{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_109-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"V ZB 109/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3 Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Beru- fung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangs- entscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 109/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3 \n\nDie entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Beru-\n\nfung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangs-\n\nentscheidung selbst nicht anfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch \n\ndas Berufungsgericht ändert daran nichts. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - OLG Rostock \n\nLG Stralsund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n2.308,60 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs, \n\ndessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 \n\nfeststellte. Das Landgericht hat die auf Fortsetzung des Rechtsstreits und Ver-\n\nurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen, hilfsweise auf \n\nHerausgabe von Bungalows und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten \n\ngerichtete Klage wegen Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit einstimmi-\n\ngem Beschluss vom 27. Februar 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Auf \n\nAntrag des Streithelfers hat es seinen Beschluss mit weiterem Beschluss vom \n\n26. Juni 2008 dahin ergänzt, dass die Klägerin auch die Kosten des Streithel-\n\nfers der Beklagten zu tragen habe. Gegen diesen zweiten Beschluss richtet sich \n\ndie von dem Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, \n\nmit der sie geltend macht, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beginne nicht erst mit \n\nder förmlichen Zustellung, sondern schon mit dem Zugang des zu ergänzenden \n\nBeschlusses und sei hier abgelaufen gewesen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\n1. Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist die Rechtsbe-\n\nschwerde zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie - wie \n\nhier - durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist. Das gilt aber nur, \n\nwenn die angefochtene Entscheidung überhaupt anfechtbar ist. Ist die ange-\n\nfochtene Entscheidung unanfechtbar, ändert sich daran durch eine Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht nichts \n\n(BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2002, VI ZB 27/02, NJW 2003, \n\n211, 212; Beschl. v. 10. Dezember 2003, IV ZB 35/03, FamRZ 2004, 437; \n\nBeschl. v. 17. Oktober 2005, II ZB 4/05, NJW-RR 2005, 286, 287). \n\n2. Gegen einen Beschluss analog § 321 ZPO zur Ergänzung einer Ent-\n\nscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. \n\na) Das ergibt sich daraus, dass der Beschluss, mit dem das Berufungs-\n\ngericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, selbst nach § 522 \n\nAbs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist. Ist aber schon die Ausgangsentscheidung un-\n\nanfechtbar, kann gegen einen Beschluss, der diese Entscheidung lediglich er-\n\ngänzt oder abrundet, ein Rechtsmittel nicht zulässig sein. Das ist für einen Be-\n\nschluss entschieden, mit dem eine Anhörungsrüge gegen eine Zurückweisung \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nder Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschl. \n\nv. 6. Oktober 2004, XII ZB 137/03, NJW 2005, 73, 74). Für einen Ergänzungs-\n\nbeschluss analog § 321 ZPO gilt nichts anderes. \n\n6 \n\nb) Mit einem solchen Ergänzungsbeschluss wird darüber entschieden, ob \n\nin dem unanfechtbaren Ausgangsbeschluss ein Haupt- oder Nebenanspruch \n\noder der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen worden und der Aus-\n\ngangsbeschluss zu ergänzen ist. Das kann nicht zu einer Erweiterung der An-\n\nfechtungsmöglichkeiten führen. Denn ohne das Versäumnis wäre die Ergän-\n\nzung nicht erforderlich, die Entscheidung aber nach § 522 Abs. 3 ZPO unan-\n\nfechtbar. Dass es bei einem Übergehen der Kosten des Streithelfers in dem \n\nErgänzungsbeschluss um dessen „eigene Belange und Befugnisse“ geht, än-\n\ndert daran entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts. Eine Ergänzung \n\ndes Ausgangsbeschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Streithel-\n\nfers kommt nur in Betracht, wenn dieser bei ordnungsgemäßem Vorgehen eine \n\nEntscheidung darüber hätte enthalten müssen. Sie gehört jedenfalls auch in-\n\nhaltlich zu dem Prozessstoff, über den das Berufungsgericht im Fall des § 522 \n\nAbs. 2 ZPO zu entscheiden hat. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nIV. \n\n8 \n\nMit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag der \n\nKlägerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses. \n\nKrüger \n\n Klein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 24.04.2007 - 4 O 263/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/v-zb-109-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/v-zb-109-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_109-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:09.328805+00:00"}}