{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__13-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"V ZB 13/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 10 Abs. 3 Satz 1, § 27 a) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vor- lage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden. b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungs- verfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 13/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 10 Abs. 3 Satz 1, § 27 \n\na) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vor-\nlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen \nwerden. \n\nb) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in \nder Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungs-\nverfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die \nFinanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § \n54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen \nVoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat. \n\nBGH, Beschl. v. 17. April 2008 - V ZB 13/08 - LG Heidelberg \n\nAG Heidelberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2007 (6 T 87/07) \n\nwird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.085 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbe-\n\nscheid wegen rückständiger Hausgeldforderungen erwirkt und bei dem \n\nAmtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung der eingangs bezeich-\n\nneten Eigentumswohnung des Schuldners im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZVG beantragt. Sie hat sich im Verlauf des Verfahrens bei den zuständigen \n\nFinanzbehörden vergeblich um Bekanntgabe des Einheitswertbescheids für \n\ndie Eigentumswohnung des Schuldners bemüht. Das Vollstreckungsgericht \n\nhat mit Beschluss vom 20. November 2007 die Zwangsversteigerung dieser \n\nEigentumswohnung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordnet \n\nund den weitergehenden Antrag auf Versteigerung der Wohnung auch in der \n\nRangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) als unzulässig verworfen. Die sofortige \n\nBeschwerde der Gläubigerin gegen die teilweise Verwerfung ihres Antrags \n\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin weiterhin eine Anordnung \n\nder Zwangsversteigerung auch in der Rangklasse 2 erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag der Gläubi-\n\ngerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 unzuläs-\n\nsig. Eine solche Anordnung setze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG voraus, dass \n\nder zu vollstreckende Betrag 3 % des Einheitswerts der Eigentumswohnung \n\nübersteige. Diese Voraussetzung habe der Gläubiger nach § 16 Abs. 2 ZVG \n\ndurch Vorlage des Einheitswertbescheides nachzuweisen. Diesen Nachweis \n\nhabe die Gläubigerin nicht erbracht. Ihr kämen auch keine Nachweiserleich-\n\nterungen zugute. § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG, der hinsichtlich der Anforderungen \n\ndes Anspruchs eine anderweitige Glaubhaftmachung genügen lasse, gelte \n\nfür die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht und könne auf sie nicht \n\nentsprechend angewendet werden. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin \n\nkönne die Einhaltung der Wertgrenze auch nicht als durch den Schuldner \n\nzugestanden angesehen werden. Zweifelhaft sei schon, ob die Vorschriften \n\nder Zivilprozessordnung über das Geständnis im Zwangsversteigerungsver-\n\nfahren überhaupt angewendet werden könnten. Sie scheiterten hier jeden-\n\nfalls an der spezielleren Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZVG, die einen urkundli-\n\nchen Nachweis der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung verlange. \n\n3 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Gläubiger das \n\nÜberschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG darzulegen und \n\nnachzuweisen hat. Dem ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde \n\nzuzustimmen. \n\na) Die Rechtsbeschwerde meint, die Beweislast für das Überschreiten \n\nder Wertgrenze liege nicht beim Gläubiger, sondern beim Schuldner. Nicht \n\nder Gläubiger habe das Überschreiten der Wertgrenze als Voraussetzung \n\nder Zwangsvollstreckung darzulegen und nachzuweisen, sondern der \n\nSchuldner als Einwand gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung. Das \n\nÜberschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG wäre danach kei-\n\nne Voraussetzung für die Anordnung der Zwangsversteigerung nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZVG in der Rangklasse 2, sondern ein Einwand des Schuldners, \n\nder sich aber weder gegen das Verfahren noch gegen den geltend gemach-\n\nten Anspruch richtet. Ob einer solchen Überlegung gefolgt werden kann, ist \n\nschon im verfahrensrechtlichen Ansatz zweifelhaft. Sie scheitert aber jeden-\n\nfalls an den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift. \n\n6 \n\nb) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG soll eine Umgehung \n\nvon § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG verhindern (Begründung des Regierungsentwurfs \n\neines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und ande-\n\nrer Gesetze in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Nach der zuletzt genannten Vor-\n\nschrift kann die Entziehung von Wohnungseigentum auf Hausgeldrückstände \n\nnur gestützt werden, wenn diese mindestens 3 % des Einheitswerts ausma-\n\nchen. Die Verurteilung des säumigen Wohnungseigentümers berechtigt nach \n\n§ 19 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum \n\nnach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die \n\nZwangsverwaltung. Die Entziehungsgrenze würde unterlaufen, wenn die \n\nWohnungseigentümergemeinschaft die Hausgeldrückstände titulieren und \n\naufgrund eines solchen Titels ohne eine vergleichbare Einschränkung die \n\nZwangsversteigerung in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bean-\n\ntragen könnte. Darin läge ein Wertungswiderspruch, der sachlich nicht hin-\n\ngenommen werden kann und den der Gesetzgeber auch nicht hinnehmen \n\nwollte. Im System des Zwangsversteigerungsverfahrens konnte der Gesetz-\n\ngeber diesen Wertungswiderspruch nur vermeiden, wenn er das Überschrei-\n\nten der § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entsprechenden Wertgrenzen zur Vorausset-\n\nzung des eigenständigen Antrags der Wohnungseigentümergemeinschaft auf \n\nAnordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 machte. Diese \n\nZulässigkeitsvoraussetzung führt § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ein. Die in der Vor-\n\nschrift verwendete Formulierung „müssen ….. übersteigen“ lehnt sich zwar \n\nan die materiell-rechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG an. Sie lässt \n\naber keinen Zweifel daran, dass ein Antrag, der die Wertgrenze nicht er-\n\nreicht, unzulässig sein soll. Es ist deshalb auch unbestritten, dass das Über-\n\nschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG eine Voraussetzung \n\nfür die Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung wegen Haus-\n\ngeldrückständen in der Rangklasse 2 ist und dass der Gläubiger das Über-\n\nschreiten der Wertgrenze nachzuweisen hat (Rellermeyer \n\nin: Dass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 10 Rdn. 82; \n\nStöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rdnr. 399k; Alff/Hintzen, Rpfleger 2008, \n\n165, 167; Böhringer/Hintzen, Rpfleger 2007, 353, 358 f.; Bräuer/Oppitz, ZWE \n\n2007, 326, 329 f.; Derleder, ZWE 2008, 13, 15; Schneider ZfIR 2008, 161, \n\n163; im Ergebnis auch BMJ, Schreiben vom 20. November 2007 an den Ver-\n\nband der Nordrhein-Westfälischen \n\nImmobilienverwalter, Az.: 3448/9-\n\n13504/2007, veröffentlicht auf dessen \n\nInternetseite www.immobilien-\n\nverwalter-nrw.de). \n\n7 \n\n2. Dem Beschwerdegericht ist auch in seiner Auffassung zuzustim-\n\nmen, dass das Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheits-\n\nwertbescheides für das zu beschlagnahmende Wohnungseigentum nachzu-\n\nweisen ist. \n\n8 \n\na) Darüber und wie hierbei zu verfahren ist, gehen die Meinungen al-\n\nlerdings auseinander. Teilweise wird mit dem Beschwerdegericht die Ansicht \n\nvertreten, das Überschreiten der Wertgrenze könne nur durch Vorlage des \n\nEinheitswertbescheides für das beschlagnahmte Wohnungseigentum nach-\n\ngewiesen werden; die Wohnungseigentümergemeinschaft könne aber dem \n\ngemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG in der Rangklasse 5 eingeleiteten Verfahren \n\nspäter in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG beitreten (Schneider, \n\nZfIR 2008, 161, 163). Nach der wohl überwiegenden Gegenmeinung ist das \n\nÜberschreiten der Wertgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht gemäß \n\n§ 16 Abs. 2 ZVG durch Urkunden nachzuweisen, sondern in entsprechender \n\nAnwendung von § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG (anderweitig) glaubhaft zu machen \n\n(Rellermeyer in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 10 \n\nRdn. 83; Stöber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399i; Böhringer/Hintzen, \n\nRpfleger 2007, 353, 359; Bräuer/Oppitz, ZWE 2007, 326, 329; Derleder, \n\nZWE 2008, 13, 15). Innerhalb dieser Ansicht gehen indes die Meinungen \n\ndarüber auseinander, wie die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Teilweise \n\nwird die Vorlage des Einheitswertbescheides auch zur Glaubhaftmachung als \n\nerforderlich angesehen (Stöber, aaO, Rdn. 399i; wohl auch Rellermeyer in: \n\nDassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 10 Rdn. 83, 87). \n\nNach anderer Auffassung genügt dagegen die Vorlage des Einheitswertbe-\n\nscheids für eine andere vergleichbare Wohnung in derselben Anlage (Derle-\n\nder, ZWE 2008, 13, 15; BMJ, Schreiben vom 20. November 2007, aaO). \n\nUmstritten ist schließlich, ob die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 \n\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG noch angeordnet werden kann, wenn dem Gläu-\n\nbiger mangels Einheitswertbescheids der Nachweis des Überschreitens der \n\nWertgrenze zunächst nicht gelungen ist, der Einheitswertbescheid aber spä-\n\n9 \n\n10 \n\nter zu den Versteigerungsakten gelangt, etwa aufgrund eines Ersuchens \n\nnach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG. Teilweise wird dies als unzulässig (so wohl \n\nStöber, ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k), teilweise indes auch als zulässig \n\nangesehen. Bei der zweiten Ansicht bleibt offen, ob die nachträgliche Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 aufgrund eines Beitritts, \n\ndurch eine hinausgeschobene Entscheidung über den ursprünglichen Antrag \n\noder durch eine Änderung der erfolgten Anordnung der Zwangs-\n\nversteigerung geschehen \n\nsoll \n\n(Rellermeyer \n\nin: Dassler/Schiffhau-\n\ner/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO). \n\nb) Zutreffend ist die zuerst genannte Ansicht. \n\naa) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist \n\nVollstreckungsvoraussetzung. Diese Voraussetzung ist wie die übrigen Voll-\n\nstreckungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 ZVG urkundlich nachzuwei-\n\nsen. Etwas anderes gälte nur, wenn der Gesetzgeber den Nachweis dieser \n\nVollstreckungsvoraussetzung in anderer Form zuließe. Das ist in § 10 Abs. 3 \n\nSatz 3 ZVG für die übrigen Voraussetzungen einer Anordnung der Zwangs-\n\nvollstreckung wegen rückständigen Hausgelds in der Rangklasse 2, nämlich \n\nfür die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, für Art und Bezugszeit-\n\nraum des Anspruchs sowie für seine Fälligkeit, geschehen. Insoweit genügt \n\neine anderweitige Glaubhaftmachung. Für das Überschreiten des Mindest-\n\nwerts nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG fehlt es an einer solchen Sonderrege-\n\nlung. Auf diese Vollstreckungsvoraussetzung kann § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG \n\nentsprechend nur angewandt werden, wenn das Gesetz insoweit eine plan-\n\nwidrige Lücke enthielte und diese Lücke im System des Gesetzes nur durch \n\ndie entsprechende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre (Senat, \n\nUrt. v. 19. März 2004, V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375; Urt. v. 6. Oktober \n\n2006, V ZR 282/05, NJW 2007, 303 f.; Urt. v. 9. März 2007, V ZR 116/06, \n\nNJW-RR 2007, 1388, 1389 f.). Daran fehlt es. \n\n11 \n\nbb) Zweifelhaft ist schon, ob eine etwaige Gesetzeslücke im System \n\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung \n\ndurch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG system-\n\ngerecht geschlossen werden könnte. \n\n12 \n\n(1) Die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG hat einen hohen Ge-\n\nrechtigkeitsgehalt. Sie soll nämlich nicht nur einen Wertungswiderspruch zwi-\n\nschen den materiell-rechtlichen Entziehungsvoraussetzungen und den voll-\n\nstreckungsrechtlichen Möglichkeiten verhindern. Sie soll vielmehr auch dem \n\nVerhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und einer Versteigerung des \n\nWohnungseigentums wegen Bagatellforderungen entgegenwirken (Ent-\n\nwurfsbegründung in BT-Drucks. 16/887 S. 45). Es kommt daher gerade bei \n\nniedrigen Forderungen, um deren Durchsetzung es auch im vorliegenden \n\nFall geht, auf eine möglichst sichere Feststellung des Einheitswertes an. Die-\n\nse ist aber nur durch die Vorlage des tatsächlich erlassenen Einheitswerts-\n\nbescheides und nicht durch eine anderweitige Glaubhaftmachung zu errei-\n\nchen. \n\n13 \n\n(2) Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt neben einem meist zu \n\naufwendigen Wertgutachten praktisch nur die Vorlage des Einheitswertbe-\n\nscheids für eine andere Wohnung der Anlage in Betracht. Ob die Wohnungs-\n\neigentümergemeinschaft dazu in der Lage ist, hängt von der Bereitschaft der \n\nWohnungseigentümer ab, ihr ihre Einheitswertbescheide zu überlassen. Sie \n\nwird nicht immer vorausgesetzt werden können. Hinzu kommt, dass der Ein-\n\nheitswertbescheid für eine andere Wohnung nur bedingt zur Glaubhaftma-\n\nchung geeignet ist. Zwar werden gleichartige Wohnungen in einer Eigen-\n\ntumswohnanlage in aller Regel einen identischen Verkehrswert haben. Das \n\nmuss aber nicht zu einem gleichen Einheitswert führen, da dessen Bestim-\n\nmung nach § 79 BewG wesentlich von der ggf. unterschiedlichen Nutzung \n\ndes Wohnungseigentums abhängt. Außerdem muss den Einheitswertbe-\n\nscheiden nicht der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde liegen, was zu un-\n\nterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Ob der Einheitswertbescheid für \n\neine andere Wohnung in der Anlage eine taugliche Grundlage für die Fest-\n\nstellung des Überschreitens der Wertgrenze bildet, lässt sich mit den Mitteln \n\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens nicht aufklären. Würde man die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft auf die anderweitige Glaubhaftmachung ver-\n\nweisen, hinge es von den zufälligen Umständen des Einzelfalls ab, ob sie \n\neinen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rang-\n\nklasse 2 stellen kann. Ob sich eine Gesetzeslücke so systemgerecht schlie-\n\nßen ließe, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. \n\ncc) Es fehlt jedenfalls an einer Gesetzeslücke. \n\n(1) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Zwangsversteige-\n\nrung des Wohnungseigentums ihres säumigen Mitglieds in der Rangklasse 2 \n\nallerdings nach dem zuvor Ausgeführten regelmäßig nur erreichen, wenn sie \n\ndas Überschreiten der Wertgrenze durch Vorlage des Einheitswertbeschei-\n\ndes nachweist. Dieser ist ihr nicht zu erteilen, weil sie weder am Gemein-\n\nschafts- noch am Sondereigentum beteiligt ist und, wie der vorliegende Fall \n\nzeigt, wegen des - nach gegenwärtiger Rechtslage - entgegenstehenden \n\nSteuergeheimnisses (§ 30 AO) eine Bekanntgabe des Einheitswertbescheids \n\nan sie als Dritte oder zumindest die Bekanntgabe des Einheitswerts nicht \n\nerreichen kann. Zu einer Lücke würde das aber nur führen, wenn die Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft infolgedessen außerstande wäre, die Haus-\n\ngeldrückstände durch einen eigenen Antrag auf Anordnung der Zwangsvoll-\n\n14 \n\n15 \n\nstreckung in der Rangklasse 2 zu verfolgen. Denn das war eines der zentra-\n\nlen Anliegen des Gesetzes (vgl. Regierungsentwurf in BT-Drucks. 16/887 \n\nS. 44 f.), das deshalb planwidrig unvollständig wäre, gäbe es diese Möglich-\n\nkeit nicht. So liegt es indessen nicht, weil die Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft eine solche Möglichkeit hat. \n\n16 \n\n(2) Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einheitswertbe-\n\nscheid nicht vorlegen kann, wird das Vollstreckungsgericht in seiner Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung allerdings weder die Rangklasse, in welcher \n\ndie Versteigerung erfolgen soll, noch die Entscheidung darüber offen lassen \n\nkönnen, ob die Anordnung außer in der Rangklasse 5 (auch) in der Rang-\n\nklasse 2 erfolgt (so Böttcher, ZVG, 4. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 117; Stei-\n\nner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., §§ 15, 16 Rdn. 213; Stöber, ZVG, 18. Aufl., \n\n§ 16 Anm. 3.4; ders., ZVG-Handbuch, aaO, Rdn. 399k; a.M. Rellermeyer in: \n\nDassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, \n\naaO, \n\n§ 10 Rdn. 87; \n\nAlff/Hintzen, Rpfleger 2008, 165, 168). Die Rangklasse gehört zur Art des \n\nAnspruchs, die nach § 16 Abs. 1 ZVG im Anordnungsbeschluss zu bezeich-\n\nnen ist. Das Fehlen des Einheitswertbescheides führt aber nicht zur vollstän-\n\ndigen Zurückweisung des Versteigerungsantrags, sondern nur dazu, dass \n\ndie Versteigerung der Hausgeldrückstände nicht in der Rangklasse 2, son-\n\ndern in der Rangklasse 5 angeordnet wird. Nach erfolgter Anordnung der \n\nZwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 4 \n\nHalbs. 1 GKG die zuständigen Finanzbehörden um Übermittlung des Ein-\n\nheitswertbescheides zu ersuchen. Denn der in diesem Stadium des Verfah-\n\nrens regelmäßig maßgebliche Einheitswert ist in solchen Fällen nicht nach-\n\ngewiesen. Einem solchen Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes können die \n\nFinanzbehörden, anders als nach geltendem Recht gegenüber einer Aus-\n\nkunftsbitte der Wohnungseigentümergemeinschaft, das Steuergeheimnis \n\nnicht entgegenhalten, § 54 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 GKG. Nach einer Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 wird deshalb regelmäßig \n\nim Laufe des Verfahrens und noch vor Festlegung des geringsten Gebots der \n\nEinheitswertbescheid dem Vollstreckungsgericht vorgelegt und damit in der \n\nForm des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden. \n\n17 \n\n(3) Das Vollstreckungsgericht kann dann zwar seine ursprüngliche \n\nAnordnung nicht mehr ändern. Es hat die Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nindes in der Rangklasse 2 nach § 27 ZVG zuzulassen, wenn sie dem Verfah-\n\nren nach erfolgtem Nachweis in dieser Rangklasse beitritt. Der Beitritt ist \n\nnämlich nicht nur anderen, sondern auch dem betreibenden Gläubiger mög-\n\nlich (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 27 \n\nRdn. 1; Steiner/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 23; Stöber, ZVG, aaO, § 27 Rdn. 3.3). \n\nDer betreibende Gläubiger kann den Beitritt nicht nur wegen anderer mate-\n\nriellrechtlicher Ansprüche, sondern auch dann erklären, wenn er eine Ver-\n\nsteigerung in einer anderen Rangklasse anstrebt (Steiner/Teufel, aaO, § 27 \n\nRdn. 23; Stöber, ZVG, aaO, § 27 Rdn. 3.3; Schneider, ZfIR 2008, 161, 163). \n\nHat die Wohnungseigentümergemeinschaft aber im Ergebnis die Möglichkeit, \n\nihre Hausgeldrückstände durch einen eigenen Antrag in der Rangklasse 2 zu \n\nbetreiben, fehlt es an einer Lücke. \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift \n\nhier anzuwenden ist, weil bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsver-\n\nsteigerung das Vollstreckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem \n\nGläubiger im Vordergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heidelberg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 50 K 323/07 B - \n\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 T 87/07 b -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/v-zb-13-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":28},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/v-zb-13-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB__13-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:51.138638+00:00"}}