{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__18-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"V ZB 18/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 73 Abs. 1, 83 Nr. 6 Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z.B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 18/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 73 Abs. 1, 83 Nr. 6 \n\nBei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit \n\nin dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben \n\nZeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verlängerung kommt jedoch \n\nin Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist, wie z.B. bei der \n\ngleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren. \n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 18/08 - LG Stuttgart \n\n AG Esslingen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stre-\n\nsemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n220.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners. Zeitgleich mit \n\ndieser Versteigerung fand in dem Termin am 15. August 2007 die Versteige-\n\nrung eines anderen Grundstücks statt. In dem vorliegenden Verfahren forderte \n\ndas Gericht um 9.44 Uhr zur Abgabe von Geboten auf. Sodann heißt es in dem \n\nTerminsprotokoll: \"Fortgesetzt um 9.55 Uhr\". Um 10.28 Uhr verkündete das Ge-\n\nricht den Schluss der Versteigerung. Danach wurden die anwesenden Beteilig-\n\nten über den Zuschlag gehört. Am 9. Oktober 2007 erteilte das Gericht dem \n\nErsteher den Zuschlag auf sein Meistgebot von 220.000 €. Die dagegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er u.a. das Nichteinhalten \n\nder gesetzlichen Bietzeit gerügt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem \n\nLandgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Erste-\n\nher beantragt, will der Schuldner unter Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses die Versagung des Zuschlags erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Bietzeit sei eingehalten worden. Sie \n\nhabe nach dem maßgeblichen Inhalt des Terminprotokolls von 9.55 Uhr bis \n\n10.28 Uhr gedauert. Unterbrechungen wegen der in dem anderen Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren, welches zeitgleich habe durchgeführt werden dürfen, ab-\n\ngegebenen Gebote seien nicht zu berücksichtigen, zumal dort die Bietresonanz \n\nmit nur einem Gebot sehr gering gewesen sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass \n\ndie zeitgleiche Versteigerung der beiden Grundstücke zulässig war. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. März 2007, V ZB \n\n138/06, NJW 2007, 2995 ff.) ist die zeitgleiche Versteigerung mehrerer \n\nGrundstücke durch das Vollstreckungsgericht auch dann zulässig, wenn die \n\nVoraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vor-\n\nliegen; diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall nicht dem verfassungs-\n\nrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung. Nur wenn im Einzelfall in \n\neinem der gleichzeitig durchgeführten Verfahren unvorhergesehene Schwierig-\n\nkeiten auftauchen, so dass der Rechtspfleger seine Aufmerksamkeit nicht mehr \n\nauf die anderen Verfahren richten kann, oder wenn für die Verfahrensbeteiligten \n\nund für die Bietinteressenten nicht mehr zu erkennen ist, welche Hinweise des \n\nGerichts gerade das sie interessierende Grundstück betreffen, darf der Rechts-\n\npfleger mehrere Versteigerungsverfahren nicht zur selben Zeit durchführen, \n\noder er muss - wenn solche Schwierigkeiten in dem Versteigerungstermin auf-\n\ntreten - einzelne Verfahren unterbrechen und die Versteigerungen nacheinan-\n\nder erledigen (Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 138/06, aaO, 2996). \n\n7 \n\nb) Danach ist die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts hier nicht \n\nzu beanstanden. Die Verfahren betrafen nebeneinander liegende Grundstücke, \n\ndie festgesetzten Verkehrswerte unterschieden sich deutlich; in dem hier vorlie-\n\ngenden Verfahren wurde lediglich ein Gebot abgegeben, in dem anderen Ver-\n\nfahren zwei, von denen nur eines zugelassen wurde. Schwierigkeiten, die es \n\nerforderten, dass die Aufmerksamkeit des Rechtspflegers auf ein einziges Ver-\n\nfahren zu richten war, oder die die Beteiligten und die in dem Termin Anwesen-\n\nden verwirren konnten, gab es nicht. Deshalb gehen die in der Rechtsbe-\n\nschwerdebegründung enthaltenen Hinweise auf Stimmen in der Literatur, die \n\nsich kritisch zu der vorgenannten Senatsentscheidung geäußert haben, ins Lee-\n\nre. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Amtsgericht der ihm in \n\nbesonderem Maß obliegenden Belehrungs- und Fürsorgepflicht (vgl. Hintzen, \n\nBGH-Report 2007, 672) oder seiner weiteren Pflicht, zu gewährleisten, dass die \n\nBeteiligten und alle Anwesenden den Ablauf des Versteigerungstermins richtig \n\nverstehen, um Gebote auf das gewollte Objekt abzugeben (vgl. Hassel-\n\nblatt/Wojtkowiak, NJW 2007, 2998, 2999), nicht nachgekommen ist. Im Übrigen \n\n8 \n\n9 \n\nkönnen mögliche Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts im Einzelfall nicht \n\nzur Folge haben, die generelle Zulässigkeit der zeitgleichen Versteigerung meh-\n\nrerer Grundstücke zu verneinen (so aber Hasselblatt/Wojtkowiak, aaO). \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversa-\n\ngungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint. \n\na) Nach dem gemäß § 80 ZVG für die Zuschlagserteilung oder \n\n-versagung allein maßgeblichen Inhalt des protokollierten Geschehens in dem \n\nVersteigerungstermin (Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 138/06, NJW \n\n2007, 2997) erging die Aufforderung des Vollstreckungsgerichts zur Abgabe \n\nvon Geboten um 9.44 Uhr. Es trat sodann eine Unterbrechung bis 9.55 Uhr ein. \n\nUm 10.28 Uhr verkündete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Demge-\n\nmäß betrug die Bietzeit 33 Minuten. \n\n10 \n\nb) Die davon abweichenden Zeitangaben in der Rechtsbeschwerdebe-\n\ngründung sind nicht nachzuvollziehen. Weder begann das Gericht um \n\n10.44 Uhr mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten, noch verkündete es \n\num 10.23 Uhr oder um 11.14 Uhr den Schluss der Versteigerung. \n\n11 \n\nc) Die von der Schuldnerin beanspruchte Verlängerung der Bietzeit um \n\nzwei Minuten wegen der Abgabe der Anfangs- und Schlusserklärungen kommt \n\nschon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Denn ausweislich des Ter-\n\nminprotokolls wurden diese Erklärungen vor der Aufforderung zur Abgabe von \n\nGeboten und nach der Verkündung des Versteigerungsschlusses, also außer-\n\nhalb der Bietzeit, abgegeben. \n\n12 \n\nd) Dass der Rechtspfleger wegen seiner Inanspruchnahme in dem ande-\n\nren Verfahren \"nach allgemeiner Lebenserfahrung\" drei bis fünf Minuten lang \n\nnicht in der Lage gewesen sei, in dem hier vorliegenden Verfahren Gebote ent-\n\ngegen zu nehmen, schadet nicht. Für die Verlängerung der Bietzeit auch in den \n\nFällen, in denen in dem einen Verfahren nichts passiert, während in dem ande-\n\nren Gebote abgegeben werden, besteht kein Anlass (a.A. Keller, ZfIR 2007, \n\n729, 730). Denn auch dann ist der Rechtspfleger ohne weiteres in der Lage, \n\nGebote entgegenzunehmen. Die Bietzeit muss allenfalls dann verlängert wer-\n\nden, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört sein könnte, wie z.B. \n\nbei gleichzeitiger Abgabe von Geboten in beiden Verfahren. Für einen solchen \n\nTerminsablauf ist vorliegend nichts ersichtlich. \n\n13 \n\ne) Schließlich liegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestell-\n\nten Erwägungen zur Notwendigkeit der Unterbrechung der Bietzeit wegen der \n\nVorgänge in dem anderen Verfahren neben der Sache. Denn in dem Termins-\n\nprotokoll ist eine Unterbrechung von elf Minuten vermerkt. Dass sie aus ande-\n\nren Gründen als aus dem Ablauf des anderen Versteigerungsverfahrens erfolg-\n\nte, ist weder vermerkt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nIV. \n\n14 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (siehe nur Senat, Beschl. v. \n\n22. März 2007, V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998). \n\n15 \n\nDer Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert \n\ndes Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht dem Meistgebot des Erstehers \n\n(§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Esslingen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 1 K 65/04 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2007 - 10 T 401/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-18-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__18-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:42.008666+00:00"}}