{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__89-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"V ZR 89/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 894, 985; MauerG §§ 1 Abs. 1, 2 Verkündet am: 7. März 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf Vermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam, jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG enthält deshalb eine abschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 89/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 894, 985; MauerG §§ 1 Abs. 1, 2 \n\nVerkündet am: \n7. März 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDie Geltendmachung der allgemeinen \nzivilrechtlichen Ansprüche auf \nGrundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die \nehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der \nArt. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf \nVermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam, \njedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen \nGesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG enthält deshalb eine \nabschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke, \nunabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem \nStaat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden. \n\nBGH, Urt. v. 7. März 2008 - V ZR 89/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2005 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Erbeserbe nach C. M. , die Eigentümerin eines im \n\nehemaligen Grenzgebiet der DDR zu West-Berlin belegenen Grundstücks war. \n\nDas Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung durch den Rat der Gemeinde \n\nund wurde im Zuge der Errichtung von Grenzanlagen nach dem 13. August 1961 \n\nin zwei Grundstücke geteilt. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1962 verkaufte \n\nder staatliche Verwalter für Zwecke der Grenzsicherung eines der Grundstücke an \n\nden Rat des Kreises zur Überführung in Volkseigentum. Eine weitere Teilfläche \n\ndes unter staatlicher Verwaltung verbliebenen Grundstücks wurde 1965 durch \n\neinen auf § 10 des Verteidigungsgesetzes gestützten Bescheid des Rates des \n\nKreises in Anspruch genommen. \n\n2 \n\nIn diesem Rechtsstreit hat die Erbin der früheren Eigentümerin von der Be-\n\nklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen des 1962 verkauften \n\nGrundstücks mit der Behauptung verlangt, dass die Veräußerung an den Staat \n\nnach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen und sie daher Eigentümerin des \n\nGrundstücks sei. Nach ihrem Tod wird der Rechtsstreit durch ihren Erben fort-\n\ngeführt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger den Grundbuchberichtigungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass das Grundbuch die Beklagte zu Recht als \n\nEigentümerin ausweise, weil der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 nicht gem. § 138 \n\nAbs. 1 BGB sittenwidrig gewesen sei. Entscheidend für die Beurteilung seien die \n\nRechtsanschauungen in der DDR im Jahre 1962; gemessen daran sei der Vertrag \n\nwirksam. \n\n5 \n\nDie Überführungen der in dem Grenzgebiet belegenen Grundstücke in das \n\nVolkseigentum hätten ihre gesetzliche Grundlage in § 10 des Verteidigungs-\n\ngesetzes der DDR und in § 28 a und c der dazu ergangenen Leistungsverordnung \n\nvom 16. August 1963 (GBl. II S. 667) gehabt. Verteidigungszweck im Sinne des \n\nGesetzes sei nach der Rechtswirklichkeit der DDR auch gewesen, durch die \n\nErrichtung von Sperranlagen die Abwanderung von Bürgern in die Bundesrepublik \n\nund West-Berlin zu verhindern. \n\n6 \n\nDas nach den Rechtsvorstellungen in der DDR gewonnene Auslegungs-\n\nergebnis werde dadurch bestätigt, dass in § 2 Abs. 1 MauerG der Bundesgesetz-\n\ngeber den betroffenen Grundstückseigentümern ein Rückerwerbsrecht eingeräumt \n\nhabe. Diese Regelung zeige, dass die Überführungen der Grundstücke in \n\nVolkseigentum auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes auch nach der Auf-\n\nfassung des Bundesgesetzgebers wirksam gewesen und den ehemaligen Eigen-\n\ntümern daher keine Rechte an den Grundstücken verblieben seien, die mit dem \n\nBeitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätten fallen können. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch \n\nauf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu. Die Geltendmachung der \n\nallgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche (§§ 894, 985 BGB) ist für die ehemaligen \n\nMauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 \n\nEinigungsvertrag und der abschließenden Sonderregelung für die Rückübertra-\n\ngung dieser Grundstücke in § 2 Abs. 1 MauerG ausgeschlossen. \n\n8 \n\n1. Der Senat hat für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Wieder-\n\ngutmachung nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen auf \n\nGrundbuchberichtigung und Herausgabe entschieden, dass das Sonderrecht zur \n\nBereinigung des DDR-Unrechts die Verfolgung der allgemeinen zivilrechtlichen \n\nAnsprüche ausschließt, da andernfalls die Voraussetzungen und Einschränkungen \n\nim Wiedergutmachungsrecht unterlaufen würden (vgl. BGHZ 120, 204, 207; 130, \n\n231, 235; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530). Der Anspruch auf \n\nGrundbuchberichtigung nach § 894 BGB kann danach nicht wegen eines zivil-\n\nrechtlich bedeutsamen, zur Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts führenden Mangels \n\ngeltend gemacht werden, wenn dieser in einem engen inneren Zusammenhang mit \n\ndem Unrechtsverhalten der DDR stand (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 7. Juli \n\n1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 648; Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ \n\n1997, 285, 286). Ein solcher enger innerer Zusammenhang ist insbesondere dann \n\nanzunehmen, wenn der Staat an dem Erwerbsvorgang, in dem sich das staatliche \n\nUnrecht niederschlug, selbst beteiligt war (Senat BGHZ 130, 231, 237). Die \n\nRechtsfolge einer solchen Verbindung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem \n\nstaatlichen Unrecht ist im Verhältnis zwischen Zivilrecht und Vermögensgesetz der \n\nAusschluss aller zivilrechtlichen Ansprüche, die den Erwerb des Ver-\n\nmögensgegenstands voraussetzen. Die Regelungen zur Bereinigung des Unrechts \n\nder DDR begründen materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende \n\nEinwendung gegenüber dem an die Unwirksamkeit des Erwerbsvorganges \n\nanknüpfenden zivilrechtlichen Anspruch (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 9. Juli \n\n1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530 und Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ \n\n1995, 646, 647). Diese Einwendung kommt gerade in den Fällen zum Tragen, in \n\ndenen das Erwerbsgeschäft zur Überführung in das Volkseigentum bei richtiger \n\nAnwendung des allgemeinen Zivilrechts der DDR unwirksam gewesen wäre (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286). \n\n2. Diese Grundsätze sind auch auf die nach dem 13. August 1961 erfolgten \n\nZugriffe auf die Mauer- und Grenzgrundstücke anzuwenden. \n\na) Der Senat hat das bereits für den Fall entschieden, in dem ein Grund-\n\nstück für den Mauerbau durch einen Verwaltungsakt enteignet und in Volkseigen-\n\ntum überführt wurde. Die Enteignungen hat der Senat in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG VIZ 1995, 161, VIZ \n\n1996, 206) nach der Staatspraxis der DDR beurteilt und nach diesem Maßstab als \n\nwirksam angesehen (Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884, \n\n885). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nAusschlaggebend dafür ist, dass die Überführungen von Grundstücken in \n\ndas Volkseigentum, auch soweit sie sich als Unrecht des SED-Staates darstellen, \n\nnach den Bestimmungen in Art. 19 und Art. 41 Einigungsvertrag und der darin in \n\nBezug genommenen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundes-\n\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 als grundsätzlich wirksam hinzu-\n\nnehmen und nur dann und in dem Umfang rückgängig zu machen sind, soweit das \n\nin besonderen Regelungen bestimmt ist. Das gilt auch für den Zugriff der DDR auf \n\ndie Mauer- und Grenzgrundstücke zur Errichtung eines die Menschenrechte \n\nmissachtenden Grenzregimes, in dem das SED-Unrecht seinen besonderen sinn-\n\nfälligen Ausdruck fand (BT-Drucks. 13/120, S. 5). \n\n12 \n\nDer Vorrang der besonderen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der \n\nWiedervereinigung Deutschlands zur Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe der \n\nDDR auf das Vermögen Einzelner erlassen worden sind, gilt nicht nur für das \n\nVermögensgesetz, sondern ist auf alle gesetzlichen Regelungen zu erstrecken, die \n\nzur Bereinigung des von der DDR begangenen Unrechts ergangen sind. Das gilt \n\nunabhängig davon, ob mit dem Gesetz ein speziell gegenüber dem früheren \n\nEigentümer begangenes Unrecht wieder gut gemacht oder der Erwerb durch den \n\nStaat wegen des mit diesem verfolgten verwerflichen Verwendungszwecks rück-\n\ngängig gemacht werden soll. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung der mit \n\ndem Mauergrundstücksgesetz verfolgte Zweck (BT-Drucks. 13/3734, S. 7). \n\n13 \n\nDer Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche ist allerdings nicht unmittelbar \n\neine Rechtsfolge des Mauergrundstücksgesetzes aus dem Jahre 1996, das des-\n\nhalb entgegen der Ansicht der Revision auch kein mit Art. 14 Abs. 3 GG unverein-\n\nbares Enteignungsgesetz ist. Er hat seine Grundlage vielmehr in den gesetzlichen \n\nBestimmungen der DDR zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, das die \n\nDDR noch nach dem Inkrafttreten der Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990 \n\n(GBL. I S. 299) erlassen hatte, sowie den daran anknüpfenden Regelungen im \n\nEinigungsvertrag über die grundsätzliche Anerkennung der staatlichen Zugriffe auf \n\ndie Vermögenswerte Einzelner in der ehemaligen DDR und über die Voraus-\n\nsetzungen für deren Rückgängigmachung. Das Fortbestehen der Verwaltungsakte \n\nder DDR nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag, auch soweit diese Enteignungen \n\nzum Inhalt hatten, sowie die Einbeziehung der Gemeinsamen Erklärung in den \n\nEinigungsvertrag (Art. 41), verbunden mit der Verpflichtung der Bundesrepublik, \n\nkeine dieser widersprechenden Regelungen zu erlassen, beruhen auf der \n\nGrundentscheidung der Vertragsstaaten, dass in dem Beitrittsgebiet nicht ein \n\nZustand hergestellt werden sollte, wie er am 3. Oktober 1990 vorgefunden worden \n\nwäre, wenn in der DDR eine Rechts- und Eigentumsordnung ähnlich derjenigen in \n\nder Bundesrepublik bestanden hätte. Der Einigungsvertrag geht vielmehr von den \n\nin vierzig Jahren DDR gewachsenen Tatsachen aus. Die Zugriffe des Staates auf \n\ndas Vermögen Einzelner werden danach nur insoweit einer Revision unterzogen, \n\nals die vertragsschließenden Staaten deren Fortbestehen als ein nicht weiter \n\nhinnehmbares besonderes Unrecht angesehen haben (BT-Drucks. 11/7831, S. 1; \n\nBVerwGE 96, 172, 174). Die Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe, die nach \n\nder Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam – jedenfalls aber als faktisch nicht \n\nmehr umkehrbar – angesehen werden, ist danach nur auf Grund eines besonderen \n\nGesetzes zulässig (BVerwG VIZ 1995, 161). Allgemeine Rechtsbehelfe gegenüber \n\nsolchen Maßnahmen des Staates – wie die Verfolgung allgemeiner zivilrechtlicher \n\nAnsprüche – sind dagegen ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 186, 192). \n\n14 \n\nb) Das gilt auch, wenn das Grundstück nicht durch einen Verwaltungsakt, \n\nsondern – wie hier – auf Grund eines im Vorfeld einer andernfalls drohenden Ent-\n\neignung abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurde (vgl. im \n\nAnsatz schon Senat, Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, NJ 2005, 182, 183). \n\nFür diese Sachverhalte enthält der Einigungsvertrag zwar keine dem Art. 19 Satz 1 \n\nentsprechende ausdrückliche Anordnung. Die Rechtsfolgen sind jedoch, was die \n\nAnerkennung der Wirksamkeit und den daraus folgenden Ausschluss der zivil-\n\nrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe betrifft, nicht \n\nanders zu beurteilen. Die Enteignungen und die in deren Vorfeld geschlossenen \n\nKaufverträge sind in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und in ihrem Unrechtsgehalt, \n\nder sich hier aus der Verwerflichkeit des vom Staat verfolgten Verwendungs-\n\nzwecks ergibt, gleichartig (und werden deswegen vom Mauergrundstücksgesetz \n\nauch gleich behandelt). Ebenso hing die Unumkehrbarkeit einer Überführung in \n\nVolkseigentum nicht davon ab, ob das Grundstück durch Verwaltungsakt oder auf \n\nGrund eines Kaufvertrags Volkseigentum geworden war. \n\n15 \n\nc) Soweit die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Euro-\n\npäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (NJW 2001, 3035, 3039; 3042, 3044) \n\nvorbringt, angesichts des auf den Mauer- und Grenzgrundstücken vom Staat be-\n\ngangenen Unrechts dürften die Enteignungen nicht als wirksam angesehen wer-\n\nden, auch wenn sie faktisch vollzogen und nach den Verhältnissen in der DDR \n\nunumkehrbar waren, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner an der Rechtswirk-\n\nlichkeit der DDR orientierten Betrachtung abzurücken, die – wie ausgeführt – mit \n\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt. \n\n16 \n\naa) Die von der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. \n\nSie betreffen nicht die Frage, ob der Eigentumserwerb an den sog. Mauer-\n\ngrundstücken gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstieß (vgl. auch \n\nBVerwG ZOV 2002, 55), sondern die Vereinbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen \n\nder Mitglieder der Partei- und Staatsführung der ehemaligen DDR sowie der \n\nGrenzsoldaten für die Todesschüsse an der früheren Staatsgrenze in einem \n\nVertragsstaat mit den Regeln der EMRK, wenn die Handlungen in dem Staat, in \n\ndem sie begangen wurden, nicht als strafbar angesehen, jedenfalls aber nicht \n\nverfolgt wurden. \n\n17 \n\nbb) Diese Straftaten bedeuteten ein ungleich schwereres Unrecht als der \n\nstaatliche Erwerb von Grundstücken, die wegen ihrer Lage und gegen eine den \n\ndamaligen DDR Vorschriften entsprechende Entschädigung oder Kaufpreiszahlung \n\nin Volkseigentum überführt wurden. Allein darüber hatte der Gesetzgeber mit dem \n\nMauergrundstücksgesetz zu entscheiden (BT-Drucks. 13/3734, S. 7). \n\n18 \n\ncc) Daher geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte \n\ndavon aus, dass eine enteignende Wirkung bereits dann vorliegt, wenn der frühere \n\nEigentümer die Fähigkeit verloren hat, das Grundstück zu nutzen, zu kaufen, zu \n\nvermachen, zu verpfänden, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen; \n\ndas gilt selbst dann, wenn das Eigentum nicht formal durch Enteignungsbeschluss \n\noder ein darauf gerichtetes Rechtsgeschäft entzogen wurde (Entscheidung vom \n\n23. Oktober 2006, W. ./. Deutschland, 55878/00, Rdn. 98 – veröffentlicht in \n\njuris). Danach ist bei den Mauer- und Grenzgrundstücken von einer Enteignung \n\nauszugehen; denn den früheren Eigentümern wurden ihre Rechtstitel förmlich \n\nentzogen, und sie konnten an diesen Grundstücken keine aus dem Eigentum \n\nfließenden Befugnisse mehr ausüben. \n\n19 \n\nLiegt eine Enteignung durch einen anderen Staat vor, so ist einem Staat, \n\nder der Konvention zum Schutz der Menschenrechte beigetreten ist (Vertrags-\n\nstaat), durch Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK keine Verpflichtung auferlegt, den \n\nfrüheren Eigentümern die in sein Staatgebiet gelangten Vermögenswerte zurück-\n\nzuübertragen, selbst wenn diese ihnen von einer früheren Staatsmacht unter \n\nVerletzung der Bestimmungen in der Konvention entzogen wurden. Der Vertrags-\n\nstaat kann vielmehr nach freiem Ermessen bestimmen, ob und unter welchen \n\nVoraussetzungen er das entzogene Eigentum an die enteigneten Personen \n\nzurückgibt (Entscheidung vom 16. Oktober 2006, B. ./. Deutschland, 2725/04, \n\nRdn. 62 – veröffentlicht in juris). In Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der \n\nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den einzigartigen Kontext der \n\ndeutschen Wiedervereinigung und der daraus erwachsenen enormen Aufgaben \n\nhingewiesen, der unter besonderen Umständen sogar einen Ausschluss jeder \n\nEntschädigung für eine nur de facto entzogenes Eigentumsrecht zugelassen hätte \n\n(Entscheidung vom 23. Oktober 2006, W. \n\n./. Deutschland, 55878/00, \n\nRdn. 114 f.). \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 06.06.2003 - 10 O 401/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 5 U 78/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-07/v-zr-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":4},{"jurabk":"MauerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MauerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-07/v-zr-89-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:04.385972+00:00"}}