{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_168-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"V ZB 168/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 168/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Sep-\n\ntember 2008 aufgehoben. \n\nDen Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n360.859,94 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger haben auf Grund einer mit arglistiger Täuschung begründeten \n\nAnfechtung eines Grundstückskaufvertrages gegen die Beklagte (Verkäuferin) \n\nKlage auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises und der auf Grund des Vertrages \n\nerbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks \n\nerhoben, die das Landgericht abgewiesen hat. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil haben die Kläger bei dem Oberlandesgericht Beru-\n\nfung eingelegt. Die Frist für deren Begründung ist am 13. Juni 2008 abgelaufen. \n\nBei dem Oberlandesgericht sind am 12. Juni 2008 per Telefax und am 16. Juni \n\n2008 auf dem Postweg nicht unterschriebene Berufungsbegründungen einge-\n\ngangen. Auf den richterlichen Hinweis vom 18. Juni 2008, ihnen zugestellt am \n\n25. Juni 2008, haben die Kläger mit dem am 27. Juni 2008 bei dem Berufungs-\n\ngericht eingegangen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt und mit dem Gesuch eine unterschriebene Berufungsbegründung einge-\n\nreicht. \n\n3 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs haben sie vorgetragen, \n\ndass die Berufungsbegründung in einer Unterschriftenmappe zusammen mit \n\nsechs oder sieben anderen Mappen Rechtsanwalt L. am 12. Juni 2008 zur \n\nDurchsicht und Unterzeichnung vorgelegt worden sei. Nachdem er diese ge-\n\nprüft, aber noch nicht unterschrieben gehabt habe, habe er das Büro zur Wahr-\n\nnehmung eines Termins verlassen müssen. Während seiner Abwesenheit habe \n\ndie Angestellte B. ohne Absprache mit ihm die nicht in das Ausgangsfach \n\ngelegten Unterschriftsmappen abgeholt und die darin enthaltenden Schriftsätze \n\nversendet, ohne die in der Ablaufbeschreibung der Kanzlei für die Bearbeitung \n\nder Postausgänge vorgesehene Unterschriftenkontrolle vorgenommen zu ha-\n\nben. Nach Rückkehr in das Büro gegen 17.00 Uhr habe Rechtsanwalt L. \n\nmit der Angestellten B. , die ihm die ordnungsgemäße Versendung bestä-\n\ntigt habe, nach Vorlage der Faxbestätigung der Austragung der Frist in dem \n\nKalender des abwesenden, diese Sache bearbeitenden Rechtsanwalts K. \n\nzugestimmt, die darauf gestrichen worden sei. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2008 das \n\nWiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig \n\nverworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzung könne nicht gewährt \n\nwerden, weil die Kläger nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist verhindert gewesen seien. Sie müssten sich das Ver-\n\nschulden von Rechtsanwalt L. zurechnen lassen, der nach der vorgelegten \n\ninternen Organisation der Fristenverwaltung in der Kanzlei für die Kontrolle der \n\nErledigung zuständig gewesen sei. Die Frist für die Berufungsbegründung sei \n\nnach Rückkehr in das Büro nach Absprache mit ihm gestrichen worden, obwohl \n\nder Rechtsanwalt gewusst habe, dass er die Berufungsbegründung noch nicht \n\nunterschrieben gehabt habe. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nDas Berufungsgericht hat gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen. Die \n\nFeststellung in dem angefochtenen Beschluss, Rechtsanwalt L. habe ge-\n\nwusst, dass er die Berufungsbegründung nicht unterzeichnet habe, als er der \n\nStreichung der Frist durch die Angestellte B. in dem Fristenkalender zu-\n\ngestimmt habe, hat keine Grundlage in dem durch eidesstattliche Versicherun-\n\ngen glaubhaft gemachten Vortrag, was die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt. \n\nIn dem angefochtenen Beschluss ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, auf \n\nwelchen Umständen die Feststellung des Beschwerdegerichts eines (der Le-\n\nbenserfahrung widersprechenden, weil auf eine Selbstschädigung hinauslau-\n\nfenden) Verhaltens des Rechtsanwalts beruht, in positiver Kenntnis der noch \n\nnicht erfolgten Unterschriftsleistung die Streichung der für einen bestimmenden \n\nSchriftsatz notierten Frist in dem Kalender zu veranlassen. \n\n8 \n\nDie Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs, dass auf den wesentli-\n\nchen Kern der nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Wiedereinsetzung vorgetra-\n\ngenen Tatsachen nicht eingeht, sondern einen hiervon abweichenden Sachver-\n\nhalt feststellt, verletzt sowohl das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) als auch das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 \n\nGG) folgende Verbot willkürlicher Tatsachenfeststellung (vgl. BVerfG NJW \n\n1994, 2279 f.). \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Klägern ist die form- \n\nund fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu gewähren, da diese weder von ihnen selbst noch von \n\nihrem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zurechnen lassen müssten, verschuldet ist. \n\n10 \n\na) Zwar ist dann, wenn - wie hier - die Berufungsbegründungsfrist nach \n\n§ 520 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gewahrt worden ist, weil innerhalb der Frist nur \n\nein nicht unterschriebener, zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz \n\n(BGHZ 37, 156, 157) bei dem Gericht eingegangen ist, grundsätzlich von einem \n\ndem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschul-\n\nden auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1980, VII ZB 1/80, VersR 1980, \n\n765; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, VersR 1980, 942; v. 16. Dezember 1982, \n\nVII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Denn es ist die Pflicht des Rechtsanwalts, für \n\neinen mangelfreien Zustand der aus seiner Kanzlei ausgehenden Schriftsätze \n\nzu sorgen, wozu die gem. § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23). Auch das Vergessen einer zur Frist-\n\nwahrung erforderlichen Handlung ist grundsätzlich schuldhaft (BGH, Beschl. v. \n\n27. März 1980, VII ZB 1/80, aaO; v. 26. Juni 1980, VII ZB 11/80, aaO). \n\n11 \n\nJedoch steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - anwalt-\n\nliches Verschulden durch das Vergessen einer Unterschriftsleistung einer Wie-\n\ndereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Büroorganisation \n\ndurch eine allgemeine Arbeitsanweisung (wie die Kontrolle der Unterzeichnung \n\nder ausgehenden Schriftsätze vor ihrer Absendung) Vorsorge dafür getroffen \n\nworden ist, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens \n\ndes Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschl. v. \n\n12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; v. 6. Dezember 1995, \n\nVIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; v. 15. Februar 2006, XII ZB 215/05, NJW \n\n2006, 1205, 1206; v. 1. Juni 2006, III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 - std. Rspr.). \n\nDie Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften für die \n\nWiedereinsetzung muss sich daran orientieren, dass ein im Prozessrecht eröff-\n\nneter Zugang zu einer weiteren Instanz den Betroffenen nicht in unzumutbarer, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf. \n\nDie Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um \n\nWiedereinsetzung zu erlangen, dürfen daher nicht überspannt werden (BVerfG \n\nNJW 2004, 2583, 2584). \n\n12 \n\nGemessen daran, steht das Vergessen der Unterschriftsleistung durch \n\nRechtsanwalt L. der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Gegen \n\nsolche Fehler war hier durch die von den Rechtsanwälten der Kläger vorgelegte \n\nArbeitsanweisung für die Postausgangsbearbeitung Vorsorge getroffen, die ei-\n\nne Kontrolle der Unterschrift durch das Sekretariat vor dem Versenden der \n\nSchriftsätze anordnet. Das genügt den Anforderungen zur Vermeidung eines \n\nnicht gänzlich auszuschließenden Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleis-\n\ntung; denn die Kontrolle der Unterschriftsleistung vor Absendung darf einer zu-\n\nverlässigen Bürokraft übertragen werden (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, \n\nIVb ZB 103/84, aaO; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, aaO). \n\n13 \n\nb) Die beantragte Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb als verschul-\n\ndet anzusehen, weil die Streichung der Frist im Kalender mit Zustimmung des \n\nRechtsanwalts nach Vorlage des Faxberichts und der Bestätigung ordnungs-\n\ngemäßer Versendung durch die Angestellte B. erfolgte. \n\n14 \n\naa) Zwar ist - wie in der vorgelegten Ablaufbeschreibung der Kanzlei für \n\ndie Fristenverwaltung auch vorgesehen - am Abend eines jeden Arbeitstages \n\neine Ausgangskontrolle vorzunehmen, die eine nochmalige selbständige Prü-\n\nfung der Erledigung sicherstellt (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006, XII ZB 267/04, \n\nNJW 2006, 2412, 2413; v. 13. Sept. 2007, III ZB 26/07, MDR 2008, 53, 54). \n\nDiese Kontrolle soll gewährleisten, dass die Frist erst dann gestrichen wird, \n\nnachdem festgestellt worden ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen \n\nist (BGH, Beschl. v. 14. März 1996, III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; v. \n\n6. November 2001, XI ZB 11/01, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 17). \n\n15 \n\nbb) Die Zustimmung des Rechtsanwalts zur Löschung der Frist im Rah-\n\nmen der Ausgangskontrolle war hier für die Fristversäumung jedoch nicht ur-\n\nsächlich; denn eine Ausgangskontrolle kann nach der Versendung des fristwah-\n\nrenden Schriftsatzes die zuvor versäumte Unterschriftenkontrolle nicht mehr \n\nnachholen. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn der Rechtsanwalt \n\nbei der Zustimmung zur Streichung der Frist weiß, dass er den bereits versen-\n\ndeten Schriftsatz noch nicht unterschrieben hatte, wofür es hier jedoch - wie \n\nbereits (oben unter 1) ausgeführt - an jedem Anhaltspunkt fehlt. \n\nKrüger \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 271/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2008 - I-12 U 52/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-168-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/v-zb-168-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_168-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:00.918747+00:00"}}