{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_129-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"V ZB 129/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FreihEntzG § 10 Abs. 2 a) Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG ist die so- fortige Beschwerde gegeben. b) Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung ge- stützt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 129/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2008 \n\nin der Abschiebehaftsache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFreihEntzG § 10 Abs. 2 \n\na) Gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG ist die so-\n\nfortige Beschwerde gegeben. \n\nb) Eine Aufhebung der Haft für die Zukunft nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG kann nicht \n\nnur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung ge-\n\nstützt werden. \n\nBGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 129/08 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der \n\nBeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom \n\n12. August 2008 (7 T 425/08) aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Be-\n\nschwerde an das Landgericht Essen zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beteiligte zu 3 gab dem Betroffenen mit einem sofort vollziehbaren \n\nBescheid vom 20. Februar 2008 auf, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des \n\n31. März 2008 zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung an. Eine Wieder-\n\nherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Müns-\n\nter mit Beschluss vom 22. April 2008 ab; ein paralleles Klageverfahren ist noch \n\nanhängig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008, das er in den Briefkasten der \n\nWohnung der Eltern des Betroffenen einlegen ließ, teilte der Beteiligte zu 3 die-\n\nsem mit, dass er ihn am 25. Juni 2008 abschieben wolle. Dies misslang, weil \n\nder Betroffene an diesem Tag in der Wohnung seiner Eltern nicht angetroffen \n\nwurde. Er wurde am 9. Juli 2008 in E. festgenommen. Auf Antrag des Be-\n\nteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Essen am selben Tag gegen den Betrof-\n\nfenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten \n\nan. Diesen Beschluss focht der Betroffene mit einem Schriftsatz seines Verfah-\n\nrensbevollmächtigten vom 31. Juli 2008 an und beantragte die Aufhebung des \n\nBeschlusses. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat darin einen Aufhebungsantrag nach § 10 Abs. 2 \n\nFreihEntzG gesehen, diesen als unbegründet zurückgewiesen und dem Betrof-\n\nfenen eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, nach welcher gegen seine Entschei-\n\ndung die sofortige Beschwerde gegeben sei. Die daraufhin von dem Betroffe-\n\nnen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er geltend macht, die Vorausset-\n\nzungen für die Haftanordnung hätten nicht vorgelegen, hat das Landgericht als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde \n\ndes Betroffenen, der das Oberlandesgericht stattgeben möchte. Daran sieht es \n\nsich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Okto-\n\nber 2007 (OLG-Report 2008, 193, 194) gehindert. Es hat die Sache deshalb \n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 28 Abs. 2 FGG i.V.m. § 106 Abs. 2 Satz 1 \n\nAufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG). \n\nFür den Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels kommt es darauf an, ob \n\ndie Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 10 Abs. 2 Freih-\n\nEntzG mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann und ob ein An-\n\ntrag auf Haftaufhebung auch darauf gestützt werden kann, die Anordnungsvor-\n\naussetzungen hätten nicht vorgelegen. Beide Fragen möchte das vorlegende \n\nOberlandesgericht bejahen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sie in der \n\nangeführten Entscheidung verneint. Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist begründet. \n\n1. Die Vorinstanzen haben das Schreiben des Betroffenen zutreffend als \n\nAntrag nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG ausgelegt. Darin wendet sich der Betroffe-\n\nne zwar in erster Linie gegen den Beschluss vom 9. Juli 2008, durch den das \n\nAmtsgericht die Abschiebehaft angeordnet hat. Seinem Schreiben lässt sich \n\naber entnehmen, dass er sich mit jedem dazu geeigneten Antrag gegen die \n\nFortdauer der Haft wenden will. Dazu stand ihm nur der Antrag nach § 10 \n\nAbs. 2 FreihEntzG zu Gebote. \n\n2. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung \n\ndes Antrags durch das Amtsgericht durfte nicht als unzulässig verworfen wer-\n\nden. \n\na) Ob gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 10 Abs. 2 Freih-\n\nEntzG ein Rechtsmittel gegeben ist, wird allerdings unterschiedlich beurteilt. \n\nNach einer Meinung, der das Beschwerdegericht folgt, soll sich aus den Vor-\n\nschriften der §§ 7 und 12 FreihEntzG ergeben, dass nur die Entscheidungen \n\nüber die Anordnung und die Fortdauer der Haft mit der sofortigen Beschwerde \n\nangreifbar seien (OLG Saarbrücken OLG-Report 2008, 193, 194 unter Bezug-\n\nnahme auf die aufgegebene Auffassung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. \n\nSeptember 2002, 3 Wx 296/02, juris, und v. 16. April 2003, 3 Wx 116/03, juris). \n\nAnträge auf Aufhebung der angeordneten Haft seien demgegenüber als Aus-\n\nnahme von dem Abänderungsverbot des § 18 Abs. 2 FGG nicht beschwerdefä-\n\nhig, da sie in jedem Fall (erneut) zu prüfen seien. Nach der Gegenmeinung sind \n\ngegen Entscheidungen über die Zurückweisung der Haftaufhebung die allge-\n\nmeinen Rechtsmittel gegeben (BayObLG, Beschl. v. 3. August 2004, 4Z BR \n\n32/04; KG OLGZ 1977, 161, 162; OLG Stuttgart FGPrax 1996, 40; OLG Düs-\n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nseldorf, Beschl. v. 5. Oktober 2004, 3 Wx 255/04, juris; OLG Frankfurt/Main \n\nOLG-Report 2006, 83 [Ls], Volltext bei juris; OLG Köln OLG-Report 2007, 792, \n\n793). \n\nb) Der Senat erachtet die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. \n\naa) Aus den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 12 FreihEntzG ergibt sich nur, \n\ndass jedenfalls die Anordnung der Haft nach § 6 FreihEntzG und ihre Verlänge-\n\nrung nach § 9 FreihEntzG der sofortigen Beschwerde unterliegen. Dass andere \n\nEntscheidungen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei-\n\nheitsentziehungen (Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz) nicht beschwerdefä-\n\nhig sein sollen, lässt sich weder den genannten noch anderen Vorschriften des \n\nGesetzes entnehmen. \n\nbb) Dies folgt auch nicht aus der hierfür in Anspruch genommenen Sys-\n\ntematik des Gesetzes. Sie ergibt das Gegenteil. \n\n(1) Es ist zwar richtig, dass die Möglichkeit der Haftaufhebung nach § 10 \n\nFreihEntzG systematisch eine Ausnahme von dem Grundsatz in § 18 Abs. 2 \n\nFGG bildet, dass eine der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung \n\nnicht von dem Ausgangsgericht abgeändert werden darf. Über die Anfechtbar-\n\nkeit der Entscheidung über die Aufhebung der Haft besagt das aber nichts. Das \n\nzeigt die der Freiheitsentziehung insoweit vergleichbare Konstellation der Un-\n\nterbringung. Sie unterliegt nach § 70m Abs. 1 FGG der sofortigen Beschwerde \n\n(Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70m Rdn. 3). Abweichend von § 18 \n\nAbs. 2 FGG ist sie – wie die Freiheitsentziehung – nach § 70i Abs. 1 Satz 1 \n\nFGG aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Das schließt \n\ndie Anfechtbarkeit der Entscheidung nicht aus. Gegen sie findet die einfache \n\nBeschwerde statt \n\n(Bumiller, FGG, 8. Aufl., § 70m Rdn. 2; Kei-\n\ndel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70m Rdn. 5; Sonnenfeld in: Jansen, FGG, \n\n3. Aufl., § 70m Rdn. 14). \n\n13 \n\n(2) Die Haftaufhebung ist in § 10 FreihEntzG als selbständige Entschei-\n\ndung ausgestaltet. Sie unterliegt nach § 3 Satz 2 FreihEntzG daher wie alle an-\n\nderen Entscheidungen nach dem Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz der \n\nBeschwerde. Die Anschlussfrage, ob es sich dabei um eine einfache oder eine \n\nsofortige Beschwerde handelt, ist nach den auch sonst geltenden Grundsätzen \n\nzu entscheiden. Diese ergeben sich aus § 7 Abs. 1 FreihEntzG und § 12 Freih-\n\nEntzG in Verbindung mit jener Vorschrift. Dem wird entnommen, dass gegen \n\nEntscheidungen, die die Freiheitsentziehung selbst betreffen, die sofortige Be-\n\nschwerde, für alle andere Entscheidungen die einfache Beschwerde gegeben \n\nist (Marschner in Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringun-\n\ngen, 4. Aufl., § 7 FreihEntzG Rdn. 2). Danach ist gegen die Zurückweisung ei-\n\nnes Antrags auf Haftaufhebung die sofortige Beschwerde gegeben, weil ihr Ge-\n\ngenstand nicht die Modalitäten der Haft sind, sondern ihr (Fort-) Bestand. \n\n14 \n\n3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Sie ist zur weiteren Sach-\n\naufklärung und erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\n15 \n\na) Der Betroffene trägt allerdings nicht vor, dass sich die Umstände nach \n\nseiner Inhaftierung geändert hätten. Er begründet seinen Antrag vielmehr damit, \n\ndass die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft nicht vorgelegen hätten. \n\nKönnte er damit im Verfahren über einen Antrag nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG \n\nnicht gehört werden, wäre die Sache zur Entscheidung reif, seine sofortige Be-\n\nschwerde als unbegründet zurückzuweisen. \n\n16 \n\nb) Das ist indessen nicht der Fall. \n\n17 \n\naa) Ob der Betroffene im Verfahren nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG mit \n\nEinwänden gegen die Haftanordnung ausgeschlossen ist, wird unterschiedlich \n\nbeurteilt. Nach einer von dem Beschwerdegericht geteilten Ansicht ist die Frage \n\nzu bejahen (KG OLGZ 1977, 161, 164; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. Sep-\n\ntember 2002, 3 Wx 296/02, juris, und v. 16. April 2003, 3 Wx 116/03, juris; OLG \n\nSaarbrücken, OLG-Report 2007, 193, 194). Nach anderer Ansicht, der das vor-\n\nlegende Oberlandesgericht folgt, können nicht nur neue Tatsachen, sondern \n\nauch Einwände gegen die Anordnung der Haft zu ihrer Aufhebung nach § 10 \n\nFreihEntzG führen (BayObLG Beschl. v. 3. August 2004, 4Z BR 32/04; OLG \n\nStuttgart, FGPrax 1996, 40; OLG Celle NdsRpfl 2004, 16; OLG Frankfurt/Main \n\nOLG-Report 2006, 83 [Ls], Volltext bei juris; Marschner in Marschner/Volckart, \n\nFreiheitsentziehung und Unterbringungen, 4. Aufl., § 10 FreihEntzG Rdn. 2). \n\n18 \n\nbb) Dieser zweiten Meinung tritt der Senat bei. § 10 Abs. 1 FreihEntzG \n\nverpflichtet zu einer Aufhebung der angeordneten Haft nach seinem Wortlaut \n\nzwar nur, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Dem \n\nkönnte entnommen werden, dass Voraussetzung dafür der Eintritt neuer Um-\n\nstände ist. § 10 Abs. 2 FreihEntzG löst sich aber von dieser engen Begrifflich-\n\nkeit und verpflichtet dazu, Anträge nach § 6 Abs. 2 FreihEntzG „in jedem Fall“ \n\nzu prüfen und zu bescheiden. Das lässt jedenfalls vom Wortsinn her eine Auf-\n\nhebung auch dann zu, wenn sich die Sachlage zwar nicht verändert, ein Grund \n\nfür die Anordnung der Haft aber nicht bestanden hat und auch weiterhin nicht \n\nbesteht. \n\n19 \n\nNur ein solches weites Verständnis wird dem Zweck des Aufhebungsver-\n\nfahrens gerecht. Dieses zielt darauf, eine sachlich nicht gerechtfertigte Inhaftie-\n\nrung zur Verwirklichung der Freiheitsgarantien des Art. 104 GG umgehend zu \n\nbeenden. Unter diesem Aspekt ist es unerheblich, ob sich die fehlende Berech-\n\ntigung der Inhaftierung aus neuen Umständen oder daraus ergibt, dass sie nicht \n\nhätte angeordnet werden dürfen. Einer Berücksichtigung von Einwänden gegen \n\ndie Haftanordnung bei der Prüfung der Haftaufhebung steht auch nicht entge-\n\ngen, dass der Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanord-\n\nnung schon mit den gegen diesen gegebenen Rechtsmitteln erreichen kann \n\nund in der Regel auch erreicht. Entscheidungen über die Anordnung der Haft \n\nsind nur der formellen, nicht der materiellen Rechtskraft fähig (Marschner, aaO). \n\nDie damit einhergehende mehrfache Prüfung ist bei einer Freiheitsentziehung \n\nnicht zu vermeiden. Ihre Fortdauer ist nicht nur unverhältnismäßig, wenn der \n\nGrund für ihre Anordnung weggefallen ist, sondern in gleicher Weise, wenn eine \n\nerneute Prüfung ergibt, dass er (doch) nicht vorgelegen hat. \n\n20 \n\nc) Feststellungen dazu, ob die in Betracht kommenden Haftgründe nach \n\n§ 62 Abs. 2 Nr. 2 und 5 AufenthG gegeben waren, hat das Beschwerdegericht, \n\nvon seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht getroffen, weil es die sofortige \n\nBeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Haft wegen Versäu-\n\nmung der Antragsfrist als unzulässig und eine sofortige Beschwerde gegen die \n\nZurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung als unstatthaft angesehen hat. \n\nDie Prüfung in der Sache ist nachzuholen. \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 7 T 425/08 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2008 - I-15 Wx 254/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_129-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-129-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_129-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_129-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-18/v-zb-129-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_129-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:09.671219+00:00"}}