{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR___5-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-29","aktenzeichen":"V ZR 5/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 747 Abs. 1, 749, 892 Abs. 1, § 1008 a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetra- gen ist. b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Ver- kehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hat- ten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betrof- fen war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 5/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 747 Abs. 1, 749, 892 Abs. 1, § 1008 \n\na) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist \nein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird \ndurch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits \nEigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetra-\ngen ist. \n\nb) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Ver-\nkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hat-\nten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher \nWeise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betrof-\nfen war.\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 5/07 - OLG Zweibrücken \n\n LG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 2006 wird \n\nauf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass \n\nder Tenor des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Fran-\n\nkenthal (Pfalz) vom 24. November 2005 in der Hauptsache wie \n\nfolgt neu gefasst wird: \n\n\"Es wird festgestellt, dass die Klägerin zur Hälfte Mitei-\n\ngentümerin des in den Wohnungsgrundbüchern von \n\nB., Blatt und Blatt , eingetragenen \n\nWohnungseigentums ist.\" \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Eigentümerin zweier Eigentumswohnungen, die auf \n\nBlatt und des Wohnungsgrundbuchs von B. gebucht und \n\njeweils mit einem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück B. straße \n\n in B. verbunden sind. Mit notariellem Vertrag vom 9. März \n\n2001 verkaufte sie diese Wohnungen unter gleichzeitiger Auflassung an die \n\nKlägerin und deren damaligen Ehemann zu je hälftigem Miteigentum. Die Klä-\n\ngerin und ihr Ehemann (Erwerber) wurden am 19. Juni 2001 als Miteigentümer \n\nzu je 1/2 auf Blatt und des Wohnungsgrundbuchs eingetragen. \n\n2 \n\nAm 7. Dezember 2001 schlossen die Erwerber einen notariellen Ehe- \n\nund Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung \n\nvereinbarten, wechselseitig auf Zugewinnausgleich verzichteten und ihren ge-\n\nmeinsamen Grundbesitz in der Weise auseinandersetzten, dass der Klägerin \n\ndie beiden Eigentumswohnungen und ihrem Ehemann ein anderes Grundstück \n\nzu Alleineigentum aufgelassen wurden. Die Klägerin wurde als Alleineigentüme-\n\nrin der beiden Wohnungen eingetragen. \n\n3 \n\n Sie kündigte das mit der Beklagten an einer Wohnung bestehende Miet-\n\nverhältnis und erhob Räumungsklage. Diese Klage wurde mit der Begründung \n\nabgewiesen, dass die Beklagte bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages \n\ngeschäftsunfähig gewesen und deshalb Eigentümerin der an sie vermieteten \n\nWohnung geblieben sei. \n\n4 \n\nDie Klägerin macht in diesem Rechtsstreit geltend, sie habe ungeachtet \n\nder weiterhin bestrittenen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten jedenfalls den \n\nMiteigentumsanteil ihres früheren Ehemanns gutgläubig erworben. Sie hat eine \n\nKlage auf Feststellung ihres Miteigentums erhoben. Das Landgericht hat der \n\nKlage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ih-\n\nrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe jedenfalls durch \n\nden Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag gutgläubig gemäß § 892 BGB hälfti-\n\nges Miteigentum erworben. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Grund-\n\nbesitzes sei ein Verkehrsgeschäft. Da Miteigentümer nach Bruchteilen über ihre \n\nAnteile frei verfügen könnten und sich bei einer solchen Verfügung als unbetei-\n\nligte Dritte gegenüberstünden, bestehe kein hinreichender Grund, dem Erwerb \n\nder Klägerin von ihrem Ehemann als weiterem Miteigentümer den Gutglau-\n\nbensschutz zu versagen. Auch der Umstand, dass ihr eigener Miteigentumsan-\n\nteil im Fall der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten in gleicher Weise von der \n\nUnrichtigkeit des Grundbuchs betroffen wäre wie der von ihrem Ehemann er-\n\nworbene Anteil, begründe \n\nkeine wirtschaftliche \n\nIdentität \n\nzwischen \n\nVeräußerer und Erwerber. Der Mangel der Geschäftsfähigkeit wirke sich viel-\n\nmehr nur bei der Verfügung der Beklagten aus. \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. \n\na) Die rechtskräftige Abweisung der Räumungsklage steht der auf Fest-\n\nstellung hälftigen Miteigentums gerichteten Klage nicht entgegen. Die Annah-\n\nme, dass die Beklagte Alleineigentümerin der an die Klägerin und ihren damali-\n\ngen Ehemann veräußerten Wohnungen geblieben sei, betraf eine Vorfrage für \n\ndie damalige Entscheidung. Diese Ausführungen sind nicht in Rechtskraft er-\n\nwachsen (vgl. Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, \n\n376, 377). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass ihr Miteigentum \n\nder Beklagten gegenüber festgestellt wird. Sie ist als Alleineigentümerin im \n\nWohnungsgrundbuch eingetragen und kann die Klärung der von der Beklagten \n\nbestrittenen Eigentumsverhältnisse deshalb nicht mit Hilfe einer Leistungsklage \n\nnach § 894 BGB erreichen (Senat, Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, NJW \n\n2005, 2983). \n\n10 \n\nc) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Ein Feststel-\n\nlungsantrag muss das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnen, \n\ndass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des be-\n\ngehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann (st. \n\nRspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, NJW 1988, \n\n1202 und Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Das war hier \n\nzwar nicht völlig zweifelsfrei, nachdem im Klageantrag nur eine Wohnung (Blatt \n\n ) bezeichnet, in der Klagebegründung jedoch die Feststellung des Miteigen-\n\ntums der Klägerin für beide Wohnungen (Blatt und ) begehrt wurde. \n\n11 \n\nDa die Vorinstanzen die gebotenen Hinweise nach § 139 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO zur Klarstellung des Klagebegehrens und sachdienlicher Antragstellung \n\nunterlassen haben, hat der Senat die auch noch in der Revisionsinstanz zuläs-\n\nsige Klarstellung der Anträge (vgl. BGHZ 11, 192, 195; Senat, Urt. v. 8. Dezem-\n\nber 1989, V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urt. v. 5. Juli 1991, V ZR \n\n115/90, NJW 1991, 3277) nachgeholt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag in \n\nder Revisionsverhandlung ist die Feststellung für beide Wohnungen beantragt. \n\n12\n\n13 \n\n2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. \n\nDie Klägerin ist jedenfalls nach der Vorschrift über den Schutz des Er-\n\nwerbers durch den öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§ 892 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB) Eigentümerin des Miteigentumsanteils geworden, der in dem Wohnungs-\n\ngrundbuch für ihren damaligen Ehemann eingetragen war und in Vollzug des \n\nVertrages zwischen den Eheleuten zur Aufteilung ihres Grundbesitzes auf sie \n\numgeschrieben wurde. Das Berufungsgericht konnte daher die zwischen den \n\nParteien streitige Frage dahinstehen lassen, ob die Beklagte bei der vorange-\n\ngangenen Veräußerung des Wohnungseigentums an die Klägerin und ihren \n\ndamaligen Ehemann geschäftsunfähig war und ihre Vertragserklärungen daher \n\ngem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig waren. \n\n14 \n\na) Die in § 892 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen für einen gut-\n\ngläubigen Erwerb der Klägerin sind erfüllt. Ihr früherer Ehemann war im Grund-\n\nbuch als hälftiger Miteigentümer eingetragen. Die Klägerin hat den Anteil ihres \n\nEhemanns durch Rechtsgeschäft erworben. Miteigentumsanteile an Grundstü-\n\ncken werden wie das Eigentum am Grundstück nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch \n\nübereignet (so schon RG WarnRspr 1925, Nr. 19). Hier wurde die Auflassung in \n\ndem notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag erklärt; die Rechtsände-\n\nrung wurde in das Grundbuch eingetragen. Ein Widerspruch gegen die Richtig-\n\nkeit der Eintragung des Veräußerers war nicht eingetragen; die Unrichtigkeit \n\ndes Grundbuchs war der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht bekannt. \n\n15 \n\nb) Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie macht lediglich \n\ngeltend, die Übertragung der von einem Geschäftsunfähigen erworbenen Mitei-\n\ngentumsanteile sei kein Verkehrsgeschäft. Der Erwerbsvorgang werde daher \n\nnicht von § 892 Abs. 1 BGB erfasst. Das müsse insbesondere für die Ausei-\n\nnandersetzung zwischen Ehegatten gelten, die das Miteigentum zum Zweck der \n\ngemeinsamen Vermögensbildung erworben haben. Damit hat sie indes keinen \n\nErfolg. \n\n16 \n\naa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Ver-\n\nkehrsgeschäft vorliegt, wenn jemand, der – zu Recht oder zu Unrecht – als Mit-\n\neigentümer nach Bruchteilen (§§ 1008 ff., 741 ff. BGB) im Grundbuch eingetra-\n\ngen ist, einen anderen Miteigentumsanteil erwirbt und diesen nach § 892 Abs. 1 \n\nBGB gutgläubig erwerben kann. \n\n17 \n\n(1) Nach in der Rechtsprechung (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; \n\nOLG Stuttgart, WürttZ 1927, 181, 182) und in der Literatur überwiegend vertre-\n\ntener Auffassung (Staudinger/Langhein [2001], § 747 Rdn. 27 f., 70; Staudin-\n\nger/Gursky [2002], § 892 Rdn. 114 ff.; MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl., \n\n§ 747 Rdn. 19; RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 10; RGRK/Pikart, aaO, § \n\n1008 Rdn. 35; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, BGB, \n\n11. Aufl., § 892 Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 8; \n\nSchreiber/Jurgeleit, Immobilienrecht, 2. Aufl., Kapitel 8 Rdn. 66; Krauel, Die \n\nAnwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Eigen-\n\ntumserwerb vom Nichtberechtigten beim Miteigentum, S. 38; Reeb, Die Tatbe-\n\nstände der sogenannten Nichtverkehrsgeschäfte, S. 24 f.; Tiedtke, Gutgläubiger \n\nErwerb, S. 90 f.; Fritsch, JherJb 82 [1932], 253, 276; Heinsheimer, Gruchot 72 \n\n(1932), 174, 181 f.; Lutter, AcP 164 [1964], 123, 162 f.; Koller, JZ 1972, 646, \n\n648; Schreiner, NJW 1978, 921, 924; im Ergebnis ebenso: Hager, Verkehrs-\n\nschutz durch redlichen Erwerb, S. 164 ff.; Wittkowski, Die Lehre vom Verkehrs-\n\ngeschäft, S. 149 ff.) erstreckt sich der Schutz des § 892 Abs. 1 BGB auch auf \n\ndie Anteilsübertragung unter Miteigentümern. \n\n18 \n\n(2) Dem steht die Ansicht gegenüber, die die Anwendung dieser Vor-\n\nschrift auf solche Anteilsübertragungen insgesamt ablehnt (Soergel/Hadding, \n\nBGB, 11. Aufl., § 747 Rdn. 3; Soergel/Stürner, BGB [2002], § 892 Rdn. 24; \n\nPWW/Huhn, BGB, § 892 Rdn. 9; Sternberg, JW 1930, 836 f.; v. Mangoldt, AcP \n\n134 [1931], 81, 89). \n\n19 \n\n(3) Nach einer dritten Ansicht ist § 892 Abs. 1 BGB auf die Übertragung \n\nvon Anteilen zwischen Miteigentümern dann nicht anzuwenden, wenn das Mit-\n\neigentum des Veräußerers und des Erwerbers in gleicher Weise von der Un-\n\nrichtigkeit des Grundbuchs betroffen sind (KG [1. Zivilsenat], JW 1927, 2521 f. \n\nund HRR 1928, Nr. 1833; BayObLG, BayZ 1927, 364 m. abl. Anm. Meyerowitz, \n\nJW 1928, 522 f.; OLG Köln, LZ 1930, 1128; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, \n\n§ 892 Rdn. 41; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. § 892 Anm. II 1 e; Wolff/Raiser, \n\nSachenrecht, 10. Aufl., § 45 Fn. 19; Harder, Der öffentliche Glaube des Grund-\n\nbuchs im Aufwertungsrecht, S. 113 f.). \n\n20 \n\n21 \n\nDer Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der jedenfalls im Schrift-\n\ntum herrschenden Meinung. \n\nbb) § 892 Abs. 1 BGB ist auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Antei-\n\nlen an einem Grundstück (§ 1008 BGB) unter Miteigentümern anzuwenden. Der \n\nErwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen \n\nGlauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer \n\neines anderen Anteils ist oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetra-\n\ngen ist. Auch dieser Erwerb ist ein Verkehrsgeschäft. \n\n22 \n\n(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der \n\ngutgläubige Erwerb nach § 892 BGB ein Verkehrsgeschäft voraus (Senat, Urt. \n\nv. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; Urt. v. 5. Mai 2006, \n\nV ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242, 1245; ebenso die herrschende Lehre; vgl. \n\netwa Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 90 ff.; MünchKomm-BGB/Wacke, \n\naaO, § 892 Rdn. 38 ff. und Soergel/Stürner, aaO, § 892 Rdn. 21 ff.; a.A. Hager, \n\naaO, S. 118 ff. und Wittkowski, aaO, S. 121 ff.). Daran fehlt es, wenn Veräuße-\n\nrer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind (Senat, Urt. v. 19. \n\nJuni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), also etwa bei einer Veräuße-\n\nrung zwischen personenidentischen Gesellschaften (BGH, Urt. v. 2. April 1998, \n\nIX ZR 232/96, NJW-RR 1998, 1057, 1058), von der Mutter- auf die Tochterge-\n\nsellschaft (BGH, Urt. v. 23. Mai 1989, XI ZR 82/88, NJW-RR 1989, 1207) oder \n\nvon dem Alleingesellschafter auf die Gesellschaft (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, \n\nV ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1835), aber auch bei der Übertragung von Ge-\n\nsamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder (Senat, BGHZ 30, \n\n255, 256), etwa im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (BGH, Urt. v. 13. De-\n\nzember 2000, IV ZR 239/99, NJW 2001, 1069). Umgekehrt liegt immer dann ein \n\nVerkehrsgeschäft vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt \n\nist, die nicht zu den Veräußerern gehört (vgl. etwa Senat, Urt. v. 26. Januar \n\n1996, V ZR 212/94, WM 1996, 1190, 1192). \n\n23 \n\nDas ungeschriebene Merkmal des Verkehrsgeschäftes ergibt sich aus \n\ndem Normzweck des § 892 Abs. 1 BGB, der den Verkehr mit Grundstücken in \n\ndem Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Grundbuchs schützen soll. § 892 \n\nBGB dient nicht dazu, dass sich der Nichtberechtigte das zu Unrecht gebuchte \n\nRecht selbst verschafft, sondern ermöglicht den rechtsgeschäftlichen Erwerb \n\ndurch einen Dritten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2. April 1998, aaO; Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. \n\n38; Lutter, aaO, 159 ff.; insoweit übereinstimmend auch Wittkowski, aaO, S. 67 \n\nff.). Dass der Erwerber ein von dem Veräußerer verschiedener Dritter sein \n\nmuss, wird bereits durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt (Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91; Lutter, aaO, 159) und durch die Verweisung in \n\n§ 893 BGB bestätigt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 38; Witt-\n\nkowski, aaO, S. 75 f.). Dieses Erfordernis entspricht auch den Vorstellungen \n\ndes Gesetzgebers (dazu eingehend Wittkowski, aaO, S. 72 ff.) und vor allem \n\ndem auf den Schutz des Rechtsverkehrs beschränkten Zweck der Vorschrift \n\n(Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 91 f.; Lutter, aaO, S. 159; Wittkowski, \n\naaO, S. 69 ff., jeweils m.w.N.). \n\n24 \n\n(2) Gemessen daran wird die Übertragung eines Miteigentumsanteils un-\n\nter Miteigentümern als Verkehrsgeschäft von § 892 BGB erfasst. Denn das Mit-\n\neigentum begründet keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen Ve-\n\nräußerer und Erwerber (RGRK/Augustin, aaO, § 892 Rdn. 10; Schrei-\n\nber/Jurgeleit, aaO, Rdn. 66; Meyerowitz, aaO, 523; Lutter, aaO, 162), und der \n\nErwerber ist - anders als bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf \n\neinen Gesamthänder - auch nicht auf Seiten des Veräußerers an der Verfügung \n\nbeteiligt (Schreiber/Jurgeleit, aaO; Reeb, aaO, S. 25; Koller, aaO, 648; vgl. \n\nauch Heinsheimer, aaO, 182). Die Miteigentümer stehen sich vielmehr als Dritte \n\ngegenüber (KG [9. Zivilsenat], HRR 1927, Nr. 1325; OLG Stuttgart, WürttZ \n\n1927, 181, 182; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Erman/Lorenz, aaO, § \n\n892 Rdn. 20). Denn gemäß § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer ohne \n\nMitwirkung der anderen Gemeinschafter über seinen Anteil verfügen. Der ein-\n\nzelne Miteigentumsanteil wird so zu einem selbständigen Gegenstand des \n\nRechtsverkehrs, dessen rechtliches Schicksal von dem der übrigen Anteile un-\n\nabhängig ist (Staudinger/Gursky, aaO, § 892 Rdn. 114; Koller, aaO, 648; \n\nHeinsheimer, aaO, 182). Das hat zur Folge, dass ein Miteigentümer bei dem \n\nErwerb weiterer Anteile denselben Gefahren ausgesetzt und damit ebenso \n\nschutzbedürftig ist wie ein außenstehender Dritter (vgl. Staudinger/Langhein, \n\naaO, § 747 Rdn. 27; AnwKomm-BGB/Krause, § 892 Rdn. 45; Reeb, aaO, S. 25; \n\nTiedtke, aaO, S. 91). \n\n25 \n\n(3) Die Möglichkeit, gutgläubig einen gebuchten Miteigentumsanteil zu \n\nerwerben, kann man für Miteigentümer auch nicht mit der Erwägung ausschlie-\n\nßen, dass diese die Richtigkeit des Grundbuchs übereinstimmend als Ge-\n\nschäftsgrundlage ihres Erwerbsgeschäfts voraussetzen (so aber MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, aaO, § 892 Rdn. 41). Das rechtfertigt keine Sonderbehandlung \n\ndes Erwerbs durch einen Miteigentümer, weil jeder gutgläubige Erwerber bei \n\ndem Abschluss des dinglichen Geschäfts mit dem Eingetragenen davon aus-\n\ngeht, dass das Grundbuch richtig ist. Die Vorstellung des Erwerbers, dass das \n\nGrundbuch richtig ist, kann deshalb nicht zur Geschäftsgrundlage des Rechts-\n\ngeschäfts bestimmt werden. Das führte nämlich zu einer Aushöhlung des Insti-\n\ntuts des redlichen Erwerbs, die mit dem von § 892 Abs. 1 BGB bezweckten \n\nVerkehrsschutz unvereinbar wäre (so zutreffend Hager, aaO, S. 164 f. und Witt-\n\nkowski, aaO, S. 149 f.). \n\n26 \n\ncc) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist \n\nauch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück ge-\n\nmeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem \n\nErwerbsgeschäft in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der \n\nNichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war. \n\n27 \n\n(1) Der von der Revision vertretene gegenteilige Standpunkt, dass es an \n\ndem von den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vorausgesetzten \n\nSchutzbedürfnis des Erwerbers fehle, wenn er bereits vor der Veräußerung an \n\nihn von dem Mangel im Recht betroffen gewesen sei, entspricht allerdings einer \n\nin der Rechtsprechung (KG DNotV 1927, 412, 414; BayObLG JW 1927, 522, \n\n523; OLG Köln LZ 1930 Sp. 1128) und auch im Schrifttum (Sternberg, JW \n\n1930, 836, 837; von Mangoldt, AcP 134 [1931], 81, 90; Münch-Komm/Wacke, \n\naaO, § 892, Rdn. 38; Soergel/Stürner, aaO, § 892, Rdn. 21) teilweise vertrete-\n\nnen Ansicht. Der Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des \n\n§ 892 BGB wird damit begründet, dass der an dem vorangegangenen unwirk-\n\nsamen Erwerbsgeschäft beteiligte Miteigentümer dem Gegenstand des Veräu-\n\nßerungsgeschäftes nicht wie ein Dritter fern stehe und auf den Informationsge-\n\nhalt des Grundbuchs nicht angewiesen sei. Dieses Argument ist auch vom \n\nReichsgericht ergänzend herangezogen worden, um den Ausschluss des gut-\n\ngläubigen Erwerbs für die Fälle zu begründen, in denen der Erwerber auf Grund \n\ngesamthänderischer Bindung des auf ihn zu übertragenden Gegenstands oder \n\nauf Grund gesetzlicher Anordnung auch auf der Veräußererseite mitwirken \n\nmusste (RGZ 117, 257, 265; 129, 119, 121) oder die Veräußerung einer rechts-\n\ngeschäftlichen Regelung der Erbfolge diente (RGZ 123, 52, 56; 136, 148, 150). \n\n28 \n\n(2) Dieser Ansicht tritt der Senat nicht bei. Der gutgläubige Erwerb eines \n\nanderen Miteigentumsanteiles durch einen Miteigentümer nach § 892 BGB \n\nkann weder wegen dessen Beteiligung an dem vorangegangenen nichtigen Er-\n\nwerbsgeschäft noch unter Hinweis auf eine verminderte Schutzbedürftigkeit \n\ndieses Miteigentümers in Bezug auf die Richtigkeit des Grundbuchs bei dem \n\nnachfolgenden Erwerbsgeschäft ausgeschlossen werden. \n\n29 \n\n(a) Die von der Revision vertretene Ansicht führte dazu, dass bei dem \n\ngemeinschaftlichen Erwerb durch mehrere Miteigentümer die auf dem Mangel \n\ndes ersten Übertragungsgeschäfts beruhende Nichtigkeit bei einem Zweiter-\n\nwerb mit dem Eingetragenen zu Lasten des Erwerbers fortwirkte. Das ist jedoch \n\nmit der Rechtsfolge des § 892 Abs. 1 BGB unvereinbar, wonach zugunsten des \n\nErwerbers der Inhalt des Grundbuches als richtig gilt. Der durch die Eintragung \n\nbegründete öffentliche Glaube erstreckt sich zwar nicht auf die Mängel des \n\nÜbertragungsgeschäfts selbst (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279; \n\nSenat, BGHZ 47, 266, 270), er gilt jedoch für die Eintragung des Rechts, so \n\ndass ein Zweiterwerber auch ein nicht wirksam begründetes Recht gutgläubig \n\nerwerben kann (RGZ 69, 263, 268; 88, 83, 89; 128, 276, 279). Für den öffentli-\n\nchen Glauben des Grundbuchs kommt es nicht darauf an, aus welchen Grün-\n\nden das erste Übertragungsgeschäft unwirksam war. Auch der Schutz eines \n\ngeschäftsunfähigen Berechtigten durch die Unwirksamkeit des ersten Übertra-\n\ngungsgeschäfts gem. § 105 Abs. 1 BGB tritt zurück, wenn es auf Grund der \n\nEintragung zu einem weiteren Erwerbsgeschäft kommt. \n\n30 \n\nDer Schutz des guten Glaubens nach § 892 Abs. 1 BGB beruht bei dem \n\n\"Zweiterwerb\" eines Miteigentumsanteils auf dem Rechtsschein, der durch die \n\nBuchung des für den Veräußerer eingetragenen Miteigentumsanteils erzeugt \n\nwird (Lutter, AcP 164 [1964], 122, 162). Die Grundlage für den Verkehrsschutz \n\naus § 892 Abs. 1 BGB ist bei dem zweiten Erwerbsgeschäft die Eintragung des \n\nAnteils, der Gegenstand des Erwerbsgeschäfts ist. Daher ist auch bei einem \n\nErwerb durch einen Miteigentümer kein hinreichender Grund dafür erkennbar, \n\ndiesem den Verkehrsschutz mit der Begründung zu versagen, dass er bereits \n\nden für ihn gebuchten Miteigentumsanteil nicht wirksam erworben habe (vgl. \n\nHager, aaO, S. 165; Lutter, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, § 892, Rdn 114; \n\nMünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 747 Rdn. 19; Wittkowski, aaO, S. 152). \n\n31 \n\n(b) Ein Verkehrsgeschäft kann für diese Fallgruppe auch nicht mit der \n\nErwägung verneint werden, dass der erwerbende Miteigentümer, der in Bezug \n\nauf seinen Anteil von demselben Mangel betroffen sei, wegen der Nähe zum \n\nvorangegangenen Erwerb des Veräußerers des Schutzes durch die Eintragung \n\nim Grundbuch nicht bedürfe. \n\n32 \n\nDiese Begründung trägt deshalb nicht, weil der Schutz des Erwerbers \n\nnach § 892 Abs. 1 BGB nicht auf dem konkreten Vertrauen auf die Buchlage, \n\nsondern auf der Verlässlichkeit der amtlichen Verlautbarung beruht (vgl. Boeh-\n\nmer, JZ 1952, 574; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 123; Staudiner/Gursky, aaO, \n\nRdn. 6). Der Erwerber wird durch die (unrichtige) Eintragung selbst dann ge-\n\nschützt, wenn er den Inhalt des Grundbuchs überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen hat. Nur die positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit der \n\nEintragung schadet ihm. \n\n33 \n\nVor diesem Hintergrund wäre es nur dann gerechtfertigt, den Anteilser-\n\nwerb durch denjenigen Miteigentümer, der an einem unwirksamen vorangegan-\n\ngen gemeinschaftlichen Erwerbsgeschäft beteiligt war, vom Schutz des § 892 \n\nAbs. 1 BGB auszuschließen, wenn ein Erwerber aus der Kenntnis der Tatsa-\n\nchen auch stets zu der rechtlich richtigen Schlussfolgerung gelangen müsste, \n\ndass die Eintragung des veräußernden Miteigentümers unrichtig ist. Davon \n\nkann indes nicht ausgegangen werden. Die auf die mangelnde Schutzbedürftig-\n\nkeit des erwerbenden Miteigentümers gestützten Erwägungen führten damit zu \n\neinem mit § 892 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren pauschalen Ausschluss des \n\nVerkehrsschutzes in einer Fallgruppe, in der die Erwerber die Unrichtigkeit der \n\nEintragung nach den ihnen bekannten Umständen hätten erkennen können. \n\nDas ist im Schrifttum zu Recht als eine Verschiebung der Grenzen in § 891 \n\nSatz 1 BGB auf Fälle fahrlässiger Unkenntnis von der Unrichtigkeit des Grund-\n\nbuchs kritisiert worden (Hager, aaO, S. 119 f.; Lutter, aaO, S. 162; Koller, JZ \n\n1973, 646, 648; Reeb, aaO, S. 13 f.). \n\n34 \n\ndd) Einem gutgläubigen Erwerb der Klägerin steht schließlich auch nicht \n\nder Umstand entgegen, dass sie den Miteigentumsanteil auf Grund einer Ver-\n\neinbarung mit ihrem Ehemann zur Aufteilung des während der Ehezeit gemein-\n\nsam erworbenen Grundbesitzes erworben hat. \n\n35 \n\n(1) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, den wirt-\n\nschaftlichen Zweck eines gemeinsamen Erwerbs durch Eheleute missachtet zu \n\nhaben, welcher der Vermögensbildung beider Ehegatten diene. Das mag in der \n\nRegel zutreffen, rechtfertigt jedoch nicht, die Übertragung eines Miteigentums-\n\nanteiles zwischen Ehegatten anders als zwischen anderen Miteigentümern zu \n\nbehandeln. Im gesetzlichen Güterstand sind die Miteigentumsanteile Eigentum \n\njedes der beiden Ehegatten. Ein Ehegatte ist weder Treuhänder noch Stroh-\n\nmann des anderen und nicht in anderer Form am Miteigentumsanteil des ande-\n\nren beteiligt, so dass auch kein Fall sog. wirtschaftlicher Identität vorliegt, der \n\neinem Verkehrsgeschäft entgegenstünde (vgl. dazu Jauernig, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 892, Rdn. 10; \n\njuris-PK-BGB/Toussaint, \n\n[2007], § 892, Rdn. 33; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 892 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. \n\n10). \n\n36 \n\n(2) Die Unterscheidung zwischen der Auseinandersetzung eines zur ge-\n\nsamten Hand erworbenen Grundstücks und der Übertragung eines Miteigen-\n\ntumsanteils ist auch bei der Aufteilung des Vermögens durch Ehegatten anläss-\n\nlich der Scheidung nicht rein formalistisch, wie die Revision meint. Sie über-\n\nsieht, dass die Unterschiede in den Eigentumsverhältnissen an den von den \n\nEhegatten erworbenen Eigentumswohnungen nicht zufällig sind, sondern auf \n\nder von den Ehegatten gewählten Form der Vermögensbildung beruhen. Die \n\nEhegatten haben die Wahl, entweder rechtlich selbständige Miteigentumsantei-\n\nle zu erwerben oder durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren \n\nund so eine gesamthänderische Bindung nach § 1419 BGB herbeizuführen. \n\nAus dieser Entscheidung ergeben sich die sachenrechtlichen Unterschiede, \n\nwenn sich die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung auseinandersetzen. Bei ei-\n\nner Gütergemeinschaft kann Alleineigentum eines Ehegatten nur durch eine \n\ngemeinschaftliche Verfügung beider Ehegatten erreicht werden, so dass ein \n\ngutgläubiger Erwerb ausscheidet. Bei einem Miteigentum nach Bruchteilen ge-\n\nnügt dagegen die von § 892 BGB erfasste Übertragung eines Anteils. Die von \n\nder Revision erstrebte Gleichbehandlung der Auseinandersetzung von \n\nGesamthandsvermögen und der Übertragung von Miteigentumsanteilen besei-\n\ntigte die den Ehegatten nach dem Gesetz zustehenden Wahlmöglichkeiten, wo-\n\nfür es indes keine Grundlage gibt. \n\nIII. \n\n37 \n\n1. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Der die Feststellung aus-\n\nsprechende Tenor war allerdings entsprechend der im Revisionsverfahren er-\n\nfolgten Klarstellung des Antrags dahin zu berichtigen, dass hälftiges Miteigen-\n\ntum der Klägerin an dem auf Blatt und Blatt des Grundbuchs von \n\nB., Amtsgericht Ludwigshafen, gebuchten Wohnungseigentumsein-\n\nheiten feststellt wird. \n\n38 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 O 202/05 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 4 U 193/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-29/v-zr-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1419","ref_norm":"1419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-29/v-zr-5-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-29/v-zr-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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