{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___3-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"V ZB 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenz- verfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines mas- sezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nV ZB 3/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 \n\nDie sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines mas-\n\nsezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig. \n\nBGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - V ZB 3/08 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 28 \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.022.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners wurde am 15. März 2003 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet. Der Beteiligte zu 2 wurde zum Verwalter in diesem Ver-\n\nfahren bestellt. Zur Insolvenzmasse gehört eine Mehrzahl von Wohnungs- und \n\nTeileigentumseinheiten, deren Versteigerung die Beteiligten zu 3 bis 5 betrei-\n\nben. Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat das Amtsgericht sachverständig be-\n\nraten den Verkehrswert des Wohnungs- und Teileigentums auf insgesamt \n\n3.278.000 € festgesetzt. \n\n2 \n\nDer Schuldner hält diesen Wert für zu niedrig. Mit der sofortigen Be-\n\nschwerde hat er die Festsetzung des Verkehrswerts auf mindestens \n\n4.300.000 € beantragt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig \n\nverworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner \n\nweiterhin die Erhöhung der Festsetzung des Verkehrswerts des Wohnungs- \n\nund Teileigentums. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht sieht die sofortige Beschwerde als unzulässig \n\nan. Es meint, der Schuldner habe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber sein Vermögen die Befugnis verloren, Entscheidungen im Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahren anzugreifen, soweit § 30d ZVG die Beschwerde nicht trotz \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewähre. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die sofortige Beschwerde \n\ndes Schuldners ist unzulässig. \n\nSoweit das Zwangsversteigerungsgesetz nichts anderes bestimmt, hat \n\nder Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen \n\nund der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren die Befugnis verloren, \n\nin Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu \n\nstellen oder Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB \n\n141/06, ZfIR 2008, 150, 151; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236). Dagegen \n\nwendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n6 \n\n1. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger durch die Verwer-\n\ntung des Vermögens des Schuldners gemeinsam zu befriedigen, soweit eine \n\nBefriedigung aus den Erträgen eines von dem Schuldner betriebenen Unter-\n\nnehmens nicht erwartet werden kann, § 1 Satz 1 InsO. Mit der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren \n\ngeht die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des \n\nSchuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. \n\n7 \n\nSoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte des Schuld-\n\nners aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, ist dies notwendig und verfassungsge-\n\nmäß, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens anders nicht erreicht werden kann \n\n(BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117; \n\n42, 263, 295, 305). Die Rechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass \n\nder Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO den Eröffnungsbeschluss anfechten \n\nkann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Eröffnungsbeschluss und die Ernen-\n\nnung eines Verwalters rechtskräftig, wird der Schuldner von der Verwaltung und \n\nVerfügung über sein Vermögen ausgeschlossen, soweit dieses zur Masse ge-\n\nhört, weil von dem Schuldner weder erwartet werden kann, dass er sein Ver-\n\nmögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, \n\nnoch dass er sein Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger \n\neinsetzt. \n\n8 \n\nDie Übertragung der Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das \n\nVermögen des Schuldners auf den Verwalter gilt nicht nur im Bereich des mate-\n\nriellen Rechts, sondern führt dazu, dass ein gerichtliches Verfahren über mas-\n\nsezugehöriges Vermögen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter \n\nbegonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Rechtsstellung eines Verfahrens-\n\nbeteiligten kann grundsätzlich nicht von der Befugnis zur Verwaltung und Ver-\n\nfügung über das Vermögen getrennt werden, dessentwegen das Verfahren ge-\n\nführt wird, weil das Verhalten in einem gerichtlichen Verfahren auf das der Ver-\n\nwaltung unterliegende Vermögen im Ergebnis nicht anders wirkt als sonstiges \n\ntatsächliches oder rechtsgeschäftliches Verhalten. \n\n9 \n\nDie gesetzliche Regelung nimmt in Kauf, dass die von dem Verwalter \n\nwahrgenommenen Interessen der Gläubiger und die Interessen des Schuldners \n\nzueinander in Widerspruch stehen oder geraten können. Die Insolvenzordnung \n\ngewährt insoweit dem Verwalter bzw. den Gläubigern den Vorrang. Dies ist \n\nsachdienlich, weil der Mangel der Fähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner \n\nVerbindlichkeiten mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses festgestellt ist. \n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestimmung des Verwalters \n\nmachen den Schuldner auch nicht schutzlos. Für ihn wirkt vielmehr die in § 60 \n\nAbs. 1 InsO angeordnete Haftung des Verwalters (BGH, Urt. v. 22. Januar \n\n1985, VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425; OLG Köln, ZIP 1980, 94, 95; Heidel-\n\nberger Kommentar zur InsO/Eickmann, 4. Aufl., § 60 Rdn. 6; Jaeger/Gerhardt, \n\nInsO § 60 Rdn. 81 f; MüchnKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rdn. 65). \n\n10 \n\n2. So liegt es auch im Zwangsversteigerungsverfahren. Von der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und der Be-\n\nstellung eines Insolvenzverfahrens an ist der Schuldner nicht mehr Beteiligter \n\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens; seine Stelle wird von dem Verwalter im \n\nInsolvenzverfahren eingenommen (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, ZfIR \n\n2008, 150, 151; LG Lübeck Rpfleger 2004, 235, 236; Dassler/Schiffhauer/ \n\nRellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 9 Rdn. 6; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 3.15). \n\n11 \n\na) Hält der Schuldner die Festsetzung des Verkehrswertes für ein Ge-\n\nbäude in einem Zwangsversteigerungsverfahren für unrichtig, kann er den In-\n\nsolvenzverwalter hierauf hinweisen und diesen so veranlassen, die Festsetzung \n\nzu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Sieht der Verwalter hiervon ab, ist \n\ndies durch seine Befugnisse gedeckt. Dem Schuldner ein Recht zur Anfechtung \n\neinzuräumen, würde einen Eingriff in die Befugnisse des Verwalters bedeuten \n\nund hätte zur Folge, dass der Schuldner das Versteigerungs- und damit das \n\nInsolvenzverfahren in nicht gebotener Weise erschweren und verzögern könnte. \n\n12 \n\nb) 114a ZVG führt entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde zu kei-\n\nner anderen Beurteilung. Der Insolvenzverwalter ist anstelle des Schuldners \n\nBeteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Erhält ein betreibender Gläu-\n\nbiger den Zuschlag auf ein Gebot, das 7/10 des Verkehrswertes des Grund-\n\nstücks nicht erreicht, gilt der Gläubiger trotzdem in dieser Höhe als befriedigt. \n\nHaftet der Schuldner dem Gläubiger - wie regelmäßig - auch persönlich, tritt \n\ndiese Wirkung auch gegenüber der Masse ein; der Gläubiger nimmt allein we-\n\ngen des Ausfalls an der Verteilung teil, §§ 52 Satz 2, 190 InsO. Ist der Ver-\n\nkehrswert zu gering festgesetzt und erhält der absonderungsberechtigte Gläu-\n\nbiger auf ein Gebot von weniger als 7/10 des festgesetzten Wertes den Zu-\n\nschlag, erreicht die Befriedigungsfiktion von § 114a ZVG zu Lasten der Masse \n\neinen zu geringen Betrag (vgl. Keller, ZfIR 2008, 134, 137 f.). Der Schuldner ist \n\nhierdurch nicht anders betroffen als er durch jede Handlung des Verwalters be-\n\ntroffen ist, die für die Masse und damit letztlich auch für ihn wirtschaftlich \n\nnachteilig ist. \n\n13 \n\nDas führt nicht dazu, dass dem Schuldner entgegen dem Ziel des Insol-\n\nvenzverfahrens die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes zu \n\neröffnen und ihm so Gelegenheit zu geben wäre, gegen den Willen des Verwal-\n\nters auf das Zwangsversteigerungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die Situation \n\ndes Schuldners unterscheidet sich im Ergebnis durch nichts von seiner Situati-\n\non bei der wirtschaftlich ungünstigen Verwertung eines Massegegenstandes, \n\nverfehlter Prozessführung oder bei dem Abschluss eines nachteiligen Ver-\n\ngleichs durch den Verwalter. Dass die nachteilige Wirkung des Verhaltens des \n\nVerwalters ihren Ausgang in einem gerichtlichen Verfahren nimmt, führt nicht \n\ndazu, dass das Verhalten des Verwalters nicht zum Nachteil des Schuldners \n\nwirkte oder dem Schuldner ein Recht zur Anfechtung einer gerichtlichen Ent-\n\nscheidung zu eröffnen wäre. \n\n14 \n\nc) Das ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch dann nicht \n\nanders zu beurteilen, wenn der Gläubiger durch das Recht, dessentwegen er \n\ndie Zwangsversteigerung betreibt, voll gesichert und damit im Ergebnis von \n\ndem Insolvenzverfahren nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November \n\n2007, IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281). Der Zuschlag bewirkt die Verwertung des \n\nmassezugehörigen Grundstücks. Werden die betreibenden Gläubiger aus dem \n\nErlös vollständig befriedigt, scheiden sie aus dem Insolvenzverfahren aus. Der \n\nMehrerlös ist Bestandteil der Masse, für die allein der Verwalter handelt. \n\n15 \n\nDie Rechtsbeschwerde verweist insoweit auch nicht auf Vortrag des \n\nSchuldners, nach welchem die Beteiligten zu 3 bis 5 durch das von ihnen in An-\n\nspruch genommene Recht vollständig gesichert wären. Entsprechend liegt es \n\nmit dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 213 InsO. \n\nIII. \n\n16 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen we-\n\nder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. \n\n2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 2 bis 5 kommt nicht in Be-\n\ntracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wert-\n\nfestsetzungs-Beschwerdeverfahren nicht als Parteien gegenüberstehen (Senat, \n\nBeschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 71b K 9/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 328 T 39/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/v-zb-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/v-zb-3-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___3-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:33.679536+00:00"}}