{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__94-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"V ZB 94/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 94/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Schuldner vom 25. August 2008, die Vollziehung \n\ndes Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Warendorf vom \n\n11. April 2008 (2 K 38/06) und des Beschlusses des Landgerichts \n\nMünster vom 23. Juni 2008 (5 T 341/08) auszusetzen, wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsver-\n\nsteigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom \n\n18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom \n\n22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 \n\nund machte diesen Termin durch Veröffentlichung im Justizportal des Bundes \n\nund der Länder (www.justiz.de) öffentlich bekannt. In dem Versteigerungstermin \n\nblieben die Ersteher mit einem Gebot von 138.000 € Meistbietende; das Amts-\n\ngericht erteilte ihnen mit Beschluss vom gleichen Tage den Zuschlag. Die sofor-\n\ntige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich ihre von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. Sie be-\n\nantragen, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Er ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses auszulegen und als solcher zulässig. Ziel der Schuldner ist es, die \n\ndrohende Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses zu verhindern. Das ist mit \n\neiner Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts vom \n\n23. Juni 2008 nicht zu erreichen, da das Landgericht darin die sofortige Be-\n\nschwerde der Schuldner zurückgewiesen hat. Ihr Rechtsschutzziel können die \n\nSchuldner nur mit einer Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses \n\ndes Amtsgerichts vom 11. April 2008 erreichen. Das ist im Rechtsbeschwerde-\n\nverfahren nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO möglich (BGH, Beschl. \n\nv. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Senat, Beschl. v. 31. Oktober \n\n2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). \n\n2. Der Antrag ist aber unbegründet. \n\na) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach \n\npflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen \n\nund die drohenden Nachteile für die Verfahrensbeteiligten gegeneinander ab-\n\nzuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 und Senat, Beschl. v. 31. Oktober \n\n2007, jeweils aaO). Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlus-\n\nses, der – wie hier – durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird \n\nregelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem \n\nRechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten \n\nbei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und \n\ndie Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO \n\nS. 1659; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007 aaO S. 96). \n\n6 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend die Aussetzung der Voll-\n\nziehung des Zuschlagsbeschlusses nicht in Betracht. Es muss im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren zwar geklärt werden, ob das elektronische Informations- \n\nund Kommunikationssystem nur durch Rechtssatz oder, wofür allerdings insbe-\n\nsondere die Differenzierung in §§ 6 und 7 EGZVG spricht, auch durch Anwei-\n\nsung der Landesjustizverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 Fall 2 ZVG bestimmt \n\nwerden kann. Es ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, \n\nweshalb den Schuldnern größere Nachteile drohen als der Gläubigerin und der \n\nErsteherin. Die Schuldner müssen bei Vollziehung des Zuschlags zwar das von \n\nihnen bewohnte Haus räumen. Das ist aber ein mit dem Zuschlag notwendig \n\nverbundener Nachteil. Dass die Schuldner eine andere Wohnung nicht finden, \n\neine andere Wohnung auch unter Berücksichtigung der ihnen dann zustehen-\n\nden Ansprüche auf staatliche Unterstützung nach § 29 SGB XII nicht finanzie-\n\nren oder einen Wohnungswechsel wegen der Erkrankung des Schuldners A. \n\nZ. nicht durchführen könnten, haben sie nicht dargelegt. Den Nachteilen \n\nder Schuldner stehen gewichtige Nachteile der Ersteher gegenüber. Diese \n\nmüssen das vergleichsweise hohe Gebot von 2/3 des festgestellten Verkehrs-\n\nwerts finanzieren oder auf die Verzinsung der gebotenen Summe verzichten \n\nund die Lasten des Hauses tragen; sie hätten bei einer Aussetzung der Vollzie-\n\nhung des Zuschlagsbeschlusses dafür keinen Ausgleich durch Nutzungsvortei-\n\nle. Die Entrichtung des Gebots wird die Schuldner zudem in großem Umfang \n\nvon \n\nihren Verbindlichkeiten befreien. Ohne nähere Darlegungen \n\nlässt \n\nsich deshalb nicht feststellen, dass den Schuldnern bei Vollziehung des Zu-\n\nschlagsbeschlusses größere Nachteile drohen als den Erstehern. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/v-zb-94-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-27/v-zb-94-08","retrieved":"2026-07-10 18:41:36.150340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-08-27/v-zb-94-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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