{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__64-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"V ZR 64/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 64/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und \n\ndessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in \n\neinem Objekt in H. . \n\nDer Kläger hat die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftenden \n\nGesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 € zzgl. \n\nZinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten \n\nzum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die \n\nDrittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe. \n\n3 \n\nDie Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative \n\nFeststellungsklage mit \n\ndem Antrag \n\nerhoben, \n\ndass \n\ndieser \n\nkeine \n\nSchadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 \n\nzustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage \n\nstattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine \n\nBerufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte \n\nnicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden \n\nBeschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 € übersteigt. \n\n1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts \n\nwegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die \n\nStreitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGH, Beschl. v. 20. \n\nApril 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat \n\ninnerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nnur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der \n\nNichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils \n\nin einem \n\nUmfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschl. v. 27. Juni \n\n2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, \n\nXI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 – std. Rspr.). \n\n7 \n\n2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist \n\ninsoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die \n\nBerufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Klägers \n\nbestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in \n\neinem Revisionsverfahren geltend machen will und kann. \n\n8 \n\na) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststel-\n\nlungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2, \n\n276, 277; Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, NJW 1970, 2025); \n\ndabei sind – anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners – keine \n\nAbzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des \n\nAnspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, aaO). \n\nDie Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der \n\nAnsprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat. \n\n9 \n\naa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des \n\neingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative \n\nFeststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten \n\nerhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht \n\nberühmt hat. In diesen Fällen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen \n\nFeststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 24. Januar 2006, III ZR 120/06, Rdn. 2 – veröffentlicht in juris). \n\n10 \n\nSo ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den \n\nVortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre \n\nEinwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat, \n\ndass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei \n\nund sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten berühme. \n\n11 \n\nbb) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte \n\nin einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den \n\neingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage \n\ndurch die Rücknahme der Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist. Die \n\nDrittwiderbeklagte muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs \n\nnach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem \n\nRechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt \n\nhat. \n\n12 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren \n\nnicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter \n\nBezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie \n\ngeltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar \n\nnicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und \n\ndiese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden \n\nmüssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll. \n\n13 \n\n3. Die \n\nin einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der \n\nDrittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils \n\nihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige \n\nSachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen, \n\nund es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in \n\ndem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 \n\n€ übersteigen könnte. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat \n\nder Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € bemessen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/v-zr-64-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/v-zr-64-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__64-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:30.737358+00:00"}}