{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__86-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"V ZR 86/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 86/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Ober-\nlandesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der \nKläger zurückgewiesen. \n\nDie Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 26. April 2007 wird auf Kosten des Streit-\n\nhelfers der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Komplementär der Beklagte zu 2 ist, kauft Alt-\n\nwohnbestände an und veräußert diese nach Durchführung von Renovierungs-\n\nmaßnahmen als Wohnungseigentum weiter. Im Jahr 1995 erwarben die Kläger \n\neine solche – in G. belegene – Wohnung und traten ei-\n\nnem Mietpool bei. Finanziert wurde der Kauf zunächst von der B. \n\n AG. Den Vertragsabschlüssen waren Beratungsgespräche mit \n\nAußendienstmitarbeitern der Beklagten zu 1 vorangegangen, die den Klägern \n\nu.a. eine Musterrentabilitätsberechnung, eine steuerliche Berechnung und Vor-\n\nschläge zur Finanzierung unterbreitet hatten. \n\n2 \n\nIn den Jahren ab 1997 kam es zu Unterdeckungen des Mietpools. Vor \n\ndiesem Hintergrund verlangen die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertra-\n\nges, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung, dass die \n\nBeklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet sind. Hierzu machen sie \n\ngeltend, sie seien in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden. Die Beklagten \n\nstellen Beratungsfehler in Abrede und berufen sich auf Verjährung. \n\n3 \n\nAm 31. Dezember 2004 haben die Kläger durch einen Rechtsanwalt, ih-\n\nren nunmehrigen Streithelfer, bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in F. \n\n einen Güteantrag eingereicht, dem das Original der Vollmachtsurkunde \n\nnicht beigefügt war. Ob der Antrag eine Kopie der Vollmacht enthielt, ist streitig. \n\n§ 3 Abs. 2 der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung lautet aus-\n\nzugsweise: \n\n\"Sollte Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) \noder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle er-\nreicht werden, so ist das Mediationsverfahren schriftlich bei dem Media-\ntor zu beantragen. Der Mediationsantrag hat folgende Angaben zu ent-\nhalten: \n\na) … \n\nb) Eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit. Der Antrag \nist von der antragstellenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu \nunterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.\" \n\nMit Schreiben vom 11. März 2005 hat die Gütestelle das Scheitern des \n\nVerfahrens festgestellt. \n\nDie am 12. September 2005 bei dem Landgericht eingegangene und erst \n\nim zweiten Rechtszug gegen den Beklagten zu 2 erweiterte Klage ist in beiden \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision möchte der Streithelfer den Anträgen der Kläger zum Erfolg \n\nverhelfen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die geltend gemachten An-\n\nsprüche seien verjährt. Die ab dem 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist sei durch den eingereichten Güteantrag nicht gehemmt worden, weil \n\ndieser nicht der von der Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung entsprochen \n\nhabe. Dem Antrag sei – was nach § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht aus-\n\nreiche – allenfalls eine Kopie der Vollmacht beigefügt gewesen. Aus Gründen \n\nder Rechtssicherheit könne die nach Eintritt der Verjährung seitens der Kläger \n\nerklärte Genehmigung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nDie geltend gemachten Ansprüche sind verjährt. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadenser-\n\nsatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages, \n\ndie – wie etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 – am 1. Janu-\n\nar 2002 unverjährt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßi-\n\ngen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB), sofern die subjektiven Voraussetzungen des § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB gegeben sind (Senatsurt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, \n\nWM 2008, 89, 90; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639, \n\n641; Urt. v. 7. März 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). So liegt es hier. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts haben die Kläger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB be-\n\nreits vor dem 1. Januar 2002 erlangt. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist nicht nach § 199 Abs. 1 \n\nBGB bestimmt, sondern – entsprechend dem Wortlaut der Übergangsvorschrift \n\ndes Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB – von dem 1. Januar 2002 an berechnet \n\nhat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurt. v. \n\n9. November 2007, aaO m.w.N.; BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, aaO), die vor \n\ndem Hintergrund zu sehen ist, dass verjährungsrechtliche Vorschriften im Inter-\n\nesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in enger Anlehnung an den Wortlaut \n\nauszulegen sind (BGHZ 123, 337, 343 m.w.N.). Die Revision zeigt keine Ge-\n\nsichtspunkte auf, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen \n\nkönnten. \n\n10 \n\n2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjäh-\n\nrungsfrist bis zu ihrem Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden \n\nist. Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landes-\n\njustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung \n\nhemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird \n\n(§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Das setzt jedoch entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für \n\ndie Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften \n\ngefordert werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO, S. 90). Daran fehlt es \n\nhier. \n\n11 \n\na) Die Verfahrensordnung der von den Klägern angerufenen Gütestelle \n\nsieht in § 3 Abs. 2 vor, dass dem durch einen Bevollmächtigten gestellten Gü-\n\nteantrag – sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere \n\ngesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll – die \n\n\"schriftliche Vollmacht beizufügen\" ist. Die Auslegung des Berufungsgerichts, \n\nwonach danach die Beifügung nur einer Kopie der Vollmachtsurkunde nicht \n\nausreicht, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt selbst dann, wenn man \n\nvon einer vollständigen Überprüfbarkeit der Auslegung der Verfahrensordnung \n\nausgeht. \n\n12 \n\naa) Nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Regelung muss \n\ndie schriftliche Vollmacht selbst beigefügt werden; die Übermittlung nur einer \n\nKopie genügt nicht. Dem entspricht es, dass nach § 3 Abs. 2 der Verfahrens-\n\nordnung auch der Antrag selbst zu unterschreiben ist und demgemäß auch in-\n\nsoweit die Einreichung einer Kopie nicht die gestellten Anforderungen erfüllt. \n\nZwar dürfte mit dem Unterschriftserfordernis auf die sog. prozessrechtliche \n\nSchriftform Bezug genommen werden (Senatsurt. v. 9. November 2007, aaO), \n\ndie auch die Übermittlung per Telefax einschließt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Das ent-\n\nhebt den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten aber nicht der \n\nNotwendigkeit, einen selbst unterschriebenen Antrag vorzulegen. Wählt er für \n\ndie Übermittlung den Post- oder Botenweg, so muss dieser unterschriebene \n\nSchriftsatz rechtzeitig bei der Gütestelle eingehen (Senatsurt. v. 9. November \n\n2007, aaO). Bedient er sich für die Übermittlung eines Telefaxdienstes, so muss \n\nebenfalls der Originalschriftsatz \"versandt\" werden. Nur für die Wiedergabe \n\nbeim Empfänger begnügt sich das Gesetz (§ 130 Nr. 6 ZPO) den technischen \n\nMöglichkeiten entsprechend mit der Kopie. Für die nach § 3 Abs. 2 der Verfah-\n\nrensordnung beizufügende schriftliche Vollmacht gilt nichts anderes, zumal mit \n\ndiesem Erfordernis das legitime Anliegen verfolgt wird, die Frage der Bevoll-\n\nmächtigung bereits bei Antragstellung möglichst außer Streit zu stellen. Be-\n\ndenkt man schließlich, dass es auch hier um die Belange von Rechtssicherheit \n\nund Rechtsklarheit im Zusammenhang verjährungsrechtlicher Regelungen geht, \n\nscheidet eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut der Verfahrensordnung \n\naus. \n\n13 \n\nbb) § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung begegnet keinen Wirksamkeitsbe-\n\ndenken. Das hier einschlägige Recht des Landes Baden-Württemberg be-\n\nstimmt, dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte Güte-\n\nstellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen müssen, die in ihren wesentli-\n\nchen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz ent-\n\nspricht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Im Übrigen sind Abweichungen mög-\n\nlich. Zwar sieht das Schlichtungsgesetz das Beifügungserfordernis nicht vor. \n\nJedoch betrifft die Frage, ob und in welcher Form eine Bevollmächtigung beizu-\n\nfügen ist, einen Aspekt der Verfahrenseinleitung, der für den Gang des Güte-\n\nverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das gilt umso mehr, als die-\n\nses Erfordernis Antragsteller nicht unbillig beschwert. Es ist weder unklar noch \n\nüberraschend. Über sein Bestehen kann sich eine auf Wahrung ihrer verfah-\n\nrensrechtlichen Belange bedachte Partei vor Anrufung der Gütestelle unschwer \n\ninformieren. \n\n14 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen einer planwid-\n\nrigen Regelungslücke verneint, die eine entsprechende Anwendung von § 88 \n\nAbs. 2 ZPO rechtfertigen könnte. Wie bereits dargelegt, soll mit dem Beifü-\n\ngungserfordernis die Frage der Bevollmächtigung von vornherein außer Streit \n\ngestellt werden. Dieses Anliegen würde durch die von der Revision geforderte \n\nanaloge Anwendung konterkariert. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der \n\nVerfahrensordnung kann danach keine Rede sein. \n\n15 \n\nc) Die von den Klägern erst nach Ablauf des 31. Dezember 2004 erklärte \n\n\"Genehmigung\" führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwischen der \n\nRückwirkungsfiktion des materiellen Rechts und den prozessualen Wirkungen \n\neiner Genehmigung ist zu unterscheiden (vgl. Urt. v. 13. März 1997, I ZR \n\n215/94, NJW 1998, 156, 158). Vorliegend geht es nicht um die von § 184 Abs. 1 \n\nBGB angeordnete materiell-rechtliche Rückwirkung (ohnehin liegt kein Fall ver-\n\ntretungslosen Handelns vor), sondern um die von § 3 Abs. 2 der Verfahrens-\n\nordnung bereits beantwortete verfahrensrechtliche Frage, welche formalen An-\n\nforderungen an die Einreichung der Vollmacht zu stellen sind. Daraus dürfte \n\nzwar folgen, dass eine nach der Stellung des Güteantrags beigebrachte Ge-\n\nnehmigung den Formmangel heilt, sofern sie ihrerseits den Anforderungen des \n\n§ 3 Abs. 2 genügt. Doch wirkt eine solche Heilung lediglich ex nunc und führt \n\ndemgemäß nur dann zu einer Hemmung der Verjährung, wenn die Genehmi-\n\ngungserklärung – anders als hier – noch innerhalb laufender Verjährungsfrist \n\nbei der Gütestelle eingegangen ist. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nLG Bielefeld, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 O 510/05 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2007 - 22 U 117/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-22/v-zr-86-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-22/v-zr-86-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__86-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:21.494128+00:00"}}