{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"V ZR 63/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 128 Abs. 1 Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Ver- bindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 63/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 128 Abs. 1 \n\nDie Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Ver-\n\nbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe \n\neiner Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet. \n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 63/07 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\n für Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Z. straße 32, Flur 48, \n\nFlurstück 130, in W. . 1972 wurde die Z. straße höher gelegt. Deshalb \n\nnutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen \n\nGrundstücks D. Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der \n\nGarage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden \n\ndie Beklagten am 28. Mai 2003 \"als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts\" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. \n\n2 \n\nMit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Eigentümern \n\ndes Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem \n\nGrundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 \n\nSachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im \n\nWege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kläger zu verurtei-\n\nlen, die Verkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Lasten und die Instandhal-\n\ntung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu über-\n\nnehmen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage in \n\ngeringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstre-\n\nben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der Widerkla-\n\nge erhobenen Ansprüche weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der ver-\n\nlangten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien \n\nsie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nEigentümer des Grundstücks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuch-\n\nfähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kläger zur Erschlie-\n\nßung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die Wider-\n\nklage sei allein in dem von dem Landgericht erkannten Umfang begründet. \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines \n\nGrundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 \n\nHalbsatz 2 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem \n\nfremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentü-\n\nmer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht \n\nEigentümer des von den Klägern als Zufahrt in Anspruch genommenen Grund-\n\nstücks. \n\n6 \n\na) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom \n\n28. Mai 2003 hat die zwischen den Beklagten vereinbarte Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob \n\neine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Be-\n\nrufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an. \n\n7 \n\nDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch \n\nTeilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundle-\n\ngend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentü-\n\nmer von Grundstücken zu sein (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, \n\nDNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; \n\nHäublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB \n\n158/05; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken \n\n(BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax. \n\n2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern \n\nvereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass \n\ndie Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht \n\nerwerben könnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; Münch, DNotZ \n\n2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner Dümig, Rpfleger \n\n2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte \n\nVerständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen \n\nist (Münch DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer DNotZ 2007, 119, 121). Dass die-\n\nse dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt \n\nden Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügun-\n\ngen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der \n\nGesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek NJW 2002, \n\n330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige \n\nSchwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten \n\ngegründete Gesellschaft ist Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch ge-\n\nnommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit ver-\n\npflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von \n\nden Klägern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung \n\nverurteilt, führt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die \n\nKläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken \n\nkönnen. \n\n8 \n\nb) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten \n\nDienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Be-\n\nklagten in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbind-\n\nlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften (grundlegend BGHZ \n\n146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbar-\n\nkeit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch schei-\n\ntert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine \n\nWillenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grund-\n\nstück der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erklärung der Gesellschaft \n\nwird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von \n\nden Klägern weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erklärung \n\n9 \n\n10 \n\nder Beklagten ersetzt werden (MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., \n\n§ 128 Rdn. 30; Staub/Habersack, HGB, § 128 Rdn. 37; ferner Senat, Urt. v. \n\n22. Dezember 1982, V ZR 315/81, WM 1983, 220, 221). Dass die Beklagten \n\ngemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von \n\nden Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine \n\ndurch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894 \n\nZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte. \n\nHierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft. \n\nc) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736 \n\nZPO nichts anderes. \n\n§ 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die per-\n\nsönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbe-\n\nfugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstre-\n\ncken, das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden \n\nVermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel \n\nnur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners \n\neröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung \n\neine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch ge-\n\nnommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle \n\nGesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstre-\n\nckung in das Vermögen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern ge-\n\nschuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollsteckung im selben \n\nUmfang das Vermögen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der \n\nGesellschafter wird hierdurch nicht erweitert. \n\n11 \n\nSo verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haf-\n\ntung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso \n\nwenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt \n\nwerden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet \n\nwird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gemäß § 894 \n\nZPO zur Folge hätte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenser-\n\nklärung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben wäre. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die \n\nPrüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft \n\nBeklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen. \n\n13 \n\nDie Kläger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutz-\n\nten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige \n\nDienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigentümerin des angrenzen-\n\nden Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die \n\nKläger nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von de-\n\nren Gesellschaftern beantragen, läuft dem Interesse der Kläger offenbar zuwi-\n\nder. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich \n\ngegen die Beklagten oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt. \n\nv. 16. Mai 1983, VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt., v. \n\n17. Oktober 1987, II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15. Januar \n\n2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der Wider-\n\nklage geltend gemachten Ansprüche allein der Gesellschaft zustehen. Das ist \n\ninsbesondere von den Klägern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf \n\nden unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom \n\n12. Januar 2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündli-\n\nchen Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung \n\nzu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-\n\nsung des Rechtstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die \n\nnotwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die Gesellschaft Beklagte \n\ndes Verfahrens und Widerklägerin ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das \n\nRubrum entsprechend zu berichtigen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 O 822/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2007 - 9 U 869/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-25/v-zr-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-25/v-zr-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:42.841473+00:00"}}