{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_110-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"V ZR 110/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 110/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 23. April 2008 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur \n\nBeseitigung von Bauwerken oder Bauwerksteilen innerhalb der \n\nAbstandsflächen nach § 6 BbgBauO verurteilt worden sind. Im \n\nUmfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-\n\nwiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheb-\n\nlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entschei-\n\ndung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO). \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n15.580,98 €. Davon entfallen 13.080 € auf den erfolglosen Teil der \n\nNichtzulassungsbeschwerde. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke \n\nin D. \n\n(Brandenburg). Ihre Grundstücke sind durch die Teilung eines Grundstücks \n\nnach einer 1984 notariell beurkundeten Auseinandersetzung einer Erbenge-\n\nmeinschaft entstanden. Für das nicht mit einem öffentlichen Weg verbundene \n\nTrennstück, das die Beklagten 1992 von einem der Miterben erworben haben, \n\nwurde in der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Wege- und \n\nDurchgangsrecht vereinbart und in das Grundbuch des Grundstücks der Kläge-\n\nrin eingetragen. \n\n2 \n\nBeide Grundstücke wurden damals zu Erholungszwecken genutzt. In der \n\nNähe der jeweiligen Grundstücksgrenze wurden auf beiden Grundstücken Bun-\n\ngalows errichtet, die sich teilweise in den nach der Bauordnung des Landes \n\neinzuhaltenden Abstandsflächen befinden. Die Kläger nutzen ihren aus- und \n\numgebauten Bungalow mittlerweile zu Wohnzwecken. Die behördliche Geneh-\n\nmigung zur Nutzungsänderung ist ihnen jedoch versagt worden; ihre dagegen \n\nerhobene Klage wurde von dem Verwaltungsgericht auch wegen der fehlenden \n\nSicherung der Erschließung abgewiesen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat von den Beklagten die Beseitigung der Baulichkeiten in \n\ndem Grenzbereich, ein jährliches Entgelt für ein von ihr zu bewilligendes Notlei-\n\ntungsrecht sowie das Unterlassen des Befahrens des Weges mit Personen-\n\nkraftwagen verlangt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage von der \n\nKlägerin die Beseitigung des von ihr errichteten Bungalows verlangt, soweit sich \n\ndieser im Bauwich befindet. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat mit einem Teilurteil der Klage stattgegeben. Das \n\nLandgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen \n\ndem Unterlassungsantrag nur teilweise stattgeben, indem es den Beklagten das \n\nBefahren des Weges mit motorisierten Fahrzeugen insoweit verboten hat, als \n\nes über den Umfang hinausgeht, der zur Nutzung eines kleingärtnerisch oder \n\nzu Erholungszwecken genutzten Wochenendgrundstücks erforderlich ist. \n\n5 \n\nMit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die \n\nBeklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter verfolgen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Der Wert der in einem \n\nRevisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt \n\ndie in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Wertgrenze von 20.000 €. \n\nDiese Grenze wird schon durch den Angriff gegen die Verurteilung zur \n\nBeseitigung des Bungalows überschritten, soweit sich dieser in dem Bauwich \n\nzum Grundstück der Klägerin befindet. Der Wert der Beschwer der Beklagten \n\naus der Verurteilung zur Beseitigung eines Bauwerks bestimmt sich nach dem \n\nKostenaufwand, der ihnen aus der Befolgung des Urteils entsteht (Senat, BGHZ \n\n124, 313, 319; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352). \n\nDiese Beschwer ist unter Berücksichtigung des Verlusts der Gebrauchsfähigkeit \n\nder Bauwerkssubstanz durch einen Teilabriss zu bestimmen und schließt daher \n\n- entgegen der Ansicht der Erwiderung - auch die Kosten für die Wiederherstel-\n\nlung der Nutzbarkeit des Bauwerks ein. Diese Kosten haben die Beklagten un-\n\nter Vorlage eines Gutachtens mit 22.750 € glaubhaft dargelegt. \n\n8 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in Bezug auf diese Verurteilung \n\nbegründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist insoweit nach § 544 Abs. 7 \n\nZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise ver-\n\nletzt hat. \n\n9 \n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungs-\n\ngericht dem in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellten neuen Vor-\n\nbringen der Beklagten, dass die Klägerin dem Ausbau des Bungalows im \n\nGrenzbereich zugestimmt habe, hätte nachgehen müssen und nicht nach § 531 \n\nAbs. 2 ZPO zurückweisen durfte. \n\n10 \n\naa) Die Zurückweisung neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO ver-\n\nletzt das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Umstand, dass \n\nder Vortrag erst in der Berufungsinstanz erfolgt, auf unzulänglicher Verfahrens-\n\nleitung oder Verletzung richterlicher Fürsorgepflicht durch Unterlassen eines \n\nnach der Prozesslage gebotenen richterlichen Hinweises zurückzuführen ist \n\n(Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624). Ein solcher \n\nVerfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts liegt dann vor, wenn dieses in \n\nseinem Urteil den Rechtsstreit anders als nach seinen vorherigen Hinweisen \n\nentschieden hat und die davon betroffene Partei auch bei gewissenhafter Vor-\n\nbereitung der mündlichen Verhandlung mit einer solchen Wendung des Pro-\n\nzesses nicht rechnen konnte (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 2007, V ZR 200/06, \n\nNJW-RR 2007, 1221, 1222). Ein Gericht, dass den Parteien seine Rechtsan-\n\nsicht kundgetan hat, dann aber zu einer anderen Ansicht gelangt, muss die \n\nParteien darauf hinweisen und ihnen vor seiner Endentscheidung durch Urteil \n\nGelegenheit zur Stellungnahme und zu einem der geänderten Rechtsauffas-\n\nsung des Gerichts Rechnung tragenden Sachvortrag geben (Senat, Beschl. v. \n\n9. November 2006, V ZR 16/06, BeckRS 2006 14709; Beschl. v. 1. Juli 2007, V \n\nZR 200/06, aaO). \n\n11 \n\nWeist das Berufungsgericht nach einem solchen Verfahrensfehler des \n\nerstinstanzlichen Gerichts das neue Vorbringen einer Partei nach § 531 Abs. 2 \n\nZPO zurück, so perpetuiert es dadurch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n12 \n\n13 \n\nbb) So liegt es hier. \n\n(1) Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das erst-\n\ninstanzliche Gerichts hat das Berufungsgericht selbst zutreffend festgestellt. \n\nHatte das Amtsgericht in seinem Hinweisbeschluss den Parteien mitgeteilt, \n\ndass die Klage auf Beseitigung des Baus im Grenzbereich nur begründet sei, \n\nwenn die Klägerin zu einem rechtzeitigen Widerspruch weiter vortrage, durften \n\ndie Beklagten das so verstehen, dass das Amtsgericht von einer Duldungs-\n\npflicht der Klägerin unter entsprechender Anwendung der Regeln über einen \n\nentschuldigten Überbau analog § 912 Abs. 1 BGB ausging. Die Wendung in \n\nden Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, dass der Bau im \n\nGrenzbereich grob fahrlässig gewesen sei und es daher auf einen rechtzeitigen \n\nWiderspruch der Klägerin nach dem Beginn der Bebauung an der Grund-\n\nstücksgrenze nicht ankomme, war für die Beklagten überraschend. Erst daraus \n\nergab sich für sie das Erfordernis, zu den Umständen dieser Bebauung weiter \n\nvorzutragen. \n\n14 \n\n(2) Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts durch das Amtsgericht \n\nführte dazu, dass das Berufungsgericht neuen Vortrag der Beklagten nicht nur \n\nzum fehlenden Verschulden, sondern auch zur behaupteten Einwilligung der \n\nKlägerin hätte zulassen müssen. Die Notwendigkeit, andere Tatsachen für eine \n\nden Beseitigungsanspruch ausschließende Duldungspflicht der Klägerin vorzu-\n\ntragen, ergab sich für die Beklagten erst nach dem erstinstanzlichen Urteil. \n\n15 \n\nb) Dieser Verfahrensfehler betrifft einen entscheidungserheblichen \n\nPunkt. Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn ist ausgeschlossen, soweit er \n\nzur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ein Bau im Grenzbereich ist \n\nvon dem Nachbarn zu dulden, wenn der Eigentümer mangels Vorsatzes oder \n\ngrober Fahrlässigkeit entschuldigt ist und der Nachbar nicht sofort nach Baube-\n\nginn im Grenzbereich Widerspruch erhoben hat (analog § 912 Abs. 1 BGB \n\n- sog. entschuldigter Überbau) oder aber wenn der Nachbar sein Einverständnis \n\nmit dieser Bebauung erklärt hat (vgl. Senat BGHZ 62, 141, 145 - sog. rechtmä-\n\nßiger Überbau). \n\n16 \n\nDa - wovon auch das Berufungsgericht - ausgeht, die Klägerin dem Aus-\n\nbau des Bungalows im Grenzbereich konkludent zugestimmt haben könnte, \n\nwenn sie diesen durch ihr Einverständnis mit einer Beseitigung der Grenzanla-\n\ngen zur Durchführung der grenznahen Bebauung gefördert hätte, war dem Vor-\n\ntrag und den Beweisangebot durch die benannten Zeugen nachzugehen. \n\n17 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen wegen \n\nder Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer übermäßigen Nutzung \n\ndes als Wege- und Durchgangsrecht eingetragenen Mitbenutzungsrechts sowie \n\nzur Zahlung einer Entschädigung für ein nach dem Landesrecht von der Kläge-\n\nrin zu gewährendes Notleitungsrecht. Von einer weiteren Begründung wird nach \n\n§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\n18 \n\n19 \n\nIII. \n\nDer Beschwerdewert beträgt 15.580,98 €. \n\n1. Bei der Beseitigungsklage ist der Gebührenstreitwert - abweichend \n\nvon dem Wert der Beschwer der verurteilten Beklagten - gemäß § 3 ZPO nach \n\nden Anträgen der Klägerin und dem mit diesem verfolgten Interesse (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 124, 313, 317) zu bestimmen, die von dem Berufungsgericht nach \n\nden Angaben der Klägerin über die Wertminderung ihres Grundstücks durch \n\ndie grenznahe Bebauung auf 2.500,98 € bestimmt worden ist. \n\n20 \n\n2. Der Gegenstandswert für den Antrag auf Verurteilung der Beklagten \n\nzur Zahlung einer Entschädigung für das Notleitungsrecht von 8 €/mtl. ist nach \n\n§ 8 ZPO nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag auf 336 € zu bemessen. \n\n21 \n\n3. Der Wert des Streits um den Inhalt des eingetragenen Mitbenutzungs-\n\nrechts ist entsprechend § 7 ZPO nach dem höheren Wert der Beeinträchtigung \n\ndes Grundstücks der Beklagten für den von ihnen behaupteten Verlust der Be-\n\nbaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus auf 12.744 € festzusetzen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Stresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Cottbus, Entscheidung vom 29.03.2007 - 39 C 311/02 - \nLG Cottbus, Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 S 33/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zr-110-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/v-zr-110-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZR_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:12.603702+00:00"}}