{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__56-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"V ZR 56/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311 Abs. 2 Verkündet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes \"Bieterverfahren\" nicht ohne weiteres übertragen werden,","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 56/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 311 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n22. Februar 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDie auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden \n\nentwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem \n\nTräger der öffentlichen Verwaltung gewähltes \"Bieterverfahren\" nicht ohne weiteres \n\nübertragen werden, \n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2007 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München I vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-\n\nschließlich der Kosten der Streithilfe. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer beklagte Bezirk war Eigentümer eines Grundstücks in M. . Das \n\nGrundstück war mit Gebäuden bebaut, die zum Betrieb einer Klinik gedient hat-\n\nten. Die Klinik war verlagert worden; Grundstück und Gebäude benötigte der \n\nBeklagte nicht mehr. Deshalb entschloss er sich zum Verkauf des Grundstücks \n\nmit dem Ziel der Neubebauung. Der Wert des Grundstücks war in einem Sach-\n\nverständigengutachten mit 8.900.000 € ermittelt worden. Dieser Betrag sollte \n\naus dem Verkauf des Grundstücks mindestens erzielt werden. \n\n2 \n\nIm Frühjahr 2003 beauftragte der Beklagte die P. AG (P. \n\n ) mit dem Nachweis eines Käufers. P. erstellte ein Exposé. \n\nIn diesem wurde das Grundstück für 8.900.000 € angeboten. Es sollte etwa \n\nJuni 2003 übergeben werden, die Bebaubarkeit war entsprechend einem Vor-\n\nbescheid der Lokalbaukommission mit 57% der Geschossfläche als Wohnzwe-\n\ncken dienend angegeben. P. versandte das Exposé an 34 Interes-\n\nsenten und trug diesen ihre Dienste als Maklerin an. Acht der Angeschriebenen \n\nbekundeten Interesse an einem Erwerb, darunter die Klägerin und die B. \n\n KG (B. ). \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 14. Mai 2003 informierte P. die Klägerin \n\ndavon, dass die Beräumung des Grundstücks erst am 1. Oktober 2003 möglich \n\nsein werde, und davon, dass das Grundstück nach einer mündlichen Auskunft \n\nder Lokalbaukommission auch vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden \n\nkönne. Zugleich bat P. im Hinblick \"auf die anwachsende Zahl der \n\npositiven Reaktionen\" bis zum 28. Mai 12.00 Uhr um ein schriftliches Kaufpreis-\n\nangebot. Spätere Gebote könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Hierauf \n\nteilte die Klägerin mit, \"den Wert des baureifen Grundstücks ohne Beeinträchti-\n\ngung für Wohnen bei 9 Mio €… zu sehen\". \n\n4 \n\nAm 25. Juni 2003 stimmte der Bezirksausschuss des Beklagten ei- \n\nnem Verkauf des Grundstücks \"an die meistbietende Firma über dem geforder-\n\nten Mindestkaufpreis von 8.900.000 € \" zu. Gebote unter diesem Preis sollten \n\nnicht berücksichtigt werden. Der Beschluss wurde den Interessenten bekannt \n\ngegeben. Weil die abgegebenen Gebote teilweise unter Vorbehalten standen, \n\nforderte P. mit Schreiben vom 10. Juli 2003 den verbliebenen \"klei-\n\nnen Kreis von Mitbewerbern\" um das Grundstück auf, bis spätestens 18. Juli \n\n2003 12.00 Uhr die bekundete Erwerbsbereitschaft ohne Vorbehalt zu erklären. \n\nB. erklärte sich fristgerecht zum Kauf des Grundstücks für 8.900.000 € \n\nbereit. Die Klägerin erklärte, \"aufgrund einer Feinkalkulation … zu einem Kauf-\n\npreis von 8.221.083 € zu kommen\" und bat, \"trotz unseres jetzt niedrigeren Ge-\n\nbotes in jedem Falle mit uns zu sprechen\". \n\n5 \n\nDer Beklagte schied das Angebot der Klägerin als zu niedrig aus. Hier-\n\nvon unterrichtete P. die Klägerin. Während der anschließenden Ver-\n\nhandlungen des Beklagten mit B. , die auf ihrer Seite die Firma I. \n\n in das Vorhaben einbezogen hatte, wurde offenbar, dass das Grundstück \n\naltlastenbehaftet war, die Belastung vor der Neubebauung beseitigt werden \n\nmusste und sich die Neubebauung daher verzögern würde. Obwohl der Beklag-\n\nte die Altlastenbeseitigung übernahm, gelang es B. in den Vertrags-\n\nverhandlungen, den Kaufpreis für das Grundstück zu drücken. Mit Notarvertrag \n\nvom 27. November 2003 verkaufte der Beklagte es I. /B. für \n\n8.050.000 €; die Übergabe sollte am 1. April 2004 erfolgen. \n\n6 \n\nDie Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr das Grund-\n\nstück zu verkaufen, nachdem er von seiner ursprünglichen Kaufpreisforderung \n\nabgerückt sei. Mit der Klage verlangt sie Ersatz entgangenen Gewinns von \n\n4.620.649,50 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechts-\n\nstreit zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte sei der Klägerin nach den \n\nGrundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet. Das zur Auswahl eines Käufers für das Grundstück ver-\n\nanstaltete Verfahren sei als privatrechtliches \"Bieterverfahren\" zu qualifizieren, \n\ndas den Beklagten zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und \n\nRücksichtnahme verpflichtet habe. Entgegen dem Exposé habe die Lokalbau-\n\nkommission eine vollständige Wohnbebauung des Grundstücks für zulässig \n\nerachtet und dies noch vor Ende des \"Bieterverfahrens\" förmlich entschieden. \n\nDies sei der Klägerin ebenso wenig bekannt gegeben worden wie die Bereit-\n\nschaft des Beklagten, von dem ursprünglichen Kaufpreisverlangen Abstand zu \n\nnehmen. Der Beklagte habe das Bieterverfahren vorwerfbar nicht wieder aufge-\n\ngriffen, nachdem die Belastung des Grundstücks erkannt worden war, und die \n\nKlägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgebots \n\ntrotz wesentlich geänderter Verkaufsbedingungen nicht mehr an dem \"Bieter-\n\nverfahren\" beteiligt. Bei ordnungsmäßiger Durchführung des Bieterverfahrens \n\nhätte das Grundstück der Klägerin verkauft werden müssen. Diese könne daher \n\nverlangen, so gestellt zu werden, als sei der Verkauf an sie erfolgt. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ansprüche der Klägerin \n\naus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen des Verkaufs des \n\nGrundstücks an I. /B. bestehen nicht. \n\nDer Verkauf von Grundstücken, die für öffentliche Belange nicht mehr \n\nbenötigt werden, muss nach §§ 97 ff. GWB und den Vorschriften des bayeri-\n\nschen Landesrechts nicht ausgeschrieben werden. Wird von einem Träger der \n\nöffentlichen Verwaltung oder einem von diesem mit der Suche nach einem Käu-\n\nfer beauftragten Unternehmen hierzu trotzdem ein \"Bieterverfahren\" veranstal-\n\ntet, entsteht zwischen dem Träger der öffentlichen Verwaltung und den Teil-\n\nnehmern dieses Verfahrens zwar ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das \n\naußerhalb des Anwendungsbereichs der allgemeinen Vergabevorschriften und \n\nVerdingungsordnungen den Träger der öffentlichen Verwaltung zu Gleichbe-\n\nhandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 12. Juni 2001, X ZR 150/99, NJW 2001, 3698). Derartige Pflichten \n\nwurden durch den Verkauf des Grundstücks an I. /B. von P. \n\n oder von dem Beklagten aber nicht verletzt. \n\n10 \n\n1. Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Aus-\n\nschreibenden entwickelten Grundsätze können auf das für den Verkauf des \n\nGrundstücks gewählte \"Bieterverfahren\" nicht ohne weiteres übertragen wer-\n\nden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Vergabeverfahren der öffentli-\n\nchen Verwaltung sind dadurch gekennzeichnet, dass - außerhalb der Vergabe \n\nfreiberuflicher Leistungen - der Vertragspartner grundsätzlich im Wege der Aus-\n\nschreibung ermittelt wird. Hierzu schreibt der Träger der öffentlichen Verwaltung \n\ndie von ihm benötigte Leistung aus. Wer in der Lage und bereit ist, die Leistung \n\nzu erbringen, beziffert als Teilnehmer an dem Ausschreibungsverfahren seine \n\nForderung hierfür (vgl. §§ 1 bis 26 VOB/A, §§ 1 bis 26 VOL/A). Das wirtschaft-\n\nlichste Gebot erhält den Zuschlag, § 97 Abs. 5 GWB. Damit kommt der Vertrag \n\nüber die in der Ausschreibung beschriebene Leistung zu dem gebotenen Preis \n\nzustande, § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A (Lausen in ju-\n\nrisPK-VergR § 28 VOB/A Rdn. 4; Weyand, Vergaberecht, § 114 GWB \n\nRdn. 2282 ff.). Das scheidet bei einem zum den Verkauf eines Grundstücks \n\nveranstalteten \"Bieterverfahren\" schon deshalb aus, weil es an einem annah-\n\nmefähigen Angebot des Verkäufers fehlt und den Geboten der Teilnehmer an \n\ndem Verfahren keine bindende Wirkung zukommt, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n11 \n\na) Vornehmlicher Zweck eines zum Verkauf eines Grundstücks eingelei-\n\nteten \"Bieterverfahrens\" ist die Feststellung der Ernsthaftigkeit eines bekunde-\n\nten Erwerbsinteresses und die Begrenzung der Zahl der Verhandlungspartner \n\ndes Verkäufers. Kommen allein gewerbliche Interessenten für den Erwerb eines \n\nvon einem Träger der öffentlichen Verwaltung angebotenen Grundstücks in Be-\n\ntracht, ist davon auszugehen, dass dies den Teilnehmern an einem solchen \n\nVerfahren bekannt ist. Schließt sich das Verfahren an das Exposé eines Mak-\n\nlers an, besteht für eine vollständige Beschreibung des zum Verkauf annoncier-\n\nten Grundstücks weder Anlass, noch wird eine solche Beschreibung erwartet. \n\nDie Mitteilung vom 14. Mai 2003 setzte die Bieter in ausreichender Form davon \n\nin Kenntnis, dass das Grundstück vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden \n\nkonnte. Auf dieser Grundlage konnten die Interessenten ihre Angebote kalkulie-\n\nren. Dazu bedurfte es nicht der Übersendung der förmlichen Entscheidung der \n\nLokalbaukommission. Die ursprüngliche Angabe im Exposé, nach der nur zu \n\n57% Wohnbebauung zulässig war, hatte auch keine höhere Qualität. Im einen \n\nwie im anderen Fall konnten und mussten die Interessenten auf die Richtigkeit \n\nder Angabe vertrauen. Das bedeutete für sie kein unzumutbares Risiko. An ein \n\nauf sich als unrichtig erweisenden Angaben kalkuliertes Angebot wäre schon im \n\nHinblick auf § 311b Abs. 1 BGB niemand gebunden gewesen. Im Übrigen war \n\nniemand, der der Mitteilung misstraute, an einer Nachfrage gehindert. Die Un-\n\nvollständigkeit der Angaben in dem Exposé bzw. der Mitteilung von P. \n\n an die Teilnehmer vom 14. Mai 2003 war daher nicht geeignet, unter dem \n\nGesichtspunkt der Verletzung des bei einer Ausschreibung zu wahrenden \n\nTransparenzgebots einen Ersatzanspruch der Klägerin zu begründen. \n\n12 \n\nb) Der Anspruch der Teilnehmer an dem \"Bieterverfahren\" auf Gleichbe-\n\nhandlung ist schon deshalb nicht verletzt, weil unstreitig keinem der Teilnehmer \n\nan diesem Verfahren der förmliche Beschluss der Lokalbaukommission bekannt \n\ngegeben wurde. Alle Bieter wurden in gleicher Weise unterrichtet. \n\n13 \n\nc) Über die Kontaminierung des Grundstücks und seine Bereitschaft, \n\ndeshalb von dem ursprünglichen Preisverlangen Abstand zu nehmen, konnte \n\nder Beklagte die Klägerin innerhalb des \"Bieterverfahrens\" nicht aufklären, weil \n\ndiese Umstände erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt wurden bzw. ein-\n\ntraten. \n\n14 \n\nd) Auch eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes des Vergabe-\n\nrechts, dass es einem Träger der öffentlichen Verwaltung verwehrt ist, einen \n\nVertrag zu nachteiligeren Bedingungen als in der Annonce eines Vergabever-\n\nfahrens verlautbart zu schließen, sofern das Angebot auch nur eines Bieters die \n\nBedingungen der Annonce erfüllt (Weyand, aaO, § 101 GWB Rdn. 1386), führt \n\nnicht zu einem Anspruch der Klägerin. \n\n15 \n\nDer Verkauf des Grundstücks sollte zu den Bedingungen erfolgen, die in \n\ndem Exposé angegeben bzw. von P. später bekannt gegeben wor-\n\nden waren. Zu diesen Bedingungen konnte das Grundstück indessen nicht \n\nmehr verkauft werden, nachdem sich nach der Beendigung des \"Bieterverfah-\n\nrens\" herausgestellt hatte, dass das Grundstück altlastenbehaftet und der für \n\nden Beginn einer Neubebauung angegebene Zeitpunkt deshalb nicht eingehal-\n\nten werden konnte. Es musste geklärt werden, ob der Beklagte oder der Käufer \n\ndie notwendige Altlastenbeseitigung vornehmen, wer den hierfür notwendigen \n\nAufwand von etwa 1.000.000 € tragen, um welchen Zeitraum sich die Neube-\n\nbauung des Grundstücks verzögern und welche Auswirkungen dies auf das \n\nPreisverlangen des Beklagten und die Erwerbsbereitschaft des Käufers haben \n\nwürde. Diese Fragen hatten sich in dem \"Bieterverfahren\", an dem die Klägerin \n\nteilgenommen hatte und aus dem B. als Sieger hervorgegangen war, \n\nnicht gestellt. Dieses Verfahren war mit der Auswahl von B. als Ver-\n\nhandlungspartner des Beklagten beendet. \n\n16 \n\n2. Der Beklagte war auch nicht gehalten, ein neuerliches \"Bieterverfah-\n\nren\" zum Verkauf des Grundstücks zu eröffnen oder das beendete Verfahren \n\n\"wieder aufzugreifen\", nachdem sich die Kontamination des Grundstücks her-\n\nausgestellt hatte. Dem Beklagten hatte es frei gestanden, zu bestimmen, auf \n\nwelchem Wege er einen Käufer für das Grundstück suchen würde. Dass der \n\nvon ihm beauftragte Makler hierzu ein \"Bieterverfahren\" veranstaltet hatte, be-\n\ngründete keine Verpflichtung, im Hinblick auf die nunmehr für den Verkauf des \n\nGrundstücks geltenden Umstände erneut in ein Verfahren dieser Art einzutreten \n\noder das beendete Verfahren wieder aufzunehmen. Nachdem offenbar gewor-\n\nden war, dass das Grundstück zu den in dem \"Bieterverfahren\" genannten Be-\n\ndingungen nicht verkauft werden konnte, durfte der Beklagte den Partner für die \n\nVerhandlungen um den Verkauf des Grundstücks zu den nunmehr gegebenen \n\nBedingungen frei bestimmen. Hierzu durfte er insbesondere die mit der in dem \n\n\"Bieterverfahren\" erfolgreichen B. aufgenommenen Verhandlungen \n\nfortsetzen. Ein Anspruch der Klägerin, die noch nicht einmal ein den Bedingun-\n\ngen dieses Verfahrens entsprechendes Gebot abgegeben hatte, in die Ver-\n\nhandlungen einbezogen zu werden, bestand nicht. Erst recht kann er nicht aus \n\nder Bitte der Klägerin \"in jedem Falle mit … (ihr) zu sprechen\", hergeleitet wer-\n\nden. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.03.2006 - 35 O 17556/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 17.01.2007 - 7 U 2759/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-22/v-zr-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-22/v-zr-56-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__56-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:16.159367+00:00"}}