{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_101-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"V ZB 101/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 101/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Januar 2009 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n371.319,73 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der E. AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Voll-\n\nstreckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses \n\nBeschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus \n\neiner in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert \n\nsetzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 € fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb \n\nim Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung \n\nund betrieb die Zwangsversteigerung weiter. \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 2 ist Inhaberin nachrangiger Grundschulden. Sie bean-\n\ntragte im Februar 2007 die Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren wegen ihrer Ansprüche aus einer in Abt. III Nr. 5 eingetragenen \n\nGrundschuld. Das Vollstreckungsgericht, das im Juni 2007 Termin zur Verstei-\n\ngerung auf den 10. Januar 2008 bestimmt hatte, ließ mit Beschluss vom \n\n8. Januar 2008 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zu dem anhängigen Verfahren \n\nzu. \n\n3 \n\nDas Vollstreckungsgericht stellte in dem Termin fest, dass das Verfahren \n\nvon der Beteiligten zu 1 betrieben werde, und gab den Anwesenden die weite-\n\nren Anmeldungen, unter anderem der Beteiligten zu 2, bekannt. Meistbietende \n\nblieb die Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 329.871 €. Ihr erteilte das Voll-\n\nstreckungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Zuschlag. \n\n4 \n\nDie von dem Ehemann der Beteiligten zu 3 in deren Namen erhobene \n\nZuschlagsbeschwerde, die auf die verspätete Entscheidung über den Beitritts-\n\nantrag der Beteiligten zu 2 gestützt worden ist, hat das Landgericht zurückge-\n\nwiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beteiligte \n\nzu 3 Ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, da eine Zuschlagsbeschwerde gemäß \n\n§ 100 Abs. 2 ZVG nicht auf Gründe gestützt werden könne, die Rechte anderer \n\nbeträfen, könne der Schuldner auch keine mittelbare Beeinträchtigung aus der \n\nVerletzung von Rechten Dritter für sich in Anspruch nehmen, weil ggf. durch \n\nAbgabe eines höheren Gebotes ein Überschuss zu seinen Gunsten erzielt wor-\n\nden wäre. Davon sei hier allerdings angesichts der massiven Belastung des \n\nVersteigerungsgegenstandes auch nicht auszugehen, zumal die Beteiligte zu 3 \n\ndazu nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen habe. \n\n6 \n\nFür eine Verletzung eigener Rechte der Beteiligten zu 3 und sich daraus \n\nergebender Versagungsgründe nach § 100 Abs. 1 ZVG sei ebenfalls nichts vor-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ngetragen. Das geringste Gebot sei ordnungsgemäß nach §§ 43, 44 ZVG auch \n\nunter Berücksichtigung der Rechte der Beteiligten zu 2 festgestellt worden, und \n\ndas Meistgebot der Beteiligten zu 4 habe die 7/10 Grenze nach § 74a Abs. 1 \n\nZVG erreicht. \n\nSchließlich lägen auch keine nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu \n\nberücksichtigenden Versagungsgründe vor. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf-\n\ngrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. \n\n2. Sie ist auch zulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat \n\nnach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist \n\ngewahrt. Zwar ist die Rechtsbeschwerdeschrift erst am 28. Juli 2008 bei dem \n\nBundesgerichtshof eingegangen, während die Beschwerdeentscheidung bereits \n\nam 24. Juni 2008 der Beteiligten zu 3 zugestellt worden war. \n\n10 \n\nDiese Zustellung verstieß jedoch gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wo-\n\nnach in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den Prozessbevoll-\n\nmächtigten vorgeschrieben ist. Eine Zustellung unter Verstoß gegen diese Be-\n\nstimmung ist unwirksam und setzt eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (BGHZ 61, \n\n308, 310; BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, \n\n356). Das gilt auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner \n\nseinen Ehegatten für das Verfahren bevollmächtigt hat (OLG Zweibrücken \n\nRpfleger 2001, 558) und das dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. \n\ndazu BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, aaO). Letzteres ist \n\nhier durch die Anzeige der Bevollmächtigung ihres Ehemannes durch die Betei-\n\nligte zu 3 an das Gericht geschehen. \n\n11 \n\nDa eine förmliche Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Be-\n\nteiligten zu 3 gemäß § 166 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt ist, kann die Rechtsmittel-\n\nfrist frühestens nach § 189 ZPO mit dem tatsächlichen Zugang der Entschei-\n\ndung über die Zuschlagsbeschwerde bei dem Ehemann der Schuldnerin zu lau-\n\nfen begonnen haben. Dieser erfolgte nach dessen Erklärung durch Einlegung in \n\ndessen Postfach am 28. Juni 2008, so dass im Falle einer Heilung des Zustel-\n\nlungsmangels in diesem Zeitpunkt die Rechtsbeschwerdefrist eingehalten ist. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\na) Eine Zuschlagsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdefüh-\n\nrer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung hat. \n\nDaran fehlt es, wenn nur die Rechte eines anderen beeinträchtigt worden sind, \n\noder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht \n\ndes Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, \n\nV ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nEine Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die allein mit der Verletzung \n\nder Rechte eines Gläubigers begründet wird, ist schon deshalb unzulässig, weil \n\ndieses Rechtsmittel nach § 100 Abs. 2 ZVG nicht auf einen Grund gestützt wer-\n\nden kann, der nur das Recht eines anderen betrifft. So ist es hier, soweit die \n\nBeteiligte zu 3 ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Rechte der Beteiligten \n\nzu 2 durch die verspätete Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über deren \n\nAntrag nach § 27 Abs. 1 ZVG auf Zulassung des Beitritts gestützt hat. \n\n15 \n\naa) Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den ihm bereits \n\nlange vorliegenden Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 erst zwei Tage vor dem \n\nVersteigerungstermin hatte allerdings zur Folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz \n\ndes ergangenen Beitrittsbeschlusses in dem Termin nicht gemäß § 27 Abs. 2 \n\nZVG dieselbe Rechtsstellung erlangt hatte, wie wenn die Versteigerung auch \n\nauf ihren Antrag rechtzeitig angeordnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n31. Mai 1988, IX ZR 103/87, Rpfleger 1988, 543). Die Versteigerung wurde we-\n\ngen Nichteinhaltung der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Zustellungsfrist für den \n\nBeitrittsbeschluss nicht (auch) für die Beteiligte zu 2, sondern nur für die Betei-\n\nligte zu 1 durchgeführt (vgl. dazu Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ \n\nEngels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 43 Rdn. 7; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 43 \n\nRdn. 6.1). \n\n16 \n\nbb) Der Schuldner kann allein aus der Verletzung von Rechten eines \n\nGläubigers im Verfahren kein eigenes Beschwerderecht herleiten. Die Befug-\n\nnisse, die das Zwangsversteigerungsgesetz den Beteiligten gewährt, sind Indi-\n\nvidualrechte. Ihre Verletzung muss von den jeweils Betroffenen gerügt werden \n\n(Motive zum Entwurf eines ZVG von 1889, S. 251; Jaeckel/Güthe, ZVG, \n\n7. Aufl., § 100 Rdn. 6). § 100 Abs. 2 ZVG ergänzt zugleich die Regelung in § 84 \n\nAbs. 1 ZVG, welche die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Versagungsgründe \n\nausdrücklich zur Disposition des davon beeinträchtigten Beteiligten stellt, als \n\ndieser das fehlerhafte Verfahren genehmigen kann (dazu Denkschrift zum ZVG \n\nvon 1897, S. 57). Der von einer Verletzung seiner Rechte betroffene Beteiligte \n\nkann das Verfahren auch dadurch billigen, dass er keine Beschwerde gegen \n\nden Zuschlagsbeschluss einlegt. Er wird dann so gestellt, als habe er sich mit \n\nder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts einverstanden erklärt (Korinten-\n\nberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 100 Anm. 4). \n\n17 \n\ncc) Daran ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Rechts-\n\nbeschwerde festzuhalten, dass die Vorschriften des Zwangsversteigerungsge-\n\nsetzes im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG so \n\nauszulegen sind, dass das Verfahren fair zu führen und der Schuldner vor einer \n\nVerschleuderung seines Grundbesitzes zu schützen ist (vgl. BVerfGE 46, 325, \n\n333; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901, 902). \n\n18 \n\nDie Chance, dass ein Gläubiger nach dem Beitritt seinerseits vermehrt \n\nInteressenten werben und sich daher in einem neuen Termin wahrscheinlich ein \n\nbesseres Versteigerungsergebnis einstellen wird, vermag ein Recht des \n\nSchuldners, mit der Zuschlagsbeschwerde auch die Verletzung von Gläubiger-\n\nrechten geltend zu machen, nicht zu begründen. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG ge-\n\nbotene Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Eigentums \n\nrechtfertigt keine Durchbrechung der gesetzlichen Anordnung in § 100 ZVG, die \n\nbei den mit der Zuschlagsbeschwerde geltend zu machenden Gründen aus-\n\ndrücklich zwischen den auf der Verletzung eigener Rechte beruhenden (Absatz \n\n1), den sich aus der Verletzung der Rechte anderer sich ergebenden (Absatz 2) \n\nund den von Amts wegen zu berücksichtigenden (Absatz 3) Zuschlagsversa-\n\ngungsgründen unterscheidet. Die von der Rechtsbeschwerde propagierte Be-\n\nfugnis des Schuldners, alle - auch die sich aus der Verletzung von Rechten an-\n\nderer ergebenden - Zuschlagsversagungsgründe mit der Beschwerde geltend \n\nzu machen, führte zu einer Verzögerung der Verfahren zum Nachteil der ande-\n\nren Beteiligten (Gläubiger und Ersteher), jedoch nicht zu einem allgemeinen \n\nVorteil für den Schuldner durch ein besseres Versteigerungsergebnis, da ein \n\nneuer Termin nicht zu einem höheren Meistgebot führen muss. \n\n19 \n\nb) Ein eigenes Beschwerderecht nach § 100 Abs. 1 ZVG wegen der Ver-\n\nletzung des Rechts eines anderen Beteiligten steht dem Schuldner allerdings \n\n- aber auch nur dann - zu, wenn diese Verletzung mittelbar auch zu einer Be-\n\neinträchtigung seiner rechtlich geschützten und nicht nur wirtschaftlichen Inter-\n\nessen geführt hat (KG Rpfleger 1977, 146; Korintenberg/Wenz, aaO, § 100 \n\nAnm. 4; Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 100 Anm. III.3; Steiner/Storz, \n\nZVG, 9. Aufl., § 100 Rdn. 18). \n\n20 \n\naa) Das ist zwar nicht von vornherein auszuschließen. Solche mittelba-\n\nren Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Interessen des Schuldners infolge \n\nder Verletzung von Gläubigerrechten sind denkbar (vgl. Korintenberg/Wenz, \n\naaO, § 84 Anm. 2 b; Reinhard/Müller, aaO, § 100 Anm. III.3). Ob eine solche \n\nmittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Schuldners \n\ndurch eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von Gläubigerrechten vorliegt, \n\nkann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden. Dafür müssen konkrete An-\n\nhaltpunkte vorliegen, die - soweit sie nicht schon aus dem Akteninhalt er-\n\nsichtlich sind - von dem Beschwerdeführer vorzutragen sind (OLGR Celle 1997, \n\n147, 148). \n\n21 \n\nbb) Gemessen daran, ist der angegriffene Beschluss nicht zu beanstan-\n\nden. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts über die richtige Be-\n\nrechnung des geringsten Gebots (§§ 43, 44 ZVG) und eines über der 7/10 \n\nGrenze (§ 74a Abs. 1 ZVG) liegenden Versteigerungserlöses ergeben sich kei-\n\nne Anhaltspunkte für eine mittelbare Verletzung eigener rechtlich geschützter \n\nInteressen der Beteiligten zu 3 durch die verspätete Zulassung des Beitritts der \n\nBeteiligten zu 2. Zu einer Verletzung eigener Rechte hat die Beteiligte zu 3 \n\nnach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts vorgetragen; die \n\nRechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen. \n\n22 \n\nc) Schließlich liegt eine Verletzung der nach § 100 Abs. 3 ZVG im Be-\n\nschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversa-\n\ngungsgründe nach § 83 Nr. 6, 7 ZVG nach den von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht vor. \n\nIV. \n\n23 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der \n\nZivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). \n\n24 \n\nDer Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert \n\ndes Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist \n\nnach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu \n\nbemessen, der sich aus dem Bargebot und dem Wert des bestehen bleibenden \n\nRechts ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, \n\n99, 100). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hanau, Entscheidung vom 08.02.2008 - 42 K 127/04 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 T 133/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/v-zb-101-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/v-zb-101-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2008/V_ZB_101-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:47.201461+00:00"}}