{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__66-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"V ZB 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 269 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstat- tenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 66/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 269 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstat-\n\ntenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben. \n\nBGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 66/08 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April \n\n2008 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des \n\nLandgerichts Dresden vom 15. Januar 2008 abgeändert. \n\nDie von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten \n\nwerden auf 4.476,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13. No-\n\nvember 2007 festgesetzt. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n7.534,60 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin wehrte sich vor dem Prozessgericht mit einer Vollstre-\n\nckungsgegenklage gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einem notariell \n\nbeurkundeten Grundstückskaufvertrag, der eine Vollstreckungsunterwerfung \n\nder Klägerin wegen der Kaufpreisforderung von 470.000 € enthält. Während \n\ndes Rechtsstreits bestätigten die Parteien vor dem Urkundsnotar in einer als \n\nNachtrag bezeichneten Urkunde den Kaufvertrag. Der Beklagte wurde dabei \n\ndurch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Parteien vereinbarten dar-\n\nin unter Hinweis auf den Ausgangsrechtsstreit vor dem Landgericht Dresden \n\nund \"zur Beschleunigung des Vollzugs des Kaufvertrags und zur Minimierung \n\ngegenseitiger Kostenrisiken\" Änderungen zur Abwicklung des Kaufvertrags, \n\neinen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung und zusätzlich, \n\ndass die Klägerin die bislang angefallenen Zwangsvollstreckungskosten und die \n\n\"Kosten dieser Urkunde\" zu tragen habe. \n\n2 \n\nIn einem ergänzenden Schriftwechsel einigten sie sich darauf, dass die \n\nKlägerin die Kosten des \"Anwalts [des Beklagten] für das gerichtliche Verfahren \n\nvor dem Landgericht Dresden\" tragen solle. Die Klägerin nahm anschließend \n\nihre Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten erlegte das Prozessgericht ihr die \n\nKosten des Rechtsstreits auf, dessen Wert es auf 470.000 € festsetzte. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat, soweit hier von Interesse, eine Termins- und eine Eini-\n\ngungsgebühr nebst Umsatzsteuer für die Teilnahme seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten an der Verhandlung vor dem Notar zur Festsetzung angemeldet. \n\nDas Landgericht hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich ihre von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Termins- und die Einigungsgebühr \n\nseien richtig berechnet und auch angefallen. Der Nachtrag sei ein Vergleich im \n\nSinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV, an dem der Prozessbevollmächtigte \n\ndes Beklagten mitgewirkt habe. Die Vereinbarungen seien über einen bloßen \n\nVerzicht des Beklagten auf die Vollstreckung aus dem Kaufvertrag hinausge-\n\ngangen. Diese Kosten hätten dem Beklagten auferlegt werden müssen, weil der \n\nNachtrag eine Kostenregelung nicht enthalte. Damit gälten diese Kosten als \n\ngegeneinander aufgehoben. Die Kostengrundentscheidung sei aber dessen \n\nungeachtet für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich. Der Ansatz der \n\nGebühren für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten des Beklagten an \n\nder Verhandlung über den Nachtrag scheitere auch nicht daran, dass diese \n\nmöglicherweise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Bislang seien die \n\nKosten eines außergerichtlichen Vergleichs zwar aus diesem Grund als nicht \n\nberücksichtigungsfähig angesehen worden. Dieses Erfordernis habe der Bun-\n\ndesgerichtshof aber aufgegeben. \n\nIII. \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Ge-\n\nbühren für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Termin zur Be-\n\nurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien sind nicht erstattungs-\n\nfähig. Das führt zu einer entsprechenden Abänderung des Kostenfestsetzungs-\n\nbeschlusses. \n\n6 \n\n1. In der Sache zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon \n\naus, dass die Parteien mit dem Nachtrag einen außergerichtlichen Vergleich \n\ngeschlossen haben. Sie haben sich darin nämlich unter gegenseitigem Nach-\n\ngeben über die zwischen ihnen streitige Frage geeinigt, ob dem Beklagten ein \n\nvollstreckbarer Anspruch aus dem Kaufvertrag zustand. Dabei haben der Be-\n\nklagte die Bestätigung des Kaufvertrags und seine Umsetzung unter veränder-\n\n \n\n7 \n\n8 \n\nten Modalitäten und die Klägerin die Beendigung der Zwangsvollstreckung er-\n\nreicht. \n\n2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des Beschwer-\n\ndegerichts, dass die Kosten dieses Vergleichs in der Sache als gegeneinander \n\naufgehoben gelten. \n\na) Diese Rechtsfolge ergibt sich bei einem Prozessvergleich aus § 98 \n\nSatz 1 ZPO. Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier \n\nabgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn \n\nder außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; \n\nBGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. \n\n26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; \n\nBeschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. \n\nv. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-\n\nZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2; \n\nStein/Jonas/ \n\nBork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5). So liegt es hier. Die \n\nParteien haben den Nachtrag nach der Vorbemerkung vereinbart, um den zwi-\n\nschen ihnen anhängigen Rechtsstreit kostengünstig zu beenden und den Voll-\n\nzug des Kaufvertrags ohne Zwangsvollstreckung zu erreichen. Im Anschluss an \n\nden Vergleich ist der Rechtsstreit auch durch Klagerücknahme beendet worden. \n\n9 \n\nb) Die in § 98 ZPO bestimmte Kostenfolge, die Aufhebung der Kosten \n\ngegeneinander, gilt freilich nur, wenn die Parteien keine abweichende Kosten-\n\nregelung getroffen haben. Das ist, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu-\n\ntreffend angenommen hat, hier der Fall. Allerdings enthält der Nachtrag neben \n\neiner Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung auch die Regelung, \n\ndass der Käufer, also die Klägerin, die \"Kosten dieser Urkunde\" tragen soll. Mit \n\ndieser Klausel hat sich das Beschwerdegericht nicht befasst. Das kann der Se-\n\nnat nachholen, weil die dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände vorgetra-\n\ngen und unstreitig sind. Mit dieser Klausel haben die Parteien in verkürzter \n\nForm die Kostenregelung des mit dem Nachtrag bestätigten Kaufvertrags über-\n\nnommen. Danach soll der Käufer die Kosten der Kaufvertragsurkunde und ihres \n\nVollzugs einschließlich der Anforderung von Löschungsunterlagen, von Ge-\n\nnehmigungen und Erklärungen, des Grundbuchvollzug und der Grunder-\n\nwerbsteuer tragen. Sie bezieht sich damit ähnlich wie § 448 BGB (dazu Er-\n\nman/Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 448 Rdn. 6, 7; Palandt/Weidenkaff, BGB, \n\n67. Aufl., § 448 Rdn. 7) im Wesentlichen auf die unmittelbar durch die Veräuße-\n\nrung entstehenden Kosten. Die hier interessierenden Kosten der Hinzuziehung \n\neines Dritten werden danach, wiederum ähnlich wie von § 448 Abs. 2 BGB \n\n(Erman/Grunewald, aaO, § 448 Rdn. 7 für Makler), nicht erfasst. Damit sind \n\ndiese Kosten in dem Nachtrag nicht geregelt. Für sie gilt die Kostenverteilung \n\nanalog § 98 Satz 1 ZPO. \n\n10 \n\n3. Unzutreffend ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die Kos-\n\nten eines außergerichtlichen Vergleichs gehörten zu den hier der Klägerin auf-\n\nerlegten Kosten des Rechtsstreits, die gesetzliche Verteilung dieser Kosten sei \n\nim Kostenfestsetzungsverfahren daher nur zu berücksichtigen, wenn sie in der \n\nKostengrundentscheidung ihren Niederschlag gefunden habe. \n\n11 \n\na) Beide Fragen sind allerdings umstritten. Teilweise werden sie mit dem \n\nBerufungsgericht bejaht (OLG Zweibrücken, JurBüro 1978, 1881, 1882; OLG \n\nMünchen, OLG-Report 1992, 47; OLG Bamberg, JurBüro 2003, 144, 145; \n\nMünchKomm-ZPO/Giebel, aaO, § 98 Rdn. 35; im Ergebnis auch OLG Celle, \n\nOLG-Report 2007, 453, 454: § 98 ZPO sei bei der Kostengrundentscheidung \n\nnach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen). Diese Meinung geht davon aus, \n\ndass die Kosten \"des Rechtsstreits\" grundsätzlich auch die Kosten eines au-\n\nßergerichtlichen Vergleichs umfassen. Wäre das der Fall, wäre es folgerichtig, § \n\n98 Satz 1 ZPO bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen, wenn die \n\nKosten des Vergleichs in der Kostengrundentscheidung nicht gesondert behan-\n\ndelt werden. Dann wäre die Kostengrundentscheidung fehlerhaft. Ein solcher \n\nFehler könnte aber, was nicht umstritten ist, nur mit einem Rechtsmittel gegen \n\ndie Kostengrundentscheidung, hier der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. \n\n5 ZPO, geltend gemacht werden; für das Kostenfestsetzungsverfahren wäre die \n\ngetroffene Kostengrundentscheidung bindend (BGH, Beschl. v. 9. Februar \n\n2006, VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, 811; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. \n\nAufl., § 104 Rdn. 55). Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehö-\n\nren zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines ge-\n\nrichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Branden-\n\nburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außerge-\n\nrichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karls-\n\nruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frank-\n\nfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS \n\n2007, 476). Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, erfasst die Entscheidung \n\nüber die Kosten des Rechtsstreits nach dieser Ansicht die Kosten eines außer-\n\ngerichtlichen Vergleichs nicht, deren Verteilung sich dann unabhängig von der \n\nVerteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 Satz 1 ZPO richtet. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Dieser zweiten Meinung folgt der Senat im Ergebnis \n\naa) Auszugehen ist von § 98 ZPO. Diese Vorschrift trifft keine einheitli-\n\nche Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines (gericht-\n\nlichen) Vergleichs. Sie befasst sich vielmehr in ihrem Satz 1 nur mit den Kosten \n\ndes Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten als gegenein-\n\nander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits ü-\n\nbertragen (\"Das Gleiche gilt ...\"). Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des \n\nRechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kosten-\n\nverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber \n\nnichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits \n\nund den Kosten des Rechtsstreits andererseits unterscheidet \n\n(Baum-\n\nbach/Lauterbauch/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 98 Rdn. 17, 18; Hk-ZPO/ \n\nGierl, 12. Aufl. § 98 Rdn. 13). Zwingende Folge hiervon ist, dass die Kosten \n\n\"des Rechtsstreits\" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die \n\nKosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs \n\numfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch \n\nnicht notwendig ergebnisgleichen (dazu: BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR \n\n148/87, NJW 1989, 39, 40) Regeln. Deshalb wäre es an sich auch geboten, in \n\neiner vergleichsweisen Kostenregelung Vergleichs- und Gerichtskosten geson-\n\ndert anzusprechen (so etwa im Fall OLG Hamburg, OLG-Report 1998, 215). \n\n14 \n\nbb) Den Parteien ist es nach § 98 Satz 1 ZPO unbenommen, etwas an-\n\nderes zu vereinbaren und die Vergleichskosten in die Kosten des Rechtsstreits \n\neinzubeziehen. Das kann ausdrücklich, etwa dadurch geschehen, dass die Par-\n\nteien in einem außergerichtlichen Vergleich zwar eine Aufhebung der Kosten \n\ngegeneinander in Aussicht nehmen, die Entscheidung darüber aber insgesamt \n\ndem Gericht überlassen (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, \n\nNJW 2007, 835, 836). In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Ver-\n\ngleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG \n\nKöln, OLG-Report 2007, 31). Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte ge-\n\ngeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des \n\nRechtsstreits behandeln wollen. \n\n15 \n\nDas kann bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs regelmäßig an-\n\ngenommen werden, weil er zu dem eigentlichen Prozessgeschehen gehört, \n\ndessen Kosten von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werden \n\n(Stein/Jonas/Bork, aaO, § 98 Rdn. 12). Ein außergerichtlicher Vergleich gehört \n\naber demgegenüber gerade nicht zu dem Prozessgeschehen. Deshalb kann \n\nohne weitere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die \n\nParteien die Kosten eines solchen Vergleichs abweichend von der gesetzlichen \n\nRegelung als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen. Vielmehr ist dann \n\ndavon auszugehen, dass die Parteien bei der gesetzlichen Regelung bleiben \n\nund entweder die Kosten des Rechtsstreits nach dem für die Kosten des Ver-\n\ngleichs geltenden Maßstab behandeln oder beide Gruppen von Kosten eigenen \n\nRegeln folgen lassen wollen. Die erste Alternative ist regelmäßig anzunehmen, \n\nwenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend \n\nfür erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht \n\nüberlassen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR \n\n1997, 510; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Se-\n\nnat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO; OLG Saarbrücken, NJW-\n\nRR 1996, 320). Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der \n\nRechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage (OLG \n\nStuttgart, OLG-Report 2004, 90; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466) \n\noder eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW \n\n1989, 39, 40) beendet wird. Dafür spricht auch, dass der Rücknahme einer Kla-\n\nge oder eines Rechtsmittels regelmäßig nicht anzusehen ist, ob sie aufgrund \n\neines Vergleichs erfolgt und ob für sie die Kostenverteilung des § 98 Satz 2 \n\nZPO gelten soll (OLG Frankfurt/Main aaO). \n\n16 \n\nc) Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und damit \n\nauch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98 \n\nZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender \n\nWille kommt auch nicht in der Form zum Ausdruck, mit der der Rechtsstreit be-\n\nendet worden ist. Dieser ist nämlich nicht z. B. überstimmend für erledigt erklärt, \n\nsondern durch eine Rücknahme der Klage durch die Klägerin beendet worden. \n\nDas führt dazu, dass es bei der Regel des § 98 ZPO bleibt. Danach gehören die \n\nKosten eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs nicht zu den \n\nKosten des Rechtsstreits. Sie bleiben vielmehr gegeneinander aufgehoben, oh-\n\nne dass eine gerichtliche Entscheidung darüber erforderlich oder, von einem \n\nausnahmsweise einmal bestehenden, hier nicht gegebenen Klarstellungsbe-\n\ndürfnis einmal abgesehen (dazu: BGH, Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR \n\n209/05, NJW-RR 2006, 1000), möglich wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezem-\n\nber 2006, V ZR 249/05, aaO). Nichts anderes ergibt der Schriftwechsel der Par-\n\nteien nach der Rücknahme der Klage, wonach die Klägerin die Kosten des \n\n\"Anwalts [des Beklagten] für das gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht \n\nDresden\" tragen sollte. \n\n17 \n\n4. Damit sind die für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem \n\nNotartermin zur Beurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien ent-\n\nfallenden beiden Gebühren nebst der auf sie entfallenden Umsatzsteuer keine \n\nKosten des Rechtsstreits und damit nicht erstattungsfähig. Der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts ist entsprechend abzuändern. \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2008 - 1 O 1655/07 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 W 306/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/v-zb-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/v-zb-66-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:19.679353+00:00"}}