilgung erfüllt hat, ist unerheblich. Der Anspruch auf Herausgabe \n\nder Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG setzt nicht voraus, dass der Verfü-\n\ngungsberechtigte die Mieten erlangt; es genügt vielmehr, dass sie ihm zustehen \n\n(Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. \n\n11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Das stellen die Beklagten im \n\nRevisionsverfahren auch nicht mehr in Abrede. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten \n\naber auch insoweit wirksam aufgerechnet, weil ihnen ein aufrechenbarer An-\n\nspruch auf Ersatz des Aufwands für die Zinszahlungen an die Streithelferin zu-\n\nsteht. \n\na) Ein solcher Anspruch lässt sich indessen nicht aus Geschäftsführung \n\nohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung \n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ableiten. \n\naa) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beklagten als Erben des \n\nbisherigen Verfügungsberechtigten aus den Grundpfandrechten und den diesen \n\nzugrunde liegenden Darlehen verpflichtet waren und die WBF mit den Zinszah-\n\nlungen auf diese Darlehen als deren Vertreterin ein eigenes Geschäft der Be-\n\nklagten geführt hat. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsfüh-\n\nrung kann nämlich auch bestehen, wenn der Geschäftsführer neben dem eige-\n\nnen auch ein fremdes Geschäft führt (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n313, 315; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, V ZR 103/06 NJW-RR 2007, 672, \n\n673; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, 685). \n\n9 \n\nbb) Mit den Zinszahlungen hat die WBF aber allein ein eigenes Geschäft \n\nder Beklagten geführt. Die Klägerin ist allerdings mit dem Wirksamwerden der \n\nRestitution in die Grundpfandrechte an dem Grundstück und die ihnen zugrun-\n\nde liegenden Zahlungsverpflichtungen eingetreten, soweit sie in dem Restituti-\n\nonsbescheid nicht gekürzt worden sind. Die hieraus folgende Zahlungspflicht \n\nder Klägerin bestand auf Grund des gestellten Restitutionsantrags – aufschie-\n\nbend bedingt durch den Erlass des Restitutionsbescheids - auch schon bei Vor-\n\nnahme der Zinszahlungen. Diese Zahlungen wären aber nur dann auch ein Ge-\n\nschäft der Klägerin, wenn diese auf Grund ihres teilweisen Eintritts in diese \n\nVerpflichtungen auch verpflichtet gewesen wäre, vor der Restitution etwa aufge-\n\nlaufene Zinsrückstände auszugleichen. Das ist indessen, worauf das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend abgestellt hat, nicht der Fall. Der Berechtigte tritt nur in \n\ndie bei Wirksamwerden der Restitution noch bestehende Restforderung ein-\n\nschließlich der danach entstehenden Zins- und sonstigen Nebenforderungen \n\nein. Etwa aufgelaufene Zinsrückstände hat er dagegen nicht auszugleichen; \n\ndazu bleibt allein der Verfügungsberechtigte verpflichtet (BGHZ 139, 357, 361 \n\nf.). Die Erfüllung der vor der Restitution entstandenen Zinsverpflichtung kann \n\ndeshalb weder ein Geschäft des Berechtigten noch eine rechtsgrundlose Zu-\n\nwendung an ihn sein. \n\n10 \n\nb) Die Beklagten können Erstattung ihres Aufwands für die Zinszahlun-\n\ngen auch nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verlangen. Das setzte \n\nnämlich voraus, dass es sich hierbei um außergewöhnliche Erhaltungsmaß-\n\nnahmen handelt (Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72; Urt. \n\nv. 22. Februar 2008, V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399, 1400). Daran fehlt es. \n\nSolche Zahlungen fallen während der Laufzeit der gesicherten Forderungen \n\nregelmäßig an und können deshalb nur gewöhnliche Erhaltungskosten (vgl. \n\nBGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; 150, 237, 244 f.; Senat, Urt. v. 22. Februar \n\n2008, V ZR 30/07, aaO) sein, die aus den Erträgen des Grundstücks zu bestrei-\n\nten sind. \n\n11 \n\nc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts begründet die Erfül-\n\nlung der Zinsverpflichtung aber einen aufrechenbaren Erstattungsanspruch der \n\nBeklagten aus § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG. \n\n12 \n\naa) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vor-\n\nschrift dem Verfügungsberechtigten einen auf die Möglichkeit der Aufrechnung \n\ngegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG beschränkten Erstattungsanspruch einräumt (Senat, Urt. \n\nv. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, VIZ 2000, 673; Urt. v. 19. April 2002, V ZR \n\n439/00, ZfIR 2002, 549, 550). Richtig ist auch, dass nach § 7 Abs. 7 Satz 4 \n\nNr. 2 VermG nur Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des \n\nVermögenswerts im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG zu ersetzen sind. Zu diesen \n\nKosten gehören aber auch die von der WBF für die Beklagten an die Streithelfe-\n\nrin gezahlten Zinsen. \n\n13 \n\nbb) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von vorn-\n\nherein entgegen, dass die den Zinsansprüchen zugrunde liegenden Verbind-\n\nlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September \n\n1990 (Art. 45, Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 des Einigungs-\n\nvertrags in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ei-\n\nnigungsvertrags vom 16. Oktober 1990, BGBl. II 1360) begründet worden sind. \n\n14 \n\n (1) § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sieht allerdings einen Erstattungsanspruch \n\nnur für Kosten vor, die nach dem 1. Juli 1994 entstanden sind (dazu: Senat, Urt. \n\nv. 19. April 2002, V ZR 439/00, ZfIR 2002, 549, 550). Es muss sich auch um \n\nKosten für Rechtsgeschäfte handeln, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b \n\nVermG erlaubt sind (Beschlussempfehlung zum EALG in BT-Drucks. 12/7588 \n\nS. 48). Dabei kann es sich nur um Rechtsgeschäfte handeln, die nach dem In-\n\nkrafttreten dieser Vorschrift vorgenommen worden sind. Das schließt aber \n\nRechtsgeschäfte, durch die nach dem 1. Juli 1994 Altverbindlichkeiten aus der \n\nZeit vor dem 29. September 1990 erfüllt werden, nicht von vornherein von der \n\nErstattung nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG aus. Zu den mit § 3 Abs. 3 Satz \n\n2 Buchstabe b Fall 1 VermG erlaubten Rechtsgeschäften gehören jedenfalls \n\ndem Wortsinne nach nicht nur die zur Erhaltung des Vermögenswerts abge-\n\nschlossenen schuldrechtlichen Grundgeschäfte, sondern auch die zur Erfüllung \n\nschuldrechtlicher oder dinglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtsge-\n\nschäfte. Um solche Rechtsgeschäfte handelt es sich bei den Zinszahlungen an \n\ndie Streithelferin. \n\n15 \n\n (2) Die nach dem Wortlaut mögliche Einbeziehung von Rechtsgeschäf-\n\nten zur Erfüllung von nach dem 1. Juli 1994 fällig werdender Forderungen auf \n\nGrund von dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtsgeschäften aus der Zeit vor \n\ndem 29. September 1990 entspricht dem Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buch-\n\nstabe b Fall 1 VermG. Der Verfügungsberechtigte soll durch das Unterlas-\n\nsungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG daran gehindert werden, über den \n\nVermögenswert zum Nachteil des Berechtigten zu verfügen. Er soll aber in der \n\nLage bleiben, das zur Erhaltung des Vermögenswerts Erforderliche zu veran-\n\nlassen (Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in BT-\n\nDrucks. 11/7831 S. 4 f.). Aus dieser Perspektive ist es nicht bedeutsam, ob das \n\nRechtsgeschäft, mit dem die Erhaltung des Vermögenswerts erreicht werden \n\nsoll, vor oder nach dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorgenommen \n\nwurde. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Erfüllung der Erhaltung des Vermö-\n\ngenswerts dient und ob der abgerechnete Zeitraum demjenigen entspricht, für \n\nden der Berechtigte die Mieten herausverlangt. \n\n16 \n\n (3) Dieses Verständnis der Norm führt nicht zu einem Wertungswider-\n\nspruch zwischen § 7 Abs. 7 Satz 2 einerseits und § 16 Abs. 2, 5 und 10 VermG \n\nandererseits. Der Berechtigte muss sich dann zwar auf die ihm an sich zuste-\n\nhenden Mieten Zahlungen auf Verbindlichkeiten anrechnen lassen, die er letzt-\n\nlich nur eingeschränkt übernehmen muss. Dem Berechtigten sollte aber von \n\nvornherein nur der Teil der Mieten zugewiesen werden, der nicht zur Erhaltung \n\ndes Objekts verwandt wird. Außerdem erfährt der Berechtigte bei der Restituti-\n\non wirtschaftlich einen Ausgleich. Der Abschreibungsbetrag, um den die an sich \n\nzu übernehmenden Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung \n\nmit § 18 Abs. 2 VermG gekürzt werden, bemisst sich, abhängig von dem Nenn-\n\nbetrag des Rechts und der Zahl der Wohneinheiten, nach dem seit der Begrün-\n\ndung des Grundpfandrechts bis zum Erlass des Restitutionsbescheids vergan-\n\ngenen Zeitraum. Er erhöht sich deshalb mit fortschreitender Dauer des Verfah-\n\nrens. \n\n17 \n\ncc) Die Erfüllung der Zinsforderungen der Streithelferin der Beklagten \n\naus den durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen war eine Maßnah-\n\nme zur Erhaltung des Grundstücks im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b \n\nVermG. \n\n18 \n\n (1) Dafür ist es ohne Bedeutung, welche Maßnahmen mit den gesicher-\n\nten Darlehen finanziert worden sind. Selbst wenn diese Darlehen der Finanzie-\n\nrung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück gedient haben sollten, so kann \n\nes sich dabei nur um Altmaßnahmen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des \n\nVermögensgesetzes gehandelt haben, die § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG als solche \n\nnicht erfasst. \n\n19 \n\n(2) Der Erhaltung des Vermögenswerts kann ein Rechtsgeschäft indes-\n\nsen nicht nur dienen, wenn der Vermögenswert damit in seinem tatsächlichen \n\nBestand erhalten wird. Diesem Zweck dienen auch Rechtsgeschäfte, die den \n\nVermögenswert in seinem rechtlichen Bestand erhalten (BGHZ 150, 237, 245) \n\nund verhindern, dass er der Restitution entzogen wird und der Restitutionsan-\n\nspruch entfällt. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören Zahlungen auf Verbind-\n\nlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an dem zu restituierenden Grundstück \n\ngesichert sind. Solche Zahlungen sind regelmäßig notwendig, um den Verlust \n\ndes Grundstücks zu vermeiden. Gewöhnlich veranlasst nämlich die Nichterfül-\n\nlung solcher Forderungen den Gläubiger dazu, aus dem Grundpfandrecht die \n\nZwangsversteigerung des restitutionsbehafteten Grundstücks zu betreiben. \n\nDeshalb ist auch in anderen Bereichen anerkannt, dass Kreditkosten zu den \n\nUnterhaltungslasten gehören (vgl. Senat, Urt. v. 2. November 2001, V ZR \n\n264/00, NJW 2002, 434, 435 f.). Das kann gerade bei einem restitutionsbelaste-\n\nten Grundstück nicht anders sein. Der Restitutionsanspruch ist nämlich, von \n\ndem hier nicht vorliegenden Sonderfall der Restitution von selbständigem Ge-\n\nbäudeeigentum abgesehen, in einem Zwangsversteigerungsverfahren, wie sich \n\naus § 3b Abs. 3 und 4 VermG und § 9a EGZVG im Umkehrschluss ergibt, nicht \n\ngesichert und kann auch nicht durch eine Anmeldung gesichert werden; er geht \n\nvielmehr mit dem Zuschlag durch das Vollstreckungsgericht unter (BVerwGE \n\n130, 134, 137 f.). \n\n20 \n\n(3) Einen solchen Verlust muss der Verfügungsberechtigte mit zumutba-\n\nrem Aufwand vermeiden. Er steht im Verhältnis zu dem Berechtigten in einem \n\ntreuhandähnlich ausgestalteten Verhältnis (Senat, BGHZ 128, 210, 211; BGH, \n\nUrt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392). Dieses ver-\n\npflichtet dazu, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. \n\n28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember \n\n2004, III ZR 72/04, aaO). Dieser Pflicht genügt der Verfügungsberechtigte, in-\n\ndem er die Erträge des Grundstücks dazu einsetzt, die Forderungen zu bedie-\n\nnen, die durch Grundpfandrechte an dem Grundstück gesichert sind. Weiterge-\n\nhende Bemühungen, etwa um eine Stundung der gesicherten Forderung durch \n\ndie Gläubiger, schuldet er nicht. Es liegt genauso wie bei den Erträgen des \n\nGrundstücks, zu deren Verbesserung der Verfügungsberechtigte ebenfalls nicht \n\nverpflichtet ist (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, \n\n1612; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06 ZOV 2007, 142, 143). Hier kommt hinzu, \n\ndass der Verfügungsberechtigte, wie dargelegt, nach der Restitution allein zur \n\nErfüllung der vorher entstandenen Zinsansprüche verpflichtet bleibt und diese \n\nletztlich aus eigenen Mitteln begleichen müsste, was weder sachlich gerechtfer-\n\ntigt noch zumutbar wäre. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a und 92 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 34 O 293/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2008 - 21 U 168/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-18/v-zr-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-18/v-zr-118-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:57.217547+00:00"}}