{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__22-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"V ZB 22/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 22/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stre-\n\nsemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Januar 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n12.600 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt seit Juni 2005 die Zwangsversteigerung des in \n\ndem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Es handelt sich \n\num ein Wohnhaus mit zwei vermieteten Wohnungen nebst Schuppen und Au-\n\nßenanlagen. Die Schuldnerin bewohnt mit ihrem schwer kranken Ehemann ein \n\nin deren gemeinsamen Eigentum stehendes Wohn- und Gewerbeobjekt. Ferner \n\nist sie Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhausgrundstücks, welches ihr \n\nund ihrem Ehemann als Alterswohnsitz dienen soll. Die Gläubigerin betreibt \n\nauch die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes; das Verfahren wurde \n\nwegen Suizidgefahr der Schuldnerin einstweilen eingestellt. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Verfahren erteilte das Amtsgericht den Beteiligten \n\nzu 3 in dem Versteigerungstermin am 27. November 2007 den Zuschlag auf ihr \n\nMeistgebot von 126.000 €. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sie \n\nauf ihre weiter bestehende Suizidgefahr wegen der Zwangsversteigerung des \n\nEinfamilienhausgrundstücks gestützt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von \n\ndem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die \n\nAufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter. Die Gläubigerin beantragt die \n\nZurückweisung des Rechtsmittels. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hält es für rechtlich möglich, erstmals mit der so-\n\nII. \n\nfortigen Beschwerde die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweilige \n\nEinstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der ernsthaften Gefahr \n\neiner Selbsttötung des Schuldners zu verlangen. Allerdings müsse sich diese \n\nGefahr auf Grund erst nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses wäh-\n\nrend des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umstände ergeben. \n\nSolche seien weder von der Schuldnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nZwar sei das Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das - derzeit vermiete-\n\nte - Einfamilienhausgrundstück der Schuldnerin einstweilen eingestellt worden, \n\nweil sie gerade unter dem Aspekt des Verlustes des seit jeher ins Auge gefass-\n\nten Alterswohnsitzes und eines darauf gerichteten Tunnelblicks konkrete Sui-\n\nzidgedanken entwickelt habe. Diese Situation sei in dem vorliegenden Verfah-\n\nren aber nicht gegeben; der Schuldnerin drohe weder der Verlust des momen-\n\ntan bewohnten Eigenheims noch der des späteren Alterswohnsitzes. Sie habe \n\nnicht vorgetragen, dass bereits der Verlust des Eigentums an dem vermieteten \n\nZweifamilienhaus bei ihr zu Suizidgedanken führe. Im Übrigen ergebe eine um-\n\nfassende, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der \n\nGesamtumstände ein Überwiegen der Gläubigerinteressen; die Schuldnerin \n\nkönne die Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundstücks, welches sie \n\nnicht selbst nutzen wolle, nicht verhindern, wenn das von ihr bewohnte Haus \n\nnicht der Zwangsvollstreckung unterliege und das Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren betreffend den in Aussicht genommenen Alterswohnsitz einstweilen einge-\n\nstellt sei. \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ob-\n\nwohl der von dem Beschwerdegericht angenommene Zulassungsgrund der \n\ngrundsätzlichen Bedeutung nicht vorliegt (siehe dazu schon Senat, BGHZ 151, \n\n221), und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. \n\n1. Ob die Ansicht des Beschwerdegerichts zutrifft, die umfassende, an \n\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der Gesamtum-\n\nstände führe zu einem Überwiegen der Gläubigerinteressen, weil in das von der \n\nSchuldnerin bewohnte Grundstück die Zwangsversteigerung nicht betrieben \n\nwerde und das Verfahren betreffend den als Alterswohnsitz ins Auge gefassten \n\nGrundbesitz einstweilen eingestellt sei, kann offen bleiben. Diese Erwägungen \n\nsind nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht die sofortige \n\nBeschwerde aus anderen Gründen zutreffend für erfolglos angesehen hat. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die \n\nernste Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteige-\n\nrung seines Grundstücks auch dann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses \n\nund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens führen kann, wenn sie sich \n\nerst nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf Grund während des \n\nBeschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Senat, \n\nBeschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Dabei spielt \n\nes keine Rolle, ob die auf den Zuschlagsbeschluss zurückzuführende Gefahr \n\nder Selbsttötung sich erstmals nach dessen Erlass gezeigt hat, oder ob sie \n\nschon zuvor latent vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen \n\neines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (BVerfG NJW 2007, 2910). \n\n8 \n\n3. Ob, wie die Schuldnerin rügt, das Beschwerdegericht nicht erkannt \n\nhat, dass es ausreicht, wenn die auf den Zuschlagsbeschluss zurückzuführende \n\nGefahr der Selbsttötung latent bereits vor dessen Erlass vorhanden gewesen \n\nwar und sich durch den Zuschlag noch weiter vertieft hat, kann dahinstehen. \n\nDenn die Schuldnerin hat in der Beschwerdeinstanz eine zuschlagsbedingte \n\nErhöhung der Suizidgefahr nicht geltend gemacht. \n\n9 \n\na) Der Inhalt ihrer Beschwerdeschrift erschöpft sich in dem Hinweis auf \n\nihre weiter bestehende erhebliche Suizidgefährdung auf Grund der Zwangsver-\n\nsteigerung des Einfamilienhauses sowie in der rechtlichen Wertung, dass ihre \n\ngesundheitlichen Aspekte höher als die Gläubigerinteressen anzusetzen seien, \n\nund in der \"insoweit\" beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigen-\n\ngutachtens. Damit hat die Schuldnerin nicht einmal das Bestehen einer Suizid-\n\ngefahr wegen des in dem vorliegenden Verfahren erteilten Zuschlags behaup-\n\ntet. \n\n10 \n\nb) Später hat sie vorgetragen, immer wieder versucht zu haben, \"die Sa-\n\nche in den Griff zu bekommen\"; dies sei ihr jedoch wegen der Erkrankung ihres \n\nEhemannes, wegen der ihre eigenen Probleme immer mehr in den Hintergrund \n\ngetreten seien, nicht gelungen. Auch habe sie sich an den Sozialpsychiatri-\n\nschen Dienst und an die Amtsärztin gewandt, die in dem anderen Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren ein Gutachten über sie erstellt habe; von beiden habe sie \n\njedoch keine Hilfe erhalten. Auch diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass \n\ndie Suizidgefahr der Schuldnerin auch wegen des in dem vorliegenden Verfah-\n\nren erteilten Zuschlags bestehen soll. \n\n11 \n\nc) Vielmehr hat die Schuldnerin - entgegen der in der Rechtsbeschwer-\n\ndebegründung vertretenen Ansicht - in dem Beschwerdeverfahren lediglich auf \n\nihre bereits vor dem Zuschlag bestehende Suizidgefährdung hingewiesen, die \n\nsie jedoch in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das als Alters-\n\nwohnsitz gedachte Hausgrundstück ausschließlich mit dem drohenden Verlust \n\ndes Eigentums daran begründet und durch ärztliche Gutachten nachgewiesen \n\nhat. Das reicht nicht aus, um der Zuschlagsbeschwerde in dem hier vorliegen-\n\nden Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Mit der Zuschlagsbeschwerde kann sie \n\nnämlich nur die Gefahr einer auf den Zuschlagsbeschluss selbst zurückzufüh-\n\nrenden Gefahr der Selbsttötung geltend machen (BVerfG aaO). \n\n12 \n\n4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe \n\nden Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) verletzt, weil es das in der Beschwerdeschrift beantragte weitere \n\nSachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Es ist nämlich weder von der \n\nSchuldnerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das beantragte \n\nGutachten eine auf dem Zuschlagsbeschluss beruhende konkrete Gefahr der \n\nSelbsttötung bestätigen sollte. Eine solche Gefahr erscheint grundsätzlich eher \n\nunwahrscheinlich (vgl. BVerfG aaO, 2911). Deshalb hätte die Schuldnerin deut-\n\nlich machen müssen, dass diese bei ihr gleichwohl besteht. Das hat sie - wie \n\nausgeführt - nicht getan. \n\n13 \n\n5. Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge, das Beschwerdegericht habe den \n\nAnspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch \n\nverletzt, dass es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, die bei ihr \n\nfachärztlich diagnostizierte dauerhafte latente Gefahr der Selbsttötung bestehe \n\nfort und werde durch die Zwangsversteigerung erneut aktualisiert. Diesen Vor-\n\ntrag gibt es nicht. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertrete-\n\nnen Ansicht ist dem Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz we-\n\nder \"ohne weiteres\" noch \"zwanglos\" zu entnehmen, dass bereits der Verlust \n\ndes Eigentums an dem Zwangsversteigerungsobjekt bei ihr Suizidgedanken \n\nhervorruft. Davon war bisher nicht einmal ansatzweise die Rede. \n\nIV. \n\n14 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien \n\nim Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (siehe nur Senat, Beschl. v. \n\n15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285). \n\n15 \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem \n\nWert einer Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, die auf der Zurückweisung \n\neines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert be-\n\nmisst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des Zuschlagswertes (Senat, \n\nBeschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669). \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Vaihingen, Entscheidung vom 27.11.2007 - K 60/05 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 09.01.2008 - 1 T 436/07 Bm -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-22-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-22-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__22-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:48.993468+00:00"}}