{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___1-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"V ZB 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 85a Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Ver- tretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 1/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nja \n\nja \n\nja \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nZVG § 85a \n\nDas Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet \n\nist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von \n\n§ 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Ver-\n\ntretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von \n\nSenat, BGHZ 172, 218 ff.). \n\nBGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08 - LG Potsdam \n\n AG Luckenwalde \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n300.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September \n\n2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 \n\ntraten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des \n\nGrundstücks wurde auf 5.000.000 € festgesetzt. \n\n2 \n\nIm Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot G. H. \n\n730.000 €. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zu-\n\nschlag im Hinblick auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt. \n\n3 \n\n4 \n\nIn dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteige-\n\nrungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. \n\nMit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den \n\nZuschlag erteilt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das Landge-\n\nricht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zu-\n\nschlag auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Ent-\n\nscheidung des Amtsgerichts. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 \n\nals begründet an. Es hat festgestellt, dass H. mit seinem Gebot kein eige-\n\nnes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf \n\nVeranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Ge-\n\nbot von H. sei missbräuchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 \n\nhabe daher die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze gegolten; der Beteilig-\n\nten zu 10 habe der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen. \n\n6 \n\nDas lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nIII. \n\n7 \n\nEin mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelun-\n\ngen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu un-\n\nterlaufen, abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter \n\ndes Gläubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit \n\nohne Bedeutung. \n\n8 \n\n1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbie-\n\ntender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden \n\n(§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, \n\nwenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich \n\nzu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, BGHZ 172, 218, 223). So verhält es \n\nsich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von § 85a ZVG \n\nAbs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO, \n\n226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte \n\nH. kein Interesse an dem Grundstück und gab im Termin vom 15. Februar \n\n2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um die-\n\nser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von H. sollte der Schutz \n\ndes Schuldners durch § 85a Abs.1 ZVG ausgehebelt werden. Das auf Betrei-\n\nben der Beteiligten zu 3 von H. abgegebene Gebot war rechtsmissbräuch-\n\nlich und nichtig. Es war gemäß § 71 Abs. 1 ZVG von dem Vollstreckungsgericht \n\nzurückzuweisen. \n\n9 \n\nDass es sich bei H. nicht um einen Terminsvertreter der betreiben-\n\nden Gläubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Das Eigengebot eines Gläubigerver-\n\ntreters begründet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tatsächliche \n\nVermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten \n\nSchuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber nicht \n\nauf einen Gläubigervertreter beschränkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfol-\n\ngen, mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelun-\n\ngen auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Der Unterschied zum Ter-\n\nminsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tat-\n\nsächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu \n\nmissbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwer-\n\ndegericht verfahren. \n\n10 \n\n2. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit des von H. abgegebenen \n\nGebots durch das Beschwerdegericht lässt auch sonst keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. \n\n11 \n\na) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Aus-\n\nführungen zu § 114a ZVG, um die Missbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. \n\nDer Senat hat, um das Gefüge der Schuldnerschutzvorschriften und die beson-\n\ndere Position des Gläubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel \n\nvon § 85a Abs. 3 ZVG und § 114a ZVG hingewiesen (BGHZ 172, 218, 229). Er \n\nhat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers \n\nan der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die struktu-\n\nrellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmiss-\n\nbräuchlichen Verhaltens gerade nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall \n\ndas Gebot des Terminsvertreters, hätte es der Gläubiger selbst abgegeben, von \n\nden Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a ZVG erfasst worden wäre. Er hat \n\nvielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass gegen die – generelle – Annahme \n\nrechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens nicht eingewendet werden könne, \n\ndass der Gläubiger, dessen Forderung – wie hier – weit genug unter dem Ver-\n\nkehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein \n\nentsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat aaO S. 229 f.). Daher ist ohne \n\nBedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gläubigers abgegebenes \n\nGebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gemäß § 114a ZVG Satz 1 ZVG \n\ndazu führen würde, dass der Gläubiger als befriedigt gälte (vgl. hierzu BGHZ \n\n117, 8, 12 ff.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 114a Anm. 2.8; Hintzen in Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 114a Rdn. 25). \n\n12 \n\nb) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirk-\n\nsamkeit des Gebotes von H. nicht erkannt und dieses nicht gemäß § 71 \n\nAbs. 1 ZVG zurückgewiesen hat (Senat, Beschl. v. 4. Januar 2008, V ZB \n\n178/06, WM 2008, 33, 34). § 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung. \n\n13 \n\nc) Schließlich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer im Termin \n\nvom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die \n\nUnwirksamkeit des Gebotes von H. hinzuweisen. Dessen Gebot löste we-\n\ngen seiner Missbräuchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist grundsätz-\n\nlich nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, \n\ndie Beschwerdeführer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteige-\n\nrungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von H. berufen hätten, dar-\n\nan gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. \n\nIV. \n\n14 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im \n\nZuschlagsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht im Sinne von Parteien ge-\n\ngenüberstehen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Luckenwalde, Entscheidung vom 19.07.2007 - 9 K 175/01 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 5 T 603/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/v-zb-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-17/v-zb-1-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:32:36.962617+00:00"}}