{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"V ZB 190/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 190/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\nder 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November \n\n2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n600.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November \n\n2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundstücks an. Mit \n\nBeschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundstücks \n\nauf 813.000 € fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur \n\nSprache, wie sich die Aufhebung des § 57c ZVG auf das Kündungsrecht des \n\nErstehers nach § 57a ZVG auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den Betei-\n\nligten einen Hinweis, zu dem das Terminsprotokoll folgendes ausweist: \n\n\"Das Gericht wies sodann auf folgendes hin: \n\n... \n\n- §§ 56, 57 ZVG wurden erläutert. Vor allem wurde die Problematik hin-\nsichtlich des Baukostenzuschusses erläutert und erklärt, dass die Vor-\nschrift des § 57c ZVG nicht mehr anwendbar sei.\" \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nIn dem Termin blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Gebot von 600.000 € \n\nMeistbietender. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat ihm in dem Versteigerungstermin den Zu-\n\nschlag erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat, soweit hier noch von Inte-\n\nresse, der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat \n\ndie Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene \n\nRechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, deren Zurückweisung die Beteiligte zu \n\n3 beantragt. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde des Beteilig-\n\nten zu 1 sei zwar zulässig, weil ein Bieter die Wirksamkeit seines Gebots im \n\nVerfahren über eine Zuschlagsbeschwerde zur Überprüfung stellen könne. Sie \n\nsei aber unbegründet. Dafür brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Ge-\n\nbot nach § 119 BGB oder § 123 BGB angefochten werden könne. Ein Anfech-\n\ntungsgrund liege jedenfalls nicht vor. Der Hinweis des Rechtspflegers im Ver-\n\nsteigerungstermin sei zutreffend gewesen. §§ 57c und 57d ZVG seien durch \n\nArt. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember \n\n2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 aufgehoben wor-\n\nden. Eine Fortgeltung für bereits anhängige Verfahren sei nicht vorgesehen \n\nworden. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint, hierauf komme es nicht an. Der Zu-\n\nschlag habe schon deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil dem Vollstre-\n\nckungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Der Rechtspfleger habe mit \n\ndem protokollierten Hinweis die weitere Anwendbarkeit des § 57c ZVG auf Alt-\n\nfälle als geklärt dargestellt, obwohl sie umstritten gewesen sei. Wäre der Betei-\n\nligte zu 1 darauf hingewiesen worden, hätte er sein Gebot nicht abgegeben. Ob \n\ner sein Gebot nach § 119 BGB anfechten könne, könne deshalb offen bleiben. \n\nIn der Sache liege ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB aber vor. Die Überlei-\n\ntungsvorschriften des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes seien verfas-\n\nsungskonform dahin auszulegen, dass die §§ 57c und 57d ZVG für Altfälle fort-\n\ngelten. \n\n7 \n\n3. Dem folgt der Senat nicht. Ein Bieter kann zwar mit der Zuschlagsbe-\n\nschwerde nach §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen, dass das von ihm im \n\nVersteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (Senat, \n\nBGHZ 177, 62, 64). Hier liegt aber kein Verfahrensfehler des Vollstreckungsge-\n\nrichts vor. Der von dem Rechtspfleger erteilte Hinweis traf zu und war auch \n\nnicht unvollständig oder irreführend. \n\n8 \n\na) Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, die Vorschrift des § 57c ZVG \n\nsei nicht mehr anwendbar, entsprach der Rechtslage. Artikel 11 Nr. 5 des Zwei-\n\nten Justizmodernisierungsgesetzes, der die Aufhebung von §§ 57c und 57d \n\nZVG vorsieht, ist nach Artikel 28 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Februar 2007 in \n\nKraft getreten. Eine besondere Überleitungsvorschrift für die Aufhebung von \n\n§§ 57c und 57d ZVG ist weder im Zweiten Justizmodernisierungsgesetz selbst \n\nvorgesehen noch in das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die \n\nZwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) eingestellt worden. Die darin \n\neingefügte Überleitungsregelung des § 186 ZVG befasst sich mit den übrigen \n\nÄnderungen des Zwangsversteigerungsgesetzes, jedoch nicht mit der Aufhe-\n\nbung der §§ 57c und 57d ZVG. Das hat zur Folge, dass die Aufhebung mit ih-\n\nrem Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat und deshalb auch in laufenden Ver-\n\nfahren zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 11. März 2009, VIII ZR 83/08, WuM \n\n2009, 367, 368; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engel/Rellermeyer, \n\nZVG, 13. Aufl., § 186 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Anm. zu §§ 57c und 57d \n\nsowie § 186 Rdn. 1; ders. schon in ZVG-Handbuch, 8. Aufl., S. VII; Hintzen/Alff, \n\nRpfleger 2007, 233, 239; a. M. Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens, 11. Aufl., S. 98). \n\n9 \n\nb) Das Vollstreckungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf die \n\nNotwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Anwendung der aufgeho-\n\nbenen Vorschriften auf Altfälle oder auf die Möglichkeit einer verfassungskon-\n\nformen Auslegung der Überleitungsregelung hinzuweisen. \n\n10 \n\naa) Anlass, auf die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung hin-\n\nzuweisen, bestand nicht. Die Überleitungsvorschrift in § 186 ZVG mag nicht in \n\njeder Hinsicht klar und eindeutig sein (vgl. Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, \n\n239). Dass sie die aufgehobenen §§ 57c und 57d ZVG nicht erwähnt und ihre \n\nFortgeltung für Altfälle nicht anordnet, ist ihr aber eindeutig zu entnehmen. Das \n\nbestätigt auch die Begründung, die der Regierungsentwurf des Zweiten Justiz-\n\nmodernisierungsgesetzes für die Überleitungsvorschrift gegeben hat. Sie sollte \n\nlediglich sicherstellen, dass für bereits laufende Verfahren den Zahlungspflichti-\n\ngen und denjenigen, die eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, genügend \n\nZeit verblieb, sich auf die Ausschließung der Barzahlung einzustellen (BT-\n\nDrs. 16/3038 S. 43). Daran, dass der Wegfall der §§ 57c und 57d ZVG unmit-\n\ntelbar mit dem Inkrafttreten der Aufhebungsvorschrift wirksam wurde, sollte sie \n\nnichts ändern. Darüber gab und gibt es auch keinen Streit. Hintzen/Alff und \n\nStöber (aaO) gehen ohne Einschränkungen von dieser Rechtslage aus. \n\nStorz/Kiderlen (aaO) vertreten zwar die gegenteilige Ansicht. Das gab dem \n\nVollstreckungsgericht jedoch keinen Anlass zu einem Hinweis. Diese Autoren \n\nhaben ihre Meinung nicht näher begründet und sich auf den Beitrag von Hint-\n\nzen/Alff bezogen, den sie in diesem Punkt missverstanden haben. \n\n11 \n\nbb) Das Vollstreckungsgericht musste auch nicht auf die Möglichkeit ei-\n\nner verfassungskonformen Auslegung der Überleitungsregelung im Sinne des \n\nBeschwerdeführers hinweisen. Sie drängte sich nicht auf und ist auch in der \n\nSache nicht geboten, weil das Vertrauen der Mieter in den Fortbestand der \n\n§§ 57c und 57d ZVG nicht schutzwürdig ist. Die Vorschriften waren seit langem \n\nüberholt und missbrauchsanfällig (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/3038 \n\nS. 42). Anders als in der Nachkriegszeit und in der Situation des Wiederauf-\n\nbaus, in der und für die diese Vorschriften geschaffen worden sind, hat ein Mie-\n\nter heute regelmäßig keinen nachvollziehbaren Anlass, seinen Vermieter durch \n\neine Mietvorauszahlung oder einen Baukostenzuschuss in die Lage zu verset-\n\nzen, den Mietraum erst zu schaffen oder instand zu setzen, und auf die Stellung \n\nvon Sicherheiten zu verzichten. \n\n12 \n\n4. Ein Erklärungsirrtum des Beschwerdeführers scheidet schon von \n\nvornherein aus. Ein Irrtum über die Möglichkeiten einer Kündigung nach § 57a \n\nZVG wäre ebenso wie ein Irrtum über andere Versteigerungsbedingungen ein \n\nunbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Senat, BGHZ 177, 62, 68) und ist auch nicht \n\neingetreten, weil der Hinweis des Rechtspflegers zutraf. \n\nIII. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien \n\nim Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Ok-\n\ntober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198; Beschl. v. 15. März 2007, \n\nV ZB 95/06, NJW-RR 2007, 1005). Der Gegenstandswert bestimmt sich \n\nnach dem Wert des Zuschlags; dieser wiederum entspricht dem Meistgebot des \n\nRechtsbeschwerdeführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger \n\nDr. Klein \n\nDr. Lemke \n\nDr. Schmidt-Räntsch \n\nDr. Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Esslingen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 3 K 286/05 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2008 - 19 T 275/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/v-zb-190-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/v-zb-190-08","retrieved":"2026-07-10 19:40:36.756435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-07-09/v-zb-190-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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