{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__74-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"V ZR 74/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 74/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. April 2008 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats \ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2007 insoweit \naufgehoben, als die Klage wegen der geltend gemachten \nAuskunftsansprüche über die nach dem 11. Juni 1991 von der \nBeklagten gezogenen Nutzungen abgewiesen worden ist, und das \nTeil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom \n2. Oktober 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die aus \nden folgenden Grundstücken gezogenen Nutzungen zu erteilen: \n\na) Grundstück H. \nfür den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum \n31. Dezember 2001, \n\nb) Grundstück R. \nfür den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum \n31. Dezember 2001, \n\nc) Grundstück B. \nfür den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 30. Juni \n1994, \n\nd) Grundstück G. \nfür den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 3. Juni 1992, \n\ne) Grundstück \n\nL. \nfür den Zeitraum vom 19. Dezember 1990 bis zum 31. März \n1996. \n\nWegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs wird die Klage \nabgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt, auch hinsichtlich der in den \nRechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, dem Schlussurteil \nvorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 5. De-\n\nzember 1990 von der Hansestadt Rostock als alleinige Gesellschafterin ge-\n\ngründet. In der notariellen Umwandlungserklärung vom 19. Dezember 1990 \n\nheißt es, dass die Stadt die Beklagte als GmbH errichtet habe und den VEB \n\nGebäudewirtschaft R. in die von ihr errichtete Beklagte umwandle. Der \n\nSenat der Stadt übertrage mit der Erklärung die zum 1. Juli 1990 in der \n\nRechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befindlichen Grund-\n\nstücke sowie die baulichen Anlagen, den Grund und Boden und das sonstige \n\nVermögen in das Eigentum der Beklagten, auf die auch alle bestehenden \n\nVerbindlichkeiten übergingen. \n\n2 \n\nDer Umwandlungserklärung war die von einem Wirtschaftsprüfer er-\n\nstellte Ermittlung des Wertes der zu übertragenden Sachanlagen, jedoch keine \n\nVermögensübersicht mit einer Aufstellung der zu übertragenden Vermögens-\n\ngegenstände beigefügt. In den Anlagen zur Wertermittlung waren die Größen \n\nder Gebäude-, Verkehrs- und sonstigen Flächen in den jeweiligen Gemar-\n\nkungen in ihrer Gesamtheit erfasst, die zu übertragenden Grundstücke jedoch \n\nnicht einzeln bezeichnet worden. \n\nDie Beklagte wurde am 11. Juni 1991 in das Handelsregister ein-\n\ngetragen. \n\nIn der Rechtsträgerschaft des VEB Gebäudewirtschaft R. befand \n\nsich auch Grundbesitz, der nicht wohnungswirtschaftlich genutzt wurde. Dazu \n\ngehörten u.a. die Flurstücke: \n\n3 \n\n4 \n\nGemarkung R. \nB. ), \n\n(im Folgenden: \n\nGemarkung R. \nL. ), \n\n(im Folgenden: \n\nGemarkung L. \nG. ). \n\n(im Folgenden: \n\n5 \n\nDer Oberfinanzpräsident stellte in drei Zuordnungsbescheiden in den \n\nJahren 1996/1997 fest, dass diese Flurstücke am 3. Oktober 1990 im Eigentum \n\nder Klägerin standen. Die Grundstücke befanden sich in dem Zeitpunkt, als die \n\nBescheide ergingen, nicht mehr im Besitz der Beklagten. Das Grundstück \n\nG. hatte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 3. Juni 1992 \n\nan die Betreiber veräußert. Das Grundstück L. hatte die Beklagte \n\nam 1. April 1996 auf die Gesellschaft für Stadtentwicklung und -erneuerung \n\nübertragen. Das Grundstück B. wurde nach dem Vermögensgesetz \n\nmit bestandskräftigem Restitutionsbescheid vom 1. Oktober 1996 an die \n\nfrühere Eigentümerin zurückübertragen. \n\n6 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten u.a. für die genannten drei Flur-\n\nstücke im Wege der Stufenklage Auskunft über die gezogenen Nutzungen, \n\nVersicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt \n\nund Zahlung für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zur Veräußerung der \n\nGrundstücke G. am 3. Juni 1992, bis zur Übertragung des \n\nGrundstücks L. am 1. April 1996 und bis zum 30. Juni 1994 für \n\ndas restituierte Grundstück B. verlangt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Auskunft für den Zeit-\n\nraum zwischen der Umwandlungserklärung am 19. Dezember 1990 und der \n\nEintragung der Beklagten in das Handelsregister am 11. Juni 1991 statt-\n\ngegeben und den weitergehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen. Das \n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin in Bezug auf diese drei \n\nGrundstücke zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Auskunft über die Nutzungen insoweit \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch \n\nwegen der von der Beklagten aus den drei Grundstücken gezogenen Nut-\n\nzungen nur für die Zeit bis zur Umwandlung zu. Mit der Eintragung der Be-\n\nklagten in das Handelsregister sei das Eigentum an den drei Grundstücken \n\nnach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. auf die Beklagte überge-\n\ngangen. \n\n9 \n\nDie Grundstücke seien Gegenstand der Umwandlung gewesen. Nach \n\nder notariellen Umwandlungserklärung hätten alle in Rechtsträgerschaft des \n\nVEB Gebäudewirtschaft befindlichen Grundstücke auf die Beklagte übertragen \n\nwerden sollen. Die drei Grundstücke seien am 3. Oktober 1990 als Volks-\n\neigentum, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft R. , im Grundbuch \n\neingetragen gewesen und hätten damit zu den Vermögensgegenständen \n\ngehört, die mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister deren Ei-\n\ngentum geworden seien. \n\n10 \n\nDem Eigentumsübergang stehe nicht entgegen, dass der Umwandlungs-\n\nerklärung nur die von dem Wirtschaftsprüfer erstellte Bewertung der Aktiva, \n\njedoch nicht der von § 52 Abs. 4 UmwG a.F. geforderte Vermögensstatus \n\nbeigefügt gewesen sei, in dem die Grundstücke im Einzelnen aufzuführen \n\ngewesen wären. Der Mangel sei jedenfalls durch die Eintragung der Beklagten \n\nin das Handelsregister am 11. Juni 1991 geheilt worden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 \n\ni.V.m. § 176 Abs. 1 UmwG werde die Vermögensübertragung mit der \n\nEintragung wirksam, womit alle Mängel der Umwandlung, gleich welcher Art, \n\ngeheilt seien. Zudem bestünden keine Zweifel daran, dass die Grundstücke, so \n\nwie vom Landgericht festgestellt, Bestandteil der in dem Unternehmen \n\ngeführten Inventarlisten gewesen seien. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachte Aus-\n\nkunftsanspruch steht der Klägerin auch hinsichtlich des im Revisionsverfahren \n\nnoch streitigen Zeitraumes zu; denn sie kann von der Beklagten auch insoweit \n\ndie Herausgabe der Nutzungen nach § 988 BGB verlangen. \n\n13 \n\nDie Voraussetzungen dieses Anspruchs lagen im Zeitpunkt der Ein-\n\ntragung der Beklagten vor. Die Klägerin war mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 \n\nnach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr Eigentümerin der im Klageantrag bezeich-\n\nneten Grundstücke geworden. Das steht auf Grund der Tatbestandswirkung der \n\nnach § 2 VZOG ergangenen Vermögenszuordnungsbescheide fest, die für die \n\nZivilgerichte bindend sind (Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, \n\n592, 593; v. 20. September 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47 und v. 18. Januar \n\n2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423). \n\n14 \n\nDie Beklagte erlangte unentgeltlich den Besitz an den Grundstücken, die \n\nsich bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 in der Rechtsträgerschaft des VEB \n\nGebäudewirtschaft R. befanden. Ein Recht zum Besitz und zur Ziehung \n\nder Nutzungen stand der Beklagten gegenüber der Klägerin nach dem Wegfall \n\nder Verwaltungsbefugnis der bisher zuständigen Behörden gemäß Art. 22 \n\nAbs. 2 Einigungsvertrag im April 1991 (dazu BGHZ 144, 100, 110) nicht mehr \n\nzu. \n\n15 \n\n2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Voraus-\n\nsetzungen dieses Anspruchs mit der Eintragung der Beklagten in das Han-\n\ndelsregister weggefallen seien, weil die Beklagte damit Eigentümerin dieser \n\nGrundstücke geworden sei. \n\n16 \n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts. Das Eigentum an den vormals volkseigenen Grundstücken in \n\nder Rechtsträgerschaft eines VEB Gebäudewirtschaft ging unter den in § 55 \n\nAbs. 1 Satz 2 UmwG (in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung - \n\nim Folgenden: UmwG a.F.) bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes mit \n\nder Eintragung des Wohnungsunternehmens auf dieses über, wenn die Stadt \n\nvon der Möglichkeit einer Umwandlung nach § 58 UmwG a.F. Gebrauch ge-\n\nmacht hatte, durch Umwandlungserklärung diesen Teil ihres Vermögens auszu-\n\ngliedern und auf das von ihr gegründete Unternehmen zu übertragen (BezG \n\nDresden Rpfleger 1993, 190). Auf Grund der Verfügungsbefugnis der Städte \n\nund Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a VZOG a.F. (= § 8 Abs. 1 \n\nSatz 1 Buchstabe a VZOG n.F.) erstreckten sich die Umwandlungswirkungen \n\nauch auf diejenigen vormals volkseigenen Grundstücke in der Rechtsträger-\n\nschaft des VEB Gebäudewirtschaft, die am 3. Oktober 1990 nicht zur Woh-\n\nnungsversorgung genutzt wurden und somit nicht zu dem Vermögen gehörten, \n\ndas nach Art. 22 Abs. 4 Sätze 1, 3 EVertr Eigentum der verfügenden Kommune \n\ngeworden war (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, \n\n164; Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 51). Ging das \n\nEigentum im Wege der Umwandlung auf das Wohnungsunternehmen über, \n\nentfiel für die nachfolgende Zeit der Anspruch der Körperschaft, auf die das \n\nEigentum an den vormals volkseigenen Grundstücken nach Maßgabe der \n\nArt. 21, 22 EVertr übergegangen war, auf Nutzungsherausgabe nach § 988 \n\nBGB (vgl. Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 115/00, VIZ 2002, 50, 52). \n\n17 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kam es hier trotz \n\nEintragung der Beklagten in das Register nicht zu dem Übergang des \n\nEigentums an den Grundstücken nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F., weil die \n\ndafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachtet worden wa-\n\nren. \n\n18 \n\naa) Die Grundstücke, die sich am 1. Juli 1990 in der Rechtsträgerschaft \n\ndes VEB Gebäudewirtschaft befanden, waren nicht in eine Übersicht der Ver-\n\nmögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen worden. \n\nDas war jedoch notwendige Voraussetzung für einen Eigentumsübergang nach \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. \n\n19 \n\nDiese Vorschrift galt nach § 58 Abs. 2 UmwG a.F. auch für Umwand-\n\nlungen durch Ausgliederung eines Teiles des Vermögens der Gebietskörper-\n\nschaften auf eine GmbH. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. gingen die in der \n\nÜbersicht bezeichneten Vermögensgegenstände in das Vermögen des umge-\n\nwandelten Unternehmens über. Bei der Umwandlung durch ausgliedernde \n\nÜbertragung war die Gesamtrechtsnachfolge auf die in der Übersicht ge-\n\nnannten Vermögensgegenstände beschränkt (Patt, DStR 1994, 1383, 1384). \n\nDie Aufnahme in die Übersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. war für den Eigen-\n\ntumsübergang konstitutiv (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104; Priester, DB \n\n1982, 1967; App, BWNotZ 1994, 57, 59). \n\n20 \n\nbb) Die Bezeichnung der Vermögensgegenstände in der Übersicht nach \n\n§ 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. konnte nicht durch den Nachweis ihrer Zu-\n\ngehörigkeit zu dem auszugliedernden Unternehmensvermögen in anderen \n\nUnterlagen (durch die Anlagen zur Bilanz und die im Unternehmen geführten \n\nInventarlisten) ersetzt werden. \n\n21 \n\n(1) Das war allerdings nicht unstreitig. Zu § 52 Nr. 4 UmwG a.F. gab es \n\nunterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Gegenstände in der Ver-\n\nmögensübersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bezeichnet sein mussten, \n\ndamit die Eintragung in das Register die ihr nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. \n\nzukommende „Transportfunktion“ (den Eigentumsübergang auf das neue \n\nUnternehmen) herbeiführen konnte. \n\n22 \n\nEin Teil des Schrifttums ging davon aus, dass das Vermögensverzeich-\n\nnis keine Einzelaufstellungen enthalten müsse, sondern es genüge, wenn die \n\nZugehörigkeit der einzelnen Gegenstände zu dem zu übertragenden Vermögen \n\nanhand von Inventarlisten und Buchführungsunterlagen des Unternehmens \n\nnachgewiesen werden könne (Dehmer, Umwandlungsrecht [1994], §§ 51, 52 \n\nRdn. 11; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 77 Anh. UmwG § 56a \n\nRdn. 4). \n\n23 \n\nDie Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 104) und die über-\n\nwiegenden Stimmen im Schrifttum (Scholz/Priester, GmbHG, 7. Aufl., Anh. \n\nUmwG, § 56c Rdn. 9; Mayer, DStR 1994, 432, 434; Messerschmidt, VIZ 1993, \n\n373, 376; Priester, DB 1982, 1967) waren demgegenüber der Ansicht, dass die \n\nauszugliedernden Vermögensgegenstände zur Wahrung des sachenrechtlichen \n\nBestimmtheitsgebots in der Übersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG selbst \n\nbezeichnet sein müssten, weil die Übersicht im Unterschied zu der der Um-\n\nwandlungserklärung ebenfalls beizufügenden Bilanz nicht der Ermittlung des \n\nWertes des übergehenden Vermögens diene, sondern den sachlichen Bestand \n\nder übergehenden Gegenstände festlege. Die Übersicht habe eine detaillierte \n\nAufstellung der Vermögensgegenstände zu enthalten; eine Bestimmbarkeit der \n\nVermögensgegenstände nach der Bilanz und deren Anlagen genüge diesem \n\nErfordernis für einen Eigentumsübergang nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG a.F. \n\nnicht. Grundstücke, die mit der Eintragung der Umwandlung Eigentum des \n\nneuen Rechtsträgers werden sollten, seien in der Vermögensübersicht auf-\n\nzuführen, wobei ein Teil eine Aufnahme mit ihrer Grundbuchbezeichnung für \n\nnotwendig erachtete (OLG Karlsruhe, aaO; Loos, DB 1973, 807, 809; \n\nScholz/Priester, aaO), ein anderer Teil dagegen auch eine andere Bezeichnung \n\n(wie nach Ort, Straße und Hausnummer) als ausreichend ansah (LG Stendal \n\nVIZ 1994, 143, 144; Keller, Rpfleger 1994, 437, 438; Widmann/Mayer, Um-\n\nwandlungsrecht [1980], § 52 UmwG Rdn. 1019a; Messerschmidt, aaO; Frenz, \n\nVIZ 1994, 144) und lediglich für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 \n\nGBO eine Bezeichnung gemäß § 28 Satz 1 GBO für erforderlich hielt. \n\n24 \n\n(2) Die vorstehende Rechtsfrage ist jedenfalls für Grundstücke dahin zu \n\nbeantworten, dass der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs nach \n\n§ 55 Abs. 2 Satz 1 UmwG a.F. voraussetzte, dass diese in dem Verzeichnis der \n\nVermögensgegenstände nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. bestimmt be-\n\nzeichnet waren. \n\n25 \n\n(a) Der Senat hat das - allerdings erst nach dem Urteil des Berufungs-\n\ngerichts - für die Spaltungen nach §§ 123 ff. UmwG in der seit dem 1. Januar \n\n1995 geltenden Fassung (im Folgenden: UmwG n.F.) entschieden. Das Ei-\n\ngentum an Grundstücken geht danach nur dann mit der Registereintragung auf \n\nden neuen Rechtsträger über, wenn in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag \n\nnach § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 2 UmwG die Grundstücke gemäß § 28 \n\nSatz 1 GBO bezeichnet worden sind (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR \n\n79/07, WM 2008, 607, 610 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n26 \n\n(b) § 126 UmwG n.F. ist allerdings auf die Umwandlungen nach §§ 51 ff. \n\nUmwG a.F. nicht anzuwenden; denn die Übergangsvorschrift in § 318 Abs. 1 \n\nSatz 1 UmwG n.F. schließt eine rückwirkende Anwendung der Vorschriften des \n\nUmwandlungsgesetzes n.F. auf die vor dem 1. Januar 1995 vorgenommenen \n\nUmwandlungen aus. Auch enthalten die §§ 51 ff. UmwG a.F. keine dem § 126 \n\nAbs. 2 Satz 2 UmwG n.F. entsprechende Anordnung, die die Beachtung des \n\n§ 28 GBO ausdrücklich vorschreibt. \n\n27 \n\n(c) Für die ausgliedernden Vermögensübertragungen nach §§ 51 ff. \n\nUmwG a.F. gilt jedoch in Bezug auf die Bezeichnung der Grundstücke in der \n\nnach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufzustellenden und der Umwand-\n\nlungserklärung beizufügenden Übersicht der Vermögensgegenstände nichts \n\nanderes als für die Spaltungs- und Übernahmeverträge nach § 126 UmwG n.F. \n\n28 \n\nDie Vorschriften betreffen die gleichen Sachverhalte. Die Ausgliederung \n\ndes Vermögens eines von einer Gebietskörperschaft betriebenen Unterneh-\n\nmens nach §§ 57, 58 UmwG a.F. ist jetzt in den §§ 168 bis 173 UmwG n.F. als \n\nein besonderer Fall einer Spaltung durch Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG \n\nn.F.) geregelt, auf die - soweit nichts anderes bestimmt ist - die allgemeinen \n\nVorschriften über die Umwandlung durch Spaltung anzuwenden sind (vgl. \n\nLutter/Winter/H. Schmidt, UmwG, 3. Aufl., v. § 168 Rdn. 2; Hörtnagl in \n\nSchmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 168 Rdn 1; Semler/Stengel/Perlitt, \n\nUmwG, 2. Aufl., § 168 Rdn. 7). \n\n29 \n\nDie Voraussetzungen dafür, dass das Eigentum an den Vermögens-\n\ngegenständen mit der Eintragung der Umwandlung kraft Gesetzes übergeht, \n\nsind hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses und hinsichtlich der \n\nBezeichnung \n\nim Wesentlichen gleich geregelt worden. Die Vermögens-\n\ngegenstände, die im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen \n\nsollen, müssen bestimmt bezeichnet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 UmwG \n\nn.F., § 52 Nr. 4 UmwG a.F.), und sie müssen in den im Gesetz benannten \n\nUnterlagen bezeichnet worden sein, die der Anmeldung der Eintragung der \n\nUmwandlung als Anlagen beizufügen sind (§ 125 i.V.m. § 17 Abs. 1 UmwG \n\nn.F.; § 58 Abs. 4 Nr. 3 UmwG a.F.). \n\n30 \n\nSchließlich sind auch die sachenrechtlichen Folgen dieselben. Die Um-\n\nwandlungen führen zu einem Eigentumsübergang an Grundstücken außerhalb \n\ndes Grundbuchs, bei dem es an dem Korrektiv einer dem § 28 Satz 1 GBO \n\nentsprechenden Bezeichnung der Grundstücke in den Eintragungsbewilli-\n\ngungen fehlt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, WM 2008, \n\n607, 610). Die Bestimmtheit der Bezeichnung der Grundstücke ist auch im \n\nInteresse Dritter erforderlich, weil diese die Eintragung und die Bekannt-\n\nmachung der Umwandlung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gegen sich gelten \n\nlassen müssen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 79/07, aaO). \n\n31 \n\nSowohl für das alte wie für das neue Umwandlungsgesetz ergibt sich \n\nhieraus, dass das Umwandlungsrecht bei einer Spaltung den bisherigen \n\nRechtsträger nur von dem Erfordernis dispensiert, die Gegenstände einzeln auf \n\nein anderes Unternehmen übertragen oder in ein neu gegründetes Unter-\n\nnehmen als Sacheinlagen einbringen zu müssen, ihn jedoch nicht von den aus \n\ndem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot sich ergebenden Anforderungen \n\nbefreit (Priester, DB 1982, 1967; Mayer, DStR 1994, 432, 434). Dem Be-\n\nstimmtheitserfordernis muss in den der Anmeldung zur Eintragung beizufü-\n\ngenden Unterlagen (im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 UmwG \n\nn.F., im Spaltungsplan nach § 136 UmwG n.F. oder in einer Vermögens-\n\nübersicht nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.) entsprochen werden. \n\n32 \n\n33 \n\ncc) Der sachenrechtliche Mangel konnte nicht dadurch geheilt werden, \n\ndass die Beklagte am 11. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragen wurde. \n\n(1) Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf \n\neinem grundsätzlichen Rechtsfehler. Es hat nicht beachtet, dass eine \n\nEintragung in ein öffentliches Register nicht das Fehlen derjenigen Rechts-\n\nhandlungen ersetzen kann, die zwingende Voraussetzung dafür sind, dass die \n\nEintragung eine bestimmte Rechtsfolge (hier den Übergang des Eigentums an \n\nbestimmten Vermögensgegenständen) erzeugt. So \n\nist es hier. Das \n\nBerufungsgericht \n\ngeht \n\nselbst \n\nzutreffend \n\ndavon \n\naus, \n\ndass \n\ndie \n\nVermögensübersicht nach § 52 Abs. 4 UmwG a.F. konstitutive Voraussetzung \n\nfür den Eigentumsübergang durch Eintragung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG \n\nwar und stellt dazu fest, dass es den gesetzlich geforderten Vermögensstatus \n\nnicht gab, in dem die Grundstücke im Einzelnen aufzuführen gewesen wären. \n\nDamit fehlte es aber an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den \n\nEigentumsübergang, so dass das Eigentum an den auszugliedernden \n\nVermögensgegenständen nicht allein durch die Eintragung des neu \n\ngegründeten Unternehmens auf dieses übergegangen sein kann. \n\n34 \n\n(2) Die Begründung leidet auch an weiteren Rechtsfehlern. Die im \n\nBerufungsurteil zitierten Rechtsvorschriften (§§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 \n\nNr. 4 UmwG n.F.) sind auf Grund der Übergangsvorschrift in § 318 Abs. 1 \n\nUmwG n.F. nicht anwendbar und zudem für eine ausgliedernde Umwandlung \n\nnicht einschlägig. Sie betreffen die vollständige Übertragung des Vermögens \n\neiner Kapitalgesellschaft, die damit erlischt, auf den Bund, das Land, eine \n\nGebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften. \n\nBei dieser Umwandlung, auf die die Vorschriften über die Verschmelzung (§§ 2 \n\nbis 122 UmwG n.F.) entsprechende Anwendung finden, geht das gesamte \n\nVermögen der sich auflösenden Kapitalgesellschaft über. Sie ist schon deshalb \n\nvon der ausgliedernden Umwandlung zu unterscheiden, die ein besonderer Fall \n\npartieller \n\nGesamtrechtsnachfolge \n\n(Spaltung) \n\nist, \n\nbei \n\ndem \n\nVermögensgegenstände nur entsprechend einer Aufteilung auf einen anderen \n\nRechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.). \n\n35 \n\n3. Die nicht wirksam vorgenommene Übertragung des Vermögens des \n\nVEB Gebäudewirtschaft auf die Beklagte hätte nach Art. 231 § 9 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB durch nachzuholende Zuordnungsbescheide geheilt werden können \n\n(dazu MünchKomm-BGB/Busche, 4. Aufl., EGBGB Art. 231 § 9 Rdn. 16; Stau-\n\ndinger/Rauscher, BGB [2003], EGBGB Art. 231 § 9 Rdn. 11), wovon jedoch für \n\ndie drei Grundstücke, die der Klägerin zugeordnet worden sind, kein Gebrauch \n\ngemacht wurde. Soweit Revision und Revisionserwiderung unterschiedlich dazu \n\nvortragen, ob die Beklagte ihren unter Vorlage der Umwandlungserklärung \n\ngestellten Generalberichtigungsantrag \n\naus \n\ndem \n\nJahre \n\n1991 \n\nauf \n\nGrund von Bedenken des Grundbuchamtes gegen eine berichtigende \n\nUmschreibung der Grundstücke zurückgenommen hat oder weiter aufrecht \n\nerhält, handelt es sich um neues, im Revisionsverfahren nicht zu berück-\n\nsichtigendes, und zudem in der Sache unerhebliches Vorbringen. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2003 - 4 O 165/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 7 U 173/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-11/v-zr-74-07","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":13},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 9","ref_norm":"231-9","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-11/v-zr-74-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:02.209868+00:00"}}