{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__42-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"V ZR 42/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Oktober 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 1 und 4; Art. 233 § 2b Abs. 1 und 3; GG Art. 19 Abs. 4 a) Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen die (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Ei- gentum stehende Gebäude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an das neu gegründete Unternehmen übergeben hat und nicht mehr selbst nutzt. b) In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls dann nicht an eine behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers (Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Anspruch bereits verjährt war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 42/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n19. Oktober 2007 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Sätze 1 und 4; Art. 233 § 2b Abs. 1 und 3; \nGG Art. 19 Abs. 4 \n\na) Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ist auch dann gegen \ndie (in Liquidation fortbestehende) LPG zu richten, wenn diese in ihrem Ei-\ngentum stehende Gebäude im Rahmen einer gescheiterten Umwandlung an \ndas neu gegründete Unternehmen übergeben hat und nicht mehr selbst \nnutzt. \n\nb) In einem Rechtsstreit über diesen Anspruch ist das Zivilgericht jedenfalls \ndann nicht an eine behördliche Feststellung des Gebäudeeigentümers \n(Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) gebunden, wenn im Zeitpunkt der \nFeststellung der Anspruch bereits verjährt war. \n\nBGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07 - LG Bautzen \nAG Kamenz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nKamenz vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die \n\nStreithelferin die durch die Streithilfe verursachten Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, der ein \n\nGrundstück in S. gehört. Auf diesem hatte die Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten, wie diese eine LPG, im Jahre 1972 in Ausübung ihres gesetzlichen \n\nBodennutzungsrechts Stallanlagen errichtet. \n\nMit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1992 vereinbarten die Beklagte und \n\nzwei weitere LPGen mit der Streithelferin, dass die LPGen ihr gesamtes Be-\n\ntriebsvermögen rückwirkend zum 31. Dezember 1991 als Sacheinlage in die \n\nStreithelferin einbringen und dafür Aktien erhalten sollten. \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte auf An-\n\ntrag der Streithelferin mit Bescheid vom 8. März 2004 fest, dass selbständiges \n\nGebäudeeigentum an den Stallgebäuden entstanden und dass die Streithelferin \n\nEigentümerin dieser Gebäude sei. \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung eines Moratoriumsent-\n\ngelts von 2.284,45 € für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 \n\nan die Erbengemeinschaft verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.370,67 € zzgl. Zinsen \n\nstattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten \n\nund der Streithelferin hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit \n\nder von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, dass der Grundstückseigentümer ein Mora-\n\ntoriumsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB nur von dem Nutzer \n\nverlangen könne, der ihm gegenüber zur Nutzung berechtigt gewesen sei. \n\nZum Besitz berechtigt sei nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB je-\n\ndoch nur derjenige, der am Tage des Inkrafttretens des Moratoriums (22. Juli \n\n1992) das Grundstück genutzt habe. Das Eigentum an den Stallgebäuden be-\n\ngründe dagegen keine Nutzungsberechtigung. Die Begriffsbestimmung des \n\nNutzers in § 9 Abs. 1 SachenRBerG gelte nur für die dort begründeten Ansprü-\n\nche und sei auf das durch Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB begründete \n\nRecht zum Besitz nicht übertragbar. \n\n8 \n\nDie Beklagte sei am 22. Juli 1992 jedoch nicht mehr Besitzerin der Stall-\n\ngebäude gewesen, da sie – wie sich aus dem notariellen Vertrag vom 14. Juli \n\n1992 ergebe – im Rahmen der Gründung der Streithelferin ihr gesamtes Be-\n\ntriebsvermögen auf diese übertragen gehabt habe. Da der Beklagten auch kein \n\nmittelbarer Besitz an den Stallgebäuden verblieben sei, könne dahinstehen, ob \n\ndie Übertragung wirksam oder unwirksam gewesen sei. \n\n9 \n\nEs bestehe auch kein Anlass, in analoger Anwendung des Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB die Beklagte wie einen Nutzer zu behandeln. Sollte die \n\nÜbertragung wirksam gewesen sein, wäre die Streithelferin berechtigte Besitze-\n\nrin und zur Zahlung des Moratoriumsentgelts verpflichtet; andernfalls wäre die \n\nStreithelferin gegenüber der Erbengemeinschaft rechtsgrundlose Besitzerin und \n\nhätte nach § 988 BGB die gezogenen Nutzungen an diese herauszugeben. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin kann für die Erbengemeinschaft nach § 2039 Satz 1 BGB \n\nden dieser zustehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Mora-\n\ntoriumsentgelts nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB geltend machen. \n\n12 \n\n1. Der Senat hat – allerdings erst nach Verkündung des angefochtenen \n\nBerufungsurteils – für den Fall einer gescheiterten Umwandlung entschieden \n\n(Urt. v. 20. April 2007, V ZR 45/06, RdL 2007, 214, 215), dass der Gebäudeei-\n\ngentümer gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt und \n\nSchuldner des nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu entrichtenden Ent-\n\ngelts ist. Diese Vorschrift gibt dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer \n\nfür die Zeit vom 1. Januar 1995 an bis zur sachrechtlichen Bereinigung unter \n\nden dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Entgelt. \n\n13 \n\n2. Das gilt auch für den hier geltend gemachten Moratoriumszins für den \n\nZeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nach Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 4 EGBGB. Das Recht der Beklagten zum Besitz ergab sich aus \n\nihrem Eigentum an den Stallgebäuden. \n\n14 \n\na) Mit dem Moratorium sollte eine vorläufige Sicherung der Rechtsver-\n\nhältnisse erreicht werden, die für eine Bereinigung durch sachenrechtliche Teil-\n\nhabe des Nutzers an Grund und Boden infrage kamen (Senat, Urt. v. 2. Juni \n\n1995, V ZR 304/93, DtZ 1995, 328, 329; Urt. v. 13. Oktober 1995, V ZR 254/94, \n\nDtZ 1996, 19, 20). Das selbständige Eigentum an einem Gebäude auf einem \n\nfremden Grundstück, das auf Grund des vom Bürgerlichen Gesetzbuch abwei-\n\nchenden DDR-Rechts entstanden war, war der Grundfall des in Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB bezeichneten künftigen Gesetzes zur sachenrechtlichen \n\nBereinigung. Das selbständige Gebäudeeigentum der LPGen, das kraft Geset-\n\nzes (§ 13 Abs. 2 LPGG 1959, § 27 Satz 1 LPGG 1982) entstand, wenn diese \n\ndie von ihnen genutzten Grundstücke bebauten, war nach der Aufhebung des \n\ngesetzlichen Bodennutzungsrecht der LPGen zum 30. Juni 1990 einer der zu \n\nbereinigenden Sachverhalte, der durch das gesetzliche Besitzrecht nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB abgesichert werden sollte \n\n(BT-Drucks. 12/2480, S. 77). \n\n15 \n\nDass das in der DDR entstandene selbständige Gebäudeeigentum \n\ngrundsätzlich auch ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB \n\nbegründet, ergibt sich zudem aus dem Zusammenhang zwischen dem Besitz-\n\nrecht und der ebenfalls am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Bestimmung für \n\ndas Gebäudeeigentum ohne ein Nutzungsrecht am Grundstück in Art. 233 § 2b \n\nEGBGB. Ziel dieser Norm war es, schon vor der Durchführung der Sachen-\n\nrechtsbereinigung die Beleihbarkeit des Gebäudeeigentums herzustellen. Ein \n\nNutzungsrecht am Grund und Boden sollte damit zwar nicht geschaffen werden, \n\neine vorläufige Grundlage für die Nutzbarkeit des Gebäudeeigentums jedoch \n\nmit dem gesetzlichen Besitzrecht aus Art. 233 § 2a EGBGB begründet sein \n\n(BT-Drucks. 12/2480, S. 79). Diese Sicherung des Gebäudeeigentums setzt \n\nvoraus, dass der Gebäudeeigentümer gegenüber dem Grundstückseigentümer \n\ngrundsätzlich auch zum Besitz berechtigt ist. \n\n16 \n\nb) Ob die Beklagte oder die Streithelferin in dem Zeitraum vom 22. Juli \n\n1992 bis zum 31. Dezember 1994 Eigentümerin der Stallgebäude war, ist mithin \n\neine Vorfrage für die Entscheidung über den Zinsanspruch nach Art. 233 § 2a \n\nAbs. 1 Satz 4 EGBGB. Diese von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage \n\nhat der Senat selbst zu entscheiden. Dem Feststellungsbescheid des Bundes-\n\namtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das nach Art. 233 § 2b Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB die Streithelferin als Gebäudeeigentümerin festgestellt hat, \n\nkommt dabei – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – keine Tatbe-\n\nstandswirkung zu. \n\n17 \n\naa) Gegenstand des Bescheids vom 8. März 2004 ist allerdings auch die \n\nFeststellung, dass die Streithelferin Eigentümerin der Stallgebäude ist. Das ist \n\nein Gegenstand der in dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge. \n\nDiese entfaltet in einem Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung mit der \n\nFolge, dass nicht nur der Erlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein \n\nAusspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen \n\nzugrunde zu legen ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, \n\n3055, 3056; Urt. v. 12. Januar 2007, V ZR 268/05, NJW-RR 2007, 523, 524). \n\n18 \n\nDie Tatbestandswirkung kommt auch den Feststellungsbescheiden nach \n\n§ 2 Abs. 1 VZOG zu, weil diese dazu bestimmt sind, die Rechtslage zwischen \n\nden am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich abschließend zu \n\nklären (st. Rspr. BGHZ 144, 100, 108; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, \n\nVIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 20. Sept. 1996, V ZR 283/94, VIZ 1997, 47; BGH, \n\nBeschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; Senat, Urt. v. 18. Ja-\n\nnuar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 423). \n\n19 \n\nFür die Feststellungsbescheide über das Bestehen des Gebäudeeigen-\n\ntums und dessen Eigentümer nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB ist das aller-\n\ndings streitig. Ein Teil des Schrifttums geht davon aus, dass diese Feststellun-\n\ngen wegen der in Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 2 EGBGB bestimmten Anwendung \n\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes zwar den vereinfachten Nachweis des \n\nGebäudeeigentums und des Eigentümers ermöglichen und damit die Verkehrs-\n\nfähigkeit durch Eintragung in das Grundbuch fördern, aber nicht Rechte in der \n\nHand von Scheinberechtigten begründen sollten. Ob derjenige, der in dem \n\nFeststellungsbescheid der Behörde als Gebäudeeigentümer bezeichnet, auch \n\ntatsächlich der Berechtigte ist, sei daher in einem Zivilrechtsstreit in vollem Um-\n\nfange nachzuprüfen (Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, Okt. 2006, Art. 233 \n\n§ 2b EGBGB Rdn. 13a; Suppliet, NotBZ 2003, 1, 7). In der Rechtssprechung \n\nwird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die bestandskräftige Ent-\n\nscheidung der Behörde auch in den Verfahren zur Feststellung des Gebäudeei-\n\ngentums nach Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann Tatbestandswir-\n\nkung in dem Sinne entfaltet, dass sie die Zivilgerichte bindet und abweichende \n\nEntscheidungen ausschließt, wenn – wie hier – auch der Grundstückseigentü-\n\nmer nach § 2 Abs. 3 VZOG am behördlichen Verfahren beteiligt war (OLG Je-\n\nna, OLG-NL 1998, 174, 175; NL-BzAR 2000, 86, 87; OLG Brandenburg NJ \n\n2005, 37, 38). \n\n20 \n\nbb) In einem Rechtsstreit über den Anspruch auf den Moratoriumszins \n\nfür den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nach Art. 233 \n\n§ 2a Abs. 1 Satz 4 GG muss die Tatbestandswirkung eines Feststellungsbe-\n\nscheids aus dem Jahre 2004 jedoch vereint werden. Andernfalls würde ein \n\nGrundstückseigentümer im Falle einer fehlerhaften Entscheidung einer Behörde \n\neinen Rechtsverlust erleiden, den er durch ein Rechtsmittel nicht abwenden \n\nkönnte. \n\n21 \n\n(1) Zwar steht dem Grundstückseigentümer auch gegen einen Feststel-\n\nlungsbescheid nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB nach § 6 VZOG der \n\nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Er kann in einem solchen \n\nRechtsstreit indes nicht geltend machen, dass nicht die im Bescheid ausgewie-\n\nsene Person, sondern ein Dritter Eigentümer des Gebäudes ist. Das Bundes-\n\nverwaltungsgericht verneint in ständiger Rechtsprechung die Klagebefugnis des \n\nGrundstückseigentümers (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen die Entscheidung, wem \n\ndas Eigentum an dem Gebäude zusteht, weil dessen Rechte nicht dadurch ver-\n\nletzt seien, dass das Eigentum am Gebäude einem anderen als dem kraft Ge-\n\nsetzes Berechtigten zugewiesen werde (BVerwG, Urt. v. 5. April 2001, 3 C \n\n24/00, VIZ 2001, 676, 677; Beschl. v. 15. September 2004, 3 B 28/04, Rdn. 2 u. \n\n4). \n\n22 \n\n(2) Das schließt eine Bindung der Zivilgerichte an den Feststellungsbe-\n\nscheid insoweit aus. Der Grundstückseigentümer hätte andernfalls einen \n\nRechtsverlust durch eine fehlerhafte, für ihn jedoch nicht anfechtbare Ent-\n\nscheidung der Behörde hinzunehmen, was mit der Rechtsweggarantie in Art. 19 \n\nAbs. 4 Satz 1 GG unvereinbar wäre. Diese ist nämlich nicht gewährleistet, wenn \n\neine behördliche Entscheidung den Richter in einem Zivilprozess bindet, obwohl \n\ndie bei deren Zugrundelegung nachteilig betroffene Partei keine Möglichkeit \n\nhatte, in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eine der wahren \n\nRechtslage entsprechende Entscheidung zu erstreiten (BVerfG, Beschl. v. 7. \n\nJuni 1993, 1 BvR 68/89, Rdn. 4, veröffentlicht in Juris). \n\n23 \n\nSo wäre es hier. Eine Bindung des Zivilgerichts an eine fehlerhafte be-\n\nhördliche Feststellung nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB hätte in einem \n\nRechtsstreit über den Moratoriumszins nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 \n\nEGBGB jedenfalls dann für den Grundstückseigentümer einen unabwendbaren \n\nRechtsverlust zur Folge, wenn die Feststellung – wie hier – erst erfolgt, nach-\n\ndem der Anspruch bereits verjährt ist (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB). \n\nDenn dann kann er gegenüber dem nunmehr festgestellten Gebäudeeigentü-\n\nmer seinen Anspruch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen. \n\n24 \n\nc) Die gebotene Prüfung ergibt, dass die Beklagte jedenfalls in dem Zeit-\n\nraum vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 Eigentümerin der Stallge-\n\nbäude war. Das Gebäudeeigentum entstand hier nach § 13 Abs. 2 LPGG 1959 \n\nmit der Bebauung des Grundstücks durch eine LPG im Jahre 1972. Die Beklag-\n\nte blieb Gebäudeeigentümerin, da die beabsichtigte Umwandlung fehlschlug \n\nund auch keine Veräußerung aus der Liquidation erfolgte. \n\n25 \n\nDie Streithelferin ist nicht durch Umwandlung nach dem Landwirtschafts-\n\nanpassungsgesetz kraft Gesetzes (§§ 20, 34 LwAnpG) Inhaberin des Vermö-\n\ngens von drei sich zusammenschließenden LPGen geworden. Der notarielle \n\nEinbringungsvertrag vom 14. Juli 1992 führte nicht zu einem Übergang des \n\nVermögens der Beklagten auf die Streithelferin. Nach der vorgelegten notariel-\n\nlen Urkunde wurde eine Vermögensübertragung zur Vorbereitung der Auflö-\n\nsung vereinbart. Dieser Vorgang hat im Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das \n\neine für die Strukturänderung der LPGen abschließende Regelung bereitstellt, \n\nkeine Grundlage. Derartige Übertragungen des Vermögens der LPGen sind \n\nwegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (stän-\n\ndige Rechtsprechung des Landwirtschaftssenats des BGH, Beschl. v. 7. No-\n\nvember 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw \n\n39/97, VIZ 1998, 472, 473; Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98, VIZ 1999, 368, \n\n369). \n\n26 \n\nDer notarielle Einbringungsvertrag lässt sich nicht als grundsätzlich zu-\n\nlässiger Verkauf der gesamten Unternehmen der LPGen aus ihrer Liquidation \n\n(dazu BGH, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, VIZ 1998, 472, 473; Urt. v. \n\n20. September 2004, II ZR 334/02, WM 2004, 2207, 2208) auslegen, wie die \n\nRevisionserwiderung meint. Ein solcher Vertragswille wird nicht erklärt, wenn \n\ndie LPGen nicht als in Liquidation befindliche Gesellschaften auftreten, sie (und \n\nnicht ihre Mitglieder) selbst Gesellschafter des neu gegründeten Unternehmens \n\nwerden sollen, ihre Aktivitäten unter dem nunmehr einheitlichen Dach abwickeln \n\nwollen und die Ausgabe von Aktien dazu dienen soll, die erwünschte Auflösung \n\nder LPGen vorzubereiten (zu einer gleichartigen Vertragsgestaltung: BGH, \n\nBeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, VIZ 1998, 474, 475). Der Einbrin-\n\ngungsvertrag lässt sich auch nicht in einen wirksamen Vertrag über den Verkauf \n\ndes Vermögens der drei LPGen aus der Liquidation gem. § 140 BGB umdeu-\n\nten, da es hierfür eines das Vorgehen der Vorstände legitimierenden Beschlus-\n\nses der Mitgliederversammlungen für die vom gesetzlichen Leitbild der Veräu-\n\nßerung der Vermögensgegenstände gegen Entgelt und einer Verteilung eines \n\nLiquidationsüberschusses (§ 42 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 88 Satz 1, 91 \n\nAbs. 1 Satz 1 GenG) bedurft hätte (BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR \n\n334/02, WM 2004, 2207, 2208). Der den Einbringungsvertrag bestätigende \n\nschriftliche Vertrag vom 30. Mai 1997 zwischen den als Liquidatoren handeln-\n\nden Vorstandsmitgliedern kann die erforderlichen Beschlüsse der Mitgliederver-\n\nsammlungen nicht ersetzen. \n\n27 \n\n3. Da die Beklagte Eigentümerin der Stallgebäude war, stand ihr auch \n\nein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu. Das Beru-\n\nfungsgericht hat demgegenüber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Be-\n\nklagte – auch wenn sie Gebäudeeigentümerin war – deshalb nicht nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zum Besitz berechtigt gewesen sei, \n\nweil sie am 22. Juli 1992 das Grundstück nicht genutzt habe. \n\n28 \n\na) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht zwar der Wortlaut \n\nder Norm. Nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB entsteht das \n\nRecht des Nutzers, der ein fremdes Grundstück in der DDR auf Grund einer \n\nBaugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR mit \n\nBilligung staatlicher Stellen oder gesellschaftlicher Organe bebaut hat, (nur) \n\ndann, wenn er das Grundstück bei Inkrafttreten der Vorschrift selbst nutzte. \n\nAuch Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB knüpft an die Nutzung \n\ndurch die Genossenschaften oder deren Rechtsnachfolger an. Daran fehlte es \n\nhier. Die Beklagte zog am 22. Juli 1992 keine Nutzungen im Sinne des § 100 \n\nBGB aus diesem Grundstück mehr. Besitzerin der Stallgebäude war auf Grund \n\neiner Einigung mit der Beklagten (§ 854 Abs. 2 BGB) die Streithelferin gewor-\n\nden, welche die Gebäude für ihre Zwecke bewirtschaftete. \n\n29 \n\nb) Nach den mit dem gesetzlichen Besitzrecht verfolgten Zwecken ist je-\n\ndoch die entsprechende Anwendung der Norm in den Fällen geboten, in denen \n\nder Gebäudeeigentümer am 22. Juli 1992 infolge eines nicht wirksamen Vertra-\n\nges zwar den Besitz, aber nicht das Eigentum auf einen Dritten übertragen hat-\n\nte, auch wenn zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Dritten kein Be-\n\nsitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) bestand. Der Normzweck des Besitzrechts \n\nbesteht darin, den Rechtsfrieden zu sichern und die Nutzbarkeit, die Verkehrs-\n\nfähigkeit sowie die Beleihbarkeit des Gebäudeeigentums herzustellen (siehe \n\noben 2 a). Er darf nicht dadurch vereitelt werden, dass man dem Gebäudeei-\n\ngentümer das Recht zum Besitz abspricht, weil er den Besitz an diesem Tage \n\nnicht selbst ausgeübt hat. \n\n30 \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigentümer des Gebäu-\n\ndes das Grundstück auch dann selbst nutzte, wenn er es am 22. Juli 1992 ver-\n\nmietet oder verpachtet hatte, da eine einschränkende Auslegung des Merkma-\n\nles \"selbst\" in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB dem Zweck der \n\nRegelung nicht gerecht würde (Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, \n\nDtZ 1995, 328, 329; Urt v. 13. Oktober 1995, V ZR 254/94, DtZ 1996, 19, 20). \n\n31 \n\nbb) Darüber hinausgehend ist die entsprechende Anwendung der Norm \n\nin den Fällen geboten, in denen der Gebäudeeigentümer an dem Gebäude an \n\ndem im Gesetz genannten Stichtag keinen Besitz mehr hatte, weil er ihn auf \n\nGrund eines nicht wirksamen Übereignungsgeschäfts an einen Dritten übertra-\n\ngen hatte. Nach dem Normzweck steht dieser Fall der Nutzung des Grund-\n\nstücks durch den Gebäudeeigentümer selbst gleich. Anderenfalls entstünden in \n\nder vom Gesetz beabsichtigten Sicherung des Rechtsfriedens durch die einst-\n\nweilige Aufrechterhaltung der Besitzverhältnisse erhebliche Lücken (vgl. Senat, \n\nBGHZ 125, 125, 134; 136, 212, 215). Verneint man nämlich bei den unwirksa-\n\nmen Übertragungsgeschäften (wie insbesondere den gescheiterten Umwand-\n\nlungen) ein Besitzrecht des Gebäudeeigentümers, weil er nicht der tatsächliche \n\nNutzer ist, so könnte der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB we-\n\nder gegen ihn, noch gegen den Besitzer gerichtet werden. Daran ändert auch \n\nnichts der Umstand, dass das auf Grund unwirksamer Umwandlung besitzende \n\nUnternehmen den Besitz an die LPG zurückübertragen muss. Denn bei der auf \n\nden Stichtag bezogenen Betrachtung des Berufungsgerichts lebte das Besitz-\n\nrecht der LPG dadurch nicht wieder auf. Der Sicherungszweck des Moratoriums \n\nwäre nicht mehr zu erreichen, wenn der Besitzer weiterhin nach § 985 BGB zur \n\nHerausgabe an den Grundstückseigentümer verpflichtet und einer entspre-\n\nchenden Klage ausgesetzt gewesen wäre. \n\n32 \n\ncc) Die entsprechende Anwendung des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 \n\nBuchstabe a EGBGB hat auch nicht zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal, \n\ndass das Gebäude am 22. Juli 1992 selbst genutzt worden sein muss, leer liefe. \n\nAusgeschlossen vom Besitzrecht bleiben die Fälle, in denen das Gebäude am \n\nStichtag das Grundstück bereits an den Grundstückseigentümer herausgege-\n\nben oder jede Nutzung des Gebäudes aufgegeben worden war. \n\n33 \n\n4. Ebenfalls \n\nrechtsfehlerhaft \n\nist die weitere Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, dass die Beklagte das Entgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 \n\nEGBGB schon deshalb nicht schulden könne, weil sie das Grundstück nicht \n\ntatsächlich genutzt habe. \n\n34 \n\nAuch das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass \n\ndie Zahlungsverpflichtung nach Satz 4 denjenigen trifft, der nach Satz 1 gegen-\n\nüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt ist. Nach dem Wortlaut \n\ndes Satzes 4 hat der jeweilige Nutzer das Entgelt zu zahlen. Das Besitzrecht \n\nund die Zahlungsverpflichtung sind miteinander verbunden worden (BT-Drucks. \n\n14/3824, S. 12). Das Berufungsgericht verkennt dies, wenn es meint, dass nur \n\nderjenige Gebäudeeigentümer zur Zahlung verpflichtet sei, der den Besitz auch \n\nausgeübt habe. Der Moratoriumszins ist kein Ersatz für gezogene (oder schuld-\n\nhaft nicht gezogene) Nutzungen, sondern ein Ausgleich in Geld für die Be-\n\nschränkungen der Rechte des Grundstückseigentümers, der das gesetzliche \n\nBesitzrecht bis zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung dulden muss \n\nund deswegen sein Grundstück nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht \n\nbelasten darf (Senat, Urt. v. 25. Juli 2003, V ZR 2/03, VIZ 2004, 38, 39). Solan-\n\nge der Grundstückseigentümer wegen des Gebäudeeigentums sein Grundstück \n\nnicht nutzen kann und er Beschränkungen bei dessen Belastung unterworfen \n\nist, ist ihm gegenüber der zum Besitz berechtigte Gebäudeeigentümer zur Zah-\n\nlung des Moratoriumszinses verpflichtet. \n\nIII. \n\n35 \n\n36 \n\nDie Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n1. Weitere Feststellungen zur Höhe des Anspruchs sind nach der von \n\ndem Amtsgericht vorgenommenen Schätzung (§ 287 ZPO) nicht erforderlich. \n\nDie gegen diese Schätzung erhobenen Angriffe greifen nicht durch. \n\n37 \n\na) Die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Moratoriumsentgelts auf \n\nder Grundlage einer Schätzung des Grundstückswertes nach § 287 Abs. 2, \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO liegen vor. Die Feststellung des Grundstückswerts durch \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens wäre im vorliegenden Fall mit \n\nSchwierigkeiten und Kosten verbunden, die zu der Höhe des geltend gemach-\n\nten Moratoriumsentgelts von 2.284,45 € unter Berücksichtigung der als Schätz-\n\ngrundlagen vorhandenen Orientierungshilfen über die aus Kaufpreissammlun-\n\ngen ermittelten Bodenrichtwerte (§§ 195, 196 BauGB) außer Verhältnis steht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2005, VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 – zur Heran-\n\nziehung von Mietspiegeln). Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn sich \n\nder Tatrichter die für eine Schätzung erforderlichen Kenntnisse über Bodenwer-\n\nte durch Einholung einer amtlichen Auskunft verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 9. Ok-\n\ntober 1990, VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412). \n\n38 \n\nb) Unbegründet ist der Einwand, das Gericht habe zu Unrecht den Wert \n\nder Bebauung berücksichtigt, wenn es seiner Schätzung einen über den mitge-\n\nteilten Wert für Ackerland bestimmten Wert angesetzt habe. Der Bodenwert im \n\nAußenbereich belegener Flächen für Stallgebäude ist nach dem Verkehrswert \n\nder nur für die nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen (also \n\ninsbesondere für landwirtschaftliche Gebäude) vorgesehenen Flächen zu \n\nbestimmen, deren Erschließung nicht gesichert ist (BGH, Urt. v. 26. Oktober \n\n1999, LwZR 9/99, VIZ 2000, 112, 113). Dieser Wert schwankt zwar, liegt aber \n\nmeist deutlich über dem Wert der als Acker- oder Grünland genutzten Flächen \n\n(vgl. Kleiber/Simon, WertV 98, 6. Aufl., § 4 Rdn. 250). \n\n39 \n\nc) Die tatsächliche Grundlage und ihre Auswertung sind – wie erforder-\n\nlich – in den Urteilsgründen dargelegt worden (BGHZ 6, 62, 63). Allerdings hat \n\ndas Amtsgericht den Parteien vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit ge-\n\ngeben, zu den von ihm ermittelten Grundlagen seiner Schätzung Stellung zu \n\nnehmen (vgl. BVerfG WuM 1988, 141, 142). Dieser Mangel ist im Verlauf des \n\nVerfahrens indes behoben worden, weil die Beklagte und die Streithelferin sich \n\nin ihren Berufungsbegründungen auf die Rüge des Verfahrensfehlers be-\n\nschränkt, jedoch nichts Ergänzendes vorgetragen, insbesondere keine Anga-\n\nben zur Höhe des Bodenwertes gemacht haben, obwohl nach § 196 Abs. 3 \n\nSatz 2 BauGB jedermann von den Gutachterausschüssen Auskunft über die \n\nBodenrichtwerte verlangen kann. \n\n40 \n\n2. Da die in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände gegen die vom \n\nAmtsgericht durch Schätzung ermittelte Höhe des Anspruchs nicht durchgrei-\n\nfen, besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit zu weiterem Vorbringen zur \n\nHöhe des Moratoriumszinses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es \n\nist vielmehr im Revisionsverfahren die Entscheidung zu treffen, die schon in der \n\nBerufungsinstanz richtigerweise hätte ergehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437). Danach ist unter Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten und der Streithelferin \n\ngegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. \n\nIV. \n\n41 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kamenz, Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 C 924/02 - \n\nLG Bautzen, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 S 107/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/v-zr-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":19},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2b","ref_norm":"233-2b","n":9},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-19/v-zr-42-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__42-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:09.645369+00:00"}}