{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_118-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"V ZB 118/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 118/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amts-\n\ngerichts Dortmund vom 13. September 2007 wird bis zur Ent-\n\nscheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 3 betreibt seit Mitte 2004 die Zwangsversteigerung des \n\nim Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner. \n\nDurch Beschlüsse vom 21. Juni und 6. August 2007 ließ das Vollstre-\n\nckungsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 zu dem Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren zu. Eine im Hinblick auf den Beitritt der Beteiligten zu 4 von den \n\nSchuldnern beantragte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies das \n\nVollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2007 als unbegründet zu-\n\nrück. Hiergegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. \n\n3 \n\nBei Durchführung des Versteigerungstermins am 17. September 2007 \n\nstand eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch aus. Auch über \n\ndas von den Schuldnern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beitrittsbeschluss \n\nvom 6. August 2007 war noch nicht abschließend entschieden. Das Grundstück \n\nwurde den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner, mit der sie \n\nunter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG rügen, zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und \n\nder Beteiligten zu 6 und 7. Im Hinblick auf einen für den 11. November 2008 \n\nangekündigten Räumungstermin beantragen sie ferner, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-\n\nschwerde auszusetzen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDer Aussetzungsantrag hat Erfolg. \n\nGemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-\n\ntenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die \n\nVollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der \n\nAussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde \n\nzulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, \n\n1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v. \n\n10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier in \n\nBezug auf die Schuldner. \n\n7 \n\nDas Beschwerdegericht meint, es habe der Zuschlagserteilung nicht ent-\n\ngegengestanden, dass über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die \n\nZurückweisung ihres Einstellungsantrages nach § 30a ZVG und das Rechtsmit-\n\ntel gegen den Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 5 noch nicht ent-\n\nschieden gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit ge-\n\nwichtigen, im Rechtsbeschwerdeverfahren näher zu prüfenden Argumenten. \n\n8 \n\nAuch unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen, die sich für \n\ndie Ersteher daraus ergeben, dass sie ihr Gebot verzinsen und die Lasten des \n\nGrundstücks tragen müssen, ohne es derzeit nutzen zu können, wiegen ihre \n\nNachteile bei einer Aussetzung der Vollstreckung bis zu der Entscheidung über \n\ndie Rechtsbeschwerde weniger schwer als die Nachteile, die den Schuldnern \n\nbei einer Zwangsräumung drohen. Dabei steht nicht deren drohende, vermutlich \n\naber vermeidbare Obdachlosigkeit im Vordergrund. Entscheidend sind die \n\nNachteile, die den Schuldnern aus der Entfernung aller Einrichtungsgegenstän-\n\nde und sämtlichen persönlichen Besitzes aus dem von ihnen bewohnten Einfa-\n\nmilienhaus und dessen Inbesitznahme durch die Beteiligten zu 8 und 9 entstün-\n\nden. Angesichts der Unsicherheit, ob der Zuschlagsbeschluss Bestand haben \n\nwird, eine Inbesitznahme des Grundstücks durch die Ersteher also von Dauer \n\nwäre, sowie des Umstands, dass eine abschließende Entscheidung in absehba- \n\nrer Zeit zu erwarten ist, kommt diesen Nachteilen gegenüber den weiteren fi-\n\nnanziellen Einbußen der Ersteher während dieser Zeit höheres Gewicht zu. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - \nLG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/v-zb-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30b","ref_norm":"30b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/v-zb-118-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:45.670424+00:00"}}