{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__26-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-26","aktenzeichen":"V ZR 26/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 21 Satz 1 a) Ist dem Käufer eines volkseigenen Gebäudes das Gebäude übergeben, ein Nut- zungsrecht aber nicht verliehen worden, beruht seine Befugnis zur Nutzung des Grundstücks auf dem Gebäudekaufvertrag. b) Die Ankaufsfläche entspricht dann grundsätzlich der Fläche, für welche ihm nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz ein Nutzungsrecht verliehen worden wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Oktober 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 26/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG § 21 Satz 1 \n\na) Ist dem Käufer eines volkseigenen Gebäudes das Gebäude übergeben, ein Nut-\n\nzungsrecht aber nicht verliehen worden, beruht seine Befugnis zur Nutzung des \n\nGrundstücks auf dem Gebäudekaufvertrag. \n\nb) Die Ankaufsfläche entspricht dann grundsätzlich der Fläche, für welche ihm nach § \n\n2 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz ein Nutzungsrecht verliehen \n\nworden wäre. \n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 2007 - V ZR 26/07 - LG Magdeburg \n\nAG Wernigerode \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 26. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter \n\nDr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nWernigerode vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte der Klä-\n\ngerin Flurstücke in R. (Sachsen-Anhalt) zu verkaufen hat, auf denen \n\nsich eine als \"Höhlenrestaurant\" bezeichnete Gaststätte befindet. Deren Betrieb \n\nwurde der Klägerin am 26. März 1990 behördlich gestattet. Am 30. März 1990 \n\nverkaufte ihr der Rat der Gemeinde die dazugehörigen Gebäude auf dem da-\n\nmals noch ungeteilten volkseigenen Grundstück. Etwa in der Mitte dieses \n\nGrundstücks befand sich eine große Felsgrotte, die dem Restaurant den Na-\n\nmen gab und als Terrasse zur Bewirtschaftung der Restaurantgäste diente. Das \n\neigentliche Restaurant stand an der einen Seite der Grottenöffnung. Auf deren \n\nanderer Seite befand sich ein Kiosk. Ein Grundstücksstreifen zwischen der \n\nGrotte und den Gebäuden und der vor dem Anwesen verlaufenden öffentlichen \n\nStraße diente als Zufahrt und Parkplatz. Das Grundstück wurde der Beklagten \n\nnach dem Vermögensgesetz zurückübertragen und katastertechnisch in vier \n\nFlurstücke – Kiosk, Grotte, Parkplatz und Restaurant – zerlegt. Das Restaurant, \n\ndas schon damals baufällig war, wurde später abgerissen, das Flurstück, auf \n\ndem es stand, an einen Dritten verkauft. Die Klägerin nutzt den Kiosk als Re-\n\nstaurant, die Grotte für sanitäre Einrichtungen und im Sommer zur Bewirtung \n\nihrer Gäste im Freien sowie den Parkplatz. \n\n2 \n\nIn einem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien wurde die Berech-\n\ntigung der Klägerin zum Ankauf der Flurstücke mit dem Kiosk, der Grotte und \n\ndem Parkplatz nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes rechts-\n\nkräftig festgestellt. Das anschließende notarielle Vermittlungsverfahren führte \n\nnicht zum Erfolg, weil sich die Parteien über den Verkauf von Grotte und Park-\n\nplatz nicht einigen konnten. In dem notariellen Vermittlungsvorschlag ist der \n\nvollständige Verkauf dieser Flurstücke an die Klägerin vorgesehen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Vermittlungsvorschlag mit der Maßgabe bestä-\n\ntigt, dass von dem Parkplatz nur der vor der Grotte liegende Teil verkauft wird. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den Vermittlungsvorschlag \n\ndahin abgeändert, dass die Grotte und der Parkplatz bis auf zwei kleine Teilflä-\n\nchen vor dem Kiosk nicht verkauft werden. Dagegen richtet sich die von dem \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie die Wie-\n\nderherstellung des amtsgerichtlichen Urteils anstrebt. Die Beklagte beantragt \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Klägerin nur den Verkauf \n\ndes Kiosks, nicht aber den Verkauf der Grotte und des Parkplatzes verlangen \n\nkann. Hinsichtlich dieser beiden Flurstücke beschränke sich die Ankaufsberech-\n\ntigung auf zwei kleine Teilflächen vor dem Kiosk. Zwar sei die Ankaufsberechti-\n\ngung der Klägerin für alle drei Grundstücke rechtskräftig festgestellt. Das besa-\n\nge aber nichts darüber, in welchem Umfang die Beklagte ihr diese Grundstücke \n\nzu verkaufen habe. Die zu verkaufende Fläche bestimme sich nach Art. 233 § 4 \n\nAbs. 3 Satz 3 EGBGB, weil es an einem Nutzungsvertrag fehle und ein Nut-\n\nzungsrecht allein aus der Gewerbeerlaubnis folgen könne. Diese beziehe sich \n\nauf das damals noch bestehende Restaurant und den Kiosk. Für die zweckent-\n\nsprechende ortsübliche Nutzung des Kiosks seien die zuerkannten kleinen Teil-\n\nflächen erforderlich, nicht hingegen die Grotte als Gästeterrasse. Dass die Klä-\n\ngerin auf dem Grundstück ein Restaurant betreiben wolle, ändere daran nichts. \n\nDiese Nutzung entspreche nicht dem, was mit der Gewerbeerlaubnis seinerzeit \n\nbeabsichtigt gewesen sei. Deren Zweck sei es gewesen, eine Restaurierung \n\ndes Restaurants durch die Klägerin zu erreichen. Die Überlassung des Kiosks \n\nsei nur eine Übergangslösung gewesen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten \n\nkönnen, das ganze Grundstück nutzen zu können, da sich hinter dem Restau-\n\nrant noch ein der Höhlenforschung dienender sog. Westbau befunden habe, der \n\nnicht zum Verkauf gestanden habe. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin steht nach §§ 121 Abs. 1 Satz 3 \n\nBuchstabe b i.V.m. §§ 61, 65, 21 Satz 1 SachenRBerG ein Anspruch auf An-\n\nkauf auch der Grotte und des von dem Amtsgericht zuerkannten Teils des Park-\n\nplatzes zu. \n\n6 \n\n1. Die Ankaufsberechtigung der Klägerin nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Buch-\n\nstabe b SachenRBerG ist in dem Vorprozess der Parteien rechtskräftig festge-\n\nstellt worden. Die rechtskräftige Feststellung der Ankaufsberechtigung bindet \n\ndie mit einer Feststellung nach §§ 104, 106 SachenRBerG befassten Gerichte. \n\nDas stellt das Berufungsgericht nicht in Frage. \n\n7 \n\n2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass \n\nGegenstand der Bindungswirkung nur die Anspruchsberechtigung als solche, \n\nnicht aber die Fläche ist, auf welche sich das Ankaufsrecht konkret bezieht (Se-\n\nnat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 505; Urt. v. 18. Mai 2001, \n\nV ZR 239/00, NJW 2001, 3053, 3054; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 139/04, \n\nNJW-RR 2005, 666, 668). Daran ändert es nichts, dass die Anspruchsberechti-\n\ngung im Vorprozess ausdrücklich für die Flurstücke mit dem Kiosk, der Grotte \n\nund dem Parkplatz festgestellt worden ist. Zu einer Erweiterung der Bindungs-\n\nwirkung könnte eine solche Feststellung nur führen, wenn es sich bei den in der \n\nFeststellung bezeichneten Flurstücken rechtlich um selbständige Grundstücke \n\nhandelte (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, aaO). Das ist nach dem Tenor des \n\nrechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 9. Januar \n\n2002 (5 O 2369/01) nicht der Fall. Außerdem besagt auch eine auf einzelne \n\nFlurstücke bezogene Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 108 Sa-\n\nchenRBerG nichts darüber, welchen Teil der betroffenen Flurstücke der Nutzer \n\nankaufen darf. \n\n8 \n\n3. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die \n\nAnkaufsfläche auch im Fall des § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b Sachen-\n\nRBerG nach den §§ 21 bis 26 SachenRBerG bestimmt. Das ergibt sich daraus, \n\ndass dem Nutzer nach § 121 SachenRBerG kein eigenständiger Bereinigungs-\n\nanspruch zusteht, sondern \"die Bereinigungsansprüche nach Kapitel 2 des Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetzes\". Deshalb bestimmt sich der Kaufgegenstand \n\nauch in diesem Fall nach §§ 65, 66 SachenRBerG. Nach § 65 Abs. 1 Sa-\n\nchenRBerG ist Gegenstand des Kaufvertrags das mit dem Nutzungsrecht be-\n\nlastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschreibende Teilfläche. Welche \n\nAlternative in Betracht kommt, bestimmt sich wiederum nach §§ 21 bis 26 Sa-\n\nchenRBerG. \n\n9 \n\n4. In der Anwendung dieser Vorschriften kann dem Berufungsgericht in-\n\ndes nicht gefolgt werden. Die Ankaufsfläche bestimmt sich nicht nach Art. 233 § \n\n4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB, sondern nach § 21 Satz 1 SachenRBerG. \n\n10 \n\na) Die Bestimmung der Ankaufsfläche hängt entscheidend davon ab, ob \n\ndie Nutzungsbefugnis des Nutzers mit den Grenzen des Grundstücks im Katas-\n\nter übereinstimmt. Ist das der Fall, ist Ankaufsfläche nach § 21 Satz 1 Sa-\n\nchenRBerG das gesamte Grundstück. Eine Ausnahme gilt dann nach § 21 Satz \n\n2 SachenRBerG nur, wenn der Grundstückseigentümer nach § 26 SachenR-\n\nBerG oder aus anderen Gründen eine Beschränkung der Ankaufsfläche verlan-\n\ngen kann. Nur wenn die Nutzungsbefugnis mit den Grenzen des genutzten \n\nGrundstücks ganz oder teilweise nicht übereinstimmt, ist die Ankaufsfläche je \n\nnach der Art der Nutzung nach §§ 22 bis 25 SachenRBerG zu bestimmen. Das \n\nverkennt das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, die Nutzungsbefugnis der \n\nKlägerin lasse sich hier nur aus der ihr erteilten Gewerbeerlaubnis ableiten. \n\nDiese habe sich nicht auf das gesamte Grundstück oder bestimmte Teile hier-\n\nvon, sondern in erster Linie auf das inzwischen abgerissene Restaurantgebäu-\n\nde und in zweiter Linie auf den Kiosk bezogen. Bei einer gebäudebezogenen \n\nNutzungsberechtigung bestimme sich der Umfang der Ankaufsfläche aber nicht \n\nnach § 21 Satz 1 SachenRBerG. Diese Überlegung überzeugt nicht. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich die Nutzungs-\n\nbefugnis der Klägerin nicht aus der ihr erteilten Gewerbeerlaubnis ableiten, die \n\naus diesem Grund auch keinen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Ankaufs-\n\nfläche bietet. Die Gewerbeerlaubnis hat nach §§ 15, 17, 18 der hier noch maß-\n\ngeblichen Verordnung über die Förderung des Handwerks bei Dienst- und Re-\n\nparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli \n\n1972 (GBl. II S. 541) nur die gewerberechtlichen Aspekte der beabsichtigten \n\nTätigkeit zum Gegenstand. Daran ändert auch die im vorliegenden Fall erteilte \n\nAuflage nichts, dass das Restaurant an die Klägerin zu verkaufen sei. Sie \n\nmacht im Gegenteil deutlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Nut-\n\nzung der Gaststätte als Vermögenswert gesondert zu klären waren. \n\n12 \n\nc) Die Nutzungsbefugnis der Klägerin ergibt sich allerdings entgegen der \n\nAnsicht der Revision auch nicht aus einem Nutzungsrecht. Ein solches Nut-\n\nzungsrecht hat die Klägerin zwar in Nr. 1 Satz 3 ihres Gebäudekaufvertrags mit \n\ndem Rat der Gemeinde R. beantragt. Es hätte ihr nach § 4 Abs. 2 Satz \n\n1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 \n\n(GBl. I S. 157 – VerkaufsG) aufgrund des Verkaufs der beiden Gaststättenge-\n\nbäude nach § 1 VerkaufsG verliehen werden können. Die Verleihung ist aber \n\nnicht erfolgt. Sie lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Rat der Ge-\n\nmeinde R. das Vertragsangebot und damit, wie die Revision meint, den \n\nAntrag auf Verleihung eines Nutzungsrechts angenommen hat. Ein Nutzungs-\n\nrecht entstand nicht durch Vertrag, sondern nach § 287 Abs. 1 ZGB und § 4 \n\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen \n\nGrundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372, in der hier maßgeblichen \n\nFassung des Gesetzes vom 15. Juni 1984, GBl. I S. 209 – NRG) durch Verlei-\n\nhung, über die nach § 287 Abs. 2 ZGB und § 4 Abs. 2 NRG eine Urkunde aus-\n\nzustellen war. Nach dem in dieser Urkunde bestimmten Zeitpunkt richtete sich \n\nnach § 4 Abs. 2 NRG das Entstehen des Nutzungsrechts. Zuständig für die Ver-\n\nleihung war auch nicht der Rat der Gemeinde, sondern nach § 4 Abs. 1 NRG \n\nund § 7 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Verkaufsgesetz vom 15. \n\nMärz 1990 (GBl. I S. 158 – DVO VerkaufsG) der Rat des Kreises. Für die An-\n\nnahme einer stillschweigenden Verleihung gibt die Stellung des Antrags in dem \n\nKaufvertrag nicht zuletzt deshalb nichts her, weil diese Form der Antragstellung \n\nin § 7 Satz 2 DVO VerkaufsG vorgeschrieben war. \n\n13 \n\nd) Die Befugnis der Klägerin zur Nutzung des Restaurantgrundstücks er-\n\ngibt sich aber im Sinne von § 21 Satz 1 SachenRBerG aus Vertrag, nämlich aus \n\ndem Gebäudekaufvertrag selbst. \n\n14 \n\naa) Darin ist die Übergabe des Gebäudes zum 15. April 1990 vorgese-\n\nhen. Sie ist weder von dem eigentumsrechtlichen Vollzug des Gebäudeverkaufs \n\nnoch von der Verleihung des Nutzungsrechts abhängig gemacht. Die mit dem \n\nEigentum verbundenen Rechte und Pflichten sollen von der Übergabe an auf \n\ndie Klägerin übergehen. Sie soll also von der Übergabe an unabhängig von sei-\n\nnem Vollzug so zur Nutzung des Grundstücks berechtigt sein wie es dem voll-\n\nzogenen Vertrag entspricht. \n\n15 \n\nbb) Nach dem Vertrag sollte die Klägerin nicht nur das Eigentum an dem \n\nRestaurant und Kiosk erhalten, sondern auch ein Nutzungsrecht an dem da-\n\nmals ungeteilten und auch als solches in dem Vertrag aufgeführten Grundstück. \n\nAuch wenn die Verleihung gesondert zu erfolgen hatte, entsprachen sie und die \n\naus ihr folgende Befugnis zur Nutzung des Grundstücks dem Inhalt des Ver-\n\ntrags. Denn der Verkauf eines volkseigenen Gebäudes, wie er in dem Vertrag \n\nvorgesehen war, setzte nach § 4 Abs. 2 VerkaufsG die Verleihung eines Nut-\n\nzungsrechts voraus. Ohne sie konnte gesondertes Gebäudeeigentum nicht ent-\n\nstehen; ohne sie hatte die Nutzung des Gebäudes keine Grundlage. Ein Nut-\n\nzungsrecht wurde regelmäßig an dem gesamten volkseigenen Grundstück be-\n\nstellt, auf dem die verkauften Gebäude standen (Eickmann/Wessels/Töpfer, \n\nSachenrechtsbereinigung, § 21 SachenRBerG Rdn. 12; RVI/Knauber § 21 Sa-\n\nchenRBerG Rdn. 11). Damit bezog sich die nach § 21 Satz 1 SachenRBerG \n\nmaßgebliche Nutzungsbefugnis der Klägerin auf das gesamte Grundstück und \n\ndamit auch dessen heute verbliebenen Rest. Die Ankaufsfläche besteht des-\n\nhalb aus dem Kiosk, der gesamten Grotte und dem von dem Amtsgericht zuer-\n\nkannten Teil des Parkplatzes. \n\n16 \n\ncc) Dem steht nicht entgegen, dass sich auf dem damals ungeteilten \n\nGrundstück auch der sog. Westbau befand, der Höhlenforschern überlassen \n\nund nicht verkauft worden war. \n\n17 \n\n(1) Diesen Umstand konnte der Rat des Kreises allerdings bei der Ver-\n\nleihung des Nutzungsrechts berücksichtigen. Er war nämlich nach § 2 DVO \n\nVerkaufsG nicht verpflichtet, ein Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück \n\nzu verleihen, auf dem sich die verkauften Gebäude befanden, sondern berech-\n\ntigt, im Zusammenhang mit der Verleihung des Nutzungsrechts Festlegungen \n\nzur Grundstücksgröße zu treffen. Er konnte also die Verleihung des Nutzungs-\n\nrechts auf Teile des Grundstücks beschränken. Eine solche Beschränkung kam \n\nfür den Westbau ernsthaft in Betracht, weil er keinen Bezug zu der Höhlengast-\n\nstätte hatte und der Klägerin nicht überlassen werden sollte. Das führt aber ent-\n\ngegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht dazu, dass sich die vertragli-\n\nche Nutzungsbefugnis der Klägerin nicht mit den Grundstücksgrenzen deckt \n\nund die Ankaufsfläche nicht mehr nach § 21 Satz 1 SachenRBerG zu bestim-\n\nmen ist. \n\n18 \n\n(2) Eine solche Begrenzung des Nutzungsrecht wurde nämlich norma-\n\nlerweise in der Form durchgeführt, dass das volkseigene Grundstück geteilt und \n\ndem Gebäudekäufer an dem hierbei entstehenden neuen Teilgrundstück, auf \n\ndem das verkaufte Gebäude stand, ein Nutzungsrecht verliehen wurde (Eick-\n\nmann/Wessels/Töpfer, Sachenrechtsbereinigung, § 21 SachenRBerG Rdn. 17). \n\nNicht anders stellte sich im Ergebnis die Lage dar, wenn, was möglich war, das \n\nvolkseigene Grundstück nicht geteilt, sondern nur katastertechnisch zerlegt und \n\nder Klägerin ein Nutzungsrecht an dem Teilflurstück mit Restaurant, Grotte, Ki-\n\nosk und Parkplatz verliehen worden wäre. In dieser Fallgestaltung deckt sich \n\ndie Nutzungsbefugnis zwar nicht mit den Grenzen des Gesamtgrundstücks. Auf \n\neinen solchen Fall ist § 21 Satz 1 SachenRBerG aber entsprechend anwend-\n\nbar. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nur bei der Zuweisung von Nutzungsrech-\n\nten durch die LPG nach § 291 ZGB geregelt. Aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 SachenR-\n\nBerG ergibt sich, dass in einem solchen Fall nicht Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 \n\nEGBGB anzuwenden, sondern auf das Flurstück abzustellen ist, auf das sich \n\ndas Nutzungsrecht bezieht (Eickmann/Wessels/Töpfer aaO). Die theoretisch \n\nnoch mögliche Verleihung eines auf die Gebäudegrundfläche begrenzten Nut-\n\nzungsrechts (Nr. 75 Abs. 1 der Colido-Grundbuchanweisung vom 27. Oktober \n\n1987, abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermö-\n\ngensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl., Bd. III Nr. 4.14.1) schied hier aus, \n\nda diese Verleihungsform nur als Ausnahme und nur für Eigenheime nebst Ga-\n\nragen und Wohngebäude von Wohnungsbaugenossenschaften vorgesehen \n\nwar. \n\n19 \n\ndd) Tatsächliche Umstände, die den Rat des Kreises zu einer weiterge-\n\nhenden Beschränkung des zu verleihenden Nutzungsrechts hätten veranlassen \n\nkönnen, bestehen nicht. Die Höhlengaststätte bildete nämlich ein in sich ge-\n\nschlossenes Ensemble, dessen zentrales Element die Grotte war, die dem An-\n\nwesen den Namen gab und seine Besonderheit ausmachte. Das ließ für eine \n\nweitergehende Beschränkung der Nutzungsbefugnis keinen Raum. \n\n20 \n\ne) Die Beklagte kann auch keine Beschränkung der Ankaufsfläche auf \n\nden Kiosk verlangen. Ausdrücklich ist ein solcher Beschränkungsanspruch nur \n\nin § 26 SachenRBerG und dort auch nur für eine Nutzung von Grundstücken als \n\nEigenheim vorgesehen. Eine entsprechende Regelung für den hier gegebenen \n\nFall einer gewerblichen Nutzung sieht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nnicht vor. Ob deshalb bei gewerblicher Nutzung eine Beschränkung selbst in \n\nextrem gelagerten Fällen ausscheidet, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein \n\nsolcher Sonderfall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Grotte und der zuerkannte \n\nTeil des Parkplatzes sind keine Flächen, denen der Bezug zur Gaststätte fehlt. \n\nSie bildeten vielmehr, wie ausgeführt, mit dem Kiosk und dem früheren Restau-\n\nrant eine in sich geschlossene gewerbliche Einheit, der die Grotte als Herzstück \n\nihr eigentliches Gepräge gab. Dass sich der Restaurantbetrieb nach dem Bau-\n\nfälligwerden des Restaurantgebäudes und seinem späteren Abriss auf den ge-\n\ngenüberliegenden Kiosk verlagerte, ändert daran nichts. \n\n21 \n\nf) Folgt die Nutzungsbefugnis aber aus dem Kaufvertrag, kommt es nicht \n\ndarauf an, ob die Nutzung von Parkplatz und Grotte für eine zweckentspre-\n\nchende Nutzung einer Bebauung der hier vorliegenden Art ortsüblich ist \n\n(Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB). \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wernigerode, Entscheidung vom 21.02.2006 - 10 C 372/04 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 06.02.2007 - 2 S 153/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-26/v-zr-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-26/v-zr-26-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__26-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:16.911123+00:00"}}