{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__89-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"V ZB 89/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO § 30 Abs. 2 Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 89/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin der Notarkostensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKostO § 30 Abs. 2 \n\nDer Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss \n\nüber die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist \n\nnach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. \n\nBei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die \n\nUmstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des \n\nGeschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Be-\n\nschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom \n\n19. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nbeträgt 370 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kostenschuldnerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, be-\n\nschloss in ihrer Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2006, die amtierende \n\nVerwalterin für weitere fünf Jahre zu bestellen. In ihrem Auftrag beglaubigte der \n\nKostengläubiger nacheinander die auf der Versammlungsniederschrift vollzoge-\n\nnen Unterschriften des Vorsitzenden der Versammlung, des Vertreters des \n\nVerwaltungsbeirats und der Wohnungseigentümerin H. K. . Für die Be-\n\nglaubigungen stellte er je eine 2,5/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von \n\n255.052,98 € in Rechnung. Dieser Betrag entspricht einem Zehntel des Ge-\n\nsamtwerts der Wohnanlage, den der Kostengläubiger anhand der Gesamt-\n\nwohnfläche und der Angaben von H. K. über den Quadratmeterpreis \n\nihrer Wohnung errechnet hatte. In seiner Kostenberechnung vom 14. August \n\n2006 sind die Vorschriften der §§ 32, 45 Abs. 1 KostO zitiert. Die Angabe des \n\nGeschäftswerts ist mit dem Zusatz \"10%\" versehen. Unter einem der drei Be-\n\nglaubigungsvermerke wird sie außerdem wie folgt erläutert: \"941,85 € x \n\n2.708 qm = 2.550.529,80 €\". \n\n2 \n\nMit ihrer Beschwerde hat die Kostenschuldnerin die Höhe des Ge-\n\nschäftswerts beanstandet und die Ansicht vertreten, die Bestellung des Verwal-\n\nters sei nach dem jährlichen Verwalterhonorar zu bewerten. Das Landgericht \n\nhat den Regelwert von 3.000 € (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO) angenommen und \n\ndie Kostenberechnung entsprechend herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die \n\nvon dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Kostengläubigers, \n\nder das Kammergericht stattgeben möchte. Es sieht sich daran jedoch durch \n\nden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1988 (Grundeigen-\n\ntum 1988, 769) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof \n\nvorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 \n\nFGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Stuttgart sind unter-\n\nschiedlicher Auffassung darüber, wie der Geschäftswert des Beschlusses einer \n\nWohnungseigentümergemeinschaft über die Bestellung des Verwalters zu be-\n\nstimmen ist. Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, der Wert der Wohnan-\n\nlage sei geeignet, eine Abweichung von dem Regelwert nach § 30 Abs. 2 Satz \n\n1 KostO zu begründen. Demgegenüber hält das Oberlandesgericht Stuttgart \n\n(aaO, 769 f.) die Berücksichtigung dieses wirtschaftlichen Anhaltspunktes für \n\nunzulässig. Das rechtfertigt die Vorlage. Denn die auf weitere Beschwerde er-\n\ngangene Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruht auf \n\nder abweichenden Beurteilung der streitigen Rechtsfrage. Dass sie vor der Ein-\n\nführung des Vorlageverfahrens bei der Notarkostenbeschwerde ergangen ist, \n\nsteht der Vorlage nicht entgegen (vgl. nur Senat, BGHZ 164, 355, 357 und zu-\n\nletzt Beschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, jeweils m.w.N.). \n\nAn die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass die Rechtsfrage für die Ent-\n\nscheidung über die weitere Beschwerde erheblich sei, ist der Senat - soweit es \n\num die Statthaftigkeit der Vorlage geht - gebunden (vgl. nur Senat, aaO, jeweils \n\nm.w.N.). \n\nIII. \n\n4 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 \n\nKostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts beruht auf einer ermessensfehlerhaften Bestimmung des Ge-\n\nschäftswerts und damit auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 \n\nKostO). \n\n5 \n\n1. Das Beschwerdegericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass der Geschäftswert für die Beglaubigung des Beschlusses über die Bestel-\n\nlung des Verwalters nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist. Das folgt unmit-\n\ntelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung und ist heute nicht mehr umstrit-\n\nten (vgl. nur OLG Braunschweig OLGR 2007, 577, 578; OLG Düsseldorf JurBü-\n\nro 1992, 551; OLG Hamm JurBüro 1983, 1554, 1556; OLG Stuttgart aaO, 769; \n\nAG Freiburg Rpfleger 1985, 378; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, § 29 Rdn. 5a; \n\nKorintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 29 Rdn. 4, 7; Korinten-\n\nberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 88; Becker/Filzek, KostO, 3. Aufl., § 30 Rdn. 4; \n\nStaudinger/Bub, BGB [2005], § 26 WEG Rdn. 527; Merle in Bärmann/ \n\nPick/Merle, WEG, 9.Aufl., § 26 Rdn. 267; Bund, JurBüro 2003, 578; Grziwotz, \n\nMietRB 2007, 293; Lappe, NJW 1989, 3254, 3259; ders., KostRsp. KostO § 30 \n\nNr. 68; Mümmler, JurBüro 1981, 837, 840; 1985, 1147, 1150; Tiedtke, ZNotP \n\n2007, 360; ders., Notarkosten im Grundstücksrecht, 2. Aufl., Rdn. 1096; a.A. \n\n[§ 30 Abs. 1 KostO] noch LG Heilbronn, BWNotZ 1983, 174 und Bayerische \n\nNotarkasse, MittBayNot 1977, 173, 176). \n\n6 \n\na) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 KostO ist die Beglaubigung einer Unter-\n\nschrift ebenso zu bewerten wie die Beurkundung der unterzeichneten Erklä-\n\nrung. Für Beschlüsse von Gesellschaften und anderen Vereinigungen (§ 47 \n\nKostO), die - wie die Wohnungseigentümergemeinschaft - nicht unter die Son-\n\nderregelung des § 41c Abs. 1 KostO fallen, gilt daher § 29 Satz 1 KostO. Da-\n\nnach bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO, es sei denn, \n\ndass der Gegenstand des Beschlusses einen bestimmten Geldwert hat. \n\n7 \n\nb) Letzteres setzt - wie in § 41c Abs. 1 KostO und § 27 Abs. 1 KostO \n\na.F. - voraus, dass sich der für die Bewertung maßgebende Betrag ohne weite-\n\nres aus dem Inhalt des Beschlusses und den ihn betreffenden Unterlagen erse-\n\nhen oder zumindest errechnen lässt; ein durch Schätzung ermittelter Wert ge-\n\nnügt hingegen nicht (h.M.; vgl. vor allem OLG Braunschweig aaO, 578; OLG \n\nDüsseldorf aaO, 551; OLG Hamm aaO, 1556 und OLG Stuttgart aaO, 769; \n\naber auch BayObLGZ 1960, 1, 5 f.; 1979, 223, 224 f.; 1990, 133, 137 f., 138 f.; \n\nOLG Celle MittBayNot, 2007, 246, 247; OLG Hamm DNotZ 1994, 126, 128; \n\nOLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 69, 70; OLG München ZNotP 2006, 359; OLG \n\nZweibrücken DNotZ 1972, 119 f.; Rohs, aaO, § 41c Rdn. 13; Reuter, BB 1989, \n\n714, 715 f.; a.A. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 41c Rdn. 25, 30 [vgl. \n\naber auch Rdn. 52]; Heckschen, DB 1989, 29, 31; Janke, MittRhNotK 1989, 77, \n\n78; Lappe, NJW 1989, 3254, 3258 f. u.ö.; Mümmler, JurBüro 1989, 1231, 1233 \n\nf.; Schmidt, BB 1989, 1290 f.). Denn § 30 Abs. 1 KostO lässt eine Schätzung \n\nnur zu, wenn der Wert sich aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt \n\nund auch sonst nicht feststeht, wenn er also unbestimmt ist und darum einer \n\nBestimmung nach freiem Ermessen bedarf (vgl. Senat, BGHZ 165, 125, 131 \n\nund 132 f.). Für diesen Fall verweist § 29 Satz 1 KostO aber unmittelbar auf den \n\nzweiten Absatz von § 30 KostO und schließt damit die Anwendung des ersten \n\nAbsatzes aus. \n\n8 \n\nc) Gemessen daran hat der Beschluss über die Bestellung des Verwal-\n\nters nach § 26 WEG keinen bestimmten Geldwert. Er ist auf die unmittelbare \n\nBegründung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet \n\nund konstitutiver Bestandteil des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein \n\nAmt erhält (Senat, BGHZ 152, 46, 58 m.w.N.). Der Wert dieses Gegenstands \n\nlässt sich nicht ohne weiteres in Geld beziffern. Er kann auch nicht nach §§ 25 \n\nAbs. 2, 39 Abs. 2 KostO aus der Vergütung des Verwalters errechnet werden. \n\nDenn der Verwaltervertrag, in dem die Vergütung geregelt ist, hat einen ande-\n\nren Gegenstand. Er dient dazu, die Rechtsposition des Verwalters im Verhältnis \n\nzu den Wohnungseigentümern auszugestalten, und ist deshalb streng von dem \n\nAkt der Bestellung zu trennen (vgl. nur Senat, aaO, 58 und Staudinger/Bub, \n\nBGB [2005], § 26 WEG Rdn. 132 m.w.N.). Dessen Wert wird also nicht durch \n\ndie Verwaltervergütung bestimmt. Er könnte zwar nach deren Höhe geschätzt \n\nwerden, eine solche Schätzung führte aber gerade nicht zu einem bestimmten \n\nGeldwert im Sinne von § 29 Satz 1 KostO. Dass der Geschäftswert einer woh-\n\nnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit über die Bestellung des Verwalters, die \n\nnach dem bis zum 30. Juni 2006 geltenden Recht in dem Verfahren der freiwil-\n\nligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden war, grundsätzlich nach der Verwalterver-\n\ngütung bemessen wurde (vgl. nur Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB \n\n30/02, FGPrax 2003, 13, 18 – insoweit nicht in BGHZ 152, 46 ff. abgedruckt – \n\nund Staudinger/Wenzel, aaO, § 49 WEG Rdn. 22; jeweils m.w.N), steht dem \n\nnicht entgegen. Denn im Unterschied zu § 29 KostO setzt die insoweit vorrangi-\n\nge Vorschrift des § 48 Abs. 3 WEG a.F. keinen bestimmten Geldwert voraus. \n\n9 \n\n2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist auch nicht zu \n\nbeanstanden, dass das Beschwerdegericht den Geschäftswert selbst neu be-\n\nstimmt hat. \n\n10 \n\na) Gemäß § 30 Abs. 2 KostO ist der Geschäftswert regelmäßig auf \n\n3.000 € anzunehmen; er kann nach Lage des Falls aber auch niedriger oder \n\nhöher, jedoch nicht über 500.000 € angenommen werden. Die Entscheidung \n\nhierüber steht im Ermessen des Notars, der als unabhängiger Träger eines öf-\n\nfentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch \n\ngeltend macht (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-\n\nRR 2007, 784, 785 m.w.N.). Im Rahmen der Beschwerde nach § 156 Abs. 1 \n\nKostO kann sie daher nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob \n\nder Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Um-\n\nstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehal-\n\nten hat (ganz h.M.; vgl. KG DNotZ 1994, 713, 717; OLG Düsseldorf NJW-RR \n\n1996, 126, 127; OLG Hamm MittBayNot 2006, 448, 449; OLG Frankfurt Mitt-\n\nBayNot 2006, 360; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 1059; Rohs, aaO, § 30 \n\nRdn. 3a und § 156 Rdn 48; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 156 Rdn 65; \n\nBecker/Filzek, aaO, § 30 Rdn. 1, 5; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 156 \n\nKostO Rdn. 31; Baumann, Rpfleger 1987, 220; differenzierend Lappe, DNotZ \n\n1994, 718, 720 f. u.ö.; a.A. OLG Köln FGPrax 2000, 126, 127). \n\n11 \n\nWenn das Beschwerdegericht einen solchen Ermessensfehler feststellt, \n\nist es jedoch befugt, nach eigenem Ermessen über eine mögliche Abweichung \n\nvon dem gesetzlichen Regelwert zu entscheiden (a.A. insoweit OLG Zwei-\n\nbrücken und Baumann, jeweils aaO). Der Vorrang des Notarermessens wird \n\ndurch diese - prozessökonomisch gebotene - Einschränkung nicht wesentlich \n\nbeeinträchtigt. Denn der Notar kann die beanstandete Kostenberechnung noch \n\nwährend des Beschwerdeverfahrens ändern und dabei auch eine ermessens-\n\nfehlerfreie Wertbestimmung nachholen (so zutreffend Rohs, aaO, § 156 Rdn. \n\n48). \n\n12 \n\nb) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze beachtet und zutreffend \n\nerkannt, dass der Kostengläubiger das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft \n\nausgeübt hat. \n\n13 \n\naa) Bei der Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO ist \n\nvon dem in Satz 1 bestimmten Wert auszugehen, der - wie das Wort \"regelmä-\n\nßig\" zeigt - für die Mehrzahl der Fälle gelten soll. Die Annahme eines niedrige-\n\nren oder höheren Werts ist zwar nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, \n\nsie erfordert aber eine auf den Einzelfall abgestellte Bewertung (Begründung \n\ndes Entwurfs für das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher \n\nVorschriften vom 26. Juli 1957, BR-Drs. 138/56, S. 183). Dabei können alle \n\nUmstände berücksichtigt werden, die den Fall von einem durchschnittlichen un-\n\nterscheiden. Im Vordergrund stehen jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des \n\nGeschäfts für die Beteiligten, ihr Interesse daran und ihre Vermögenslage, bei \n\nBeschlüssen nach §§ 47, 29 KostO außerdem die Bedeutung und der Zweck \n\nder Vereinigung (vgl. etwa BayObLGZ 1960, 1, 6, 9; 1979, 223, 224 f.; OLG \n\nMünchen ZNotP 2006, 359; Tiedtke, MittBayNot 1997, 14, 21; Rohs, \n\naaO, § 29 Rdn. 5, § 30 Rdn. 37; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 29 \n\nRdn. 6; Korintenberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 108; Becker/Filzek, aaO, § 29 \n\nRdn. 2; Hartmann, aaO, § 29 KostO Rdn. 6, § 30 KostO Rdn. 53, 55). \n\n14 \n\nbb) Der Kostengläubiger hat den Beschluss über die Bestellung des Ver-\n\nwalters mit einem Zehntel des geschätzten Gesamtwerts der Wohnanlage be-\n\nwertet. Dieser Ansatz ist in der Praxis verbreitet (vgl. Lappe, NotBZ 2006, 51). \n\nEntgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (AG \n\nFreiburg Rpfleger 1985, 378; zustimmend Lappe, aaO, 51 und - vorsichtiger - \n\nKostRsp. KostO § 30 Nr. 68; ebenso - wenn auch auf der Grundlage von § 30 \n\nAbs. 1 KostO - LG Heilbronn BWNotZ 1983, 174), der auch das vorlegende Ge-\n\nricht folgen möchte, liegt er aber nicht mehr in dem Rahmen des durch §§ 29 \n\nSatz 1, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO eröffneten Ermessens (so zutreffend Tiedtke, \n\nZNotP 2007, 360; vgl. auch OLG Braunschweig OLGR 2007, 577, 578; OLG \n\nHamm JurBüro 1983, 1554, 1555 f.; OLG Stuttgart aaO, 769; Becker/Filzek, \n\naaO, § 29 Rdn. 4). Das Zugrundelegen des Werts der Wohnanlage und das \n\nAnsetzen eines bestimmten Prozentsatzes davon als Grundlage der Schätzung \n\nwidersprechen der Systematik der §§ 29, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 KostO, die \n\neine Schätzung ausschließen (s.o. unter 1) und die einseitige Bindung des Ge-\n\nschäftswerts an das Vermögen nur noch für Beschlüsse von Kapitalgesellschaf-\n\nten vorsehen (weitergehend §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 3 KostO in der bis zum 31. \n\nDezember 1994 gültigen Fassung: alle Vereinigungen, für deren Betriebsver-\n\nmögen ein steuerlicher Einheitswert ermittelt wurde). Ob dies eine entspre-\n\nchende Bestimmung des Geschäftswerts in den Fällen des § 29 KostO von \n\nvornherein ausschließt (so OLG Stuttgart aaO sowie - für Vereinsbeschlüsse - \n\nBayObLGZ 1979, 223, 225; OLG München ZNotP 2006, 359; Rohs, aaO, § 29 \n\nRdn. 6; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 29 Rdn. 8; Becker/Filzek, aaO, § \n\n29 Rdn. 2; Hartmann, aaO, § 29 KostO Rdn. 6), bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung. Denn bei dem Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über \n\ndie Bestellung des Verwalters ist der Ansatz von zehn Prozent des Gesamt-\n\nwerts der Wohnanlage jedenfalls überhöht und deshalb ermessensfehlerhaft \n\n(so zutreffend Tiedtke, ZNotP 2007, 360; vgl. auch Becker/Filzek, aaO, § 29 \n\nRdn. 4). Das zeigt der Vergleich mit dem Beschluss einer Kapitalgesellschaft \n\nüber die Bestellung ihres Vorstands oder Geschäftsführers, den das Gesetz mit \n\nnur einem Prozent des Stammkapitals bewertet (§ 41c Abs. 1 KostO i.V.m. § \n\n41a Abs. 4 Nr. 1 KostO). \n\n15 \n\n3. Das Beschwerdegericht hat aber zu Unrecht davon abgesehen, den \n\nRegelwert von 3.000 € zu überschreiten. Diese Ermessensentscheidung kann \n\nder Senat als Gericht der weiteren Beschwerde (§§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, \n\n28 Abs. 3 FGG) zwar lediglich auf Rechtsfehler (§156 Abs. 2 Satz 3 KostO), \n\nalso wiederum nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht das durch \n\n§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO eröffnete Ermessen ausgeübt, dessen Grenzen ein-\n\ngehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (allgemeine Auf-\n\nfassung; vgl. nur OLG Braunschweig OLGR 2007, 577, 578; OLG Stuttgart \n\naaO, 769; Rohs, aaO, § 30 Rdn. 3, 3a und § 156 Rdn 67; Korinten-\n\nberg/Bengel/Tiedtke, § 156 KostO Rdn 89 f.; Becker/Filzek, § 30 KostO Rdn. 5 \n\nsowie allgemein BGHZ 18, 143, 148 und BGH, Beschl. v. 23. Mai 1990, XII ZB \n\n117/89, NJW-RR 1990, 1157). In diesem Rahmen ist die Entscheidung jedoch \n\nzu beanstanden. Denn das Beschwerdegericht hat wesentliche Gesichtspunkte \n\naußer Betracht gelassen, die für die Annahme eines höheren Werts sprechen. \n\n16 \n\na) Das gilt zum einen für den von dem Kostengläubiger geschätzten Wert \n\nder Wohnanlage, den die Kostenschuldnerin der Größenordnung nach nicht in \n\nZweifel zieht. Hierzu hat das Beschwerdegericht im Anschluss an die Ver-\n\ngleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO, 769 f.) die Auffas-\n\nsung vertreten, derartige wirtschaftliche Anhaltspunkte hätten bei der Entschei-\n\ndung über eine mögliche Abweichung von dem gesetzlichen Regelwert außer \n\nBetracht zu bleiben, weil das Gesetz durch die Verweisung auf § 30 Abs. 2 \n\nKostO unterstelle, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung nach \n\n§ 30 Abs. 1 KostO fehlten. Ob der Vorschrift des § 29 Satz 1 KostO eine solche \n\nUnterstellung entnommen werden kann (so auch BayObLGZ 1960, 1, 5; 1979, \n\n223, 224; OLG München ZNotP 2006, 359), mag dahinstehen. Jedenfalls folgt \n\naus ihr nicht, dass alle wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die der gesetzlich aus-\n\ngeschlossenen Schätzung zugrunde gelegt werden könnten, auch bei der Er-\n\nmessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO außer Betracht bleiben \n\nmüssten (vgl. Korintenberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 109). Bei Beschlüssen \n\neiner Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher auch der Wert der Wohnan-\n\nlage zu berücksichtigen (so schon Mümmler, JurBüro 1981, 837, 840; 1985, \n\n1147, 1150; insoweit zutreffend auch AG Freiburg Rpfleger 1985, 378; Lappe, \n\nNotBZ 2006, 51). Er gehört zwar nicht zu dem Verwaltungsvermögen der teil-\n\nrechtsfähigen Gemeinschaft (Senat, BGHZ 163, 154, 177), ist aber ein taugli-\n\ncher Gradmesser sowohl für die wirtschaftliche Bedeutung als auch für die fi-\n\nnanzielle Leistungsfähigkeit dieser Vereinigung. Ähnlich aussagekräftig – und \n\nleichter zu ermitteln – sind zwar auch die Größe der Anlage und die Zahl der \n\nWohneinheiten (vgl. Rohs, aaO, § 29 Rdn. 5a; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, \n\naaO, § 29 Rdn. 7; Korintenberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 88; Becker/Filzek, \n\naaO, § 30 Rdn. 4; Bund, JurBüro 2003, 578; Gregor, InfoM 2007, 376; Grzi-\n\nwotz, MietRB 2007, 293; Tiedtke, ZNotP 2007, 360 u.ö.). Diese Kriterien hat \n\ndas Beschwerdegericht jedoch ebenfalls außer Betracht gelassen. \n\n17 \n\nb) Zum anderen hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, dass \n\nder Verwalter nach der Eigentümerversammlung das wichtigste Organ der Ge-\n\nmeinschaft und seine Bestellung deshalb für alle Wohnungseigentümer von \n\ngrundlegender Bedeutung ist (Senat, BGHZ 152, 46, 57). Im Hinblick darauf \n\nbildet der gesetzliche Regelwert, der den Durchschnitt aller Beschlüsse der \n\nnicht von § 41c Abs. 1 KostO erfassten Vereinigungen repräsentiert, eher die \n\nuntere Grenze. Jedenfalls bei größeren Gemeinschaften kann man der Bedeu-\n\ntung der Verwalterbestellung und der Wirtschaftskraft der jeweiligen Gemein-\n\nschaft dadurch Rechnung tragen, dass man - je nach Wert und Größe - zwi-\n\nschen 300 € und 500 € pro Wohneinheit in Ansatz bringt (so Korinten-\n\nberg/Reimann, aaO, § 30 Rdn. 88 und Grziwotz, MietRB 2007, 293; vgl. auch \n\nschon Bayerische Notarkasse, MittBayNot 1977, 173, 176: 500 bis 1000 DM \n\npro Einheit). Diese recht pauschale Bewertung ist im Rahmen von § 30 Abs. 2 \n\nSatz 2 KostO jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Regelung der §§ 29 \n\nSatz 1, 41c Abs. 1 KostO erkennbar darauf ausgelegt ist, die Bewertung von \n\nBeschlüssen einfach und sicher zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1990, 133, 139; \n\nOLG Zweibrücken DNotZ 1972, 119, 121; Reuter, BB 1989, 714, 715); im Un-\n\nterschied zu einer schematischen Multiplikation des Regelwerts (dazu ableh-\n\nnend Rohs, aaO, § 29 Rdn. 5a und Becker/Filzek, aaO, § 30 Rdn. 4) führt sie \n\n- auch im Vergleich mit den in §§ 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 KostO vorgesehenen \n\nBeträgen - nicht zu überhöhten Werten. Außergewöhnliche Umstände - wie die \n\nerforderlich werdende Zustimmung des Verwalters zu der bevorstehenden Ver-\n\näußerung mehrerer Wohneinheiten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 551) - \n\nkönnen allerdings entsprechend höhere Ansätze rechtfertigen. \n\n18 \n\n4. Der Rechtsfehler des Beschwerdegerichts führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. An einer \n\neigenen Sachentscheidung ist der Senat nicht nur deshalb gehindert, weil das \n\nBeschwerdegericht keine Feststellungen über die Zahl der Wohneinheiten ge-\n\ntroffen hat. Er kann dem Kostengläubiger auch deshalb keine höheren Gebüh-\n\nren zusprechen, weil die Kostenberechnung vom 14. August 2006 den Anforde-\n\nrungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügt und deshalb als Grundlage für ei-\n\nne Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, BGHZ 164, 355, 359). \n\n19 \n\na) Gemäß § 154 Abs. 2 KostO muss der Notar in der Kostenberechnung \n\nüber den Betrag der angesetzten Kosten hinaus den Geschäftswert, die Kos-\n\ntenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands \n\nund der Auslagen sowie verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vor-\n\nschüsse angeben. Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent \n\ngemacht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenan-\n\nsatz anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen (Senat, aaO, \n\n359; Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZB 115/06, NJW-RR 2007, 784, 785; \n\nBeschl. v. 3. April 2008, V ZB 115/07, 2192, 2193; BGH, Beschl. v. 2. Dezem-\n\nber 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976, 977). Die in der Kostenberechnung vom \n\n14. August 2006 enthaltenen Angaben zum Geschäftswert sind danach aus \n\nzwei Gründen zu beanstanden. \n\n20 \n\naa) Zum einen verweist der erläuternde Zusatz \"10%\" zwar auf einen \n\nzehnfachen Betrag des angegebenen Geschäftswerts; er lässt aber nicht er-\n\nkennen, wie sich dieser – in der Urkunde nicht erwähnte und auf einer eigenen \n\nSchätzung des Kostengläubigers beruhende – Betrag zusammensetzt. \n\n21 \n\nDem Zweck des § 154 Abs. 2 KostO ist damit nicht Genüge getan. Denn \n\ndanach muss die Kostenberechnung aus sich selbst heraus verständlich und \n\nauch der Geschäftswert so dargestellt sein, dass der Kostenschuldner dessen \n\nErmittlung nachvollziehen kann (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, aaO, 977). \n\nDie bloße Angabe eines Werts, der dem Kostenschuldner weder bekannt noch \n\naus der Urkunde ersichtlich ist, genügt dafür nicht. Zusammengesetzte Werte \n\nsind vielmehr aufzuschlüsseln und die darin enthaltenen Einzelwerte – soweit \n\ndies zu ihrem Verständnis erforderlich ist – schlagwortartig zu bezeichnen \n\n(BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, aaO, 977; ebenso Rohs, aaO, § 154 \n\nRdn. 12; Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., Stichwort \"Kostenberech-\n\nnung\" 2.2.1; Becker/Filzek, aaO, § 154 Rdn. 6 und Hartmann, aaO, § 154 \n\nKostO Rdn. 6 m.w.N.; a.A. Reithmann, EWiR 2003, 653, 654; Korinten-\n\nberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 154 Rdn. 8c, vgl. aber auch Rdn. 19 und Tiedtke, \n\nZNotP 2004, 77, 78). \n\n22 \n\nOb die weitere Erläuterung des Geschäftswerts, die der Kostengläubiger \n\nder unter einem Beglaubigungsvermerk aufgestellten Kostenberechnung § 154 \n\nAbs. 3 Satz 2 KostO hinzugefügt hat, diesen Anforderungen gerecht wird, er-\n\nscheint ebenfalls zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. \n\nDenn nach Zweck und Systematik des Gesetzes kommt es nur auf die dem \n\nSchuldner mitgeteilte Kostenberechnung nach § 154 Abs. 1 KostO an. \n\n23 \n\nbb) Zum anderen hat der Kostengläubiger in der Kostenberechnung vom \n\n14. August 2006 nicht angegeben, nach welchen Vorschriften er den Ge-\n\nschäftswert ermittelt hat. \n\n24 \n\nOb sich das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO auf diese Bestimmungen \n\nerstreckt, ist umstritten. Nach der früher herrschenden Meinung, der auch das \n\nvorlegende Gericht folgt, ist das nicht der Fall (vgl. OLG Hamm JurBüro 1992, \n\n343, 345 m.w.N.; aber auch noch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, aaO, § 154 \n\nRdn. 8c; Assenmacher/Matthias, aaO, Stichwort \"Kostenberechnung\" 2.2.1; \n\nSchmidt, JurBüro 2005, 116, 118; Tiedtke/Schmidt, DNotZ 1995, 737, 739 und \n\nTiedtke, ZNotP 2005, 279 f.; anders jedoch ders., ZNotP 2004, 77, 78). Seit der \n\nVerschärfung des Zitiergebots durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom \n\n24. Juni 1994 (BGBl I, S. 1325; dazu Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, \n\n2193) werden allerdings zwei Gegenauffassungen vertreten. Nach der einen \n\nsind die für den Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen dann anzugeben, \n\nwenn der Wert aus der Urkunde nicht ohne weiteres ersichtlich oder seine Er-\n\nmittlung anders nur schwer nachvollziehbar ist (Rohs, aaO, § 154 Rdn. 12; \n\nHartmann, aaO, § 154 KostO Rdn. 7); die Vertreter der anderen halten diese \n\nAngabe stets für erforderlich (OLG Düsseldorf JurBüro 2005, 151, 152; Heinze, \n\nNotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, \n\n340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199; ebenso - für § 154 Abs. 2 KostO \n\na.F. - ders., KostRspr. KostO § 154 Nr. 42 und 43). \n\n25 \n\nZutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Das folgt zwar nicht schon \n\ndaraus, dass das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht mehr nur für Gebüh-\n\nrenvorschriften, sondern für alle Kostenvorschriften gilt. Denn mit dieser Ände-\n\nrung wollte der Gesetzgeber vor allem die Vorschriften einbeziehen, welche die \n\nin Ansatz gebrachten Auslagen regeln (vgl. die Begründung zu dem Kosten-\n\nrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 92, 102). Nach \n\ndem Gesetzeszweck erfasst der Begriff der Kostenvorschriften alle Normen, \n\nderen Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kosten-\n\nansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - \n\nKostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (Senat, Beschl. v. 3. April \n\n2008, aaO, 2193). Aus diesem Grund hat der Senat (aaO) bereits entschieden, \n\ndass das Zitiergebot die Angabe der Vorschriften des § 32 KostO verlangt, weil \n\nder Kostenschuldner ohne diesen Hinweis nicht nachvollziehen kann, wie sich \n\nder angegebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt. Nichts \n\nanderes gilt für den Geschäftswert selbst. Denn seine Höhe ist für die Berech-\n\nnung der Wertgebühren ebenso bedeutsam wie der jeweilige Gebührentatbe-\n\nstand, und auch sie kann von einem verständigen, aber mit Kostensachen nicht \n\nvertrauten Kostenschuldner ohne Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften in \n\nder Regel nicht vollständig nachvollzogen und vor allem nicht auf ihre Berechti-\n\ngung überprüft werden. Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften \n\nauch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde \n\nersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist. \n\n26 \n\nb) Der Verstoß gegen das Zitiergebot hat grundsätzlich zur Folge, dass \n\ndie Kostenberechnung ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden muss \n\n(Senat, BGHZ 164, 355, 359; Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193). Das kommt \n\nhier aber - unabhängig von dem Verbot der reformatio in peius (dazu Senat, \n\nBGHZ 165, 125, 133 f.) - schon deshalb nicht in Betracht, weil das Beschwer-\n\ndegericht den Kostengläubiger nicht auf § 154 Abs. 2 KostO hingewiesen hat. \n\nIV. \n\n27 \n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Be-\n\nschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\n Schmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2007 - 82 T 457-459/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2008 - 9 W 144-146/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/v-zb-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/v-zb-89-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__89-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:52:04.962840+00:00"}}